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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 27/12
vom
11.
Dezember 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] und
Seiters
sowie
die Rechtsanwälte
Prof.
Dr. [X.] und
Dr.
Braeuer
am
11. Dezember 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Anberaumung einer mündlichen Ver-handlung wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 5.
September 2012 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 5.
September 2012 den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen und den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] [X.] vom 4.
April 2012 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 26.
September 2012 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Fax vom 26.
Oktober 2012 [X.], eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie hilfsweise gegen die Entscheidung "sämtliche zulässigen Rechtsmittel"
eingelegt.
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II.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das ange-fochtene Urteil des [X.] rechtskräftig geworden (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 Satz
4 VwGO). Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geht daher ins Leere.
Gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2012 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Es kommt insoweit, da der Antragsteller auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör behauptet, lediglich eine Anhörungsrü-ge nach §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
152a Abs.
1 VwGO
in Betracht. Diese ist aber unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der (vermeintlichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit hier zwei Wochen nach Zustellung des [X.] eingelegt worden ist (§
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
152a Abs.
2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG auch nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, er sei "krankheitsbedingt"
nicht in der Lage gewesen, den Berufungsantrag ordnungs-gemäß zu begründen, handelt es sich um neuen Vortrag. Weder im [X.] mit der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist
noch im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger sich auf eine Erkrankung berufen. Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 5.
September 2012 das Vorbringen des [X.] zur Kennt-nis genommen und erwogen, ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen und der Antrag auf Zulassung der Beru-fung deshalb als unzulässig zu verwerfen ist; ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass er auch in der Sache die Entscheidung des [X.] teilt. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Kläger insoweit letztlich keine 2
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Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; vielmehr beanstandet er nur, dass die Entscheidung des Senats seiner Meinung nach unzutreffend sei.
Legt man den Schriftsatz des [X.] auch als Gegenvorstellung aus, wäre diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig; im Üb-rigen sieht der Senat in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung [X.] Entscheidung.
Tolksdorf
König
Seiters
[X.]
Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2012 -
1 [X.] 5/11 -
4
Meta
11.12.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. AnwZ (Brfg) 27/12 (REWIS RS 2012, 592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 592
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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