Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 32/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 540

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 32/13

vom

10. Dezember 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Anhörungsrüge

-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen
Roggenbuck und
Lohmann
sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Quaas

am
10. Dezember 2014
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 20. Oktober
2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO statthafte Anhö-rungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 20.
Oktober
2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f.). Der [X.] hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt.
Dabei hat er zur Kenntnis genommen, dass der Kläger meint, der Titel, welcher der Eintragung im Schuldnerregister zugrunde liegt, sei im [X.] sachlich zu prüfen. Der [X.] teilt diese Auffassung nicht, wie er im Beschluss vom 20.
Oktober 2014 näher [X.] hat. Auch die übrigen
Beanstandungen
hat der [X.]
für nicht durch-greifend erachtet. Dem
die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 20.
Oktober
1
-

3

-

2014
wurde
eine [X.] der Angriffe betreffende kurze Begründung (vgl. §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer [X.] Begründung sieht der [X.] auch im
jetzigen,
die Anhörungsrüge betreffenden Verfahrensabschnitt
keinen Anlass (§
112c Abs.
1
Satz 1
[X.], §
152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine ergän-zende
Begründung der Ausgangsentscheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16, 22).

Kayser
Roggenbuck
Lohmann

[X.]
Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
II AGH 6/12 -

Meta

AnwZ (Brfg) 32/13

10.12.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 32/13 (REWIS RS 2014, 540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 540

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