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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 71/13
vom
1. April 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat
durch [X.] [X.], die Richterin [X.], den Richter
Seiters
sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Quaas
am 1. April 2014
beschlossen:
Die "Beschwerde"
des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014, dem Kläger am 30.
Januar 2014 zugegangen, den Antrag des [X.] auf Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des [X.] vom 20. September 2013 abgelehnt. Damit ist das [X.] rechtskräftig geworden (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz
4 VwGO). Da gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist, geht die "Beschwerde"
des [X.] genauso ins Leere wie sein Hilfsantrag, ihm gegen die etwaige Versäumung einer Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da dem Senatsbeschluss keine Rechtsmittelbeleh-rung beigefügt gewesen sei. Legt man den Schriftsatz des [X.] als Gegen-vorstellung aus, wäre diese
nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ebenfalls unzulässig; im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Ver-anlassung zu einer Änderung der Entscheidung. Der Kläger setzt sich mit der 1
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ausführlichen Begründung
des Senatsbeschlusses mit keinem
Wort auseinan-der, sondern verweist nur pauschal in einem Satz auf seinen früheren Vortrag. Eine Anhörungsrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Diese wäre im Üb-rigen verfristet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a Abs. 2 VwGO) und letztlich auch in der
Sache unbegründet, da der Senat das Vorbringen des [X.] ausweislich der Beschlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen hat; nach Auffassung des Senats bestanden jedoch keine Zulassungsgründe und war der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt.
Kayser
[X.]
Seiters
[X.]
Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.09.2013 -
1 [X.] 2/13 -
Meta
01.04.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2014, Az. AnwZ (Brfg) 71/13 (REWIS RS 2014, 6652)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6652
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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