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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wettbewerbsbeschränkung: Kontrahierungszwang des Generalimporteurs von Kraftfahrzeugen mit Vertragswerkstätten
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 29. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin mit ihrem auf Zulassung als Vertragswerkstatt gerichteten Klageantrag (Berufungsantrag zu 1) und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden sind.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Beklagte ist die Generalimporteurin für Fahrzeuge der Marken [X.] und [X.] in [X.]. Die Klägerin, die in [X.] ein Autohaus betreibt, war Vertragshändlerin und Servicebetrieb für beide Marken. Sie erhielt aufgrund von Händler- und Serviceverträgen, die die Parteien mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 schlossen, die Stellung eines "autorisierten Händlers" sowie eines "autorisierten [X.] Service Betriebes" bzw. eines "autorisierten [X.] Service Betriebes".
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 kündigte die Beklagte die bestehenden Händler- und Serviceverträge mit der Klägerin und allen anderen Vertragspartnern zum 31. Mai 2013. Zur Begründung teilte sie mit, die Muttergesellschaft habe sich zum Ziel gesetzt, das Vertriebs- und Servicenetz in [X.] neu zu ordnen. Während die Beklagte der Mehrzahl der anderen Vertragspartner den Abschluss neuer Händler- und [X.] anbot, heißt es in den [X.] an die Klägerin, dass sie deren Unternehmen in ihre zukünftige Planung nicht einbeziehen könne. Den Abschluss neuer [X.] mit der Klägerin lehnte die Beklagte ab.
Zur Abgeltung einer bei Beendigung der Serviceverträge bestehenden vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, den Ersatzteilbestand der Klägerin zurückzukaufen, zahlte die Beklagte gemäß Vereinbarung vom 11. März 2014 an die Klägerin 154.700 € (brutto), wobei sie auf eine Rückgabe der Ersatzteile verzichtete.
Mit Anwaltsschreiben vom 25. Juli 2014 erklärte die Beklagte vorsorglich erneut die Kündigung der Händler- und Serviceverträge zum 31. Juli 2016 und begründete dies mit unbefriedigenden Prüfergebnissen der Klägerin in der Vergangenheit.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1 beantragt hat festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie als [X.]- und Land-Rover-Vertragswerkstatt zuzulassen. Auf den Hilfsantrag der Klägerin sowie den Klageantrag zu 2 hat das [X.] die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 23. Mai 2011 erklärten Kündigungen und den Fortbestand der Werkstatt- und Händlerverträge bis zum 31. Juli 2016 festgestellt. Auf die [X.] hat das [X.] die Klägerin zur Rückzahlung der von der Beklagten erhaltenen 154.700 € verurteilt.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren auf Zulassung als Vertragswerkstatt gerichteten Feststellungsantrag weiterverfolgt und hierzu hilfsweise einen konkreter gefassten Feststellungsantrag sowie äußerst hilfsweise einen Leistungsantrag gestellt (Berufungsantrag zu 1). Weiter haben die Klägerin die Abweisung der [X.] und die Beklagte mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung angestrebt.
Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 die Feststellung begehrt hat, dass die unter dem 23. Mai 2011 erklärte Kündigung der [X.] ist und die Händlerverträge bis zum 31. Juli 2016 fortbestehen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die beiderseitigen Berufungen zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den auf ihre Zulassung als Vertragswerkstatt gerichteten Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision und der vorsorglich eingelegten [X.] die vollständige Klageabweisung. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die [X.] und die Abweisung des Klageantrags zu 2 bezog, sowie die neben Revision und [X.] eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin und die [X.] der [X.] haben [X.]rfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. [X.]in Anspruch der Klägerin auf Zulassung als Vertragswerkstatt kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
I. Der mit der Revision weiterverfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere ist er ausreichend bestimmt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht jedenfalls den Hilfsantrag als ausreichend bestimmt angesehen, mit dem die Klägerin ihr Feststellungsbegehren dahin konkretisiert hat, dass die [X.] verpflichtet sei, die Klägerin "auf Grundlage der jeweils geltenden [X.], derzeit auf Grundlage der als Anlage [X.] vorgelegten Verträge" als [X.] und Land-Rover-Vertragswerkstatt zuzulassen. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erfasst auch die zur Vermeidung einer möglichen Unzulässigkeit des [X.] im Berufungsverfahren formulierten Hilfsanträge. Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner Zulassungsentscheidung ausgeführt hat, die Revision sei für die Klägerin "hinsichtlich des [X.]" zuzulassen, hat es damit ersichtlich nur das auf Zulassung als Vertragswerkstatt gerichtete Klagebegehren von den weiteren Klageanträgen abgrenzen wollen, mit denen die Klägerin die Unwirksamkeit der Vertragskündigungen vom 23. Mai 2011 geltend gemacht hat. Dies wird durch die zur näheren Begründung der Revisionszulassung erfolgte Bezugnahme auf die in einer Parallelsache ergangene [X.]ntscheidung des Berufungsgerichts vom 29. Juli 2014 ([X.] - 11 U 6/14 (Kart), nachfolgend: [X.], Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 2504 - [X.]Vertragswerkstatt) bestätigt, in der die Unterscheidung zwischen Haupt- und Hilfsantrag mit der Unterscheidung zwischen dem auf die Zulassung als Vertragswerkstatt bezogenen Antrag und dem auf den Fortbestand des bisherigen [X.] bezogenen Antrag übereinstimmte.
Im Übrigen ist auch der auf die Zulassung als Vertragswerkstatt bezogene Hauptantrag hinreichend bestimmt. Denn er ist dahin auszulegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Abschluss eines neuen [X.] zu den Konditionen festgestellt wissen will, zu denen die [X.] die Zusammenarbeit mit bisherigen Vertragspartnern nach der Kündigung der alten Verträge fortsetzt, und entspricht damit inhaltlich dem zur Konkretisierung des [X.] formulierten Hilfsantrag.
[X.]s besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, obwohl die Klägerin grundsätzlich auch auf den Abschluss eines neuen, allerdings befristeten, [X.] und damit auf Leistung klagen könnte. Denn jedenfalls kann, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, erwartet werden, dass die [X.] auch ein Feststellungsurteil befolgen wird.
II. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des mit der Revision weiterverfolgten Klageantrags im Wesentlichen wie folgt begründet:
[X.]in Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Die [X.] sei nicht [X.] dieser Regelung. Denn sie sei auf dem - dem [X.] vorgelagerten - Markt, auf dem sich die Autoreparaturwerkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Personenkraftwagen als Anbieter von Ressourcen für die [X.]rbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen gegenüberstünden, nicht marktbeherrschend. Der Werkstattmarkt sei nicht markenspezifisch abzugrenzen. Ob die [X.] in Anwendung der Grundsätze der [X.] der [X.] eine andere Auffassung vertrete, sei unerheblich, weil es bei der Feststellung des relevanten Marktes im Sinne des § 18 Abs. 1 GWB um eine Frage des nationalen Rechts gehe. Auf ein subjektives Bedürfnis der Klägerin sei nicht abzustellen. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass die Abgrenzung markenspezifisch vorzunehmen sei, weil die Zulassung als Vertragswerkstatt eine Ressource darstelle, ohne die der Zugang zu dem nachgelagerten [X.] nicht oder nicht sinnvoll möglich sei.
Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 33 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Ob eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin von der [X.] bestanden habe, könne dahinstehen, da jedenfalls eine unbillige Behinderung bzw. Diskriminierung nach Ablauf der zweijährigen Kündigungsfrist am 31. Mai 2013 nicht mehr vorliege. Die insoweit gebotene Interessenabwägung führe zu dem [X.]rgebnis, dass die [X.] die Geschäftsbeziehung unter Gewährung einer ausreichenden, der Kündigungsfrist entsprechenden Umstellungsfrist habe beenden dürfen, ohne für diese [X.]ntscheidung besondere Gründe angeben zu müssen. Die Klägerin habe die Möglichkeit, einen Teil des während der Zusammenarbeit mit der [X.] erworbenen Kundenstamms auch dann zu behalten, wenn sie nicht mehr Vertragswerkstatt der [X.] sei, die Kunden aber aufgrund der Qualifikationen und [X.]rfahrungen der Klägerin weiterhin die [X.]rwartung hätten, bei der Klägerin qualifiziert behandelt zu werden.
[X.]in Anspruch aus § 33 Abs. 1 GWB, Art. 101 A[X.]V komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Umstand, dass sich die [X.] ihre Vertragspartner im Rahmen einer quantitativen Selektion "aussuche", stelle schon begrifflich keine abgestimmte Verhaltensweise dar, sondern eine einseitige Maßnahme der [X.], die nicht Art. 101 Abs. 1 A[X.]V unterfalle.
Des Weiteren begründeten die Verordnungen ([X.]) Nr. 461/2010 ([X.]) und Nr. 330/2010 ([X.]) oder die dazu erlassenen Leitlinien der [X.] keine zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf die sich die Klägerin stützen könne.
Schließlich fehle es für eine Anwendung von § 33 Abs. 1 GWB, Art. 102 A[X.]V an der notwendigen marktbeherrschenden Stellung der [X.] auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes, da die [X.] schon auf dem [X.] Markt nicht marktbeherrschend sei.
III. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht hat eine marktbeherrschende Stellung der [X.], aus der sich ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss neuer [X.] ergeben könnte, nicht rechtsfehlerfrei verneint.
a) Abzustellen ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auf die Verhältnisse auf dem dem [X.] vorgelagerten Markt, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Kraftfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Ressourcen für die [X.]rbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen gegenüberstehen (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 94 Rn. 11 ff. - [X.]). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können aber die Verhältnisse auf dem nachgelagerten [X.] Auswirkungen auf die sachliche Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarktes haben ([X.], Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 2504 Rn. 22 mwN - [X.]Vertragswerkstatt). In seinem - nach Verkündung der angefochtenen [X.]ntscheidung ergangenen - Urteil vom 26. Januar 2016 ([X.], [X.], 2504 Rn. 22 - [X.]Vertragswerkstatt) hat der Senat hinsichtlich der Tätigkeit von Vertragswerkstätten dargelegt, dass es für die Marktabgrenzung auf dem vorgelagerten Ressourcenmarkt darauf ankommt, ob freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftwagen einer bestimmten Marke durchführen wollen, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben. Ist dies nicht der Fall, so ist der Hersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte [X.] abzugrenzen. Die Zulassungen zu Vertragswerkstätten anderer Marken oder die Möglichkeit, als freie Werkstatt tätig werden zu können, sind nach dem zugrunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept dann nicht geeignet, den Bedarf der auf dem Reparatur- und Wartungsmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke tätigen Unternehmen anderweitig zu decken ([X.], [X.], 2504 Rn. 22 - [X.]Vertragswerkstatt). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Würdigung der insoweit auf einem bestimmten Markt bestehenden Verhältnisse Sache des Tatrichters (vgl. nur [X.]Z 189, 94 Rn. 10 - [X.]).
b) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, der hier betroffene Ressourcenmarkt sei nicht markenspezifisch, sondern markenübergreifend abzugrenzen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
aa) Das Berufungsgericht ist zu der [X.]inschätzung gelangt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Zulassung als [X.] und Land-Rover-Vertragswerkstatt eine Ressource darstelle, ohne die der Zugang zu dem nachgelagerten [X.] nicht oder nicht sinnvoll möglich sei. Zur weiteren Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass der Status als Vertragswerkstatt für die [X.]rbringung sämtlicher möglicher Dienstleistungen auch für Fahrzeuge der Marken [X.] und [X.] erforderlich wäre. Die Klägerin könne mit Ausnahme von Garantie- und Kulanzleistungen sowie Leistungen im Rahmen von Rückrufaktionen Dienstleistungen auch an Fahrzeugen dieser Marken vornehmen. Die benötigten (Original-)[X.]rsatzteile könne sie zwar nicht von der [X.], aber von anderen Vertragswerkstätten beziehen. Dass sie auf diesem Wege [X.]rsatzteile nur zu schlechteren Konditionen als eine Vertragswerkstatt beziehen könne, insbesondere zu höheren Preisen und mit längeren Lieferfristen, führe nicht zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der von ihr beabsichtigten Werkstattleistungen an Fahrzeugen der Marken [X.] und [X.]. Weiter habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie nur als Vertragswerkstatt über die notwendigen technischen Informationen und Preisinformationen verfügen könne oder dass ihr der Zugang zu diesen Informationen übermäßig erschwert sei. Schließlich biete zwar die [X.] für Mitarbeiter freier Werkstätten keine Schulungen an. Die [X.] habe aber unwidersprochen vorgetragen, dass entsprechende Schulungen auf dem freien Markt angeboten würden.
bb) Diese Ausführungen genügen den an eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung zu stellenden Anforderungen nicht, da das Berufungsgericht im Wesentlichen nur Umstände in den Blick genommen hat, die für die Frage bedeutsam sind, ob die Klägerin auf den Status einer Vertragswerkstatt der [X.] angewiesen ist, um Werkstattleistungen für Fahrzeuge der Marken [X.] und [X.] ordnungsgemäß erbringen zu können. [X.]ine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit, als freie Werkstatt Arbeiten an Personenkraftwagen der Marken [X.] und [X.] auszuführen, hat die Klägerin aber nur dann, wenn sie die realistische [X.]rwartung haben kann, eine auskömmliche Anzahl entsprechender Aufträge zu erhalten. Hierfür ist die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung eine notwendige, aber nicht ohne weiteres hinreichende Voraussetzung. Bedeutung hat neben der spezifischen Leistungsfähigkeit einer Werkstatt und den hierfür notwendigen Vorbedingungen auch die Frage, in welchem Maße eine freie Vertragswerkstatt erwarten kann, dass [X.]igentümer von Fahrzeugen der Marken [X.] und [X.] sie für die [X.]rbringung einer Werkstattleistung in Betracht ziehen. Auch Befindlichkeiten der Kundschaft, die eher emotional bedingt sind, können die [X.]chancen eines Unternehmens beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 - [X.], [X.] 2015, 535 Rn. 55 - [X.] - zu den Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit) und sind daher bei der Beantwortung der Frage mit zu berücksichtigen, ob eine freie Werkstatt, die Arbeiten an Personenkraftwagen der Marken [X.] und [X.] durchführen will, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hat, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des Herstellers auszuüben, mit Vertragswerkstätten der Marken [X.] und [X.] also aussichtsreich in Konkurrenz treten kann.
Insoweit lässt sich die in dem Senatsurteil vom 30. März 2011 ([X.], [X.]Z 189, 94 - [X.]) für einen Nutzfahrzeugmarkt vorgenommene Bewertung, an der sich das Berufungsgericht wesentlich orientiert hat, nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse im vorliegenden Fall, der Werkstattleistungen an (hochpreisigen) Personenkraftwagen betrifft, übertragen. In der angesprochenen [X.]ntscheidung hat der Senat für die Marke [X.] die geltend gemachte Unentbehrlichkeit des Status einer Vertragswerkstatt schon durch den Umstand als widerlegt erachtet, dass der überwiegende Teil der Werkstattleistungen nach den in jenem Rechtsstreit getroffenen tatrichterlichen Feststellungen von freien Werkstätten ausgeführt werde ([X.]Z 189, 94 Rn. 17 - [X.]). [X.]ntsprechende Feststellungen sind im Streitfall nicht getroffen.
Im Übrigen liegt es, wie der Senat in seiner [X.]ntscheidung vom 26. Januar 2016 ([X.], [X.], 2504 Rn. 24 - [X.]Vertragswerkstatt) bereits ausgeführt hat, nicht fern, dass zwischen Werkstattleistungen für Nutzfahrzeuge und solchen für (hochpreisige) Personenkraftwagen hinsichtlich der Ansprüche, [X.]rwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem [X.] Unterschiede bestehen. So können die - privaten - [X.]igentümer eines Personenkraftwagens der Marke [X.] - ebenso wie die [X.]igentümer eines Fahrzeugs der Marke [X.] - gesteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer [X.]Vertragswerkstatt warten und instand halten zu lassen, auch wenn sie dafür höhere Preise zahlen müssen als in einer freien Werkstatt. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, der Status einer Vertragswerkstatt sei für eine wirtschaftlich sinnvolle Teilnahme am Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt der Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Fahrzeuge der Marken [X.] und [X.] unentbehrlich, unter dem dargelegten Gesichtspunkt nicht geprüft und keine Feststellungen dazu getroffen, ob Ansprüche, [X.]rwartungen und Gepflogenheiten der angesprochenen Kundenkreise bestehen, die für sich genommen oder jedenfalls in Verbindung mit den vom Berufungsgericht festgestellten objektiven Beschränkungen, denen die Klägerin als freie Werkstatt bei der Leistungserbringung unterliegt, zu einer anderen rechtlichen [X.]inschätzung führen können.
cc) Für die revisionsrechtliche Prüfung ist demnach zu unterstellen, dass der Ressourcenmarkt für [X.] und Land-Rover-Vertragswerkstätten markenspezifisch abzugrenzen ist. In diesem Fall hat die [X.] eine marktbeherrschende Stellung, da nur sie den Status einer derartigen Vertragswerkstatt vergeben kann und dabei keinem Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
c) Als marktbeherrschendes Unternehmen darf die [X.] andere Unternehmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht unbillig behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandeln als gleichartige Unternehmen. Sie darf daher einem Unternehmen, das sich um eine Aufnahme in ihr [X.] bewirbt und die qualitativen Anforderungen erfüllt, unter denen die [X.] gleichartige Unternehmen in ihr [X.] aufnimmt, nicht den Zutritt zu dem [X.] verweigern, es sei denn, dafür sprächen sachliche Gründe ([X.], Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 2504 Rn. 26 mwN - [X.]Vertragswerkstatt). Daraus kann sich ein Kontrahierungszwang der [X.] ergeben.
2. [X.]s hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss neuer [X.] aus § 33 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB aufgrund einer relativen Marktmacht der [X.] verneint hat.
a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB als ein kleines oder mittleres Unternehmen von der [X.] unternehmensbedingt abhängig ist (zu den Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 1621, 1623 - Qualitative Selektion; Urteil vom 6. Oktober 2015 - [X.], [X.] 2015, 535 Rn. 53 ff. - [X.]; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 2504 Rn. 28 - [X.]Vertragswerkstatt). Für das Revisionsverfahren ist daher von einer unternehmensbedingten Abhängigkeit der Klägerin und damit von einer relativen Marktmacht der [X.] auszugehen.
b) Als Folge einer unternehmensbedingten Abhängigkeit ist es dem marktstarken Unternehmen versagt, die kleinen und mittleren Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders zu behandeln als gleichartige Unternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine solche Behinderung oder Diskriminierung nicht verneint werden.
aa) Ob eine Behinderung unbillig ist oder einer unterschiedlichen Behandlung die sachliche Rechtfertigung fehlt, ist - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt - aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Funktion des Gesetzes zu orientieren hat. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, reicht eine ordentliche Kündigung mit einer angemessenen Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen, da das abhängige Unternehmen dann die zumutbare Möglichkeit hat, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen ([X.], Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 2504 Rn. 31 mwN - [X.]Vertragswerkstatt).
Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des [X.] führt, die mit der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen ([X.], Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 2504 Rn. 32 mwN - [X.]Vertragswerkstatt).
bb) Im Streitfall ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die [X.] das Netz der ihr vertraglich verbundenen Werkstätten als - kartellrechtlich unbedenkliches - qualitativ selektives Vertriebssystem ausgestaltet hat. Zwar hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen; beide Parteien gehen aber, ebenso wie schon in dem gegen dieselbe [X.] geführten Parallelverfahren ([X.]), hiervon aus. Damit ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellen, dass die [X.] der [X.] ihren Vertragspartnern wettbewerbsrelevante Verpflichtungen auferlegen, die sich als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen darstellten, wären sie nicht zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochstehenden Serviceangebots für Kraftfahrzeuge der Marken [X.] und [X.] geeignet und erforderlich. Hätte die [X.] demgegenüber die Umstellung des Systems ihrer [X.] zu einer quantitativen Selektion genutzt, könnte das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, auch nach der Systemumstellung dem Netz der [X.] und Land-Rover-Vertragswerkstätten anzugehören, im Regelfall nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 2504 Rn. 33 - [X.]Vertragswerkstatt). Danach kommt bei der umfassenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien der Frage maßgebliche Bedeutung zu, aus welchen Gründen die [X.] der Klägerin den Zugang zu ihrem neu gestalteten Netz von Vertragswerkstätten verweigert hat und ob gegebenenfalls diese Gründe sachlich gerechtfertigt sind. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. [X.]s hat sich insbesondere auch nicht mit dem Inhalt des [X.]s vom 25. Juli 2014 und den dort zur Begründung der Kündigungen gemachten Ausführungen der [X.] befasst, die der Klägerin vorgehalten hat, dass sie die Qualitätskriterien in Bezug auf die Kundenzufriedenheit erheblich vernachlässigt habe.
Danach ist aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass die [X.] mit der Ablehnung einer Aufnahme der Klägerin in das neu strukturierte Vertragswerkstattnetz ohne sachlichen Grund und damit diskriminierend handelt und die Klägerin unbillig behindert.
3. Damit ist das Urteil, soweit es mit der Revision der Klägerin angegriffen wird, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Bei Prüfung der für eine marktbeherrschende Stellung der [X.] ausschlaggebenden Frage, ob Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftwagen der Marken [X.] bzw. [X.] durchführen wollen, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt auszuüben, ist die [X.]instellung der angesprochenen [X.]ndkunden von besonderer Bedeutung. Deren Ansprüche, [X.]rwartungen und Gepflogenheiten finden ihren am ehesten greifbaren Ausdruck in dem tatsächlichen Nachfrageverhalten. Infolgedessen ist maßgebend darauf abzustellen, welche Anteile der Werkstattleistungen an Fahrzeugen der Marken [X.] bzw. [X.] einerseits von Vertragswerkstätten dieser Marken und andererseits von freien oder mit anderen Herstellern vertraglich verbundenen Werkstätten erbracht werden. Die Behauptung, dass der Status als Vertragswerkstatt eine unentbehrliche Ressource darstelle, ist jedenfalls dann widerlegt, wenn der überwiegende Teil der betreffenden Werkstattleistungen von freien Werkstätten ausgeführt wird (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 94 Rn. 17 - [X.]; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 2504 Rn. 24 - [X.]Vertragswerkstatt).
Die danach vom Berufungsgericht bei seiner Bewertung in Betracht zu ziehenden Marktanteile sind dabei weniger anhand der Zahl erteilter Aufträge, sondern in erster Linie an dem jeweils erzielten Umsatz zu bemessen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Werkstattleistungen, deren [X.]rbringung ersichtlich keine Kenntnisse und [X.]rfahrungen erfordert, die typischerweise durch die Spezialisierung auf eine bestimmte Marke erworben werden, im Hinblick auf die hier zu ermittelnden Kundenpräferenzen wenig aussagekräftig erscheinen und das [X.]rgebnis möglicherweise verzerren können. Sie werden daher bei dem vorzunehmenden Abgleich geringer zu gewichten sein.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Unentbehrlichkeit des Status einer Vertragswerkstatt und in diesem Rahmen auch für die Größe der jeweiligen Marktanteile trägt grundsätzlich die Klägerin, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Das Berufungsgericht wird jedoch zu erwägen haben, ob die [X.] eine sekundäre Darlegungslast trifft.
[X.]ine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei kommt in Betracht, wenn die beweisbelastete und primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden [X.] steht und keine Kenntnis der maßgebenden Umstände besitzt, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in [X.]rfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 145 Rn. 71 - [X.]; Urteil vom 3. Mai 2016 - [X.], [X.], 886 Rn. 19; Urteil vom 28. Juni 2016 - [X.], [X.], 3244 Rn. 18). Im Streitfall kann die Klägerin zwar zu dem Auftragsvolumen in ihrer eigenen Werkstatt vor und nach Beendigung der [X.] vortragen. Daraus ließen sich aber schon deshalb kaum weiterführende [X.]rkenntnisse gewinnen, weil sich ein Verlust des Status als Vertragswerkstatt angesichts bestehender Kundenbindungen nicht abrupt, sondern erst allmählich auswirken dürfte. Sollte die Klägerin keinen zumutbaren Zugang zu aussagekräftigen Umsatzzahlen haben, wird darauf abzustellen sein, ob die [X.] infolge eines besseren Überblicks über die relevanten Marktverhältnisse in der Lage ist, in dem erforderlichen Maß zur Sachaufklärung beizutragen.
B. Das Rechtsmittel der [X.] hat gleichfalls [X.]rfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit auf den Hilfsantrag der Klägerin die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 23. Mai 2011 ausgesprochenen Kündigungen der Service- bzw. [X.] festgestellt worden ist.
I. Das Rechtsmittel der [X.] ist zulässig. Die Revision der [X.] ist zwar nicht zugelassen und damit als solche unzulässig. Sie ist jedoch in eine [X.] umzudeuten und verbindet sich mit der hilfsweise eingelegten [X.] der [X.] zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 2504 Rn. 37 - [X.]Vertragswerkstatt).
Über die [X.] ist ungeachtet des Umstands zu entscheiden, dass sie einen Hilfsantrag der Klägerin betrifft, der unter der innerprozessualen Bedingung steht, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird, und nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt, nachdem die Revision der Klägerin insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zum Hilfsantrag wird wirksam, falls die Klage mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird, und darf daher nur bestehen bleiben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 1988 - [X.], [X.]Z 106, 219, 220 f.; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 2504 Rn. 38 - [X.]Vertragswerkstatt).
II. Die [X.] hat auch in der Sache [X.]rfolg. Die Klage ist insoweit unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat seine [X.]ntscheidung zu dem die Kündigungen der Service- bzw. [X.] betreffenden Hilfsantrag im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach Art. 16 Abs. 6 der Serviceverträge der Parteien müsse die - schriftliche - Kündigung eine Begründung enthalten, die objektiv und transparent sei, um sicherzustellen, dass die Kündigung nicht wegen Verhaltensweisen des Vertragspartners erfolge, die nach der [X.] 2002 nicht eingeschränkt werden dürften. Daran fehle es hier. In dem [X.] werde lediglich formelhaft gesagt, dass die Kündigung nicht auf einem Verhalten der Klägerin beruhe, das nach der Verordnung nicht eingeschränkt werden dürfe. Auch wenn man berücksichtige, dass es weiter heiße, es sollten weitestgehend einheitliche vertragliche Rahmenbedingungen im [X.] Binnenmarkt zur Förderung der [X.]ffektivität des Servicenetzes geschaffen werden und globale Standards in allen Servicebereichen sollten dazu beitragen, ein gleich hohes Niveau aller Servicepartner in allen Märkten zu gewährleisten, reiche diese Begründung nicht aus. Bei der Kündigung und dem Angebot bzw. Nichtangebot eines [X.] handele es sich um einen einheitlich zu wertenden Vorgang. Aus den [X.] lasse sich nicht, wie erforderlich, erkennen, weshalb ausgerechnet die Vertragsbeziehungen mit der Klägerin insgesamt beendet werden sollten. Da die Begründung [X.] für die Kündigung sei, führe der Begründungsmangel zur Unwirksamkeit der Kündigung.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von [X.]. Die Begründung der mit Schreiben vom 23. Mai 2011 erklärten Kündigungen der [X.] hält den vertraglichen Anforderungen stand.
Das Berufungsgericht hat die Begründungsanforderungen, die durch die - an die Formulierung in Art. 3 Abs. 4 VO 1400/2002 angelehnte - [X.] in Art. 16 Abs. 6 der Serviceverträge vorgegeben werden, rechtsfehlerhaft überspannt. Die von der [X.] gegebene Kündigungsbegründung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 2016 ([X.], [X.], 2504 Rn. 44 ff. - [X.]Vertragswerkstatt), das eine inhaltsgleiche Kündigungserklärung betraf, im [X.]inzelnen dargelegt hat, ausreichend. Aus der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Kündigungen gegenüber sämtlichen bisherigen Vertragspartnern der [X.] erfolgt sind und auf dem Wunsch der Konzernmutter beruhten, mit weitestgehend einheitlichen vertraglichen Rahmenbedingungen die [X.]ffektivität des [X.] und Land-Rover-Servicenetzes im [X.] Binnenmarkt zu fördern sowie aufgrund globaler Standards in allen Servicebereichen ein gleich hohes Niveau aller Servicepartner in allen Märkten zu gewährleisten.
Allerdings ergibt sich aus den Kündigungserklärungen vom 23. Mai 2011 nicht, warum die Klägerin aus dem neuen [X.] ausgeschlossen werden sollte. Hierauf kommt es aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der [X.]serwiderung - nicht an. Denn die Frage, ob die Klägerin nicht in das neue [X.] aufgenommen werden sollte, weil sie die hierfür geschaffenen Standards nicht erfüllte, oder ob ihr die Aufnahme verweigert wurde, obwohl sie die qualitativen Voraussetzungen erfüllte oder zu erfüllen in der Lage war, die für eine Aufnahme in das neue [X.] erforderlich sind, betrifft nicht die Kündigung der alten Verträge, sondern allein die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss neuer Verträge zu den jetzt geltenden Bedingungen hat.
[X.] |
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Meier-Beck |
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Raum |
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[X.] |
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Deichfuß |
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Meta
23.01.2018
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Urteil
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Frankfurt, 29. September 2015, Az: 11 U 8/15 (Kart)
§ 18 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB, § 20 Abs 1 GWB, § 33 Abs 1 GWB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2018, Az. KZR 48/15 (REWIS RS 2018, 15208)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15208
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, KZR 48/15, 23.01.2018.
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 8/15, 27.04.2018.
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