Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2014, Az. AnwZ (Brfg) 71/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 6652

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 71/13
vom

1. April 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat
durch [X.] [X.], die Richterin [X.], den Richter
Seiters
sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Quaas

am 1. April 2014

beschlossen:

Die "Beschwerde"
des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014, dem Kläger am 30.
Januar 2014 zugegangen, den Antrag des [X.] auf Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des [X.] vom 20. September 2013 abgelehnt. Damit ist das [X.] rechtskräftig geworden (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz
4 VwGO). Da gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist, geht die "Beschwerde"
des [X.] genauso ins Leere wie sein Hilfsantrag, ihm gegen die etwaige Versäumung einer Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da dem Senatsbeschluss keine Rechtsmittelbeleh-rung beigefügt gewesen sei. Legt man den Schriftsatz des [X.] als Gegen-vorstellung aus, wäre diese
nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ebenfalls unzulässig; im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Ver-anlassung zu einer Änderung der Entscheidung. Der Kläger setzt sich mit der 1
-

3

-

ausführlichen Begründung
des Senatsbeschlusses mit keinem
Wort auseinan-der, sondern verweist nur pauschal in einem Satz auf seinen früheren Vortrag. Eine Anhörungsrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Diese wäre im Üb-rigen verfristet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a Abs. 2 VwGO) und letztlich auch in der
Sache unbegründet, da der Senat das Vorbringen des [X.] ausweislich der Beschlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen hat; nach Auffassung des Senats bestanden jedoch keine Zulassungsgründe und war der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt.

Kayser
[X.]
Seiters

[X.]
Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.09.2013 -
1 [X.] 2/13 -

Meta

AnwZ (Brfg) 71/13

01.04.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2014, Az. AnwZ (Brfg) 71/13 (REWIS RS 2014, 6652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6652

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.