Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 20/14 R

13. Senat | REWIS RS 2017, 5721

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeld - Höhe - fiktives Arbeitsentgelt - Bezugstätigkeit - bisherige berufliche Tätigkeit ohne Behinderung - kurzzeitig ausgeübte bzw lange zurückliegende Tätigkeit - Prägung des Lebensstandards - behinderungsbedingte Tätigkeit - Auslegung bereichsspezifischer Vorschriften im Lichte des SGB 9 - sozialgerichtliches Verfahren - Wert des Beschwerdegegenstands - keine Gegenrechnung von übergegangenen Ersatzansprüchen iS von § 34b SGB 2 - keine notwendige Beiladung des nachrangigen Grundsicherungsträgers wegen möglichen Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB 10 - Ausführungsbescheid während des Revisionsverfahrens - gleichbleibender Streitgegenstand)


Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds nach dem tariflichen Arbeitsentgelt bleiben Tätigkeiten außer Betracht, die lediglich kurze Zeit ausgeübt oder nur mit Rücksicht auf diejenige Behinderung verrichtet wurden, welche Anlass und Grund für die Bewilligung der Teilhabeleistung war.

2. Eine berufliche Tätigkeit, die länger als sechs Jahre zurückliegt, kann regelmäßig nicht mehr Grundlage für die Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts sein (Weiterführung von BSG vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 = BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2014 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 und des Bescheides vom 21. August 2014 verurteilt, dem Kläger für die Dauer seiner Teilnahme an dem ab 30. Mai 2011 absolvierten [X.] Übergangsgeld unter Zugrundelegung des Tariflohns eines Sicherheitsmitarbeiters im Revierdienst und unter Berücksichtigung der vom Träger der Grundsicherung in diesem Zeitraum bereits erbrachten Leistungen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger für alle Rechtszüge ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, in welcher Höhe dem Kläger während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im [X.] Übergangsgeld ([X.]) zusteht.

2

Der 1972 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Backwarenteilfacharbeiter. Von 1995 bis 1997 schulte er zum Fliesenleger um und war anschließend in diesem Beruf tätig. Bei einem Verkehrsunfall am 1.11.2000 erlitt er schwere Verletzungen, die [X.] die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese zur Folge hatten. Seither kann er die Tätigkeit eines [X.] nicht mehr ausüben.

3

Der beklagte [X.] gewährte dem Kläger zunächst mehrere Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und anschließend diverse Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Von März bis Juni 2003 besuchte er einen [X.]; anschließend bewilligte ihm die Beklagte eine berufliche Integrationsmaßnahme in Gestalt mehrerer Praktika. Das [X.] für diese Maßnahmen berechnete sie unter Zugrundelegung der Tätigkeit eines [X.]. Am 20.5.2004 schloss der Kläger mit seinem letzten Praktikumsbetrieb, der Firma [X.] GmbH & Co KG (im Folgenden: [X.]), einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst. Vom 5.7. bis zum [X.] bewilligte die Beklagte eine weitere Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Bei deren Abschluss wurde festgehalten, dass der Kläger auf Dauer mit der Tätigkeit als Wachmann nicht zurechtkomme. Daraufhin löste er sein Arbeitsverhältnis bei der Firma [X.] Ende August 2006 auf.

4

Die Beklagte bewilligte ab [X.] eine erneute berufspraktische Erprobung und berechnete das [X.] für diese Maßnahme unter Heranziehung des Tariflohns eines Sicherheitsmitarbeiters im Revierdienst, da sich der Kläger vom Beruf des [X.] mittlerweile gelöst habe. Die Bewilligung wurde aufgrund gesundheitlicher Probleme des [X.] während der Beschäftigung bei einem [X.] zum [X.] aufgehoben. Der Kläger war sodann vom 1.8.2008 bis zum 10.10.2008 als Wachmann in einem Parkhaus versicherungspflichtig beschäftigt. Er musste diese Tätigkeit nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben. An einer von der Beklagten im September 2009 bewilligten Weiterbildung zur Schutz- und Sicherheitskraft konnte der Kläger aus familiären Gründen nicht teilnehmen.

5

Nach erneuten Hüftoperationen im Mai 2009, Febr[X.]r und April 2010 stellte die [X.] in einem Gutachten vom 24.11.2010 fest, dass der Kläger in seiner letzten beruflichen Tätigkeit als Parkhauswache nicht mehr einsetzbar sei, da für ihn längere Wegstrecken und häufiges Treppensteigen ausgeschlossen seien; weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden dringend empfohlen. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 30.5. bis zum 29.7.2011 die Teilnahme an einem [X.] ([X.] vom 16.5.2011) und anschließend ab 1.8.2011 eine zweijährige Weiterbildung zum Immobilienkaufmann ([X.] vom 26.7.2011).

6

Die Beklagte setzte mit [X.] vom 1.6.2011 das [X.] für die Dauer des [X.] auf kalendertäglich 20,86 Euro fest. Dabei zog sie das tarifliche Entgelt eines Sicherheitsmitarbeiters im [X.] im April 2011 iHv kalendertäglich 26,81 Euro heran. Da aber das vom Kläger zuletzt vom 1. bis zum 10.10.2008 tatsächlich erzielte Entgelt mit 27,15 Euro bzw - nach Anpassung - 27,81 Euro höher war, wurde der zuletzt genannte kalendertägliche Betrag als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt und im Hinblick auf die damals zwei Kinder des [X.] mit [X.] vervielfältigt. Die Beklagte behielt das [X.] für die Zeit vom 30.5. bis zum [X.] vorsorglich ein. Das Jobcenter des [X.] machte für diesen Zeitraum einen Erstattungsanspruch iHv 607,52 Euro geltend, da der Kläger während des Bezugs von [X.] im [X.] für sich und seine Familie auch Leistungen nach dem [X.] erhalten hatte.

7

Mit seinem Widerspruch gegen den [X.] vom 1.6.2011 forderte der Kläger, bei der Ermittlung des tariflichen Entgelts die vor dem Unfall von ihm ausgeübte Tätigkeit eines [X.] zugrunde zu legen; das lehnte die Beklagte ab (Widerspruchsbescheid vom 20.7.2011).

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] die Beklagte verpflichtet, das [X.] für die mit [X.] vom 16.5.2011 bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben "unter Zugrundelegung eines kalendertäglichen [X.]-Betrags von 23,40 Euro neu zu berechnen"; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 4.6.2014).

9

Im L[X.]-Urteil ist ausgeführt, dass nur die Berechnung des [X.]-Anspruchs für den [X.] sei. Die Beklagte habe bei der Ermittlung des fiktiven tariflichen Arbeitsentgelts des [X.] zutreffend auf dessen Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter abgestellt; seine frühere Tätigkeit als Fliesenleger sei nicht mehr maßgeblich. Bei der Frage, welche Behinderung bei Ermittlung des fiktiven Einkommens nach § 48 S 2 [X.]B IX außer Betracht zu bleiben habe, sei hier allein die seit 2010 verstärkt aufgetretene [X.] zugrunde zu legen. Diese habe den konkreten [X.] gebildet, während die Folgen des [X.] nicht mehr entscheidend seien. Das ergebe sich bereits aus der [X.] des [X.]. Auch der [X.] in § 48 S 1 Nr 3 [X.]B IX zeige, dass das Gesetz einen konkreten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Rehabilitationsmaßnahme verlange. Das [X.] habe sich an dem Verdienst zu orientieren, der bei Hinwegdenken des Anlasses für die konkrete Rehabilitationsmaßnahme zu erwarten gewesen wäre. Der Kläger sei nach seinem Unfall erfolgreich als Sicherheitsmitarbeiter in das Arbeitsleben integriert worden; diese Tätigkeit habe er bis 2006 und nochmals 2008 regelmäßig ausüben können. Eine Änderung sei erst durch die weitere Verschlechterung und die Operationen an der Hüfte im Jahr 2010 eingetreten; nur diese Verschlechterung weise den erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der hier streitigen Rehabilitationsmaßnahme auf. Als Sicherheitsmitarbeiter im [X.] hätte der Kläger nach dem [X.] für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in [X.] entsprechend der von ihm zuletzt 2008 ausgeübten Tätigkeit einen Stundenlohn von 7,14 Euro erzielt. Daraus ergebe sich kein höheres als das von der Beklagten bewilligte [X.].

Jedoch sei im [X.] vom 1.6.2011 die Bemessungsgrundlage aus dem zuletzt vor Beginn der Leistung tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt fehlerhaft ermittelt worden, weil ein Bemessungszeitraum von lediglich 10 Tagen zugrunde gelegt worden sei. Auf Basis der Lohnabrechnung für September 2008, die zumindest vier Wochen umfasse, errechne sich eine Bemessungsgrundlage von täglich 31,20 Euro zuzüglich des von der Beklagten zutreffend ermittelten [X.] von 0,52 Euro, insgesamt also 31,72 Euro. Das dem Kläger zu gewährende [X.] betrage daher 75 % dieses Betrags, "mithin 23,40 Euro".

Die Beklagte hat daraufhin durch [X.] vom [X.] das [X.] des [X.] für die Teilnahme am [X.] ab 30.5.2011 unter zusätzlicher Berücksichtigung der in § 50 [X.]B IX vorgeschriebenen Anpassung auf kalendertäglich 24,40 Euro festgesetzt.

Der Kläger rügt mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision eine Verletzung von § 38 S 2 und von § 48 S 2 [X.]B IX. Ferner macht er Verfahrensfehler geltend. Das L[X.] habe die Amtsermittlungspflicht missachtet, weil es nicht weiter aufgeklärt habe, ob er als Sicherheitsmitarbeiter integriert oder aber von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, diese Tätigkeit auszuüben. Insoweit habe das L[X.] auch das rechtliche Gehör verletzt, denn es habe sich mit seinem mehrfachen Vortrag, er sei zu den Tätigkeiten im Wach- und [X.] von Anfang an gesundheitlich nicht in der Lage und somit in diesen Beruf auch niemals "integriert" gewesen, nicht befasst.

In der Sache habe das L[X.] verkannt, dass sich seine beruflichen Fähigkeiten, auf die es nach § 48 S 2 [X.]B IX ebenfalls ankomme, auf die Berufe Bäcker und Fliesenleger beschränkten; im Bereich Wachmann bzw [X.] sei er ungelernt gewesen. Maßgebliche Behinderung im Sinne dieser Vorschrift seien seine Verletzungen aus November 2000. Die Gesundheitsstörungen, die Grundlage der Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe im [X.] waren, seien eine unmittelbare Folge des [X.] gewesen, der zur Aufgabe des erlernten Berufs geführt habe. Die [X.] folgten aus dieser Behinderung. Die Tätigkeiten im Wach- und [X.] seien sowohl in den Jahren 2004 bis 2006 als auch 2008 nicht leidensgerecht gewesen und auf Kosten seiner Restgesundheit erfolgt. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er diese "überobligatorisch" ausgeübt und dabei weniger als die Hälfte des im erlernten Beruf erzielten Einkommens verdient habe. Insoweit müsse auch bei § 48 S 2 [X.]B IX in systematischer Hinsicht die Rechtsprechung des B[X.] berücksichtigt werden, nach der es für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung unschädlich sei, wenn der Versicherte eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübe, die er nur unter unzumutbaren Schmerzen oder sonst auf Kosten seiner Gesundheit verrichten könne (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 30.10.1968 - 4 RJ 177/64 - B[X.]E 28, 271 = [X.] zu § 1247 RVO; B[X.] Urteil vom 27.1.1981 - 5b/5 RJ 58/79 - B[X.]E 51, 133 = [X.] 2200 § 1247 Nr 31).

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts [X.]-Bremen vom 4. Juni 2014 zu ändern, das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des [X.]es vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 und des [X.]es vom 21. August 2014 zu verurteilen, dem Kläger für die Dauer des mit [X.] vom 16. Mai 2011 bewilligten [X.] höheres Übergangsgeld unter Zugrundelegung des im April 2011 an seinem Wohnsitz für seine Beschäftigung als Fliesenleger erzielbaren tariflichen Arbeitsentgelts zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des L[X.] für zutreffend. Behinderung iS von § 48 S 2 [X.]B IX sei nicht jedwede vorhandene Behinderung, sondern nur diejenige Behinderung, die den konkreten [X.] gebildet habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist teilweise erfolgreich (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G). Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und beschweren den [X.]läger, als sie für die Bemessung des [X.] im Rahmen der Bestimmung des einschlägigen tariflichen Arbeitsentgelts die nur kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit eines Sicherheitsmitarbeiters im [X.] heranziehen (§ 54 Abs 2 [X.] [X.]G). Der [X.]läger hat vielmehr für die Dauer seiner Teilnahme an dem [X.] dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 [X.] [X.]G) Anspruch auf [X.] unter Zugrundelegung des tariflichen Entgelts für eine Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst. Sein weitergehendes Begehren, das [X.] für die ab Mai 2011 absolvierte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben noch auf der Grundlage der von ihm (nach den Feststellungen des [X.]) zuletzt im Oktober 2000 ausgeübten Tätigkeit eines Fliesenlegers zu ermitteln, ist unbegründet.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die vorinstanzlichen Urteile des [X.] und des [X.] sowie der Bescheid der Beklagten vom 1.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2011. Zum anderen ist auch der während des Revisionsverfahrens erlassene Bescheid vom [X.] einzubeziehen. Mit diesem Bescheid setzte die Beklagte die von ihr akzeptierten Vorgaben des [X.]-Urteils vorbehaltlos um, berücksichtigte zusätzlich aber auch noch die in § 50 [X.]B IX vorgeschriebene Anpassung der Bemessungsgrundlage und bewilligte deshalb [X.] iHv kalendertäglich 24,40 [X.] (statt - wie vom [X.] ausgeurteilt - 23,40 [X.]). Der Bescheid vom [X.] änderte damit den Bescheid vom 1.6.2011 zugunsten des [X.] und verminderte dessen Beschwer. Das betraf aber lediglich die Bemessung des [X.] auf der Basis des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (§§ 46, 47 [X.]B IX); bei der im Bescheid vom 1.6.2011 enthaltenen und vom [X.]läger primär angegriffenen Ablehnung einer Bemessung auf der Grundlage eines höheren fiktiven tariflichen Arbeitsentgelts (§ 48 [X.]B IX) verblieb es. Im Bescheid vom [X.] wurde auch kein neuer oder abweichender Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Änderung gegenüber der im [X.]-Urteil ausgesprochenen Verpflichtung beruhte vielmehr auf einer umfassenden Subsumtion unter Einbeziehung auch des § 50 [X.]B IX. In einer solchen [X.]onstellation findet die Sonderregelung in § 171 [X.]G (hier idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2011, [X.] 3057; zuvor: § 171 Abs 2 [X.]G aF) keine Anwendung. Vielmehr verbleibt es bei der Befugnis des B[X.] zur Entscheidung über das Revisionsbegehren im Hinblick auf den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt, und zwar nunmehr in der Gestalt, den dieser durch den ändernden Verwaltungsakt erhalten hat (B[X.] Urteil vom 8.9.2011 - B 3 P 2/11 R - B[X.]E 109, 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 22.11.2012 - B 3 [X.]R 19/11 R - B[X.]E 112, 201 = [X.]-2500 § 36 [X.], Rd[X.]3; s auch B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 255 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4 - zur Nichtanwendung des § 171 Abs 2 [X.]G aF bei teilweiser [X.]laglosstellung).

2. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

a) Die Berufung des [X.] war ohne vorherige Zulassung durch das [X.] oder das [X.] statthaft (s hierzu zB Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 26/10 R - [X.]-2600 § 210 [X.] Rd[X.]2). Seine [X.]lage betrifft einen Verwaltungsakt über eine Geldleistung, welche die [X.] von 750 [X.] übersteigt (§ 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G).

[X.]) Das [X.] hat insoweit einen Betrag von 1835 [X.] errechnet. Allerdings eignet sich die Heranziehung der im Informationsdienst "[X.]" für das [X.] beispielhaft angeführten tariflichen Bruttogrundvergütung eines Fliesenlegers von 18,19 [X.] je Stunde und deren Rückrechnung auf 16,54 [X.] (unter der Annahme geschätzter Lohnsteigerungen von 2011 bis 2014 im Umfang von 10 %) allenfalls für eine grobe Abschätzung. Näher liegt es, auf die für Fliesenleger am Wohnsitz des [X.] im Bemessungszeitraum konkret geltenden tariflichen Regelungen zurückzugreifen (vgl § 48 [X.] [X.]B IX). Diese sind zB über die Tarifdatenbank des [X.] (unter www.destatis.de) abrufbar (die Texte der Tarifverträge sind zumeist auch über die [X.] zugänglich). Insoweit weist der ab 1.4.2010 bis 30.4.2011 in [X.] anwendbare Lohntarifvertrag für das Baugewerbe bei selbstständiger Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbilds einen Stundenlohn von 16,20 [X.] aus (mit 25 % zusätzlichem Urlaubsgeld und einer Jahressonderzahlung von 93 Gesamttarifstundenlöhnen). Daraus errechnet sich ein [X.] auf tariflicher Grundlage von 48,99 [X.] (Stundenlohn 16,20 [X.] x 40 Wochenstunden x 52 Wochen = 33 696 [X.]; zuzüglich Einmalzahlungen: Urlaubsgeld 972 [X.] + Jahressonderzahlung 1506,60 [X.] = [X.] 36 174,60 [X.] : 360 = 100,49 [X.]; 65 % hiervon = Berechnungsgrundlage 65,32 [X.]; 75 % hiervon = kalendertägliches [X.]). Selbst wenn zugrunde gelegt wird, dass das [X.] für den [X.] gemäß dem hier angefochtenen Bescheid vom 1.6.2011 nur bis zum 29.7.2011 - somit nur für 61 [X.]alendertage - zu zahlen war, ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von (48,99 - 20,86 = 28,13 [X.] x 61 =) 1715,93 [X.].

[X.]) Der Differenzbetrag von 1715,93 [X.] ist hier nicht um die gesamten vom Grundsicherungsträger in diesem [X.]raum an den [X.]läger gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu vermindern. Zwar kommt ein Erstattungsanspruch des [X.] nach § 34b [X.]B II (in der ab 1.4.2011 bis zum [X.] geltenden Fassung; nunmehr: § 34c [X.]B II nF) von insgesamt 1550 [X.] in Betracht, bei dessen Abzug die [X.] von 750 [X.] nicht mehr überschritten würde. Denn die Bedarfsgemeinschaft des [X.] hat entgegen der Annahme des [X.] im Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II iHv 1072,90 [X.] und im Juli 2011 iHv 477,10 [X.] erhalten (s dazu die Anlagen zu dem vom [X.] in Bezug genommenen Bescheid des Jobcenters vom 2.8.2011).

Dennoch beträgt die [X.] hier mehr als 750 [X.]. Die Ermittlung des Werts des [X.] des Berufungsverfahrens nach § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G richtet sich danach, was das [X.] dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt (Senatsbeschluss vom [X.] R 437/12 B - Juris Rd[X.]1). Auf die Rechtsansicht des [X.] zur materiell-rechtlichen Begründetheit des Verlangens kommt es dabei nicht an (noch offengelassen von B[X.] Urteil vom [X.] AL 15/10 R - [X.]-3250 § 51 [X.] Rd[X.]4; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]5: rechtliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz). Der [X.]läger begehrte im Berufungsverfahren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von [X.] auf der Grundlage des Tariflohns für Fliesenleger. Eine Absetzung bereits gezahlter Grundsicherungsleistungen von diesem Betrag nahm er in seinen Berufungsantrag nicht auf. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass sich der [X.]läger weder mit seinem Widerspruch noch im sozialgerichtlichen Verfahren gegen den im Bescheid vom 1.6.2011 verfügten Einbehalt des bis zum [X.] bewilligten [X.] im Hinblick auf Erstattungsansprüche anderer Träger wandte (vgl § 123 [X.]G), könnte dieser Umstand lediglich einen Abzug der bis zum [X.] erbrachten Leistungen des [X.] rechtfertigen. Es verbleibt dann immer noch ein vom [X.]läger im Berufungsverfahren für den Monat Juli 2011 geltend gemachter Betrag von wenigstens (29 x 28,13 =) 815,77 [X.].

b) Einer Sachentscheidung des Senats steht auch nicht entgegen, dass das [X.] von einer Beiladung des [X.] zu dem Verfahren abgesehen hat, obwohl dieser von der Entscheidung des Rechtsstreits im Hinblick auf den Umfang des ihm gegen den [X.] ggf zustehenden Erstattungsanspruchs aus § 104 [X.]B X ebenfalls betroffen sein kann. Ein Fall der echten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G, dessen Missachtung durch die Vorinstanz im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen zu beachten wäre (stRspr, zuletzt B[X.] Beschluss vom 14.4.2017 - B 6 [X.] 22/17 B - Juris Rd[X.] 6), ist hier nicht gegeben.

Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, zu dem Verfahren beizuladen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (insoweit offengelassen von B[X.] Urteil vom [X.] AL 15/10 R - [X.]-3250 § 51 [X.] Rd[X.]5). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist stets dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über das strittige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird (B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]8). Notwendig ist die Identität des Streitgegenstands im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten; nicht ausreichend ist hingegen, wenn lediglich die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern (Senatsurteil vom 24.10.2013 - [X.] R 35/12 R - [X.]-2600 § 118 [X.]2 Rd[X.]7). Eine Identität des Streitgegenstands besteht jedoch nicht, wenn einerseits ein Leistungsanspruch des Versicherten gegen den vorrangig verpflichteten [X.] und andererseits - bei Bejahung dieses Anspruchs - ein Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten [X.] gegen den [X.] im Raum stehen. Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff [X.]B X sind nicht von der Rechtsposition des Versicherten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche (B[X.] Urteil vom [X.] - 8 R[X.] 12/85 - B[X.]E 61, 66, 68 = [X.] 2200 § 182 [X.]04 [X.]22, Juris Rd[X.]0). Daran ändert auch die [X.] in § 107 Abs 1 [X.]B X nichts. Sie macht das tatsächliche Bestehen eines Erstattungsanspruchs im Verhältnis zwischen Grundsicherungsträger und [X.] lediglich zur materiell-rechtlichen Vorfrage im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem [X.] (vgl auch Senatsurteil vom 24.2.2016 - [X.] R 25/15 R - Juris Rd[X.]3). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in der umgekehrten [X.]onstellation, also im Erstattungsstreit zwischen [X.] und Sozialhilfeträger, gerade wegen § 107 Abs 1 [X.]B X die Beiladung des Versicherten für notwendig erachtet wird (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 5 RJ 32/88 - Juris Rd[X.]5; s hierzu [X.], [X.]b 2011, 84, 86).

3. Der [X.]läger hat für die Dauer seiner Teilnahme an dem von ihm ab dem 30.5.2011 besuchten [X.] Anspruch auf höheres [X.] unter Zugrundelegung des Tariflohns eines Sicherheitsmitarbeiters im Revierdienst.

a) Rechtsgrundlage für den Anspruch auf [X.] ist § 20 [X.] [X.]B VI (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2007 bis 13.12.2016 geltenden Fassung des [X.] vom [X.], [X.] 926; nunmehr: § 20 Abs 1 [X.] [X.]B VI in der ab 30.12.2016 geltenden Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016, [X.] 3234). Danach haben Versicherte, die von einem Träger der [X.] (ua) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf [X.] als ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt (§ 44 Abs 1 [X.] iVm § 45 Abs 2 [X.] [X.]B IX). Weitere Voraussetzungen als der tatsächliche Erhalt von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS von § 16 [X.]B VI iVm §§ 33 bis 38 [X.]B IX, also die Teilnahme an einer bewilligten Leistung zur Teilhabe, bestehen nicht (anders bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, vgl Senatsurteil vom 12.4.2017 - [X.] R 14/16 R - [X.]-4200 § 25 [X.] Rd[X.]8 ff). Nach dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des [X.] erfüllte der [X.]läger diese Voraussetzung während der Dauer des am 30.5.2011 begonnenen [X.]s.

b) Die Höhe und Berechnung des während der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlenden [X.] richtet sich gemäß § 21 Abs 1 [X.]B VI (in der ab 1.7.2001 geltenden Fassung des [X.]B IX vom 19.6.2001, [X.] 1046) nach den Bestimmungen in Teil 1 [X.]ap 6 des [X.]B IX, soweit die Regelungen in § 21 Abs 2 bis 4 [X.]B VI nichts Abweichendes bestimmen. Da abweichende Vorschriften im Fall des [X.] nicht einschlägig sind, ist das [X.] hier nach Maßgabe der §§ 46 ff [X.]B IX zu ermitteln. Hingegen ist die vom [X.]läger ebenfalls als verletzt gerügte Vorschrift des § 38 [X.] [X.]B IX für die Bemessung der Höhe des [X.] ohne Bedeutung (vgl [X.] in [X.] [X.]B IX, 2. Aufl 2015, § 38 Rd[X.]5 ff, 22).

Ausgangspunkt für die Berechnung sind danach 80 % des vom Versicherten zuletzt vor Beginn der [X.] tatsächlich erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (brutto), soweit es - bis zur Bemessungsgrenze - der Beitragsberechnung unterliegt (sog [X.] - § 46 Abs 1 [X.] [X.]B IX - mit weiteren Berechnungsvorgaben in § 47 [X.]B IX). Dem [X.] wird das vom Versicherten zuletzt erzielte, unter entsprechender Anwendung des § 47 [X.]B IX ermittelte [X.] gegenübergestellt; das [X.] bildet die Obergrenze des zu berücksichtigenden [X.]s (§ 46 Abs 1 [X.] Teils 2 [X.]B IX). Zudem ist - insoweit ausschließlich für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - in einer weiteren Vergleichsbetrachtung zu untersuchen, ob sich eine höhere Bemessungsgrundlage für das [X.] ergibt, wenn anstelle des [X.]s aus tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen 65 % des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts herangezogen werden, also ein "fiktives" bzw "normatives" Arbeitsentgelt (§ 48 [X.] [X.] [X.]B IX). Bei der Ermittlung des [X.] auf Grundlage des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts ist in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse im letzten [X.]alendermonat vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen (§ 48 [X.] Teils 1 [X.]B IX). In der Sache ist das tarifliche Arbeitsentgelt (bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze) für diejenige Beschäftigung maßgebend, "für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen" (§ 48 [X.] Teils 2 [X.]B IX).

Geht es - wie hier - um die Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts gemäß § 48 [X.] [X.]B IX bei länger andauernden Rehabilitationsprozessen, die letztlich mit einer Verschlimmerung der gesundheitlichen Einschränkungen einhergehen, ist danach grundsätzlich von der Beschäftigung auszugehen, die bei Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt tatsächlich ausgeübt wurde. Außer [X.] zu lassen sind jedoch Tätigkeiten, die nur kurze [X.] verrichtet oder die in allzu lange zurückliegender [X.] ausgeübt wurden, und solche, die nur mit Rücksicht auf diejenige Behinderung ausgeübt wurden, die Grund für die Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, also den konkreten [X.] bildet. Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 48 [X.] [X.]B IX sowie dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht.

[X.]) Der Wortlaut des § 48 [X.] [X.]B IX gibt allerdings keinen eindeutigen Hinweis darauf, welche Ausprägung der Behinderung für den Ausschluss einer ansonsten für die Ermittlung des Tariflohns in Frage kommenden Beschäftigung maßgeblich sein soll. Die Wendung "für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung (…) in Betracht kämen" ließe es zu, nur die dem Leistungsempfänger (fiktiv) ohne jegliche Behinderungen möglichen Beschäftigungen heranzuziehen. Der Wortsinn schließt es aber auch nicht aus, die maßgebliche Behinderung nach den konkret bei der jeweiligen Rehabilitationsmaßnahme vorherrschenden Verhältnissen zu bestimmen. In diese Richtung weist jedenfalls, dass nicht Leistungsempfänger "ohne Behinderung" als Maßstab dienen sollen, sondern Leistungsempfänger ohne "die" Behinderung.

[X.]) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt die letztgenannte Auslegung.

§ 48 [X.] [X.]B IX entspricht im [X.] den Regelungen, die erstmals durch das Gesetz über die Angleichung von Leistungen zur Rehabilitation ([X.] - vom 7.8.1974, [X.] 1881) nach dem Modell des § 14 [X.] in den einzelnen Sozialleistungsbereichen eingeführt wurden (vgl § 568 Abs 4 [X.] [X.]O, § 1241a [X.] [X.]O, § 18a [X.] [X.], § 40a [X.] [X.], § 26a Abs 4 [X.] [X.] und § 59a [X.] [X.]). Nach den genannten Bestimmungen war das [X.] in Sonderfällen zwar noch nicht auf der Grundlage eines tariflichen oder ortsüblichen "fiktiven" Arbeitsentgelts, sondern unter Heranziehung der Anlagen zum [X.] "normativ" zu bestimmen. Hierzu wurde - mit an das jeweilige Rechtsgebiet angepassten Bezeichnungen - angeordnet: "Bei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 des [X.] ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, die für den Behinderten nach seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die Behinderung in Betracht käme." Dabei sollte das [X.] für berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nur dann "normativ" ermittelt werden, wenn (1) der letzte Tag des [X.] länger als drei Jahre zurücklag, (2) kein Entgelt erzielt wurde oder (3) es "unbillig hart" wäre, das zuvor erzielte Entgelt der Bemessung des [X.] zugrunde zu legen.

Mit dem [X.] ([X.] - vom 22.12.1981, [X.] 1497) wurde die Anwendung der Anlagen zum [X.] zur "normativen" Ermittlung der Bemessungsgrundlage des [X.] in Sonderfällen aufgegeben. Stattdessen sollte durch die Bezugnahme auf das maßgebliche tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt eine "gleichwertige Sicherstellung des Lebensunterhalts" erreicht werden. Die Heranziehung der Tarifentgelte sei aktueller und ermögliche eine bessere Behandlung des Einzelfalls (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 9/799 S 50 - zu [X.] 4 <§ 14 [X.]>). § 14 [X.] [X.] lautete nunmehr: "Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten [X.]alendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die der Behinderte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter in Betracht käme". Nur in den rentenrechtlichen Vorschriften ersetzte das [X.] die "unbillige Härte" als Voraussetzung für eine fiktive Ermittlung des Arbeitsentgelts durch die Regelung in § 1241a Abs 1 [X.] [X.]O (bzw § 18a Abs 1 [X.] [X.], § 40a Abs 1 [X.] [X.]), nach der mindestens die Bemessungsgrundlage nach Abs 2, also auf Grundlage einer fiktiven Ermittlung, heranzuziehen und deshalb stets eine solche Vergleichsberechnung vorzunehmen war. Das sollte sicherstellen, dass ein Betreuter, der innerhalb des maßgeblichen Berechnungszeitraums nur geringe Entgelte erzielt hat, nicht schlechter gestellt wird als ein Betreuter, der in dieser [X.] überhaupt nicht gearbeitet bzw keine Beiträge entrichtet hat (Gesetzentwurf BT-Drucks 9/799 S 53 - zu [X.]4 <§ 1241a [X.]O>).

Zum [X.] führte das [X.] 1992 (vom [X.], [X.] 2261) die rentenrechtlichen Vorschriften in § 22 Abs 2 [X.]B VI inhaltsgleich zusammen (jetzt mit der Bezeichnung "Versicherte" statt "Betreuten"). Das [X.]B IX (vom 19.6.2001, [X.] 1046) hob diese Norm sowie die [X.] in den anderen Sozialleistungsbereichen (§ 165 [X.]B III, § 51 Abs 3 [X.]B VII und § 26a Abs 4 [X.]) [X.] auf und ersetzte sie durch § 48 [X.]B IX. Der Wortlaut dieser Vorschrift verwendete nunmehr die Begriffe "Leistungsempfänger" bzw "Behinderung". Zudem wurde die bisherige Regelung, die nur auf die "beruflichen Fähigkeiten" und das "Lebensalter" abstellte, um das Merkmal "bisherige berufliche Tätigkeit" ergänzt. Mit § 48 [X.]B IX sollten - einheitlich für alle Rehabilitationsträger - Regelungen zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das [X.] in den Fällen geschaffen werden, "in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Betroffenen vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe des [X.] führt" (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.]/[X.], BT-Drucks 14/5074 [X.] - zu § 48).

Diese Entstehungsgeschichte des § 48 [X.]B IX verdeutlicht, dass bei der Bestimmung der tarifvertraglich maßgebenden Beschäftigung die konkrete Behinderung in den Blick zu nehmen ist, welche Anlass für die Erbringung der jeweiligen "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" ist. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die Regelung - ohne sachliche Änderung - auch für die Ermittlung des [X.] in der gesetzlichen Unfallversicherung und im [X.] Entschädigungsrecht heranzuziehen ist. In den genannten Leistungsbereichen war zuvor durch das Abstellen auf die "Verletzung" (§ 568 Abs 4 [X.] [X.]O), den "Versicherungsfall" (§ 51 Abs 3 [X.]B VII) bzw die "Schädigung" (§ 26a Abs 4 [X.] [X.]) anstelle des nunmehr verwendeten Begriffs der "Behinderung" offenkundig, dass nicht von einem Leistungsempfänger ohne jede Behinderung ausgegangen werden darf. Zudem kann die Ergänzung der Merkmale "berufliche Fähigkeiten" und "Lebensalter" um das Merkmal "bisherige berufliche Tätigkeit" nur so verstanden werden, dass es bei der Auswahl der in Frage kommenden Beschäftigung nicht mehr nur auf die vom Leistungsempfänger in der Vergangenheit erworbenen beruflichen Fähigkeiten ankommen soll, sondern gerade auch darauf, inwieweit diese zuletzt in einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt wurden.

[X.]) Auch der Sinn und Zweck des § 48 [X.]B IX streitet dafür, dass bei der Bestimmung der maßgebenden Beschäftigung im Grundsatz von der zuletzt tatsächlich ausgeübten, die Einkommensverhältnisse prägenden Beschäftigung auszugehen ist, dabei jedoch eine Tätigkeit unberücksichtigt bleibt, die nur wegen derjenigen Behinderung ausgeübt wurde, welche den Anlass und Grund für die Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bildet. Ausgangspunkt ist insoweit - wie bereits dargelegt - der Zweck der Vorschrift, eine nicht angemessene Höhe des [X.] zu vermeiden (BT-Drucks 14/5074 [X.] - zu § 48). Was als unangemessene Höhe anzusehen wäre, ergibt sich wiederum aus dem allgemeinen Zweck des [X.], als Einkommensersatz während der gesamten Rehabilitationsmaßnahme die wirtschaftliche Sicherung des Leistungsempfängers und seiner Familie zu gewährleisten. Deshalb ist das [X.] an den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgerichtet (BT-Drucks 7/1237 [X.] - zu § 13; s auch [X.], Behinderung und Rehabilitation im [X.] Rechtsst[X.]t, 2005, [X.]). Das Ziel einer Absicherung des real vorhandenen Lebensstandards gebietet es aber, grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung abzustellen und diese nur dann auszusondern, wenn sie nicht geeignet war, den für die konkrete [X.] maßgebenden Lebensstandard zu prägen. Das kann etwa bei nur kurzzeitig ausgeübten Beschäftigungen oder auch bei Tätigkeiten außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarkts der Fall sein (vgl zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die verbindliche Entscheidung des Vorstands der D[X.] Bund vom Januar 2008, [X.]aktuell 2008, 139). Vor allem aber sind solche - geringer vergüteten - Beschäftigungen auszuklammern, die nur mit Rücksicht auf diejenige Behinderung aufgenommen wurden, deren Auswirkungen im Bereich der Erwerbstätigkeit gerade mit Hilfe der bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zukunft neutralisiert oder wenigstens minimiert werden sollen (s hierzu [X.], [X.]O, [X.]). Denn es soll mit dem Abstellen auf eine Beschäftigung "ohne die Behinderung" bzw "unabhängig von der Behinderung" vermieden werden, dass die [X.] Stellung des Behinderten schon während der Rehabilitationsmaßnahme zu seinem Nachteil verändert wird (BT-Drucks 7/1237 [X.] - zu § 14).

dd) Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn die systematischen Zusammenhänge der Regelung in § 48 [X.] [X.]B IX betrachtet werden. Die genannte Vorschrift zur Ermittlung der Höhe des [X.] setzt die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Diese sind (anders als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) vielfach auf eine längere Dauer angelegt (vgl § 33 Abs 8 [X.] [X.]B IX: bis zu drei Jahren). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen (§ 33 Abs 1 [X.]B IX; s auch § 9 Abs 1 [X.] [X.]B VI - nunmehr in der ab 14.12.2016 geltenden Fassung des [X.] vom 8.12.2016, [X.] 2838 ). Ein [X.] erbringt diese Leistungen, wenn die versicherungsrechtlichen (§ 11 [X.]B VI) und die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 [X.]B VI) erfüllt sind (§ 9 Abs 2 [X.]B VI). Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen [X.]rankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (§ 10 Abs 1 [X.] [X.]B VI). Besteht bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, muss die in Anspruch genommene Reha-Maßnahme voraussichtlich dazu führen, dass die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 10 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VI). Ist aber schon eine teilweise Erwerbsminderung ohne Aussicht auf wesentliche Besserung eingetreten, muss die begehrte Maßnahme voraussichtlich dazu führen, dass der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann (§ 10 Abs 1 [X.] Buchst c [X.]B VI nF).

Die Regelung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt somit je nach Ausprägung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unterschiedliche Teilhabeziele vor. Sie ermöglicht und verlangt eine der jeweiligen Situation angepasste Ausgestaltung länger dauernder Rehabilitationsprozesse (s auch § 10 Abs 1 [X.] [X.]B IX). Wenn aber je nach Art der aktuellen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unterschiedliche Anforderungen an die Bewilligung einer konkreten Rehabilitationsmaßnahme (Hauptleistung) gestellt werden, liegt es nahe, die diese Leistung rechtfertigende spezifische Ausprägung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (= Behinderung) im Grundsatz auch zum Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe des [X.] (als ergänzender Leistung zum Lebensunterhalt: § 44 Abs 1 [X.] iVm § 45 Abs 1 [X.] [X.]B IX) zu machen.

Allerdings können die Bestimmungen in § 10 [X.]B VI zur [X.]onkretisierung des § 48 [X.] [X.]B IX nicht unmittelbar herangezogen werden. Auch wenn es sinnvoll erscheint, bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigung sowohl im Rahmen der Leistungsvoraussetzungen für die Reha-Maßnahme als auch bei der Bestimmung der Höhe des für diese Maßnahme zu zahlenden [X.] dieselben [X.]riterien anzuwenden, ist doch zu beachten, dass der Gesetzgeber die Regelungen zum [X.] in Teil 1 [X.]ap 6 (§§ 44 bis 54) des [X.]B IX bereichsübergreifend und einheitlich für alle Rehabilitationsträger normieren wollte (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 14/5074 [X.] , 100 ; 109 , 110 ). Das Gebot einer einheitlichen Anwendung des § 48 [X.]B IX für alle Rehabilitationsträger schließt es aus, die Vorschrift für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung unter Heranziehung spezifisch rentenrechtlicher Voraussetzungen zu interpretieren. Vielmehr sind - umgekehrt - die Vorschriften des [X.]B VI zur beruflichen Rehabilitation im Lichte der Bestimmungen des [X.]B IX auszulegen und anzuwenden ([X.], NJW 2001, 2210, 2211; [X.] in [X.] [X.]B IX, 2. Aufl 2015, § 33 Rd[X.]7).

Ausgehend von dieser Gesetzessystematik ist es daher geboten, § 48 [X.] [X.]B IX in Übereinstimmung mit den in § 33 [X.]B IX für alle Leistungsbereiche nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich und abschließend normierten Vorgaben für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl BT-Drucks 14/5074 [X.] - Teil 1 [X.]) zu interpretieren. Eine solche Auslegung bestätigt jedoch das eingangs dargelegte Ergebnis. Denn nach § 33 Abs 1 [X.]B IX werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Bei der Auswahl der konkreten [X.] ist gemäß § 33 Abs 4 [X.]B IX neben der Eignung, Neigung sowie der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt auch die "bisherige Tätigkeit" angemessen zu berücksichtigen. Hiernach ist sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, nämlich ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, als auch bei der Auswahl einer konkreten Leistung grundsätzlich von dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz auszugehen ([X.] in [X.] [X.]B IX, 2. Aufl 2015, § 33 Rd[X.] 85; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IX, [X.] § 33 Rd[X.] 9 - Stand der Einzelkommentierung November 2015; [X.] in [X.] , [X.]B IX Teil 1, § 33 Rd[X.] 96 - Stand der Einzelkommentierung März 2007; [X.] in [X.] zum [X.]B IX, § 33 Rd[X.]6, 87 - Stand der Einzelkommentierung Dezember 2014; [X.] in [X.]ossens/von der [X.]/[X.], [X.]B IX, 4. Aufl 2015, § 33 Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B IX, 3. Aufl 2010, § 33 Rd[X.]0, 42; [X.]nittel, [X.]B IX, 10. Aufl 2017, § 33 Rd[X.]09 f; s auch [X.]ater in [X.]asseler [X.]ommentar, § 10 [X.]B VI Rd[X.]a, 3b - Stand Einzelkommentierung März 2017). In die Betrachtung können jedoch, soweit erforderlich, auch alle weiteren beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren einbezogen werden, sofern sie nicht in allzu lange zurückliegender [X.] ausgeübt wurden (so zu § 14a [X.] [X.]: B[X.] Urteil vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 - B[X.]E 49, 263, 267 = [X.] 2200 § 1237a [X.]0 [X.]8 - Juris Rd[X.]0). Nicht maßgeblich sind aber Tätigkeiten, die nur verhältnismäßig kurze [X.] verrichtet wurden (B[X.] [X.]O). Ungeachtet dieser teilweisen Deckungsgleichheit der Tatbestandsmerkmale in § 33 [X.]B IX und in § 48 [X.] [X.]B IX, was die bisherige berufliche Tätigkeit als Ausgangspunkt anbelangt, sind im jeweiligen [X.] allerdings noch weitere Merkmale zu beachten. Hierzu gehört insbesondere im Rahmen des § 48 [X.] [X.]B IX das nur dort erwähnte Merkmal "ohne die Behinderung", das den [X.]reis der berücksichtigungsfähigen bisherigen Tätigkeiten weiter begrenzen kann.

c) Nach diesen Maßstäben kann der [X.]läger für die Dauer seiner Teilnahme an dem [X.] ein höheres kalendertägliches [X.] als die von der Beklagten im Bescheid vom 1.6.2011 in Gestalt des Bescheids vom [X.] bewilligten 24,40 [X.] verlangen. Für den ab 30.5.2011 absolvierten [X.] ist als maßgebende "Beschäftigung ohne die Behinderung" iS von § 48 [X.] [X.]B IX die von Mai 2004 bis August 2006 ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst zugrunde zu legen (dazu unter [X.]). Insoweit kann weder auf die im [X.] lediglich kurzzeitig verrichtete Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Objektdienst - Aufsicht im Parkhaus - ([X.]) noch auf die mehr als 10 Jahre zurückliegende Tätigkeit als Fliesenleger abgestellt werden ([X.]). Auf der Basis des Tariflohns eines Sicherheitsmitarbeiters im Revierdienst errechnet sich ein höheres kalendertägliches [X.] (dd).

[X.]) Nicht statthaft ist es, der fiktiven Berechnung des [X.] die vom [X.]läger im [X.] nur zweieinhalb Monate lang ausgeübte Tätigkeit eines Sicherheitsmitarbeiters im Objektdienst (Aufsicht im Parkhaus) zugrunde zu legen. Zwar handelt es sich dabei um die vom [X.]läger zuletzt vor Bewilligung der [X.] versicherungspflichtig verrichtete Tätigkeit. Die lediglich kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit ist aber von vornherein nicht geeignet, maßgebende Beschäftigung iS des § 48 [X.] [X.]B IX zu sein. Sie erstreckte sich nicht einmal über die nach § 622 Abs 3 BGB für ein Arbeitsverhältnis längstmögliche Probezeit von sechs Monaten hinaus. Die [X.] Stellung und die Lebensgrundlage des [X.] vor Beginn der Maßnahme zur Teilhabe (s hierzu B[X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.]1 am Ende; B[X.] Urteil vom 28.2.1991 - 4/1 RA 71/90 - [X.] 3-2200 § 182 [X.] [X.]8 - Juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 26.8.1992 - 9b [X.] - Juris Rd[X.]1 am Ende) vermochte sie nicht nachhaltig zu prägen. Das gilt unabhängig davon, ob der [X.]läger diese Beschäftigung - was das [X.] nicht ausdrücklich festgestellt hat, wofür aber manches spricht - aus denselben gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit auch zur Bewilligung der weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Mai 2011 geführt haben (zu solchen Fallgestaltungen s auch B[X.] Urteil vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 - B[X.]E 49, 263, 267 = [X.] 2200 § 1237a [X.]0 [X.]9; B[X.] Urteil vom 15.3.1988 - 4/11a RA 18/87 - [X.] 2200 § 1241 [X.]2 [X.]12).

[X.]) Ausgeschlossen ist es zugleich, zur Ermittlung des [X.] für die im Mai 2011 bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die vom [X.]läger zuletzt vor mehr als zehn Jahren ausgeübte Beschäftigung als Fliesenleger abzustellen. Bislang nicht näher konkretisiert ist allerdings, welche [X.]spanne "in den letzten Jahren, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender [X.]" umfassen kann (vgl B[X.] Urteil vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 - B[X.]E 49, 263, 267 = [X.] 2200 § 1237a [X.]0 [X.]8, Juris Rd[X.]0; s auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IX, [X.] § 33 Rd[X.] 9, Stand Einzelkommentierung November 2015; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B IX, 3. Aufl 2010, § 33 Rd[X.]0; [X.]nittel, [X.]B IX, 10. Aufl 2017, § 33 Rd[X.]10). Soweit das [X.] - anknüpfend an § 48 [X.] [X.] [X.]B IX - nur einen "noch überschaubaren [X.]raum von bis zu drei Jahren" berücksichtigen will, lässt es außer [X.], dass die genannte Vorschrift die Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts auf tariflicher Grundlage gerade auch für Fallgestaltungen vorsieht, bei denen in den letzten drei Jahren keinerlei Beschäftigung vorlag. Deshalb muss, wenn die Norm in einer solchen [X.]onstellation nicht leerlaufen soll, eine berufliche Tätigkeit auch dann berücksichtigungsfähig sein, wenn sie mehr als drei Jahre zurückliegt. Unter Beachtung des aufgezeigten Sinns und Zwecks des § 48 [X.] [X.]B IX, den realen Lebensstandard während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, ist es nach Auffassung des erkennenden Senats aber jedenfalls für die Berechnung des [X.] in der Regel ausgeschlossen, auf solche Beschäftigungen zurückzugreifen, die mehr als das Doppelte des im Gesetz erwähnten [X.]raums, mithin schon länger als sechs Jahre zurückliegen.

[X.]) Abzustellen ist vielmehr auf die letzte vor Bewilligung der [X.] nicht nur kurzfristig ausgeübte oder aus sonstigen Gründen auszusondernde Beschäftigung. Das ist hier die vom [X.]läger ab Mai 2004 bis August 2006, also mehr als zwei Jahre lang verrichtete Tätigkeit eines Sicherheitsmitarbeiters im Revierdienst. Ihr ging der [X.]läger auch noch ab Mai 2005 und damit innerhalb des zeitlichen Rahmens von sechs Jahren vor Bewilligung der konkreten [X.] (s oben [X.]) nach. Die Heranziehung dieser Tätigkeit im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung hat auch nicht zu unterbleiben, weil der [X.]läger diese Tätigkeit nur wegen der - bzw mit Rücksicht auf die - Behinderung aufgenommen und ausgeübt hatte, die auch Anlass und Grund für die im Mai 2011 bewilligte [X.] war. Dafür ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.], die mangels durchgreifender Verfahrensrügen (s unter 4.) für den Senat bindend sind (§ 163 [X.]G), kein Anhaltspunkt ersichtlich.

Maßgeblich ist insoweit - wie bereits dargelegt - diejenige körperliche, geistige oder seelische Behinderung, welche zu einer erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des [X.] im Mai 2011 führte und unter diesem Aspekt seine Teilhabe am Leben in der [X.] beeinträchtigte (§ 10 Abs 1 [X.] [X.]B VI iVm § 33 Abs 1, § 2 Abs 1 [X.]B IX). Insoweit sind nicht einzelne [X.]rankheiten im medizinischen Sinne, sondern ist ein Gesamtzustand der Behinderung mit dessen konkreten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 9 [X.]s 15/96 - B[X.]E 81, 50, 53 = [X.] 3-3870 § 3 [X.] [X.]6; s auch [X.], Festschrift 50 Jahre B[X.], 2004, [X.]16; [X.], Behinderung und Rehabilitation im [X.] Rechtsst[X.]t, 2005, [X.]). Hierzu hat das [X.] unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen [X.]. vom [X.] festgestellt, dass nur die Folgen der beim [X.]läger "zeitlich erst nach erfolgreicher Integration in den Beruf des Sicherheitsmitarbeiters" aufgetretenen Verschlechterung der [X.] den erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der streitbetroffenen Rehabilitationsmaßnahme ([X.]) aufwiesen. Als "erfolgreiche Integration" hat das [X.] dabei die Beschäftigung des [X.] als Sicherheitsmitarbeiter "bis August 2006" - also in der Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst von Mai 2004 bis August 2006 - angesehen. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Überzeugung die Verschlimmerung der [X.], deren negative Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des [X.] zur Bewilligung der weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Mai 2011 geführt haben, als Behinderung in zeitlicher Hinsicht erst nach dem Ende der Beschäftigung des [X.] als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst (bis August 2006) Bedeutung erlangt hat. Daraus ergibt sich zugleich, dass diese Ausprägung der Behinderung jedenfalls für die Aufnahme der Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst im Mai 2004 und ihre weitere Ausübung über das [X.] hinaus noch keine Rolle gespielt haben kann.

dd) Für eine Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst hätte der [X.]läger nach den Verhältnissen im letzten [X.]alendermonat vor Beginn der Leistung (April 2011) fiktiv ein tarifliches Arbeitsentgelt - bezogen auf ein Jahr - von ca 19 300 [X.] erzielt (vgl Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land [X.] vom [X.]: Stundenlohn 9,10 [X.] bei 40 Stunden/Woche und je 1 % des [X.] als Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld). Hieraus errechnet sich ein [X.] iHv (19 300 [X.] x 65 % = 12 545 [X.]: 360 = 34,85 [X.] x 75 % =) kalendertäglich ca 26 [X.], was günstiger ist als das bislang gemäß §§ 46, 47 [X.]B IX bewilligte [X.] iHv 24,40 [X.] (§ 48 [X.] [X.] [X.]B IX). Die Zahlung eines höheren Betrags kann der [X.]läger allerdings von der Beklagten nur verlangen, soweit der Anspruch nicht aufgrund eines Erstattungsanspruchs des [X.] für die von ihm in dieser [X.] erbrachten Leistungen nach dem [X.]B II bereits als erfüllt gilt (§ 107 Abs 1 [X.]B X; s dazu B[X.] Urteil vom [X.] [X.]R 30/02 R - [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.] 5; B[X.] Urteil vom 12.3.2013 - B 1 [X.]R 7/12 R - Juris Rd[X.]2).

4. Die vom [X.]läger erhobenen Verfahrensrügen gebieten keine andere Entscheidung.

a) Mit dem Vorbringen, das [X.] habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 [X.]G) verletzt, weil es nicht aufgeklärt habe, ob er "als Sicherheitsmitarbeiter integriert war oder nicht oder ob er vielmehr von Anfang an nicht in der Lage gewesen war, diese Tätigkeit auszuüben", hat der [X.]läger einen Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet (§ 164 Abs 2 S 3 Teils 3 [X.]G). Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, weshalb sich das [X.] auf der Grundlage seiner Rechtsansicht zu den von ihm geforderten weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen und welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen sollen (s hierzu Senatsurteil vom 17.2.1998 - [X.] [X.] R - Juris Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 [X.]R 9/15 R - B[X.]E 118, 225 = [X.]-2500 § 109 [X.] 45, Rd[X.]5).

b) Die [X.], das [X.] habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Der [X.]läger beanstandet insoweit, das [X.] habe den von ihm im Verlauf des Verfahrens mehrfach angebrachten Vortrag, er sei von Anfang an für die Tätigkeiten im Wach- und [X.] gesundheitlich nicht in der Lage und niemals in den Beruf des Sicherheitsmitarbeiters integriert gewesen, nicht zur [X.]enntnis genommen und auch nicht in die Urteilsgründe aufgenommen. Aus der ausdrücklichen Wiedergabe dieses Vortrags im Tatbestand des [X.]-Urteils ([X.], 2. Abs) ergibt sich jedoch, dass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet keinen Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (stRspr, vgl [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - [X.]-1100 Art 103 [X.] 4 Rd[X.]4).

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 183 [X.] iVm § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 20/14 R

06.09.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Braunschweig, 29. Mai 2012, Az: S 45 R 518/11, Urteil

§ 48 S 2 SGB 9, § 48 S 1 Nr 1 SGB 9, § 46 Abs 1 S 1 SGB 9, § 47 SGB 9, § 50 SGB 9, § 33 Abs 1 SGB 9, § 33 Abs 4 SGB 9, § 2 Abs 1 SGB 9, § 21 Abs 1 SGB 6, § 20 Nr 1 SGB 6 vom 24.04.2006, § 20 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 10 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 34b SGB 2, § 104 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 14 S 2 RehaAnglG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 171 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 20/14 R (REWIS RS 2017, 5721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5721

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1 BvR 1890/15

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