Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2021, Az. KZR 35/20

Kartellsenat | REWIS RS 2021, 4336

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Gegenstand

Wettbewerbsbeschränkung: Klagebefugnis eines Verbands bei erheblicher Anzahl betroffener Unternehmen; Vertragshändlern auferlegtes Belieferungsverbot von Tuning-Unternehmen; Begriff des Wiederverkäufers bei einem selektiven Vertriebssystem; Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle - Porsche-Tuning II


Leitsatz

Porsche-Tuning II

1. Erheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a GWB ist eine Anzahl betroffener Unternehmen dann, wenn sie in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen ausgeschlossen werden kann.

2. Ein Vertragshändlern auferlegtes, auf die Kundengruppe der Unternehmen, die sich mit dem individuellen Umbau, der Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und der Leistungssteigerung (Tuning) von Serienfahrzeugen einer bestimmten Marke (hier: Porsche) befassen, bezogenes und beschränktes Belieferungsverbot ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.

3. In einem selektiven Vertriebssystem ist der für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgebliche Begriff des Wiederverkäufers objektiv zu bestimmen. Tuning-Unternehmen sind als solche keine Wiederverkäufer.

4. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO obliegt derjenigen Partei, die sich darauf beruft.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 2. Zivilsenat - vom 2. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 60 % und die Beklagte zu 2 zu 40 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verband, dem nach seinen Angaben 129 Unternehmen angehören, die in eigener Fertigung Tuningteile herstellen und vertreiben. Freie Werkstätten können angabegemäß nicht Mitglied des Verbands werden.

2

Die Beklagte zu 2 ist Herstellerin der Kraftfahrzeuge der Marke [X.], die von der [X.] zu 1 als [X.] Vertriebsgesellschaft in einem selektiven Vertriebssystem durch als [X.]-Zentren bezeichnete Vertragshändler aufgrund eines "[X.] Händler- und Servicevertrags" ([X.]) vertrieben werden.

3

Der Händlervertrag enthält folgende Regelung zu Wiederverkäufern:

1.6 Verkäufe von neuen [X.] Serienfahrzeugen an nicht autorisierte Wiederverkäufer sind dem Händler nicht gestattet. Der Verkauf an Unternehmen, die die [X.] Serienfahrzeuge nur zum Endgebrauch als [X.] Fahrzeuge im oder für das Unternehmen verwenden, bleibt davon unberührt. Nicht autorisierte Wiederverkäufer sind auch Unternehmen, die

a) [X.] Serienfahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Umrüstung oder Veredelung (sog. Tuning) erwerben wollen, um die getunten Fahrzeuge weiterzuverkaufen,

oder

b) [X.] Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie als sog. Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für [X.] zu verwenden.

4

Laut Klausel 1.10 des [X.] dürfen autorisierte [X.]händler auch [X.]-Teile und [X.]-Zubehör nicht an Wiederverkäufer verkaufen, die der Vertriebsorganisation von [X.] nicht angehören. Zulässig ist der Verkauf von [X.]-Teilen und [X.]-Zubehör an Endverbraucher sowie an nicht autorisierte Werkstätten, die Teile und Zubehör nur für die Instandsetzung oder Instandhaltung von [X.]-Fahrzeugen verwenden. Nicht gestattet ist jedoch der Verkauf von [X.]-Teilen und [X.]-Zubehör zum Einbau in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) und der Verkauf von [X.]-Teilen und [X.]-Zubehör an Unternehmen, die diese wie folgt verwenden wollen:

a) als Bauteil zur Herstellung von [X.] oder zum Umbau, zur Umrüstung, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von [X.]-Fahrzeugen oder

b) zur Herstellung oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von [X.], unabhängig davon, ob sie Bestandteil eines Fahrzeuges sind oder nicht.

5

Für den Erwerb von [X.] Ersatz- und Austauschteilen durch Unternehmenskunden stellt die Beklagte zu 2 den [X.]-Zentren Verpflichtungserklärungen zur Verfügung, nach deren bis Oktober 2013 verwendeter Fassung (Anlage [X.]) sich der Kunde vertragsstrafebewehrt verpflichtete,

die gelieferten Teile nicht zum Zwecke des Einbaus in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) zu erwerben und nicht

- als Bauteil zur Herstellung von [X.] oder zum Umbau, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von [X.]-Fahrzeugen oder

- zur Herstellung oder zur Reparatur oder Instandsetzung von [X.] oder

- als Ersatzteile oder Austauschteile zur Reparatur oder Instandsetzung von [X.], von [X.] oder durch Tuner umgerüsteter Fahrzeuge

zu verwenden.

6

Seit Oktober 2013 wird die Verpflichtungserklärung in einer Fassung (Anlage [X.]) verwendet, nach der sich der Kunde vertragsstrafebewehrt verpflichtet, die gelieferten Original-[X.]-Ersatz- oder Austauschteile ([X.]-Teile) ausschließlich im Originalzustand und zu selbst durchgeführten Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu verwenden und insbesondere

die gelieferten [X.]-Teile

- nicht zur Herstellung veränderter [X.]-Teile zu verwenden,

- nicht zur Instandsetzung oder Instandhaltung von solchermaßen veränderten [X.]-Teilen zu verwenden,

- nicht in Fahrzeuge einzubauen, sofern die Fahrzeuge dadurch über eine Instandsetzung hinaus verändert werden.

7

Seit dem 1. Juli 2013 werden [X.] mit Originalteilen beliefert, wenn dies zu [X.] oder im Wege unmittelbarer Stellvertretung im konkreten Kundenauftrag mit entsprechender Vollmacht erfolgt, um ein vom Kunden als Endverbraucher erworbenes [X.]-Neufahrzeug zu veredeln oder umzurüsten. Im [X.] an das Urteil des Senats vom 6. Oktober 2015 ([X.], [X.] 2015, 535 - [X.]-Tuning) stellt es die Beklagte zu 2 den [X.]-Zentren außerdem frei, [X.], die ebenso wie der Kläger im Verfahren [X.] unternehmensbedingt abhängig von [X.] sind, unter den in diesem Urteil näher konkretisierten Voraussetzungen zu beliefern.

8

Die im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung der gegen [X.] gerichteten Teile der Klauseln 1.6 und 1.10 des [X.] sowie der diesbezüglichen Verpflichtungserklärungen gemäß den Anlagen [X.] und [X.] gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben.

9

Dagegen wenden sich die [X.] mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

A. Soweit hier von Interesse, hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner [X.]ntscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei insgesamt zulässig. Der Kläger sei gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB klagebefugt. Dafür sei nicht lediglich auf diejenigen [X.] unter seinen Mitgliedern abzustellen, die allein oder zumindest auch [X.] betrieben. Denn die angegriffenen Klauseln erfassten markenunabhängig alle [X.], was ihre Betroffenheit im kartellrechtlichen Sinn begründe. Der Kläger, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben das vorliegende Verfahren gehöre, sei auch imstande, diese Aufgaben zu erfüllen, insbesondere verfüge er über die erforderlichen Finanzmittel. Sofern der frühere Prozessbevollmächtigte des [X.] Kenntnis von den hier angegriffenen Klauseln des [X.] bei seiner Tätigkeit für einen anderen Mandanten erlangt und diese Klauseln ohne dessen Zustimmung in das vorliegende Verfahren eingeführt haben sollte, folge daraus keine Unzulässigkeit der Klage. Dieser Vertragsinhalt falle nicht unter den Schutzzweck der von den [X.] angeführten Geheimhaltungsvorschriften, weil es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die darauf ausgelegt seien, bereits potentiellen Vertragspartnern mitgeteilt zu werden. [X.]s komme auch nicht darauf an, ob infolge eines Geheimnisverrats ein unverwertbares Beweismittel vorliege, weil die Verwendung der angegriffenen Vertragsbestimmungen durch die jeweilige Beklagte unstreitig sei.

Die [X.] seien aus § 33 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV begründet. Die angegriffenen Vereinbarungen des [X.] bezweckten eine Beschränkung des [X.] im Sinne des § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV.

Soweit Klausel 1.6 auf [X.] spezialisierte [X.] daran hindere, [X.]-Serienfahrzeuge als Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für [X.] zu erwerben, werde diesen Unternehmen verwehrt, ihre Leistungen [X.] zu präsentieren. Das stelle eine erhebliche [X.]beschränkung dar. Diese sei darauf ausgerichtet, Unternehmen vom Tuning-Markt auszuschließen, die auf Tuning an [X.]-Kraftfahrzeugen spezialisiert seien oder auf der Grundlage von [X.]-Fahrzeugen oder -Teilen [X.]igenentwicklungen anböten. [X.]ine [X.]beschränkung scheide auch nicht deshalb aus, weil die Beklagte zu 1 die beanstandete Klausel im Rahmen eines qualitativ selektiven Vertriebssystems verwende. Soweit Tuner die Belieferung mit [X.]-Fahrzeugen zu Präsentations-, Vorführ- und Ausstellungszwecken (nachfolgend: Präsentationszwecken) für ihre [X.] begehrten, seien sie im Verhältnis zu den [X.] [X.]ndverbraucher, so dass sich ihnen gegenüber die Frage der Qualitätssicherung in einem privilegierten Vertriebssystem nicht stelle. Die Klausel schließe zudem qualitätsunabhängig alle Unternehmen von der Belieferung aus, die [X.]-Serienfahrzeuge zu Präsentationszwecken für [X.] verwenden wollten. [X.]s sei nicht ersichtlich, dass dieser qualitätsunabhängige Belieferungsausschluss erforderlich wäre, um die Qualität des Vertriebssystems zu sichern. Die [X.] sei auch nicht nach der [X.] freigestellt. Die [X.] überschritten die für deren Anwendung geltende Marktanteilsschwelle (Art. 3 Abs. 1 [X.]) auf dem hier maßgeblichen Markt der Lieferung von Serienfahrzeugen zum Tuning von [X.]-Fahrzeugen. Außerdem stehe der [X.] Art. 4 Buchst. b [X.] entgegen, da es sich um eine unzulässige Kundengruppenbeschränkung handele. Die Unternehmensgruppe der Tuner werde für den Verkauf von neuen Serienfahrzeugen der Marke [X.] zu Präsentationszwecken gesperrt. Die durch die Verwendung der unzulässigen Vertragsklausel begründete [X.] sei nicht entfallen. Die Beklagte zu 1 habe keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sie verteidige ihre Klauseln im Gegenteil auch im gerichtlichen Verfahren inhaltlich als zulässig.

Die den Verkauf von [X.]-Teilen und [X.]-Zubehör an [X.] beschränkende und nicht nur Teile des eigenen [X.] der [X.] zu 2 betreffende Klausel 1.10 verstoße nach denselben [X.] gegen § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV. [X.]s könne nicht festgestellt werden, dass die Marktanteilsschwelle des Art. 3 [X.] eingehalten werde, jedenfalls handele es sich aber um eine unzulässige Kundengruppenbeschränkung gemäß Art. 4 Buchst. b [X.], die nicht gemäß Art. 4 Buchst. b Nr. iv [X.] ausnahmsweise freigestellt sei, weil die Klausel nicht nur Teile erfasse, die die [X.] ausschließlich für ihre eigenen Tuning-Programme verwendeten.

Die Verpflichtungserklärungen, nach denen Kunden die gelieferten Teile nicht zu [X.] verwenden dürfen, seien ebenfalls wegen Überschreitens der Marktanteilsschwelle nicht unter die [X.] fallende [X.]beschränkungen. Zudem liege eine Kernbeschränkung nach Art. 5 Buchst. a [X.] vor. Die Verpflichtung ziele darauf ab, dass unabhängige Werkstätten bestimmte auf Tuning bezogene Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten nicht vornehmen könnten.

B. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

1. Die Klage ist nicht rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2016 - [X.], [X.], 266 Rn. 23 - [X.], [X.]). Dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger erstrebt im Interesse seiner Mitglieder die Klärung der Wirksamkeit bestimmter Klauseln des [X.] und der ihn umsetzenden Verpflichtungserklärungen. Der Kläger verfolgt damit einen ohne weiteres zulässigen Zweck. Soweit die Revision geltend macht, der frühere Prozessbevollmächtigte des [X.] habe die mit der Klage angegriffenen Klauseln nur unter Verletzung anwaltlicher Berufspflichten in das Verfahren einführen können, ist dies für die Zulässigkeit der Klage ohne Belang.

2. Der Kläger ist gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB klagebefugt.

a) [X.]ntgegen der Ansicht der Revision gehört dem Kläger eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des § 33 Abs. 3 GWB an.

aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall markenunabhängig alle [X.] als betroffen anzusehen sind. Betroffen von dem geltend gemachten Kartellrechtsverstoß sind vielmehr nur diejenigen Mitgliedsunternehmen des [X.], die aktuell oder potentiell neue [X.]-Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie zu Präsentationszwecken für [X.] zu nutzen, oder die [X.]-Teile und [X.]-Zubehör - aktuell oder potentiell - als Bauteil zu [X.] oder zur Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von [X.] verwenden wollen.

bb) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist jedoch im [X.]rgebnis unschädlich. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Klagebefugnis gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB vorliegen, gelten die Grundsätze des Freibeweises ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2000 - [X.], [X.], 846, 847 - [X.], zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF); der [X.] ist auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. [X.]r hat vielmehr in Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, [X.], 610 - [X.], zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

(1) Der Kläger hat in erster Instanz eine Mitgliederliste und eine Mitgliederbefragung (Anlagen [X.] bis [X.]) vorgelegt und schriftsätzlich erläutert. [X.]r hat vorgetragen, von seinen insgesamt 129 Mitgliedern seien 24 Förder- und Medienmitglieder und 105 im Fahrzeugtuning tätig. In der Mitgliederbefragung gaben 35 Unternehmen an, [X.]-Serienfahrzeuge für Präsentationszwecke zu benötigen (Frage 2 der Befragung). 24 Mitgliedsunternehmen erklärten, [X.]-Teile und [X.]-Zubehör als Bauteil zur Herstellung von Tuning-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Umrüstung, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von [X.]-Fahrzeugen zu benötigen (Frage 4 der Befragung). Weitere 18 Mitgliedsunternehmen benötigen angabegemäß [X.]-Teile und [X.]-Zubehör zur Herstellung oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von [X.], unabhängig davon, ob sie Bestandteile von Fahrzeugen sind oder nicht (Frage 5 der Befragung). Die nach diesen Antworten begehrten Lieferungen werden nach den vom Kläger gestellten Anträgen durch die von ihm beanstandeten Klauseln verhindert oder eingeschränkt, so dass diese Mitgliedsunternehmen unmittelbar als Mitbewerber oder sonstige Marktteilnehmer von dem durch den Kläger beanstandeten Kartellrechtsverstoß im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. [X.] betroffen sind.

(2) [X.]rheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. [X.] ist eine Anzahl betroffener Unternehmen dann, wenn sie in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann schon bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. [X.], [X.], 610 Rn. 18 - [X.], zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Der Kläger hat, insoweit unwidersprochen, geltend gemacht, derzeit einziger Tuning-Fachverband in [X.] zu sein. [X.]r hat weiter ausgeführt, neben [X.], der Klägerin im Fall "[X.]" ([X.] 2015, 535), böten seine Mitgliedsunternehmen [X.], [X.] Autotechnik, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] spezielle [X.]-Programme an.

(3) Der Kläger hat damit ausreichend dargelegt, eine erhebliche Zahl der aktuell ausschließlich oder jedenfalls auch im [X.] tätigen Unternehmen zu repräsentieren. Der [X.] sieht keinen Grund, an [X.] dieser Angaben zu zweifeln; auch die [X.] zeigen einen solchen nicht auf. [X.]in missbräuchliches Vorgehen des Verbands kann damit mit dem Berufungsgericht ausgeschlossen werden.

b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Kläger verfüge über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, um seine satzungsgemäße Aufgabe, im Interesse seiner Mitglieder gegen [X.] vorzugehen, dauerhaft selbst zu erfüllen. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

II. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Unterlassungsklagen als begründet erachtet.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die in der Berufungsinstanz verfolgten Unterlassungsansprüche stünden dem Kläger aus § 33 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV zu. [X.]ine Anwendung von "§ 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV" kommt allerdings nicht in Betracht. § 1 GWB ist eine auch ohne Verweisung auf Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV anwendbare, eigenständige Verbotsnorm. Art. 3 Abs. 1 VO 1/2003 stellt klar, dass eine [X.]beschränkung sowohl nach innerstaatlichem Kartellrecht durch § 1 GWB wie auch, im Fall der Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, durch Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV verboten werden kann. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels durch die hier in Rede stehenden Vertragsklauseln getroffen. Deshalb konnte es die Unterlassungsansprüche materiell allein auf § 1 GWB stützen. Für die [X.]ntscheidung des Rechtsstreits ist dies indes unerheblich.

2. Nach § 33 Abs. 1 GWB ist bei [X.] zur Unterlassung verpflichtet, wer gegen § 1 GWB oder gegen Art. 101 oder 102 A[X.]UV verstößt. § 1 GWB erklärt insbesondere Vereinbarungen zwischen Unternehmen für verboten, die eine Verhinderung, [X.]inschränkung oder Verfälschung des [X.] bezwecken oder bewirken.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die angegriffene Vertragsklausel, mit der den [X.]-Zentren als Vertragshändlern ein Verbot auferlegt wird, neue [X.]-Serienfahrzeuge an Unternehmen zu verkaufen, die diese zu Präsentationszwecken für [X.] erwerben wollen, als Vereinbarung zwischen Unternehmen, nämlich zwischen der [X.] zu 1 und dem jeweiligen Vertragshändler ([X.]-Zentrum), angesehen, die eine [X.]beschränkung bezweckt. Den sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch kann der Kläger nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB als eigenen geltend machen.

a) Die beanstandete Klausel ist eine Beschränkung des [X.] sowohl der [X.]-Zentren untereinander wie auch der [X.] anbietenden Unternehmen gegenüber der [X.] zu 2.

aa) Durch die beanstandete Klausel werden die [X.]-Zentren im Wettbewerb beschränkt, indem sie generell davon ausgeschlossen werden, [X.]-Neufahrzeuge zu Präsentationszwecken für [X.] zu verkaufen. Sie werden infolgedessen daran gehindert, beim [X.] an [X.] zu diesen Zwecken untereinander in Wettbewerb zu treten.

(1) [X.]in derartiges, auf die Kundengruppe der [X.]-Tuner bezogenes und beschränktes [X.] ist nach seinem Inhalt, dem mit ihm verfolgten Ziel und dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem es steht (zu diesen Kriterien vgl. nur [X.], Urteil vom 25. März 2021 - [X.]/16 P, [X.] 2021, 291 Rn. 112 - [X.], [X.]), eine bezweckte [X.]beschränkung zulasten der [X.]-Vertragshändler. Zwar knüpft die angegriffene Klausel nach ihrem Wortlaut nicht unmittelbar an eine Kundengruppe, sondern an die Verwendung von Neuwagen zu Präsentationszwecken für [X.] an. Schon wegen der erheblichen Anschaffungskosten derartiger Produkte kann die Klausel indes allein Unternehmen betreffen, deren wesentlicher Geschäftsgegenstand zumindest auch, wenn nicht ausschließlich der individuelle Umbau, die Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und die Leistungssteigerung, mithin das Tuning von [X.]-Serienfahrzeugen, ist. [X.]s machte daher keinen inhaltlichen Unterschied, wenn in der Klausel statt an die Verwendung für [X.] an den [X.]rwerb durch ein [X.] angeknüpft würde. Damit ist die Klausel im Sinne einer Kundengruppenbeschränkung auch ausreichend bestimmt. So erfasst sie eindeutig nicht freie Werkstätten, die in einem [X.]inzelfall oder hin und wieder im konkreten Auftrag eines Kunden [X.] an dessen Fahrzeug durchführen. Denn in einem solchen Fall fehlt es bereits an einem [X.]rwerb von Neuwagen zu Präsentationszwecken.

(2) Die von der Revisionsbegründung als gegen die Annahme einer Kundengruppenbeschränkung sprechende Beispiele für [X.] aufgeführten Unternehmen [X.], [X.] und [X.] sind ausweislich der Auswertung der Mitgliederbefragung des [X.] (Anlage [X.]) von ihm nicht als [X.] durchführende Unternehmen benannt worden. [X.]s ist deshalb nicht ersichtlich, dass diese Unternehmen als Nachfrager von Präsentationsfahrzeugen der Marke [X.] auftreten, so dass sich ihnen gegenüber auch keine [X.] bei einem [X.] als Kundengruppe betrachtenden Verständnis ergeben.

(3) Dass die angegriffene Klausel eine Kundengruppenbeschränkung zu Lasten der [X.] bezweckt, wird auch dadurch unterstrichen, dass sie gerade nicht generell den [X.]rwerb von [X.]-Neufahrzeugen zu Präsentationszwecken unterbindet, sondern eben nur "für [X.]", also wie gezeigt für [X.], obwohl nicht ersichtlich ist, dass bei einem nicht für [X.] zu Präsentationszwecken erworbenen Fahrzeug ein geringerer Anreiz zum Weiterverkauf in neuwertigem Zustand besteht.

bb) [X.]s kommt hinzu, dass die [X.] in Konkurrenz zu den unabhängigen [X.] eigene Tuning-Programme für ihre Serienfahrzeuge anbieten. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht zu Unrecht nur in anderem Zusammenhang, insbesondere bei der Frage der Anwendbarkeit des Art. 4 Buchst. b Nr. iv [X.], Aufmerksamkeit geschenkt. Indem die Klausel den [X.]rwerb von neuen [X.]-Serienfahrzeugen zu Präsentationszwecken ausschließt, schneidet sie die im Bereich des Tunings von [X.]-Serienfahrzeugen tätigen Unternehmen von einer für die nachhaltig erfolgreiche Ausübung dieser Tätigkeit wesentlichen Ressource ab. Die [X.] benötigen die Neufahrzeuge, um ihr Angebot zur Veredelung und Individualisierung von Fahrzeugen der Marke [X.] ihren Kunden vorstellen zu können. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Neuwagen der [X.] für die für einen erfolgreichen Betrieb des [X.] unentbehrlichen Präsentationszwecke nicht oder jedenfalls nicht vollständig durch junge Gebrauchtwagen zu substituieren sind. [X.]rhalten die im [X.] tätigen Unternehmen die von den [X.] neu eingeführten Modelle erst deutlich später als Kunden der [X.]-Zentren, werden sie von den im [X.] besonders wichtigen ersten Kaufimpulsen der Kundschaft ausgeschlossen. Zudem wenden sich die [X.] und die unabhängigen [X.] gleichermaßen an ein Kundensegment, das Wert darauf legt, dass in den Verkaufsräumen neue Fahrzeuge präsentiert werden (vgl. [X.], [X.] 2015, 535 Rn. 72 bis 74 - [X.]).

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die angegriffene Klausel nicht nach den für den qualitativ selektiven Vertrieb geltenden Grundsätzen (vgl. [X.], Urteile vom 13. Oktober 2011 - [X.]/09, [X.]/[X.] [X.]U-R 2163 Rn. 40 ff. - [X.]; vom 6. Dezember 2017 - [X.]/16, [X.] 2018, 27 Rn. 24 - [X.], jeweils [X.]) vom Verbot des § 1 GWB ausgenommen ist. Ausgenommen sind danach allein die für die Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes erforderlichen, qualitativen Kriterien für die Auswahl der Wiederverkäufer, die einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, vorausgesetzt, die [X.]igenschaften des fraglichen [X.]rzeugnisses erfordern zur Wahrung seiner Qualität oder zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz.

aa) Danach ist zwar Wesensmerkmal eines qualitativ selektiven Vertriebs, dass die Lieferung der [X.]n an nicht autorisierte Wiederverkäufer untersagt ist. Jedoch ist der Begriff des Wiederverkäufers objektiv zu bestimmen. [X.]s steht einem Hersteller nicht frei, in seinen Vertriebsverträgen beliebige Abnehmer zu Wiederverkäufern zu erklären. [X.]in unzulässiger Wiederverkauf muss sich vielmehr auf die von den [X.] vertriebenen Produkte, hier neue Serienfahrzeuge der Marke [X.], beziehen.

bb) [X.]in relevanter Wiederverkauf liegt danach nur vor, wenn die Fahrzeuge als Neuwagen und ohne (wesentliche) Veränderungen weiterverkauft werden. Aus dem bloßen [X.]rwerb eines neuen Serienfahrzeugs zu Präsentationszwecken für [X.] kann jedoch nicht auf die Absicht geschlossen werden, das Fahrzeug im neuwertigen Zustand und unverändert weiterzuverkaufen. Vielmehr ist diesem Verwendungszweck eigen, dass durch Tuning Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen werden und es zumindest über einen gewissen Zeitraum der Kundschaft im eigenen Geschäftsbetrieb präsentiert wird. [X.]rfolgt nach einer insoweit üblicherweise zu erwartenden, angemessenen Nutzungszeit ein Weiterverkauf des Fahrzeugs, so entspricht dies nicht einem Weiterverkauf des Neufahrzeugs, der bei erforderlichem [X.] durch die Vertriebsbindung in zulässiger und nicht wettbewerbsbeschränkender Weise unterbunden werden dürfte.

cc) Die beanstandete Klausel kann danach auch schon deshalb nicht als eine in einem qualitativ selektiven Vertriebssystem zulässige Vertriebsbindung angesehen werden, weil sie zur Verfolgung des legitimen Vertriebsbindungsziels nicht erforderlich ist. Denn insoweit genügte es, die zu Präsentationszwecken anfragenden [X.] zu einer angemessenen Haltedauer für die Neufahrzeuge zu verpflichten.

dd) Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem Vertriebssystem der [X.] für Neuwagen nicht ohnehin um einen quantitativen [X.] handelt, weil die [X.] - wie es der Branchenübung entspricht (vgl. [X.], Fallbericht [X.]-28/15 u.a., [X.], abrufbar in der [X.]ntscheidungsdatenbank unter [X.]) - nicht jeden ihre qualitativen Zulassungskriterien erfüllenden Händler in das System aufnehmen.

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die gegen den [X.]rwerb zu Präsentationszwecken gerichtete Klausel sei weder gemäß § 2 GWB in Verbindung mit der [X.] für Vertikalvereinbarungen (Verordnung ([X.]U) Nr. 330/2010, nachfolgend [X.]) noch nach der [X.]sverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (Verordnung ([X.]U) Nr. 461/2010, nachfolgend: [X.]) vom Verbot des § 1 GWB freigestellt.

aa) Die Anwendung der [X.] scheitert bereits daran, dass nicht festgestellt oder dargetan ist, dass die Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 [X.] eingehalten ist.

(1) Die dafür vom Berufungsgericht gegebene Begründung hält allerdings bei der den Vertrieb von Neuwagen betreffenden Klausel 1.6 des [X.] revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

(a) Gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.] gilt die Freistellung nach Art. 2 [X.] nur, wenn der Anteil des Anbieters an dem relevanten Markt, auf dem er die [X.]n oder -dienstleistungen anbietet, und der Anteil des Abnehmers an dem relevanten Markt, auf dem er die [X.]n oder -dienstleistungen bezieht, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt. Die Begriffe Anbieter und Abnehmer beziehen sich dabei auf die Vertikalvereinbarung (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) [X.]), deren Freistellung gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] in Rede steht. Zweck der Marktanteilsschwelle ist festzustellen, inwieweit die an einer vertikalen Vereinbarung beteiligten Unternehmen dem Wettbewerb anderer Anbieter oder Nachfrager ausgesetzt sind (vgl. [X.]llger in Immenga/Mestmäcker, [X.]recht [X.]U, 6. Aufl. 2019, [X.] Art. 3 Rn. 2; s.a. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., nach Art. 101 A[X.]UV Rn. 385). Nach [X.]rwägungsgrund 7 der [X.] hängt die Wahrscheinlichkeit, dass effizienzsteigernde Auswirkungen vertikaler Vereinbarungen stärker ins Gewicht fallen als etwaige von ihnen ausgehende wettbewerbswidrige Auswirkungen, von der Marktmacht der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen ab und somit von dem Ausmaß, in dem diese Unternehmen dem Wettbewerb anderer Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ausgesetzt sind.

(b) Die Beklagte zu 1 schließt den Händlervertrag im Hinblick auf die Klausel Nr. 1.6 als Anbieter von [X.]-Neuwagen mit den [X.]-Zentren, also dem Kraftfahrzeughandel, ab. Damit ist für sie relevanter Markt im Zusammenhang mit dieser Vertriebsvereinbarung und damit für die Berechnung des Schwellenwerts nach Art. 3 Abs. 1 [X.] entweder der Kraftfahrzeug-Neuwagenhandel insgesamt oder jedenfalls der Markt für den Absatz neuer Sportwagen an den Handel. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kann hierbei indes nicht der Markt für das Tuning von [X.]-Fahrzeugen relevanter Markt sein, weil die Beklagte zu 1 mit den in Rede stehenden Fahrzeugen (neue Serienfahrzeuge) nicht Anbieter auf diesem Markt ist.

(2) Die Revision zeigt aber nicht auf, dass die [X.] die für die Anwendbarkeit der [X.] im vorliegenden Fall maßgebliche Marktabgrenzung und ihren auf dieser Grundlage ermittelten Marktanteil in den Vorinstanzen dargelegt hätten.

(a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die [X.]inhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 [X.] bei den [X.] liegt. Gemäß Art. 2 Satz 2 VO 1/2003 obliegt die Beweislast für die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 A[X.]UV demjenigen, der sich auf eine Freistellung nach dieser Bestimmung beruft. Dasselbe gilt für alle tatsächlichen Voraussetzungen einer [X.]sverordnung, also alle positiven und negativen Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit. Die [X.] hat dieselbe Rechtswirkung wie die [X.]inzelfreistellung, so dass im Zivilverfahren dieselben Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast gelten müssen (ebenso [X.]/[X.] ZWeR 2005, 213, 231; [X.] in [X.] Kommentar zum Kartellrecht, Stand Oktober 2006, Art. 2 VO 1/2003 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kartellrecht, 4. Aufl., Art. 2 [X.] Rn. 10).

(b) Der Vortrag in der Revisionsbegründung, relevanter Markt sei hier der Großhandelsmarkt mit PKW und die [X.] habe diesen Markt bisher nicht nach Fahrzeugklassen oder einzelnen Marken abgegrenzt, wird allein mit einer fusionskontrollrechtlichen [X.]ntscheidung der [X.] begründet. Das reicht nicht aus. Insbesondere ist die Marktabgrenzung in gerichtlichen oder behördlichen Fusionskontrollentscheidungen, die sich typischerweise auf die [X.]ndverbrauchermärkte bezieht, häufig nicht für Zwecke der Marktabgrenzung im Rahmen der [X.] heranzuziehen, weil es dabei regelmäßig auf die Händlersicht ankommt ([X.] in [X.]/Bunte, aaO, nach Art. 101 A[X.]UV Rn. 389 [X.]). Dass dies hier anders liegt, haben die [X.] nicht dargelegt. Sie haben zudem zur Höhe ihres Marktanteils auf dem allgemeinen Neuwagenmarkt und insbesondere dem hier gegebenenfalls in den Blick zu nehmenden Sportwagenmarkt nicht vorgetragen.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Anwendung der [X.] scheitere auch an Art. 4 Buchst. b [X.], da die angegriffene Vertragsbestimmung Nr. 1.6 eine unzulässige Kundengruppenbeschränkung bewirke. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

(1) Anders als in dem von der Revision zitierten, vom Gerichtshof der [X.]uropäischen Union entschiedenen Fall "[X.]" ([X.], [X.] 2018, 27 Rn. 40 ff., 51, 55 ff.) geht es der [X.] zu 1 mit der angegriffenen Klausel nicht darum, die Kontrolle über die [X.]inhaltung von legitimen Qualitätskriterien beim Weitervertrieb zu behalten, sondern um eine unzulässige [X.]rstreckung der den selektiven Vertrieb prägenden Vertriebsbindung auf [X.], die keine Wiederverkäufer sind (s.o. Rn. 38 f.). [X.]ntgegen der Rüge der Revision handelt es sich bei den [X.] nicht um Händler, die als Außenseiter in das selektive Vertriebssystem der [X.] eindringen wollen.

(2) Das Berufungsgericht hat bei der Klausel Nr. 1.6. keine der Ausnahmen vom Verbot der Kundengruppenbeschränkung (Art. 4 Buchst. b Nr. i bis iv) für einschlägig gehalten. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

(3) [X.]in Interesse der [X.], ihre Produkte nur unverändert oder allenfalls mit ihren eigenen [X.] auf dem Markt zu sehen, kann kartellrechtlich grundsätzlich nur im Rahmen der durch gewerbliche Schutzrechte eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte anerkannt werden, jedoch keine Beschränkung der Produktvielfalt und der sich daraus ergebenden Wahlfreiheit der Verbraucher rechtfertigen. Darüber hinaus ist die Abwehr von Gefahren für die Verwender und Benutzer technischer [X.]inrichtungen nicht primär Aufgabe der am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, sondern den zuständigen Behörden übertragen. Das schließt es grundsätzlich aus, wegen der bloßen Möglichkeit künftiger Schäden bei Benutzern oder Verwendern eine so tief in die Freiheit des [X.] eingreifende Maßnahme wie eine Liefersperre zu veranlassen. In dieser Hinsicht bestehende Gefahren können allenfalls Berücksichtigung finden, wenn ihr [X.]intritt mit einer hinreichend großen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dafür sind weder dem festgestellten Sachverhalt noch dem Vorbringen der Parteien Anhaltspunkte zu entnehmen (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 1999 - [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 357, juris Rn. 15 ff. - Feuerwehrgeräte).

cc) Die [X.]sverordnung für den Kraftfahrzeugsektor enthält keine gegenüber der [X.] weiterreichenden Befreiungen von Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dies nimmt die Revision ebenfalls hin.

dd) [X.]ine [X.]inzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 A[X.]UV kommt nicht in Betracht. Die Revision zeigt nicht auf, dass die [X.] Vortrag zu den von ihnen [X.] gehalten haben.

d) Unerheblich ist, auf welche Weise der Kläger Kenntnis vom Inhalt des Vertrags erlangt hat und ob und inwieweit der Inhalt des [X.] grundsätzlich ein schutzfähiges Geschäftsgeheimnis der [X.] darstellen kann (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2020 - [X.]/11, [X.]/[X.] [X.]U-R 2394 Rn. 31 - Auto 24). In Rn. 39 der zitierten [X.]ntscheidung hat der Gerichtshof der [X.]uropäischen Union jedenfalls deutlich gemacht, dass die für die Händlerauswahl festzulegenden Merkmale solche Merkmale sein müssen, deren genauer Inhalt auch in einem Zivilverfahren überprüft werden kann (vgl. auch Leitlinien der [X.] für vertikale Beschränkungen, [X.]. 2010 [X.] Rn. 175 a[X.]). Der zum Schutz des [X.] und zur effektiven Durchsetzung des Unionskartellrechts gebotenen kartellrechtlichen Überprüfung einer wettbewerbsbeschränkenden Vertragsklausel kann deshalb kein Geheimhaltungsinteresse des Rechtsverletzers entgegengehalten werden. [X.] kann daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ob der frühere Prozessbevollmächtigte des [X.] die mit der Klage eingereichte Kopie des [X.] unter Verletzung straf- oder berufsrechtlicher Vorschriften erlangt hat.

e) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich erkannt, dass die für den [X.]rfolg des [X.] erforderliche [X.] nicht entfallen ist. Die Beklagte zu 1 hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Indem sie die Klauseln im gerichtlichen Verfahren weiterhin als inhaltlich zulässig verteidigt, kann deren erneute Verwendung im Fall eines [X.] nicht ausgeschlossen werden.

Die dagegen von der Revision vorgebrachten [X.] greifen nicht durch. Die als Folge des [X.]surteils "[X.]" behauptete Änderung des [X.] haben die [X.] nicht durch Vorlage des [X.] belegt. Zudem würde auch die [X.]instellung der Zuwiderhandlung die [X.] nach allgemeinen Grundsätzen nicht beseitigen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 146 Rn. 19 - [X.]). Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, haben sich die [X.] nicht unaufgefordert der [X.]sentscheidung "[X.]" angepasst. Vielmehr verteidigen sie die streitbefangenen Klauseln und Verpflichtungserklärungen weiterhin als rechtmäßig.

4. Die vorstehende Beurteilung gilt im Wesentlichen entsprechend, soweit sich die Klage gegen das den [X.]-Zentren im Händlervertrag auferlegte Verbot richtet, [X.]-Teile und [X.]-Zubehör zum [X.]inbau in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) oder an Unternehmen zu verkaufen, die diese als Bauteil zur Herstellung von [X.] oder zum Umbau, zur Umrüstung, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von [X.]-Fahrzeugen oder zur Herstellung oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von [X.], unabhängig davon, ob sie Bestandteil eines Fahrzeugs sind oder nicht, verwenden wollen.

a) Die angegriffene Vertragsklausel enthält ein gezielt die typische Tätigkeit eines - ausschließlich oder jedenfalls auch auf [X.] ausgerichteten - [X.]s umfassendes [X.], das sich damit als bezweckte [X.]beschränkung zu Lasten der [X.] darstellt (vgl. o. Rn. 35).

b) Diese Klausel ist ebenfalls nicht nach der [X.] oder der [X.] für den Kraftfahrzeugsektor freigestellt.

aa) Die Freistellung scheitert bereits daran, dass die Beklagte zu 1 nicht dargelegt hat, im [X.]rsatzteil- und Zubehörgeschäft für Teile ihrer Marke die Marktanteilsschwelle des Art. 3 [X.] nicht zu überschreiten. Bei [X.]rsatzteilen ist eine markenspezifische Abgrenzung geboten. Der [X.]rsatzteilmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke umfasst grundsätzlich mit dem Markenzeichen des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (O[X.]M-Teile), von [X.] (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Original-Teile (O[X.]S-Teile) sowie von anderen [X.] produzierte Teile, die den [X.] qualitativ gleichwertig sind (Ident-After-Market-Teile, [X.], vgl. [X.], [X.]rgänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen, [X.]. 2010, [X.]/5 Rn. 15). Der [X.] hat [X.], ob bei einer Verwendung für individualisierte und veredelte [X.]-Fahrzeuge der relevante Markt auf O[X.]M-Teile zu verengen ist ([X.], [X.] 2015, 535 Rn. 85). Aber auch ohne eine solche Beschränkung des relevanten [X.]rsatzteilmarkts erreichen die Kraftfahrzeughersteller im [X.] für [X.]rsatzteile bei Fahrzeugen ihrer Marke in aller Regel einen Marktanteil von mehr als 30 % (vgl. [X.], [X.]rläuterungen zum [X.]ntwurf der [X.] Nr. 1400/2002 vom 16. März 2002, [X.]. 2002 - [X.]/2 Rn. 41). Abweichendes haben die [X.] nicht dargelegt.

bb) Durch die Klausel wird zudem eine unzulässige Kundengruppenbeschränkung gemäß Art. 4 Buchst. b [X.] bezweckt, ohne dass einer der Ausnahmetatbestände des Art. 4 Buchst. b Nr. i bis iv vorliegt. Art. 4 Buchst. b Nr. iv [X.] lässt zwar ausdrücklich zu, dass der Abnehmer in einer Vertikalvereinbarung darin beschränkt wird, Teile, die ihm zur Weiterverwendung geliefert werden, an Kunden zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie der Anbieter herstellt. Diese Bestimmung ermöglicht es, den Verkauf der zur Weiterverarbeitung gelieferten Teile an Wettbewerber des Anbieters auszuschließen. Sie gilt aber nur, wenn es sich um eine Lieferung von Teilen zur Weiterverwendung durch den Abnehmer handelt. Davon wird der unveränderte Weiterverkauf der gelieferten Teile und damit der [X.]rsatzteilhandel nicht erfasst. [X.]ine Lieferung zur Weiterverwendung erfolgt vielmehr nur, wenn die [X.] eine Vorleistung für vom Abnehmer hergestellte Waren darstellt (vgl. [X.] Rn. 55; [X.]llger in Immenga/Mestmäcker, [X.]U [X.]recht aaO Art. 4 [X.] Rn. 85). Damit wird der Schutz des Zulieferers in industriellen [X.]n bezweckt. Zugleich wird die Wertschöpfung durch Weiterverarbeitung gefördert, indem [X.] erleichtert werden. Denn ohne die Bestimmung des Art. 4 Buchst. b Nr. iv [X.] könnten Anbieter, die zugleich selbst [X.] sind, davon abgehalten werden, ihre Vorprodukte an andere [X.] zu liefern, weil sie befürchten müssten, dass die Vorprodukte von diesen unkontrolliert an weitere Konkurrenten verkauft werden ([X.], [X.] 2015, 535 Rn. 94 - [X.]). Nach Art. 4 Buchst. b Nr. iv [X.] können die [X.] danach den [X.]-Zentren untersagen, die Mitglieder des [X.] mit Teilen aus den eigenen [X.]-Programmen zu beliefern, die zu einer wertschöpfenden Weiterverwendung und von vornherein nicht zum unveränderten Weiterverkauf an die [X.]-Zentren geliefert werden ([X.], [X.] 2015, 535 Rn. 101 - [X.]).

Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass sich die angegriffene Vertragsbestimmung nicht auf diese speziellen [X.]-Teile beschränkt und sie keiner selbständigen Regelung zuführt, sondern [X.] sämtliche [X.]-Teile erfasst, die für die in der Klausel genannten Zwecke verwendet werden können, also in großem Umfang auch solche, die nicht in den Schutzbereich der Ausnahme des Art. 4 Buchst. b Nr. iv [X.] fallen. Die Formulierung der angegriffenen Klausel lässt es auch nicht zu, das [X.] im zulässigen Umfang ohne weiteres aus dem Unterlassungsantrag herauszulösen.

cc) Soweit die Klausel 1.10 den [X.]-Händlern ausnahmslos den Verkauf zum [X.]inbau von [X.]-Teilen und -Zubehör in Fremdfabrikate untersagt, liegt zwar eine Verwendungs- und keine Kundengruppenbeschränkung vor. Diese [X.]beschränkung der Händler beim Absatz fällt aber gemäß Art. 3 [X.] nicht unter die [X.]sverordnung, weil der Marktanteil der [X.] auf dem relevanten Teilemarkt 30 % überschreitet (vgl. o. Rn. 62). Für eine [X.]inzelfreistellung haben die [X.] auch insoweit nichts vorgetragen.

5. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Verpflichtungserklärungen nach den Anlagen [X.] und [X.] das rechtliche Schicksal der Vertragsklauseln teilen, deren wettbewerbsbeschränkenden Inhalt sie in das Rechtsverhältnis zwischen den [X.]-Zentren und deren Abnehmern übernehmen. Die Revision erhebt hiergegen auch keine gesonderten [X.].

III. [X.]ine Vorlage an den Gerichtshof der [X.]uropäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]UV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Dies gilt namentlich für die Bestimmung der hier maßgeblichen relevanten Märkte und die unionsrechtlichen Begriffe [X.]ndverbraucher, unabhängige Werkstatt und Wiederverkäufer sowie die unionsrechtlichen Grenzen einer Vertraulichkeit von Selektionskriterien und für Weiterverkaufsbeschränkungen im [X.].

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Tolkmitt     

      

Rombach     

      

Meta

KZR 35/20

06.07.2021

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Stuttgart, 2. April 2020, Az: 2 U 88/17, Urteil

§ 1 GWB, § 33 Abs 4 Nr 1 Buchst a GWB, Art 3 Abs 1 EUV 330/2010, Art 2 Abs 2 EGV 1/2003

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2021, Az. KZR 35/20 (REWIS RS 2021, 4336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4336

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI-U (Kart) 5/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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I ZR 25/15

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