Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. NotZ 3/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 4532

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BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF

[X.] 3/05
vom 14. März 2005 in Sachen

wegen Rückvergütung von Abgaben - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.] und [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 14. März 2005

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 9. August 1996 - [X.] 13/96 - wird [X.].

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des [X.]: 89.137,07 • = 174.336,96 DM (= 162.409 DM + 11.927,96 DM)

Gründe:
[X.]

Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der [X.], der Antragsgegnerin. Für das Rechnungsjahr 1994 hat die Antragsgegnerin von dem Antragsteller Abgaben in Höhe von 363.443 DM erhoben. Da das Rech-nungsjahr mit einem Überschuß schloß, trat die Antragsgegnerin in das [X.] 3 - vergütungsverfahren nach § 10 der Abgabensatzung für das Rechnungsjahr 1994 ein. Auf der Grundlage einer sogenannten Rückvergütungsstaffel (§ 10 Abs. 4 der Abgabensatzung) berechnete sie die von den Notaren für das [X.] zu entrichtenden Abgaben neu und kehrte die Guthaben aus. Mit Bescheid vom 13. Juli 1995 rechnete die Antragsgegnerin das [X.] 1994 gegenüber dem Antragsteller ab. Sie setzte dabei in Höhe von 11.927,96 DM Säumniszuschläge (§ 8 der Abgabensatzung) wegen nicht bei Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Abgabensatzung) geleisteter Abgaben fest. Die Abrechnung ergab - unter Berücksichtigung der Säumniszuschläge - ein Guthaben zugunsten des Antragstellers in Höhe von 189.106,04 DM (= 363.443 DM - 162.409 DM - 11.927,96 DM ).

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er begehrt, die Jahresabrechnung für das Haushaltsjahr 1994 vom 13. Juli 1995 aufzuheben. [X.] beruhe auf einer Abgabensatzung, für die eine wirksame - verfassungsgemäße - Ermächtigungsgrundlage fehle. [X.] seien die Säumniszuschläge zu erstatten, soweit sie an ihn zurückge-zahlte Abgaben beträfen.

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.].

Der Senat hatte auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ru-hen des Verfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 3. Januar 2005, nach der Entscheidung des [X.] 4 - sungsgerichts über die von dem Antragsteller und anderen in den [X.] (Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - [X.] 2004, 942 m. Anm. [X.]), aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2005 begehrt der Antragsteller über die Auf-hebung des angefochtenen Abgabenbescheids hinaus Rückerstattung aller darin festgesetzten (und bezahlten) Beträge.

I[X.]

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der angefoch-tene Bescheid der Antragsgegnerin war rechtmäßig und verletzte den [X.] daher nicht in seinen Rechten (§ 25 Abs. 1 Satz 2 [X.]), so daß hierauf geleistete Zahlungen auch nicht zurückzuerstatten sind.
1. [X.] vom 13. Juli 1995 entbehrt nicht einer rechtlichen Grund-lage.

Zwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von [X.] in § 39 Abs. 7 [X.] - ebenso wie diejenige in § 113 Abschn. [X.] 1981 und in den §§ 113, 113a [X.] 1998 - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Regelungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung - hier an die Antragsgegnerin - (vgl. - 5 - [X.], Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 [X.] 2004, 942, 946 ff). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der neuen Regelung hat jedoch nicht ihre Nichtigkeit und die des auf ihnen [X.] zur Folge. Die verfassungswidrigen Vorschriften sind ausnahmsweise weiter anzuwenden; die mit den [X.] und die sie bestätigenden gerichtlichen Ent-scheidungen haben Bestand (vgl. [X.] aaO S. 951 f). Der Gesetzgeber hat allerdings bis zum Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Der Ansicht des Antragstellers, trotz dieser Entscheidung seien nicht [X.] Abgabenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben, weil de-ren Aufhebung im konkreten Fall keine größeren finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Antragsgegnerin hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Fest-stellung des [X.], daß die auf den zu beanstandenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen beruhenden Satzungsbestimungen [X.] anzuwenden sind, schließt eine Differenzierung zwischen [X.], die in der Vergangenheit erlassen worden sind, und solchen, die künftig noch erlassen werden, ebenso aus wie eine unterschiedliche Behandlung [X.]r und angefochtener Abgabenbescheide nach Maßgabe des § 79 Abs. 2 [X.]G, ohne daß es hierbei auf die finanziellen Auswirkungen im Ein-zelfall ankommen kann.

Im Streitfall ist dementsprechend davon auszugehen, daß der angefoch-tene Bescheid der Antragsgegnerin eine hinreichende rechtliche Grundlage hat. Er wird von der Abgabensatzung der Antragsgegnerin getragen. - 6 - Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht über die von dem [X.] (aaO) entschiedene Verfassungswidrigkeit der §§ 39 [X.], § 113a [X.] 1998 hinaus kein Grund, die Rechtmäßigkeit der [X.]satzung in Frage zu stellen. Das [X.] hat sonst keine Beanstandungen erhoben. Eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens, wie von dem Antragsteller angeregt, ist nicht geboten.

2. Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Säumniszuschläge von dem sich nach Anwendung der Rückvergütungsstaffel ergebenden Guthaben des [X.]s einzubehalten. Die - der Höhe nach nicht streitigen - Säumniszu-schläge waren gemäß § 8 Abs. 1 der Abgabensatzung für das Rechnungsjahr 1994 verwirkt, weil der Antragsteller Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet hatte. Nach § 10 dieser Abgabensatzung werden bei der Bemessung der [X.] (§ 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 der Abgabensatzung) auch die von den Notaren entrichteten Säumniszuschläge berücksichtigt; eine unmittelbare Rück-erstattung an den einzelnen Notar findet hingegen nicht statt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß des Oberlan-desgerichts Bezug genommen werden.

[X.] [X.] [X.]

Lintz [X.]

Meta

NotZ 3/05

14.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. NotZ 3/05 (REWIS RS 2005, 4532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4532

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