Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 3/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 4843

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 3/14

vom

17. Juni 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch den
Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer

am
17. Juni 2014
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO statthafte Anhö-rungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 5. Mai 2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht er-forderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f.). Der [X.] hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 5.
Mai 2014 eine [X.] der Angriffe betreffende kurze Begründung (vgl. §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer [X.] Begründung sieht der [X.] auch in diesem [X.]
-

3

-

keinen Anlass (§
112e Satz
2 [X.], §
152a Abs.
4 Satz
4 VwGO). Die Anhö-rungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende
Begründung der Ausgangsent-scheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
22, 16).

[X.]
[X.]
Fetzer

Braeuer
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2013 -
AGH 3/13 (I/2) -

Meta

AnwZ (Brfg) 3/14

17.06.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 3/14 (REWIS RS 2014, 4843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4843

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