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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 3/14
vom
17. Juni 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch den
Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
am
17. Juni 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO statthafte Anhö-rungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 5. Mai 2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht er-forderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f.). Der [X.] hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 5.
Mai 2014 eine [X.] der Angriffe betreffende kurze Begründung (vgl. §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer [X.] Begründung sieht der [X.] auch in diesem [X.]
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keinen Anlass (§
112e Satz
2 [X.], §
152a Abs.
4 Satz
4 VwGO). Die Anhö-rungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende
Begründung der Ausgangsent-scheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
22, 16).
[X.]
[X.]
Fetzer
Braeuer
Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2013 -
AGH 3/13 (I/2) -
Meta
17.06.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 3/14 (REWIS RS 2014, 4843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4843
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Keine Referenz gefunden.
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