Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 53/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 5481

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 53/13

vom

19. Mai
2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch
den
Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann
und Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Prof. Dr. Quaas

am
19. Mai
2014
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 18. Januar 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1998
im Bezirk der Beklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Am
21. Mai 2012 ergingen gegen ihn zwei Haftbefehle zur Abgabe der
eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung.
Nachdem ein Gläubiger Insol-venzantrag gestellt hatte, ordnete das Insolvenzgericht am 8. Oktober 2012 die vorläufige Verwaltung des Vermögens des [X.] an und bestellte einen Insol-venzverwalter.
Mit Bescheid vom
26. Oktober 2012
widerrief
die Beklagte die
Zulassung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls. Am 4. März 2013 ist das In-solvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet worden. Der [X.] hat die selbständige Tätigkeit des [X.] mit Wirkung zum 1. Mai 2013 frei-gegeben.
Die
Klage
des [X.]
gegen
den Widerrufsbescheid ist
erfolglos ge-blieben. Der [X.] hat den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ge-gen dieses Urteil mit Beschluss vom 18. Januar 2014 abgelehnt.
1
-

3

-

II.

Die nach §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
152a VwGO statthafte Anhö-rungsrüge
gegen den [X.]sbeschluss vom 18. Januar 2014
ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.]
96, 205, 216
f.). Der [X.] hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 18. Januar
2014 eine [X.] der Angriffe betreffende kurze Begründung (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz 3 VwGO) beigefügt.
Zu einer [X.] Begründung sieht der [X.] auch in diesem [X.] keinen Anlass (§
112e Satz 2 [X.], §
152a Abs.
4 Satz 4 VwGO). Die Anhö-rungsrüge gemäß Schriftsatz vom 24. Februar 2014 sowie die weiteren Schriftsätze vom 17. März 2014 und vom 9. April 2014 lassen
deutlich
erken-nen, dass der Kläger in verschiedenen Punkten nicht mit der [X.]srechtspre-chung einverstanden ist. Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch

2
-

4

-

nicht, den [X.] einer [X.] Folge zu leisten ([X.] 80, 269, 286; [X.], Beschluss vom 7. Juli 2011 -
I
ZB 68/10, [X.], 314 Rn.
12).

Kayser
Lohmann
Fetzer

[X.]
Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2013 -
2 [X.] 24/12 -

Meta

AnwZ (Brfg) 53/13

19.05.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 53/13 (REWIS RS 2014, 5481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5481

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.