Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. NotZ 15/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 595

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[X.] BESCHLUSS [X.] 15/05 vom 28. November 2005 in dem Verfahren wegen Rückerstattung von Abgaben - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 18. April 2005 - [X.] 3/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.655 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsteller sind Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhob, gestützt auf § 113a [X.] in Verbindung mit ihrer Hauptsatzung und ihrer für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Abgabensatzung, bei den Antragstellern für den Monat November 2004 Abgaben in Höhe von 5.655 •. Die Antragsteller halten diesen Bescheid, vor allem im Hinblick auf den Be-schluss des [X.] vom 13. Juli 2004 (1 BvR 1298/94, 1 - 3 - 1299/94, 1332/95, 613/97, NJW 2005, 45), für rechtswidrig. Das Oberlandesge-richt hat ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzli-cher Zinsen, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sie sich mit der sofortigen Beschwerde. I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 Der - auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2003 - [X.] 31/02 - NJW 2003, 2905 unter [X.]) - [X.] auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin ist rechtmäßig. Er verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass hierauf geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten sind. 3 1. Der Bescheid findet eine hinreichende rechtliche Grundlage in der [X.]satzung der Antragsgegnerin. 4 Zwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von [X.] in § 113a [X.] 1998 - ebenso wie diejenige in § 39 Abs. 7 [X.], in § 113 Abschnitt I [X.] 1981 und in § 113 [X.] 1998 - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Regelungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anfor-derungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung - hier an die [X.] - 4 - gegnerin - (vgl. [X.] aaO S. 47). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der neuen Regelung hat jedoch nicht ihre sofortige Nichtigkeit und die des auf ihnen beruhenden Satzungsrechts zur Folge. Der Gesetzgeber hat nach den Vorgaben des [X.] bis zum Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin sind die verfassungswidri-gen Vorschriften ausnahmsweise weiter anzuwenden (vgl. [X.] aaO S. 49). Der Senat verweist dazu auf seine Beschlüsse vom 14. März 2005 ([X.] 2/05; [X.] 3/05, bei juris abrufbar; [X.] 4/05). Die dagegen erhobene Verfassungs-beschwerde hat die [X.] des [X.] des [X.]s durch Beschluss vom 12. Juli 2005 (1 BvR 1002/05) nicht zur Entschei-dung angenommen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller enthält der Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2004 eine Weitergeltungsanordnung auch für § 113a [X.] (aaO unter II); ihre Aufnahme in den Tenor - an der es hier fehlt - ist zwar üblich, aber keine zwingende Voraussetzung für den [X.] der Norm. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle der Weitergel-tungsanordnung die nötige Publizität, verkennen sie, dass die nach § 31 Abs. 2 Satz 3 [X.]G vorgeschriebene Veröffentlichung der Entscheidungsformel im [X.] keinen konstitutiven, sondern nur deklaratorischen Charak-ter hat (siehe den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - [X.] 13/05 - zur [X.] vorgesehen, S. 4 [X.]). 6 Die Vorschrift des § 113a [X.] enthält somit eine - vorerst noch aus-reichende - Ermächtigung für die Satzungen der Antragsgegnerin, auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen worden ist. 7 - 5 - 2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Antragsgegnerin auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 83 Abs. 1 der [X.] ([X.]) und gegen Art. 84 Abs. 1 GG als "Scheinbehörde" zu behandeln, deren "Scheinsatzungen" nichtig und deren "Scheinverwaltungsakte" ohne [X.] aufzuheben sind. 8 a) Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2004 eingehend dargelegt, dass die Errichtung der [X.] und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt auf unzulänglichen organisatorischen Vorgaben beruhen; gleichwohl hat es das [X.] für [X.] erachtet, die verfassungswidrige Vorschrift des § 113a [X.] und das darauf beruhende Satzungsrecht als Regelung für die Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2006 fortbestehen zu lassen, damit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der [X.] (aaO S. 49). 9 Auch wenn das [X.] die Verfassungswidrigkeit der die Errichtung der [X.] als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts normierenden Bestimmungen nur aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet hat, so ist doch nicht ansatzweise erkennbar, dass das vom [X.] hervorgehobene Interesse an einer verlässlichen Finanz- und Haushalts-planung und an einem gleichmäßigen Verwaltungsvollzug weniger schwer wie-gen würde, wenn § 113a [X.] nicht nur wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre, sondern außerdem auch noch gegen Art. 84 Abs. 1 GG verstoßen würde. 10 b) Im Übrigen ist zu bemerken (siehe eingehend hierzu Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO [X.] ff): 11 - 6 - aa) Die [X.] ist ihrer auf § 39 [X.] bzw. § 113a [X.] 1998 beruhenden Rechtsstellung nach als Anstalt des öffentlichen Rechts des [X.] zu beurteilen (Senat, Beschluß vom 10. März 1997 - [X.] 5/96 - D[X.] 1997, 822, 823). Da sie ihre gesetzliche Grundlage im [X.]es-recht bzw. im früheren Recht der [X.] hat, das nach dem Einigungsvertrag [X.] als partielles [X.]esrecht weiter gegolten hat (Anlage II Kapitel III Sach-gebiet A Abschnitt III Nr. 2 der Anlage zum Einigungsvertrag), scheidet Art. 83 Abs. 1 [X.] als Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit der Errichtung dieser Behörde von vornherein aus. Diese Regelung der [X.]verfassung betrifft nur solche Behörden des [X.], deren Errichtung auf einem Organi-sationsakt des [X.] selbst beruht. 12 bb) Nach Art. 84 Abs. 1 GG regeln die Länder, soweit sie - wie hier - [X.]esgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, die Einrichtung der Be-hörden, soweit nicht [X.]esgesetze mit Zustimmung des [X.]esrates etwas anderes bestimmen. Zwar liegt dieser Bestimmung ein [X.] zugrunde, das grundsätzlich die Organisationsgewalt den Ländern zu-weist; daher darf der [X.] nicht übermäßig auf diese Organisationsgewalt [X.] nehmen, insbesondere ist, da das Grundgesetz die Materie Kommunal-recht nicht dem [X.] zuweist, bei Einschaltung der Gemeinden in den Vollzug der [X.]esgesetze Zurückhaltung geboten (vgl. [X.]E 77, 288, 299). Ein unter diesem Aspekt bedenklicher Eingriff in die Organisationseinheit des [X.] und die der übrigen Länder, auf deren Gebiet sich der Zuständig-keitsbereich der Antragsgegnerin erstreckt, kann jedoch nicht - jedenfalls nicht mit der für eine Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 GG notwendigen Gewissheit - angenommen werden. Denn die [X.] - 7 - gegnerin ist eine Anstalt mit selbstverwaltungsgeprägter Organisationsstruktur und streng berufsbezogenem, engem Aufgabenbereich. 3. Über die vom [X.] (aaO) festgestellte Verfas-sungswidrigkeit der §§ 113, 113a [X.] und ihrer Vorgängerregelungen hinaus besteht kein Grund, die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides oder der ihn tragenden Satzung in Frage zu stellen. Das [X.] hat wei-tergehende Beanstandungen nicht erhoben, obwohl in den zu seiner Entschei-dung anstehenden Verfahren die Beschwerdeführer - ebenso wie jetzt die [X.]steller - die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung auch im Hinblick auf in-haltliche Mängel (insbesondere: unzureichende Differenzierung nach Kosten-struktur etc., Rechtswidrigkeit der Mittelverwendung, ungerechtfertigte Einkom-mensumverteilung, Unverhältnismäßigkeit des Ruhegehalts im Vergleich zu den geleisteten Abgaben) beanstandet haben. 14 4. Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht, auch mit Blick auf die vom Antragsteller zu 2 vor dem [X.] erhobene Feststellungs-klage, dass die Antragsgegnerin nicht den Status einer Anstalt des öffentlichen Rechts habe, kein Anlass. 15 5. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.] mit Schriftsätzen vom 23. Mai, 16. und 20. Juni 2005 auf die [X.] der mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Der von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 9. Juli 2005 erklärte Widerruf des Einverständnisses ist un-beachtlich. Eine wesentliche Veränderung der Prozesslage (vgl. [X.], 270, 274 f) hat sich, entgegen der Auffassung der Antragsteller, nicht ergeben. 16 - 8 - a) Der Beschluss des [X.] vom 13. April 2005 ([X.]. 9-VII-03) ist nicht unmittelbar einschlägig und enthält im Übrigen - nicht anders als die Entscheidung des [X.] zu § 113a [X.] 1998 - eine Weitergeltungsanordnung. 17 b) Die vor dem [X.] erhobene Klage betrifft eine Rechtsfrage (rechtswirksame Errichtung der Antragsgegnerin), die der [X.] mit dem schon mehrfach zitierten Beschluss vom 11. Juli 2005 bereits zum Nachteil der Antragsteller entschieden hat. 18 c) Das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2005 zu den kapitalbildenden Lebensversicherungen (1 BvR 80/95 - NJW 2005, 2376) ist nicht einschlägig. 19 [X.] [X.] [X.]

Doyé Bauer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.04.2005 - [X.] 3/05 -

Meta

NotZ 15/05

28.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. NotZ 15/05 (REWIS RS 2005, 595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 595

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1 BvR 80/95

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