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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 57/13
vom
5. Mai
2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
hier:
Anhörungsrüge
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2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
durch [X.] [X.],
die
Richterinnen Lohmann und [X.], den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
am
5. Mai
2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 27.
März 2014 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §
112c Abs. 1 Satz
1 BRAO, §
152a VwGO statthafte [X.] ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflich-tet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.). Der [X.] hat die Begründung des Zulassungsantrags [X.] daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 27.
März 2014 eine [X.] der [X.] betreffende kurze Begründung (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 Satz
3 VwGO) beigefügt, die insbesondere erkennen lässt, aus welchen Grün-
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den die Besetzungsrüge nicht hinreichend ausgeführt war. Zu einer weiterrei-chenden Begründung sieht der [X.] auch in diesem [X.] (§
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
152a Abs.
4 Satz
4 VwGO).
Kayser
Lohmann
Fetzer
Braeuer
Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2013 -
AGH 9/12 (I/5) -
Meta
05.05.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 57/13 (REWIS RS 2014, 5909)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5909
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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