Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. KZR 87/13

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 4390

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
KZR 87/13
Verkündet am:

6. Oktober 2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]-Tuning
GWB § 20 Abs. 1; [X.] Art. 4 Bu[X.]hst. b Nr. iv
a)
[X.]ine ohne vertragli[X.]he Vereinbarung autonom ges[X.]haffene Bezugskonzent-ration kann den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit erfüllen.
b)
Die na[X.]h Art.
4 Bu[X.]hst.
b Nr.
iv [X.] freigestellte Verkaufsbes[X.]hrän-kung erfasst ni[X.]ht die Lieferung von [X.]rsatzteilen und anderen Teilen an den Abnehmer zum unveränderten Weiterverkauf.
[X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 -
KZR 87/13 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 16.
Juni 2015 dur[X.]h die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden
Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Meier-Be[X.]k
und die Ri[X.]hter
Dr.
[X.], Dr.
Ba[X.]her und Dr.
Dei[X.]hfuß

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] des
Oberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 9. Dezember 2013 unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Klagebegehren über den na[X.]h-folgend ersi[X.]htli[X.]hen Umfang hinaus stattgegeben worden ist.
Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der 41.
Kammer für Handelssa[X.]hen des [X.]s [X.] vom 2.
Juli 2012 unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels teilweise abge-ändert und unter
1 a und
1 [X.] wie folgt neu gefasst:
a)
die Belieferung der Klägerin

na[X.]h entspre[X.]hender Be-stellung

mit Original-[X.]-Teilen (Original-[X.]-[X.]rsatzteilen, [X.], [X.]), ausgenommen Teile, die von den [X.] auss[X.]hließli[X.]h zur na[X.]hträgli[X.]hen Individualisie-rung und Veredelung von [X.] an ihre Vertriebsorganisation geliefert werden (insbesondere Teile des [X.]),

b)

[X.])
die Belieferung der Klägerin

na[X.]h entspre[X.]hender Be-stellung

mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] zum Zwe[X.]ke der Präsentation der eigenen [X.] und/oder der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks und damit zum Zwe[X.]ke der ([X.] im Rahmen des Ges[X.]häftsbetriebs der Klägerin zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern oder verweigern zu lassen.
-
3
-
Die Kosten des Re[X.]htsstreits tragen die [X.] zu 89% und die Klägerin zu 11%.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, ein 1987 gegründetes Unternehmen für Fahrzeugverede-lung und ndividualisierung,
hat si[X.]h
etwa seit dem [X.] darauf [X.],
auss[X.]hließli[X.]h [X.]-Fahrzeuge
zu tunen.

Die Beklagte zu
1 ist Herstellerin der Kraftfahrzeuge der Marke [X.], die von der [X.] zu
2 als [X.] Vertriebsgesells[X.]haft in einem selek-tiven Vertriebssystem dur[X.]h als [X.]-Zentren bezei[X.]hnete Vertragshändler vertrieben werden.
Die [X.] bieten seit etwa 25
Jahren selbst ein Tuning ihrer Fahrzeuge an, das unter der Bezei[X.]hnung "[X.]xklusive"
vor der Fahrzeug-auslieferung an den Kunden ab Werk dur[X.]hgeführt wird. Außerdem gibt es seit 1994 bei der [X.] das [X.] "Tequipment", bei dem die Kundenfahrzeuge erst na[X.]h ihrer Auslieferung individualisiert werden.
Die Klägerin hat von [X.]-Zentren Fahrzeuge und Fahrzeugteile [X.] und entspre[X.]hend ihrem Ges[X.]häftszwe[X.]k verwendet.

Im März 2007 stahlen Mitarbeiter der [X.]
zu 1
auf
deren
Werksge-lände einen [X.]r, der zu dem Unternehmen A.

verbra[X.]ht wurde, des-
sen Betriebsgebäude demjenigen der Klägerin bena[X.]hbart ist. Der [X.]r
wurde
von der Klägerin gekauft und am 29.
März 2007 auf ihr Gelände geholt. Am 1
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4
-
4
-
Folgetag wurde der [X.]r wieder an das Unternehmen A.

zurü[X.]kgege-
ben. Glei[X.]hwohl erhielt der [X.]ntwi[X.]klungsleiter
der Klägerin,

S.

,

kurz darauf die Turboladeraggregate dieses [X.]rs und baute sie in einen von der Klägerin getunten [X.] ein, mit dem diese bei einem bedeutenden Auto-rennen den zweiten Platz belegte. S.

, der weiterhin bei der Klägerin in
glei[X.]her Funktion tätig ist,
ist aufgrund dieses Vorgangs re[X.]htskräftig wegen Hehlerei verurteilt worden. Das gegen die Ges[X.]häftsführer der Klägerin in [X.] Zusammenhang eingeleitete Strafverfahren ist gemäß §
153a StPO einge-stellt worden.
Mit S[X.]hreiben vom 11.
Juli 2007 beendeten die [X.] jegli[X.]he Ge-s[X.]häftsbeziehung mit der Klägerin fristlos aus wi[X.]htigem Grund. Dies umfasste im [X.]inzelnen folgende Maßnahmen:
-
fristlose Kündigung des Lizenzvertrags über das Diagnose-
und Informationssystem "[X.] Integrated Workshop Information
System"
([X.]) und des Abonnements für die Online-Nutzung von te[X.]hnis[X.]hen Servi[X.]einformationen;
-
Sperrung des Zugriffs auf den elektronis[X.]hen [X.]-Teile-katalog;
-
Auss[X.]hluss der Mitarbeiter der Klägerin von S[X.]hulungen dur[X.]h [X.];
-
Unterri[X.]htung der [X.]-Vertriebsorganisation über die Be-endigung jegli[X.]her Ges[X.]häftsbeziehung.
Die fristlose Kündigung wurde im Wesentli[X.]hen mit dem "[X.]renvorfall"
sowie einem S[X.]hlei[X.]hbezug von [X.]-Neufahrzeugen und Original-[X.]-Teilen unter Verletzung des [X.]-Vertriebssystems begründet.
Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das [X.] die [X.] antragsgemäß
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-
5
-
unter Androhung der gesetzli[X.]hen Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unter-lassen,
1.
a)
die Belieferung der Klägerin
-
na[X.]h entspre[X.]hender Bestellung

mit Original-[X.]-Teilen (Origi-nal-[X.]-[X.]rsatzteilen, [X.], [X.])
zum Zwe[X.]ke
der Individualisierung und Veredelung von Kraftfahrzeugen der Marke "[X.]",
der Instandsetzung und Wartung der sol[X.]hermaßen zuvor von ihr mo-difizierten Fahrzeuge
sowie zur Instandsetzung und Wartung von [X.]-Serienfahr-zeugen

und damit zum Zwe[X.]ke der ([X.] im Rahmen des Ge-s[X.]häftsbetriebs der Klägerin

zu
den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen;

b)
der Klägerin den Zugang zum Diagnose-
und Informationssystem "Por-s[X.]he-Integrated-Workshop Information
System"
("[X.]") im jeweils [X.] Stand im Umfang und
zu den Konditionen des "Kauf-
und Lizenz-vertrag [X.] für unabhängige Werkstätten"
zwis[X.]hen den Parteien vom 16.
August 2004 zu verweigern und/oder verweigern zu lassen und
die Nutzung der [X.]-Diagnose-
und [X.] im jeweils aktu-ellen Stand dur[X.]h die Klägerin im Umfang und zu den Konditionen des genannten Vertrags zu dulden;

[X.])
die Belieferung der Klägerin
na[X.]h entspre[X.]hender Bestellung

mit neu-en oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "[X.]"
zum Zwe[X.]ke der Präsentation der eigenen [X.]
und/oder
der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks

und damit zum Zwe[X.]ke der ([X.] im Rahmen des Ges[X.]häftsbe-triebs der Klägerin

und/oder
zum Zwe[X.]ke des [X.]rwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll,
-
6
-
zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen;
2.
a)
die [X.]-Vertriebsorganisation, insbesondere [X.]-Niederlassun-gen und [X.]-Vertragshändler aufzufordern und/oder in sonstiger Weise, glei[X.]h auf wel[X.]he Art, zu veranlassen, die Klägerin ni[X.]ht (mehr) mit Original-[X.]-Teilen
(Original-[X.]-[X.]rsatzteilen,
[X.], [X.]) und/oder mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen
der Marke "[X.]"
zu den im Klagean-trag Ziffer
1
a und [X.] genannten Zwe[X.]ken und zu den jeweils
gültigen Preisen und Konditionen zu beliefern, insbesondere wenn dies ges[X.]hieht wie mit dem als
Anlage zum Antrag
beigefügten (Rund-)S[X.]hreiben der [X.]
zu
2;
b)
[ni[X.]ht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens].
Außerdem hat das [X.] die Verpfli[X.]htung der [X.] zum S[X.]hadensersatz festgestellt und sie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 13.782

Die Berufung der
[X.] hatte nur insoweit [X.]rfolg, als das Berufungs-geri[X.]ht den Anspru[X.]h der Klägerin auf [X.]rstattung von Abmahnkosten
ledigli[X.]h
in Höhe von 9.012

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.
März 2008 für begründet era[X.]htet
hat.
Mit ihrer

mit Ausnahme der Verurteilung na[X.]h dem Antrag
2
b

vom Be-rufungsgeri[X.]ht
zugelassenen Revision begehren die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Re[X.]htsmittel entgegen.
[X.]nts[X.]heidungsgründe:
A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage

bis auf einen Teil der Abmahn-kosten
wegen unbilliger Behinderung aus §
19 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
2 GWB für begründet era[X.]htet. Dazu hat es ausgeführt:
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-
Die Unterlassungsanträge der Klägerin seien hinrei[X.]hend bestimmt. Sie seien zwar mit auslegungsbedürftigen Begriffen dur[X.]hsetzt, könnten dur[X.]h das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht aber auf [X.] zurü[X.]kge-führt werden.
[X.]in Anspru[X.]h der Klägerin auf Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "[X.]"
sowie mit Original-[X.]-Teilen ergebe si[X.]h aus §
20 Abs.
1 [X.] (§
19 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 GWB). Weder die Frei-stellung selektiver Vertriebssysteme na[X.]h der Gruppenfreistellungsverordnung 330/2010 für [X.] no[X.]h die Regelungen der [X.]/2010 für [X.] im Kraftfahrzeugsektor stünden dem [X.] entgegen.
Auf dem Markt der Herstellung und des Vertriebs von [X.]-Neufahr-zeugen seien die [X.] marktbeherrs[X.]hend. Da andere [X.] Kraftfahr-zeughersteller ni[X.]ht-konzerngebundene [X.] mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen belieferten, handele es si[X.]h um einen übli[X.]herweise zugängli[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr. Bei der gebotenen umfassenden Interessen-abwägung stelle si[X.]h die Lieferverweigerung als unbillige Behinderung dar. Die Klägerin sei auf die Belieferung mit neuen oder neuwertigen [X.]-Fahr-zeugen angewiesen. Der "[X.]renvorfall"
und die Weiterbes[X.]häftigung des re[X.]htskräftig verurteilten
[X.]ntwi[X.]klungsleiters
re[X.]htfertigten keinen vorbehaltlo-sen A[X.]ru[X.]h der Ges[X.]häftsbeziehung. Die Mögli[X.]hkeit der [X.], aufgrund des "[X.]"
S[X.]hadensersatz zu erlangen, führe dazu, diesen Komplex als abges[X.]hlossenes und aufgearbeitetes Vorkommnis zu betra[X.]hten. [X.]benso wenig könnten die von den [X.] vorgetragenen anderen Gründe wie be-hauptete
Markenverletzungen oder S[X.]hlei[X.]hbezüge der
Klägerin die [X.] re[X.]htfertigen.
Die [X.] seien au[X.]h auf dem Markt der [X.]-Originalteile
marktbeherrs[X.]hend. Bei dem Bezug der Teile handele es si[X.]h ebenfalls um ei-12
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nen übli[X.]herweise zugängli[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr, wie s[X.]hon erhebli[X.]he [X.] der [X.] belegten. Die Prüfung der unbilligen Behinderung falle
ebenso
aus
wie
beim
Bezug neuer oder neuwertiger [X.]-Fahrzeuge. Die Klägerin könne ni[X.]ht darauf
verwiesen werden,
von [X.] (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Originalteile (O[X.]S-Teile) oder von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den [X.] qualitativ glei[X.]hwertig sind (Independent-After-Market-Teile

[X.]-Teile)
zu beziehen.
[X.]in Zugang zum [X.] Informationssystem [X.] sei für die Klägerin unverzi[X.]htbar, so dass au[X.]h der diesbezügli[X.]he Klageantrag begrün-det sei.
Da die [X.]
ni[X.]ht bere[X.]htigt seien, die
Belieferung der Klägerin mit [X.]-Neufahrzeugen oder Original-[X.]-Teilen
zu verweigern, dürften sie au[X.]h ihre Vertriebsorganisation ni[X.]ht zu einem entspre[X.]henden Verhalten veranlassen.

Der Anspru[X.]h der Klägerin auf S[X.]hadensersatzfeststellung
sei
ebenfalls
begründet.
B. Die Revision der [X.]
hat nur zu einem geringen Teil
[X.]rfolg.
[X.] sind der Klageantrag zu 1 a, soweit er si[X.]h auf eigene [X.] der [X.] bezieht, sowie
der
Klageantrag zu 1 [X.], soweit er Bestellungen von
Fahrzeugen der Marke [X.] im konkreten Kundenauftrag
zum Gegen-stand hat. In diesem Umfang ist au[X.]h der auf Feststellung der S[X.]hadensersatz-pfli[X.]ht geri[X.]htete
Antrag zu 3 unbegründet.
Im Übrigen ist die Revision
zurü[X.]k-zuweisen.

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-
I. Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Por-s[X.]he
Der auf die Belieferung mit Neuwagen geri[X.]htete Antrag der Klägerin ist insgesamt ausrei[X.]hend bestimmt (unten zu 1). Unbegründet ist er nur in der Variante "zum Zwe[X.]ke des [X.]rwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden", weil insoweit keine Lieferverweigerung dur[X.]h die [X.] dargelegt ist (unten zu
2). Im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht der Klägerin
einen
An-spru[X.]h auf Belieferung mit
neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Por-s[X.]he
zum Zwe[X.]k der Präsentation der eigenen [X.] sowie zur Nutzung im eigenen Fuhrpark zuerkannt
(unten zu 3).
1. Der gegen die Verweigerung der Belieferung mit neuen oder neuwerti-gen Fahrzeugen geri[X.]htete Unterlassungsantrag genügt
insgesamt
dem Be-stimmtheitserfordernis des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO.
a) Na[X.]h §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag
und na[X.]h §
313 Abs.
1 Nr.
4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung
ni[X.]ht derart un-deutli[X.]h gefasst
sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-
und [X.]nts[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts ni[X.]ht mehr klar umrissen sind, der Beklagte si[X.]h deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und im [X.]rgebnis dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht die [X.]nts[X.]heidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.] verboten ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juni 2013

I
ZR
55/12, GRUR 2013, 1235 Rn.
12 = [X.], 75
Restwertbörse
II, mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Be-zei[X.]hnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sa[X.]hgere[X.]hten Fassung des Verbots
zwe[X.]kmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel be-steht, so dass die Rei[X.]hweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Re-gelfall
insbesondere
auszugehen, wenn über die Bedeutung des an si[X.]h ausle-gungsbedürftigen Begriffs zwis[X.]hen den Parteien kein Streit besteht und objek-20
21
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23
-
10
-
tive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
November 2010
I
ZR
118/09, [X.], 539 Rn.
13 = [X.], 742
Re[X.]hts-beratung dur[X.]h Lebensmittel[X.]hemiker).
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler davon ausgegangen, dass der auf die Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen geri[X.]htete Antrag
1
[X.] trotz Verwendung mehrerer aus-legungsbedürftiger Begriffe hinrei[X.]hend bestimmt ist.
aa) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Bundesge-ri[X.]htshof einen auf Belieferung geri[X.]hteten Leistungsantrag im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO nur dann für zulässig gehalten hat, wenn die Annahme eines konkreten Kaufangebots
verlangt wird, in dem die zu liefernden Waren na[X.]h Gegenstand und Zahl genau bestimmt sind. Daran fehlt es bei [X.], mit denen nur
allgemein die Belieferung "auf Bestellung des [X.]"
be-gehrt wird, ohne dass die zu liefernden Gegenstände konkretisiert sind (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 1981
KZR
19/80, [X.]/[X.] [X.] 1885, 1886
[X.]; Urteil vom 22.
Januar 1985
KZR
35/83, [X.]/[X.] [X.] 2125, 2126
[X.]). Der [X.] hat
aber bereits in diesen [X.]nts[X.]heidungen ausgeführt, dass entspre[X.]hende Feststellungsklagen auf Belieferung in handelsübli[X.]hen Mengen und zu übli[X.]hen Preisen und Konditionen zulässig sind. [X.]benso liegt es bei dem hier in Rede stehenden Unterlassungsantrag. Denn
weil es um ein in der Zukunft liegendes Verhalten geht,
ist
es
präziser,
und
weil es si[X.]h um einen vers[X.]huldensunabhängigen Anspru[X.]h handelt, au[X.]h
näherliegend, die Belieferungspfli[X.]ht als einen Anspru[X.]h auf Unterlassung der Ni[X.]htbelieferung zu verstehen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellre[X.]ht, 12.
Aufl., §
33 GWB Rn.
114). Da si[X.]h der Unterlassungsanspru[X.]h seiner Natur na[X.]h ni[X.]ht in einem einmaligen Wohlverhalten des [X.] ers[X.]höpft, sondern Dauerwirkung hat, ist es anders als bei einem auf eine konkrete Belieferung geri[X.]hteten Antrag von vornherein ausges[X.]hlossen, die begehrten Produkte im 24
25
-
11
-
Antrag na[X.]h Gegenstand und Zahl so genau zu bestimmen wie bei einem [X.], annahmefähigen Kaufangebot. Maßgebli[X.]h ist vielmehr allein, ob der verurteilte Beklagte die Rei[X.]hweite des ihm auferlegten Verbots zweifelsfrei er-kennen kann.
[X.]) Die Bes[X.]hreibung der vom Antrag erfassten Waren als "neue oder neuwertige Fahrzeuge"
hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht als hinrei[X.]hend be-stimmt angesehen.
Die Klägerin hat klargestellt, dass als "neue"
Fahrzeuge nur "fabrikneue"
Automobile anzusehen sind. Dieser Begriff ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] hinrei[X.]hend geklärt. Dana[X.]h ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weiter-gebaut wird, wenn es keine dur[X.]h längere Standzeit bedingten
Mängel aufweist und wenn zwis[X.]hen Herstellung des Fahrzeugs und Abs[X.]hluss des [X.] ni[X.]ht mehr als zwölf Monate liegen
([X.], Urteil vom 15.
Oktober 2003

VIII
ZR
227/02, NJW 2004, 160; Urteil vom 15.
September 2010

VIII
ZR
61/09, NJW 2010, 3710 Rn.
14).
Den Begriff "neuwertig"
hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend anhand des im Berufungsurteil wiedergegebenen Vortrags der Klägerin konkretisiert. [X.] ist ein Fahrzeug "neuwertig", wenn es na[X.]h wie vor unbenutzt ist und zur aktuellen Modellreihe gehört, jedo[X.]h bereits länger als zwölf Monate zum [X.] steht.
Indem die Belieferung nur na[X.]h einer entspre[X.]henden Bestellung der Klägerin erfolgen soll, stellt der Antrag entgegen der Ansi[X.]ht der Revision klar, dass die Klägerin im [X.]inzelfall
selbst bestimmt, ob sie ein neues oder ein
von
einem bestimmten [X.]-Zentrum angebotenes neuwertiges Fahrzeug
er-werben
mö[X.]hte.
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12
-
[X.][X.]) Die Belieferungspfli[X.]ht der [X.] mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] besteht na[X.]h dem [X.] zu
1
[X.]
zum Zwe[X.]ke der Präsentation der eigenen [X.] und/oder der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks

und damit zum Zwe[X.]ke der ([X.]igen)Verwendung im Rahmen des Ges[X.]häftsbetriebs der Klägerin

und/oder zum Zwe[X.]ke des [X.]rwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll.
Ohne [X.]rfolg beanstandet die Revision diese Zwe[X.]kbindung des [X.] als zu unbestimmt.
[X.] Die Zwe[X.]kbestimmungen der "Präsentation der eigenen Umrüstungs-programme"
und der "Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks"
sollen die Verwendung der von der Klägerin bestellten Fahrzeuge in ihrem Ges[X.]häftsbe-trieb als [X.] von einer ihr im Rahmen des selektiven [X.] der [X.] ni[X.]ht erlaubten Tätigkeit als Wiederverkäufer un-veränderter [X.]-Serienfahrzeuge abgrenzen. Keine Frage der Bestimmt-heit des Klageantrags ist die sowohl vom Berufungsgeri[X.]ht wie au[X.]h von der Revision erörterte Frage, wie si[X.]h die [X.] vor missbräu[X.]hli[X.]hen Fahr-zeugbestellungen dur[X.]h die Klägerin zu anderen Zwe[X.]ken, etwa
zum Zwe[X.]k des unveränderten Weiterverkaufs, s[X.]hützen können.
(2) Da die Zwe[X.]kbestimmung "Präsentation der eigenen Umrüstungspro-gramme"
darauf geri[X.]htet ist, eine Tätigkeit der Klägerin als bloße Wiederver-käuferin auszus[X.]hließen, umfasst
sie
die Mögli[X.]hkeit der Klägerin, die umgerüs-teten Präsentationsfahrzeuge na[X.]h einer gewissen, jedenfalls mehrere Monate betragenden Haltedauer zu veräußern. Der [X.] zu
1
[X.] erfasst damit au[X.]h
entspre[X.]hende
Angebote
von Te[X.]hArt-Komplettfahrzeugen auf Basis ei-nes [X.]-Serienmodells. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusam-menhang zu Re[X.]ht darauf hin, dass ein umgerüstetes Präsentationsfahrzeug im 30
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33
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13
-
Gegensatz zu einem Vorführwagen au[X.]h na[X.]h mehreren Monaten
ohne weite-res
no[X.]h einen Kilometerstand von unter 60
km aufweisen kann.
(3) Die weitere Zwe[X.]kbestimmung "zum [X.]rwerb im konkreten Auftrag ei-nes Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll"
hat das Berufungsgeri[X.]ht dahingehend ausgelegt, dass unter Kunde der [X.]ndkunde
(also ni[X.]ht etwa andere [X.])
und
unter konkretem Auftrag die dur[X.]h direkte Stellvertretung und dur[X.]h Vollma[X.]ht des Kunden dokumentierte Bestellung dieses [X.]ndkunden
zu verstehen
ist. Da die [X.]nts[X.]heidungsgründe zur Auslegung des [X.]s heranzuziehen sind, hat die vom [X.] insoweit ausgespro[X.]hene Verurteilung diesen Inhalt.
Damit erweist si[X.]h der Antrag zu
1
[X.] in der letzten Alternative als hinrei[X.]hend bestimmt.
[X.]) Die zur Ums[X.]hreibung der Belieferung im Antrag
1
[X.] gebrau[X.]hte Formulierung "zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen"
hat das [X.] zu Re[X.]ht als hinrei[X.]hend bestimmt angesehen. Soweit die Beliefe-rung der Klägerin dur[X.]h selbständige [X.]-Vertragshändler erfolgt, sind de-ren jeweilige Preise und Konditionen gemeint. Für die Frage der Bestimmtheit des Antrags kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Klägerin in der Vergangenheit jemals von den [X.] direkt beliefert worden ist. [X.]s ist zudem in der Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.] anerkannt, dass eine Verurteilung zur [X.] um Zug gegen Zahlung des jeweiligen Listenpreises erfolgen kann (vgl. [X.], Urteil vom 27.
April 1999
KZR
35/97, [X.], 1175, 1175 f.

Feuerwehrgeräte, insoweit ni[X.]ht in [X.]/[X.] 357).
ee) Ohne [X.]rfolg beanstandet die Revision au[X.]h die abs[X.]hließende
Wen-dung des [X.]s
1
[X.], wona[X.]h den [X.] untersagt wird, die Beliefe-rung der Klägerin "verweigern zu lassen", als zu unbestimmt. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass mit "verweigern zu lassen"
der [X.] verboten wird, Mitglieder ihrer Vertriebsorganisation dazu anzuhalten, eine entspre[X.]hende Belieferung der Klägerin zu unterlassen.
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2. Mit [X.]rfolg wenden si[X.]h die [X.] gegen ihre Verurteilung na[X.]h dem Antrag 1 [X.]
in der Variante "Belieferung zum Zwe[X.]k des [X.]rwerbs im konkre-ten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll". Insoweit fehlt es an der für ein
Unterlassungsgebot
erforderli[X.]hen Wiederholungs-
oder [X.]rstbegehungsgefahr.
a) Na[X.]h den für die Auslegung des [X.]s maßgebli[X.]hen [X.] erfasst die Verurteilung na[X.]h diesem Teil des Antrags
1 [X.]
nur Bestellungen, bei denen die Klägerin aufgrund ent-spre[X.]hender Vollma[X.]ht
in direkter Stellvertretung für einen [X.]ndkunden auftritt.
Die Revisionserwiderung ma[X.]ht zwar zutreffend geltend, dass dieser Klageantrag
na[X.]h dem erst-
und zweitinstanzli[X.]hen Vorbringen der Klägerin au[X.]h die Fälle der verde[X.]kten Stellvertretung umfassen sollte, in denen die Klä-gerin [X.]-Fahrzeuge im eigenen Namen, aber für Re[X.]hnung eines Kunden beziehen will. [X.]ine Bes[X.]hränkung dieses
Unterlassungsgebots auf Fälle offener Stellvertretung hat die Klägerin nur hilfsweise als "Minus"
begehrt.
Das
führt
aber
ni[X.]ht dazu, dass der Verurteilung "zum Zwe[X.]ke des [X.]rwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden"
im Revisionsverfahren ein von den [X.]nts[X.]heidungsgrün-den des Berufungsurteils abwei[X.]hender Inhalt beigemessen werden kann. [X.] wäre es erforderli[X.]h gewesen, dass die insoweit dur[X.]h das Berufungsurteil bes[X.]hwerte Klägerin ihr weitergehendes Interesse im Wege der [X.] weiterverfolgt hätte. Die Klägerin kann jedo[X.]h ni[X.]ht im Rahmen der [X.]serwiderung im Wege
einer
Gegenrüge geltend ma[X.]hen, das [X.] habe bei seiner auf Fälle der direkten Stellvertretung bes[X.]hränkten Ausle-gung das re[X.]htli[X.]he Gehör der Klägerin verletzt. Der Revisionsbeklagte kann mit einer Gegenrüge zwar dann, wenn ihm mangels Bes[X.]hwer eine eigene Re-visionsrüge verwehrt ist, bis zum S[X.]hluss der Verhandlung bestimmte, seinen Vortrag in den Tatsa[X.]heninstanzen zuwiderlaufende Feststellungen des [X.]s für den Fall bemängeln, dass das Revisionsgeri[X.]ht die [X.]nts[X.]hei-37
38
39
-
15
-
dung des Berufungsgeri[X.]hts mit der von diesem gegebenen Begründung für unri[X.]htig hält ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 1975
IX
ZR
166/73, [X.] 1976, 138). Im vorliegenden Fall fehlt es aber an der Voraussetzung, dass der mit der Gegenrüge verfolgte [X.] mangels Bes[X.]hwer ni[X.]ht zum Gegen-stand einer Revision des [X.] hätte gema[X.]ht werden können.
Au[X.]h den [X.] ist es verwehrt, mit der Revision geltend zu ma[X.]hen, das Berufungsgeri[X.]ht habe dur[X.]h Bes[X.]hränkung der Verurteilung auf Fälle der direkten Stellvertretung den Antrag der Klägerin zu eng ausgelegt. Denn [X.] sind die [X.] ni[X.]ht bes[X.]hwert.
b) Für das den [X.] mit dem Antrag 1 [X.], 3. Variante,
untersagte Verhalten besteht keine Wiederholungsgefahr.
Die Klägerin hat ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, dass die [X.] oder ihre Vertragshändler jemals die Lieferung eines [X.]
abgelehnt oder au[X.]h nur
in Frage gestellt hätten, wenn die Klägerin das Fahrzeug im Wege der direkten Stellvertretung auf der Grundlage eines
konkreten Auftrags
und einer [X.] Vollma[X.]ht eines [X.]ndkunden bestellt
hat.
Anders als die Revisionserwiderung ausführt, haben
die [X.] au[X.]h dur[X.]h ihr Kündigungss[X.]hreiben vom 11.
Juli 2007 keine Wiederholungsgefahr hinsi[X.]htli[X.]h einer Ablehnung von Vermittlerges[X.]häften in direkter Stellvertretung begründet. Das Kündigungss[X.]hreiben wurde mit dem Vorwurf des [X.] und der strafbaren [X.]ntwendung von [X.]-Teilen begründet, es verhält si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht zu Vermittlerges[X.]häften der Klägerin als direkte Stellvertreterin von [X.]ndkunden.

[X.]) Für das gemäß dem Antrag 1 [X.] den [X.]
im Hinbli[X.]k auf [X.]nd-kundenaufträge
verbotene Verhalten fehlt au[X.]h eine [X.]rstbegehungsgefahr.
40
41
42
43
44
-
16
-
Die [X.] haben ausdrü[X.]kli[X.]h erklärt, eine Belieferung von [X.], die in "europare[X.]htli[X.]h zulässiger Weise einen Vermittler einges[X.]haltet ha-ben", jederzeit zu ermögli[X.]hen und dies zu keinem [X.]punkt in Abrede gestellt zu haben.
[X.]ntgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin ist die von den [X.] verwendete Formulierung "in europare[X.]htli[X.]h zulässiger Weise einen Vermittler einges[X.]hal-tet haben"
ni[X.]ht im Sinne einer [X.]ins[X.]hränkung der Mögli[X.]hkeit zu [X.] in direkter Stellvertretung zu verstehen. Diese Formulierung war im Vortrag der [X.] rü[X.]kbezogen auf die in demselben S[X.]hriftsatz kurz zuvor erfolgte Wiedergabe eines Urteils des Geri[X.]hts der [X.]uropäis[X.]hen Union, in dem ein Vermittlerges[X.]häft entspre[X.]hend der Auslegung des Klageantrags dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht
im Sinne einer direkten Stellvertretung
bes[X.]hrieben wird (vgl.
[X.]uG, Urteil vom 22.
April 1993 -
T
9/92, [X.]. 1993, II3 Rn.
48

Peugeot).
3.
Die Revision hat keinen [X.]rfolg, soweit sie si[X.]h gegen die Verurteilung der [X.] wendet, die
Klägerin mit neuen oder neuwertigen [X.]-Fahrzeugen
für den eigenen
Ges[X.]häftsbetrieb
zu beliefern (Präsentation der eigenen [X.], eigener Fuhrpark).
a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspru[X.]h damit begründet, dass die [X.] im [X.] an ihr S[X.]hreiben zur Beendigung der Ges[X.]häftsbe-ziehung vom 11.
Juli 2007 die von ihr begehrte Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen verweigerten oder verweigern ließen. In diesem [X.] hat sie au[X.]h das
in dem
bei Geri[X.]ht eingerei[X.]hten
Auszug unda-tierte
S[X.]hreiben der [X.] vorgelegt, mit dem im [X.] an die
Been-digung
der Ges[X.]häftsbeziehung
mit der Klägerin
die [X.]-Vertriebs-organisation dazu aufgefordert wurde, jede Bestellung der
Klägerin
von Por-s[X.]he-Teilen und erst re[X.]ht von [X.]-Neufahrzeugen abzulehnen.
45
46
47
48
-
17
-
Der damit auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspru[X.]h ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] na[X.]h dem zur [X.] seiner Begehung geltenden Re[X.]ht
verboten war. Da der [X.] in die Zukunft geri[X.]htet ist, muss das beanstandete Verhalten der [X.] zudem na[X.]h dem zur [X.] der [X.]nts[X.]heidung geltenden Re[X.]ht
unzulässig sein
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
November 2014
I
ZR
26/13, [X.], 504 Rn.
8 =
[X.], 565
[X.] mwN). Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass sa[X.]hli[X.]he Änderungen mit der Neugliederung
des Verbots unbilliger Behinderung
im Gesetz gegen [X.]bes[X.]hrän-kungen
(§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB, zuvor § 20 Abs. 1 GWB aF)
ni[X.]ht verbunden waren
(vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013

KZR
65/12, [X.]/[X.] 4139 Rn. 68 -
Stromnetz [X.]). Die Vors[X.]hriften des §
21
Abs. 1
GWB und des § 4 Nr. 10 UWG, auf die si[X.]h die Klägerin ebenfalls berufen hat, sind seit dem [X.] ni[X.]ht geändert worden.
Die Prüfung erfolgt daher na[X.]hfolgend auf der Grundlage des geltenden Re[X.]hts.
b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht angenommen, dass die [X.]
hinsi[X.]htli[X.]h der Belieferung mit [X.]-Neuwagen
Normadres-sat des kartellre[X.]htli[X.]hen Behinderungs-
und Diskriminierungsverbots (§
19 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 GWB) sind.
aa) Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene markenspezifis[X.]he
Ab-grenzung
des
hier relevanten Produktmarkts
auf einen
Markt für den Bezug von [X.]-Originalfahrzeugen, auf dem die [X.]
marktbeherrs[X.]hend seien, beruht
allerdings
ni[X.]ht auf ausrei[X.]henden tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen.

Bei der Na[X.]hfrage von neuen oder neuwertigen Fahrzeugen zum [X.] der Präsentation der eigenen [X.] und zum Zwe[X.]k der Verwendung im eigenen Ges[X.]häftsbetrieb stehen si[X.]h grundsätzli[X.]h [X.] als Na[X.]hfrager und Fahrzeughersteller mit ihrer Vertriebsorgani-sation als Anbieter gegenüber. Das Berufungsgeri[X.]ht hat keine Feststellungen 49
50
51
52
-
18
-
dazu getroffen, ob [X.] regelmäßig markenspezifis[X.]h tätig werden, so dass auf dem ihrer Tätigkeit vorgelagerten relevanten Angebots-markt für Neufahrzeuge ebenfalls eine markenspezifis[X.]he Abgrenzung geboten wäre. Fehlte es daran, so beruhte der Wuns[X.]h der Klägerin, Neufahrzeuge
ge-rade
der Marke [X.] zu beziehen, ni[X.]ht auf Charakteristika der [X.], sondern allein auf einer freiwillig selbst gewählten Spezialisierung auf Fahrzeuge dieser Marke. Die
sa[X.]hli[X.]he Marktabgrenzung
kann indes grund-sätzli[X.]h ni[X.]ht
allein mit dem autonomen Verhalten eines einzelnen Marktteil-nehmers begründet werden.
[X.]) Die
Klägerin ist
jedo[X.]h von
der
Belieferung mit Neuwagen
der
[X.]
unternehmensbedingt abhängig, so dass über §
20 Abs.
1 Satz
1 GWB die Anwendung von §
19 Abs.
1 in Verbindung mit Abs.
2 Nr.
1 GWB eröffnet ist.
[X.] Die Klägerin hat na[X.]h den vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststel-lungen ihr gesamtes Ges[X.]häftsmodell auss[X.]hließli[X.]h auf die Individualisierung und Veredelung von [X.]-Fahrzeugen
ausgeri[X.]htet und unter anderem [X.] allein für [X.]-Fahrzeuge entwi[X.]kelt. Sie hat si[X.]h dafür über viele Jahre besonderes, markenspezifis[X.]hes Know-how erworben.
Aufgrund dieser Ausri[X.]htung ihres Ges[X.]häftsmodells, die erhebli[X.]h über eine bloße einseitige Spezialisierung im Vertrieb hinausgeht,
ist ihr ein Auswei[X.]hen auf andere Anbieter, das heißt andere Automarken, ni[X.]ht zumutbar. [X.]ine sol[X.]he autonome Bezugskonzentration
kann
den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit
erfüllen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellre[X.]ht, 12.
Aufl., §
20 GWB Rn.
51).
Zwar hat der Senat eine unternehmensbedingte Abhängig-keit bisher in erster Linie bei [X.] angenommen, also in Fällen, in denen si[X.]h die Ausri[X.]htung des Ges[X.]häftsbetriebs auf die Marke eines Herstellers aus einer Vereinbarung zwis[X.]hen dem Händler und dem Lieferanten ergab (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 28.
Juni 2005
KZR
26/04, 53
54
-
19
-
[X.]/[X.] R 1621, 1623

qualitative Selektion, mwN). Das ist jedo[X.]h keine
zwingende
Voraussetzung unternehmensbedingter
Abhängigkeit. Vielmehr ist der Umstand, dass eine sol[X.]he Abhängigkeit ohne vertragli[X.]he Vereinbarung im Wege einer
autonomen
Bezugskonzentration
selbst
ges[X.]haffen wurde, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte aaO §
20 GWB Rn.
35).
(2) Die eine unternehmensbedingte Abhängigkeit begründende Art von Waren sind im vorliegenden Zusammenhang [X.]-Neufahrzeuge. Die Beur-teilung des Berufungsgeri[X.]hts, die Na[X.]hfrage der Klägerin na[X.]h neuen [X.]-Fahrzeugen sei für die beabsi[X.]htigte Präsentation in Verkaufsräumen und auf Messen ni[X.]ht dur[X.]h junge Gebrau[X.]htfahrzeuge substituierbar, ist ni[X.]ht erfah-rungswidrig.
[X.]s ers[X.]heint plausibel, dass die Kunden Wert darauf legen, die Tuning-Programme der Klägerin
gerade
an Neufahrzeugen präsentiert zu se-hen.
Die Klägerin wendet si[X.]h an einen speziellen Kundenkreis, der bereit ist, für ein individuell gestaltetes Fahrzeug einen sehr hohen Preis zu zahlen, und der daher au[X.]h besonders hohe Ansprü[X.]he an die Präsentation der Tuning-Programme der Klägerin an Ausstellungsfahrzeugen und Vorführwagen stellen wird. Die Klägerin muss
si[X.]h
auf
diese Befindli[X.]hkeit ihrer Kunds[X.]haft
bei ihrer Ges[X.]häftstätigkeit
einstellen, au[X.]h wenn es si[X.]h
dabei
um eine eher emotional
bedingte
Präferenz
der Kunden
handelt.
[X.]) Die Klägerin gehört zu den von §
20 Abs.
1 GWB ges[X.]hützten kleinen und mittleren Unternehmen. In der
Fallgruppe unternehmensbedingter
Abhän-gigkeit kommt es maßgebli[X.]h auf die Größenverhältnisse aus vertikaler Si[X.]ht an (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19.
Januar 1993
KVR
25/91, [X.]/[X.] [X.] 2875, 2879

Herstellerleasing). Dana[X.]h
ist
das Größenverhältnis zwis[X.]hen den inso-weit
eine
unternehmeris[X.]he [X.]inheit bildenden
[X.] einerseits und der Klä-gerin andererseits
zu betra[X.]hten. In diesem Verhältnis ist die Klägerin allenfalls ein "mittleres Unternehmen"
im Sinne von §
20 Abs.
1 GWB.
55
56
-
20
-
d) Im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht hat
das
Berufungsgeri[X.]ht
au[X.]h angenommen, dass
die Klägerin unbillig behindert
wird, wenn sie
von den [X.]
ni[X.]ht mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] zur Präsentation der eigenen [X.] oder zur Verwendung im eigenen Fuhrpark beliefert wird.
aa) Die fehlende Mögli[X.]hkeit, neue oder neuwertige Fahrzeuge der Mar-ke [X.] zu beziehen, um sie für die Präsentation der eigenen Umrüstungs-programme oder im eigenen Fuhrpark zu nutzen, stellt eine Behinderung der Klägerin dar.
[X.]) Ob
diese
Behinderung unbillig ist, bestimmt si[X.]h aufgrund einer um-fassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hränkungen. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist bei ver-triebsbezogenen Sa[X.]hverhalten der aus der unternehmeris[X.]hen Handlungsfrei-heit abzuleitende Grundsatz, dass das [X.] des §
20 Abs.
1 GWB den Normadressaten grundsätzli[X.]h ni[X.]ht daran hindert, seine ges[X.]häftli-[X.]he Tätigkeit und sein Absatzsystem na[X.]h eigenem [X.]rmessen so zu gestalten, wie er dies für wirts[X.]haftli[X.]h sinnvoll und ri[X.]htig era[X.]htet. Die Freiheit des Norm-adressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der dur[X.]h das Kartellre[X.]ht gezogenen Grenzen. Sie ist ausges[X.]hlossen, wo sie missbrau[X.]ht wird oder zu einer Bes[X.]hränkung des [X.] führt, die mit der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des [X.] ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind
an die S[X.]hutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange
mit zunehmender [X.] von seinem Angebot in glei[X.]hem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen [X.],
[X.]/[X.] 357,
359

Feuerwehrgeräte; [X.], Urteil vom 31. Januar 2012 -
KZR 65/10, [X.]/[X.] D[X.]R 3549 Rn 29 f. -
Werbeanzeigen).
57
58
59
-
21
-
[X.][X.])
Anders als das Berufungsgeri[X.]ht
meint, kommt es
für
die Frage, ob die [X.]
gegenüber der Klägerin zu
der in Rede stehenden
Lieferverwei-gerung bere[X.]htigt
sind, ni[X.]ht auf die
Voraussetzungen für die Freistellung wett-bewerbsbes[X.]hränkender Vereinbarungen na[X.]h Art.
101 Abs.
3 A[X.]UV und §
2 Abs.
1 GWB
an.
Die Lieferverweigerung erfolgt ni[X.]ht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien. Vielmehr geht es um die Frage, ob ein einseitiges Verhalten der [X.] missbräu[X.]hli[X.]h ist.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat
aber
im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht angenommen, dass si[X.]h die [X.] für ihre Weigerung, die Klägerin zu [X.] sowie für den eigenen Fuhrpark mit [X.]-Neufahrzeugen zu beliefern, auf keine das Interesse
der Klägerin
an dieser Belieferung
überwiegenden Inte-ressen berufen können.
[X.] [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts standen die Parteien allerdings in keiner andauernden Ges[X.]häftsbeziehung, die erst na[X.]h einer Ab-mahnung dur[X.]h die Klägerin hätte außerordentli[X.]h gekündigt werden können. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts wurde die Klägerin ni[X.]ht auf-grund eines Händler-
oder Rahmenliefervertrags, sondern auss[X.]hließli[X.]h auf-grund von [X.]inzelbestellungen dur[X.]h [X.]-Zentren beliefert. [X.] der [X.] an die Klägerin sind ni[X.]ht festgestellt.
Soweit die [X.] im S[X.]hreiben vom 11.
Juli 2008 "jegli[X.]he Ge-s[X.]häftsbeziehung"
zur Klägerin fristlos beendet haben, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um die Lieferung von Kraftfahrzeugen, sondern um den [X.]-Lizenzvertrag und das Abonnement für die Online-Nutzung von te[X.]hnis[X.]hen Servi[X.]einformationen, den Zugriff auf den elektronis[X.]hen [X.]-Teilekatalog sowie die S[X.]hulung von Mitarbeitern der Klägerin dur[X.]h die [X.]. Nur insoweit bestand eine Ges[X.]häftsbeziehung zwis[X.]hen den Parteien.

60
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-
22
-
(2) [X.]ine
Pfli[X.]ht, die Klägerin mit [X.]-Neufahrzeugen zu den hier in Rede stehenden Zwe[X.]ken zu beliefern, bes[X.]hränkt die [X.] nur unwe-sentli[X.]h in ihrer Vertriebsgestaltungsfreiheit. Die Klägerin begehrt weder Auf-nahme in das selektive Vertriebssystem der [X.], no[X.]h will sie
als Außen-seiter
mit [X.] in Wettbewerb zu der [X.] zu 2 Handel treiben. Sie benötigt die fragli[X.]hen Neufahrzeuge vielmehr, um ihr [X.] und Individualisierung
ihren
Kunden vorstellen zu [X.]. Indem die [X.] die Klägerin bei dieser Ges[X.]häftstätigkeit behindern, gebrau[X.]hen sie ihre Marktma[X.]ht als Anbieter von [X.]-Neufahrzeugen
[X.] dazu, auf dem na[X.]hgelagerten [X.] ihre eigenen Angebote "[X.]x[X.]lu-sive"
und "Tequipment"
zu fördern.
Dabei wenden si[X.]h die [X.] ni[X.]ht ge-gen einen neu in den Markt eintretenden Wettbewerber, sondern gegen ein Un-ternehmen, das si[X.]h seit 1987 und damit s[X.]hon vor den [X.] den [X.] für [X.]-Fahrzeuge ers[X.]hlossen
hat, der
dann -
wie die vom [X.] für die [X.] "ab 1993"
festgestellten Lieferungen von [X.]n der Klägerin an die [X.] zeigen -
zeitweise von den Parteien au[X.]h ge-meinsam weiter
ers[X.]hlossen
worden ist.
[X.]s kommt hinzu, dass die Neuwagen der [X.] für die von der Klä-gerin verfolgten und für einen erfolgrei[X.]hen Betrieb ihres Ges[X.]häfts unentbehr-li[X.]hen Präsentations-
und Vorführzwe[X.]ke ni[X.]ht zu substituieren
sind
(vgl. oben Rn. 55). Unter diesen Umständen
wohnt dem Verhalten der [X.] die Ten-denz inne, den ihrer Neuwagenproduktion na[X.]hgelagerten [X.] für si[X.]h zu monopolisieren, so dass
die Absi[X.]ht der [X.], damit den Absatz ihrer Waren na[X.]h ihren Vorstellungen zu organisieren, die
Verweigerung der Liefe-rung von Neuwagen für die
hier in Rede stehenden Zwe[X.]ke
allein ni[X.]ht
zu
re[X.]htfertigen
vermag
(vgl. [X.],
[X.]/[X.] 357, 359
-
Feuerwehrgeräte).
(3) Au[X.]h der Grundsatz, dass
niemand verpfli[X.]htet
ist, einen Wettbewer-ber zum eigenen S[X.]haden zu fördern (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 1991 64
65
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-
23
-

KZR
2/90, [X.]/[X.] [X.] 2755,
2758

Aktionsbeträge; Urteil vom 3.
März 2009

KZR
82/07, [X.]/[X.] 2708 Rn.
48
Reisestellenkarte), kann
die Liefer-verweigerung der [X.] bezügli[X.]h Neuwagen ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Die [X.] sind
zwar
ni[X.]ht von vornherein daran gehindert, ihre eigenen Tuning-Angebote gegenüber denjenigen von Wettbewerbern besonders zu fördern. Dieses im Ausgangspunkt legitime Interesse findet seine Grenze
indes
jeden-falls dort, wo Wettbewerber daran gehindert
werden, ihre
eigene werts[X.]höpfen-de Leistung angemessen
am Markt
präsentieren zu können.
So liegt der Fall hier. Die Klägerin erbringt eine erhebli[X.]he Werts[X.]höp-fung auf der Basis der [X.]-Serienfahrzeuge, die sie am Markt nur ange-messen präsentieren kann, wenn sie dafür
von den [X.]
neue und neu-wertige Fahrzeuge zu Präsentations-
und Vorführzwe[X.]ken erhält.
(4) Aus dem "[X.]"
und der Weiterbes[X.]häftigung des daran
beteiligten [X.]ntwi[X.]klungsleiters bei der Klägerin ergibt si[X.]h ebenfalls keine Be-re[X.]htigung der [X.], die Belieferung der Klägerin mit neuen und neuwerti-gen [X.]-Fahrzeugen
dauerhaft
und damit au[X.]h jetzt no[X.]h
zu verweigern.

Anders als das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, ist diesen Umstän-den zwar ni[X.]ht von vornherein jede Relevanz zur
Re[X.]htfertigung
einer
Liefer-verweigerung abzuspre[X.]hen. Dafür kommt es weder darauf an, ob die [X.] im Rahmen eines S[X.]hadensersatzprozesses eine angemessene [X.]nts[X.]hädi-gung erhalten könnten, no[X.]h kann dem Gesi[X.]htspunkt der Bewährung und [X.]xistenzsi[X.]herung eines Angestellten im Rahmen der Abwägung na[X.]h §
20 Abs.
1, §
19 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 GWB maßgebli[X.]hes Gewi[X.]ht zukommen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 1988
[X.], [X.]/[X.] [X.] 2491, 2495

Opel-Blitz). Dem "[X.]"
und der Weiterbes[X.]häftigung des [X.]ntwi[X.]k-lungsleiters
ist vielmehr bei der Interessenabwägung
ein gewisses, mit zeitli-[X.]hem Abstand zu diesen Vorfällen allerdings abnehmendes
Gewi[X.]ht [X.].
Diese Umstände mögen den [X.]
no[X.]h
Anlass geben, die Klägerin 67
68
69
-
24
-
ni[X.]ht in ihr Vertriebs-
und Servi[X.]enetz aufzunehmen. [X.]ine im Übrigen als unbe-re[X.]htigt anzusehende, unbefristete
Verweigerung der Belieferung mit neuen oder neuwertigen [X.]-Fahrzeugen, die die Klägerin zur Präsentation ihres [X.] benötigt und auf die die [X.] für ihre eigenen, im Wett-bewerb zur Klägerin stehenden Tuning-Programme
ohne weiteres
zurü[X.]kgrei-fen können, lässt si[X.]h hierauf mehr als a[X.]ht Jahre na[X.]h diesen Vorfällen
aber ni[X.]ht
mehr
stützen (vgl. [X.], [X.], 1175, 1178 f. -
Feuerwehrgeräte, in-soweit ni[X.]ht in [X.]/[X.]
D[X.]-R 357).
(5) Die weiteren, von den [X.] behaupteten und vom [X.] als wahr unterstellten Re[X.]htsverstöße der Klägerin (angebli[X.]he Patent-
und Markenre[X.]htsverletzungen, Vorwurf von [X.]) hat das [X.] zu Re[X.]ht bei der Interessenabwägung ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt.
(6) Demgegenüber hat das Berufungsgeri[X.]ht den Interessen der Klägerin an einer Belieferung mit [X.] Neufahrzeugen zu Präsentationszwe[X.]ken so-wie für den eigenen Fuhrpark im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht
erhebli[X.]hes
Gewi[X.]ht bei-gemessen.
Das Berufungsgeri[X.]ht
hat
angenommen, die Klägerin müsse über neue oder neuwertige Fahrzeuge verfügen, um etwa
in ihren Verkaufsräumen und auf Messen die von ihr individualisierten und veredelten Serienfahrzeuge der Marke [X.] zu präsentieren.
[X.]rhalte
die Klägerin
die von den [X.] neu eingeführten Modelle
erst deutli[X.]h später als [X.]ndkunden, werde sie von den für ihren Absatz besonders wi[X.]htigen ersten Kaufimpulsen der Kunds[X.]haft na[X.]h-haltig ausges[X.]hlossen. Zudem wendeten
si[X.]h Klägerin wie Beklagte
glei[X.]her-maßen
an ein Kundensegment, das
abges[X.]hre[X.]kt werde, wenn in den [X.]sräumen
gebrau[X.]hte Fahrzeuge
präsentiert würden.
Aus diesen zutreffenden [X.]rwägungen folgt eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]hti-gung der Interessen der Klägerin, wenn sie ni[X.]ht mit Neuwagen der Marke Por-70
71
72
73
-
25
-
s[X.]he zum Zwe[X.]ke der Präsentation und zur Nutzung im eigenen Fuhrpark
belie-fert wird. Diese Behinderung wird
ni[X.]ht dadur[X.]h beseitigt, dass die
Klägerin
un-streitig die Mögli[X.]hkeit hat, an [X.]ndkunden ausgelieferte [X.]-Fahrzeuge na[X.]hträgli[X.]h zu tunen oder
aufgrund eines -
gegebenenfalls s[X.]hon vor Markt-einführung eines neuen Modells erteilten -
Auftrags
als Vermittler eines Neuwa-genkaufs für einen Kunden aufzutreten,
das Fahrzeug
für diesen
in einem Por-s[X.]he-Zentrum
abzuholen und
es
dem [X.]ndkunden erst na[X.]h erfolgtem Tuning zu übergeben. [X.]ine unbillige Behinderung der Klägerin wegen Ni[X.]htbelieferung mit [X.]-Neuwagen zur Verwendung im eigenen Fuhrpark s[X.]heidet au[X.]h ni[X.]ht aus, weil Vorführwagen grundsätzli[X.]h nur am ersten Tag ihres Betriebs unbe-nutzt sind, so dass ein Bestand an Vorführwagen regelmäßig überwiegend aus Fahrzeugen bestehen wird, die ni[X.]ht mehr neu oder neuwertig sind, weshalb eine Kundenerwartung eher fernliegen könnte, dass Vorführwagen keinerlei
Gebrau[X.]hsspuren aufweisen dürfen.
[X.]s kommt
ferner
ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf an, ob der Klägerin bei Ni[X.]htbelieferung mit [X.]-Neuwagen zu den hier in Rede stehenden [X.]n der Marktzutritt auf dem Gebiet des [X.] praktis[X.]h verwehrt wird, wie es das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat. Maßgebli[X.]h ist vielmehr, dass eine erhebli[X.]he Behinderung der Klägerin bei der [X.]inwerbung neuer Tu-ning-Aufträge vorliegt, wenn sie ihr Angebot ni[X.]ht stets au[X.]h an den aktuellen [X.]-Modellen präsentieren kann.
(7) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller oben erörterten Umstände und der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Gesetzes hält die
Interessenabwägung
des Berufungsgeri[X.]hts zum Klageantrag 1 [X.]
im [X.]rgebnis revisionsgeri[X.]htli[X.]her Überprüfung stand.
[X.]s stellt
eine unbillige Behinderung der Klägerin dar, wenn die [X.] sie ni[X.]ht
mit [X.]-Neuwagen
zum Zwe[X.]ke der Präsentation
ihrer [X.] sowie zur Nutzung im eigenen Fuhrpark
beliefern. Dem
erhebli[X.]hen
Interesse der Klägerin an einer
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-
sol[X.]hen
Belieferung
stehen
allenfalls geringfügige
bere[X.]htigte Interessen der [X.]
gegenüber, diese
Belieferung
zu verweigern, die die Behinderung der Klägerin im Wettbewerb ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen vermögen.
e) Aufgrund der Verurteilung na[X.]h dem Antrag 1 [X.] sind die [X.] al-lerdings zu keiner Direktbelieferung der Klägerin mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] verpfli[X.]htet.
aa)
[X.]ntgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt, dass es in der Vergangenheit zu Direktlieferungen der [X.] an die Klägerin gekommen ist. Das Berufungsgeri[X.]ht hat vielmehr die ungenaue Formulierung verwendet, dass die Klägerin "von den [X.], [X.] ein selektives Vertriebssystem unterhalten, bzw. von deren Vertragshänd-lern, sogenannten [X.]-Zentren, Fahrzeuge und Fahrzeugteile entspre-[X.]hend ihrem Ges[X.]häftszwe[X.]k bezogen"
habe.
Die
Revisionserwiderung zeigt au[X.]h ni[X.]ht auf, dass die
Klägerin
einen Fall einer Direktlieferung dur[X.]h die [X.] vorgetragen
hat. Soweit sie auf die Lieferung von Neufahrzeugen und Fahrzeugteilen dur[X.]h das [X.]-Zentrum [X.] verweist, handelt es
si[X.]h zwar um eine hundertprozentige To[X.]htergesells[X.]haft der [X.] zu
1. Glei[X.]hwohl ist dieses Unternehmen von den [X.] re[X.]htli[X.]h zu unters[X.]heiden. Die Klägerin hat au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, dass andere [X.] direkt bei den [X.] beziehen können.
Die [X.] ma[X.]hen geltend, dass die Lieferung von [X.]-Neu-wagen und Original-[X.]-Teilen nur über ihre Vertriebsorganisation, also die [X.]-Zentren als Vertragshändler, erfolge. Sie haben si[X.]h darauf berufen, aufgrund der
ihrem selektiven Vertriebssystem zugrundeliegenden [X.] zu keinen Direktlieferungen an die Klägerin bere[X.]htigt zu sein.
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Organisieren die [X.] den Vertrieb von [X.]-Neufahrzeugen und Original-[X.]-Teilen in zulässiger Weise dergestalt, dass von ihnen [X.] ihre zugelassenen Vertragshändler direkt beliefert werden, so kann es [X.] unbillige Behinderung der Klägerin darstellen, wenn sie ebenfalls ni[X.]ht direkt beliefert wird. Bei der Direktbelieferung handelt es si[X.]h dann s[X.]hon ni[X.]ht um einen übli[X.]herweise zugängli[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr im Sinne von §
20 Abs.
1 [X.].
[X.]) Diese [X.]rwägungen führen indes ni[X.]ht zu einer Abweisung des Kla-geantrags 1 [X.]
in der Alternative "". Dur[X.]h die-ses Verbot wird gewährleistet, dass die [X.] ni[X.]ht dur[X.]h eigene Handlun-gen die antragsgemäße Belieferung der Klägerin verhindern und si[X.]h insbeson-dere ni[X.]ht weigern, die [X.]-Zentren mit den aufgrund entspre[X.]hender Be-stellungen der Klägerin benötigten Fahrzeugen zu beliefern. [X.]in Anspru[X.]h auf Direktbelieferung gegen die [X.] ergibt si[X.]h aus der Verurteilung na[X.]h dem Antrag 1 [X.] ni[X.]ht.
II. Belieferung mit Original-[X.]-Teilen
1. Ohne Re[X.]htsfehler hat das Berufungsgeri[X.]ht den [X.] zu
1
a als hinrei[X.]hend bestimmt angesehen und hierzu im Wesentli[X.]hen auf seine Ausführungen zum [X.] zu
1
[X.] verwiesen. Den Begriff der Original-[X.]-Teile (Original-[X.]-[X.]rsatzteile, Original-[X.]-Austaus[X.]hteile, [X.]) hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend als
ausrei[X.]hend klar angesehen. [X.]s hat si[X.]h dafür auf den
Spra[X.]hgebrau[X.]h der Parteien und die
"[X.]rgänzenden Leitlinien
für vertikale Bes[X.]hränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen"
(ABl. 2010, C
138/5, na[X.]hfolgend: [X.]rgänzende Leitli-nien
Rn.
18),
bezogen,
wona[X.]h es si[X.]h um mit der Marke des Kraftfahrzeugher-stellers versehene Original-Teile (O[X.]M-Teile) handeln muss.
[X.]benso wenig bestehen Bedenken gegen
die Verwendung des Begriffs "Individualisierung und 80
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Veredelung von Kraftfahrzeugen der Marke [X.]". Das Berufungsgeri[X.]ht hat dazu eine von den [X.] in das Verfahren eingeführte Definition
übernom-men, wona[X.]h "Individualisierung"
und
"
Veredelung"
das [X.], was bedeute, dass
bei
Serienfahrzeugen eines Kraftfahrzeugherstellers Veränderungen an [X.]r, Fahrwerk, Karosserie und/oder Innenraum vorge-nommen werden.
2. Im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht
au[X.]h den auf die Be-lieferung mit Original-[X.]-Teilen geri[X.]hteten Antrag zu 1 a für begründet era[X.]htet, soweit er si[X.]h ni[X.]ht auf eigene [X.] der [X.] bezieht.
a) Dabei kann dahinstehen, inwieweit dem Berufungsgeri[X.]ht bei seinen Ausführungen zur Marktabgrenzung
und zu einer marktbeherrs[X.]henden Stel-lung der [X.] bei [X.]rsatzteilen zugestimmt werden kann.
Der [X.]rsatzteil-markt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke
umfasst grundsätzli[X.]h
mit dem Markenzei[X.]hen des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (O[X.]M-Teile), von [X.] (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Original-Teile (O[X.]S-Teile) sowie von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den [X.] qualitativ glei[X.]hwertig sind (Ident-After-Market-Teile, [X.], vgl. [X.], [X.]rgänzende Leitlinien
Rn.
15).
Ob davon aufgrund [X.] Verbrau[X.]herpräferenzen bei den an individualisierten und veredelten [X.]-Fahrzeugen interessierten Kunden eine Ausnahme zu ma[X.]hen und der relevante Markt auf O[X.]M-Teile zu verengen ist,
wie es das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, muss vorliegend ni[X.]ht ents[X.]hieden werden.
b) Denn auf die Frage der Marktabgrenzung bei [X.]rsatzteilen kommt es im Streitfall ni[X.]ht an, weil die Klägerin jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h des Bezugs derje-nigen
Teile, die
sie
für ihren Ges[X.]häftsbetrieb benötigt
und
die ni[X.]ht als O[X.]S-
oder [X.]-Teile verfügbar sind, von den [X.] unternehmensbedingt ab-hängig ist. Die [X.] sind daher au[X.]h insoweit Normadressaten des kartell-84
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-
re[X.]htli[X.]hen Diskriminierungs-
und [X.]s (§ 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB).
Das Berufungsgeri[X.]ht ist auf der Grundlage einer von den [X.] vorgelegten [X.]rsatzteilliste von 138.270 Teilen oder jedenfalls einer Teilevielfalt annähernd diesen Ausmaßes ausgegangen, wobei nur in geringem Umfang mögli[X.]herweise glei[X.]hwertige Bezugsalternativen bestünden. [X.]s kann dahin-stehen, ob diese Beurteilung zutreffend ist.
Die Klägerin hat im Hinbli[X.]k auf ent-spre[X.]henden Vortrag der [X.] die allgemeine Verfügbarkeit der von ihr benötigten Teile als O[X.]Sund [X.]-Teile in Abrede gestellt und dargelegt, dass sie ledigli[X.]h Teile für ältere Baureihen und freigegebene Modelle, Vers[X.]hleißtei-le wie Keilriemen, Batterien oder S[X.]heibenwis[X.]her sowie eine begrenzte Anzahl von Teilen für das aktuelle Modell
"911" von [X.] erhalten könne. Insbeson-dere beim Bezug von KarosserieFahrwerks-, [X.] und Interieur-Teilen für die aktuellen Modelle, die für ihren Ges[X.]häftsbetrieb von besonderer Bedeutung seien, bestünden jedo[X.]h [X.]ins[X.]hränkungen. Diese Darlegungen werden dur[X.]h die von den [X.] vorgelegten Listen zur Verfügbarkeit von O[X.]S-Teilen und Teilen anderer Hersteller für [X.]-Fahrzeuge sowie dur[X.]h den in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen und mit Beispielen unterlegen Vortrag, wona[X.]h über 90% der für [X.]-Fahrzeuge verwendeten Fahrzeug-komponenten von unabhängigen Teileherstellern stammten, ni[X.]ht widerlegt. Denn die [X.] haben ni[X.]ht dargelegt, dass die Klägerin tatsä[X.]hli[X.]h alle von ihr benötigten Teile anderweitig beziehen kann.
Der revisionsre[X.]htli[X.]hen
Prüfung
ist dana[X.]h
jedenfalls
zugrunde
zu le-gen, dass eine für den Ges[X.]häftsbetrieb der Klägerin
qualitativ
ni[X.]ht unwesent-li[X.]he Menge von [X.]rsatzteilen auss[X.]hließli[X.]h über die [X.] und ihre [X.] bezogen werden kann.
Im Hinbli[X.]k auf diese Teile
besteht eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin, so dass
die [X.]
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Normadressaten
des kartellre[X.]htli[X.]hen Diskriminierungs-
und Behinderungsver-bots
sind.
[X.]) Indem die [X.] veranlassen, dass die Klägerin ni[X.]ht mit Original-[X.]-Teilen beliefert wird, behindern sie die Klägerin im Wettbewerb.
d) Diese Behinderung ist unbillig, ohne dass zwis[X.]hen anderweitig ni[X.]ht erhältli[X.]hen
(dazu aa))
und dur[X.]h glei[X.]hwertige O[X.]S-
oder [X.]-Teile ersetzba-ren
(dazu [X.])
Teilen zu
unters[X.]heiden ist.
[X.]ine abwei[X.]hende Beurteilung gilt allein für diejenigen Teile, die von den [X.] auss[X.]hließli[X.]h für eigene Tu-ning-Programme verwendet werden (dazu [X.][X.])).
aa) Ist ein Teil nur als Original-[X.]-Teil verfügbar, führt die von den [X.] veranlasste Ni[X.]htbelieferung der Klägerin dazu, dass sie als Anbieter von [X.] vom Markt verdrängt oder jedenfalls in der Gestaltung ihres Angebots dahingehend bes[X.]hränkt wird, dass sie keine [X.] mehr anbieten kann, für die sie sol[X.]he Original-[X.]-Teile be-nötigt.
[X.] Die damit verbundene Verdrängung oder na[X.]hhaltige Beeinträ[X.]hti-gung der Klägerin im Wettbewerb mit den ebenfalls [X.] anbie-tenden [X.] ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Gesetzes unbillig. Dabei kann zunä[X.]hst weitgehend auf die [X.] zum Antrag 1 [X.] Bezug genommen werden
(vgl. o.
Rn. 62-74).
(2) Für den [X.]rsatzteilberei[X.]h bestehen keine Besonderheiten, die für den Antrag 1 a zu einem
grundsätzli[X.]h
anderen [X.]rgebnis der Interessenabwägung führen könnten als für den Antrag 1 [X.].
Art. 4 Bu[X.]hst. b Nr.
iv
[X.]
lässt zwar
ausdrü[X.]kli[X.]h zu, dass der Abnehmer
in einer Vertikalvereinbarung
darin bes[X.]hränkt werden darf, Teile,
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die zur Weiterverwendung geliefert werden, an Kunden zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie der Anbieter herstellt.
Diese Bestimmung ermögli[X.]ht es, den Verkauf der gelie-ferten Teile an Wettbewerber des Anbieters auszus[X.]hließen. Sie gilt aber nur, wenn es si[X.]h um eine Lieferung von Teilen zur Weiterverwendung handelt. [X.] wird der unveränderte Weiterverkauf der gelieferten Teile und damit der [X.]rsatzteilhandel ni[X.]ht erfasst. [X.]ine Lieferung zur Weiterverwendung erfolgt vielmehr nur, wenn die [X.] eine Vorleistung für
vom Abnehmer her-gestellte
Waren
darstellt (vgl. [X.] Rn. 55; [X.]llger in Immenga/Mestmä[X.]ker, [X.]U [X.]re[X.]ht, 5. Aufl.,
Art. 4 [X.] Rn. 85; [X.] in [X.]/Bunte, [X.]U Kartellre[X.]ht, 12. Aufl., na[X.]h Art. 101 A[X.]UV Fallgruppen Rn. 507).
Damit wird der S[X.]hutz des Zulieferers in industriellen Zulieferverträ-gen bezwe[X.]kt. Zuglei[X.]h wird die Werts[X.]höpfung dur[X.]h Weiterverarbeitung ge-fördert, indem [X.] erlei[X.]htert werden. Denn ohne die Bestimmung des Art. 4 Bu[X.]hst. b Nr.
iv [X.] könnten Anbieter, die
zuglei[X.]h
selbst [X.] sind,
davon abgehalten werden, ihre Vorprodukte an andere [X.] zu liefern, weil sie befür[X.]hten müssten, dass die Vorprodukte
von diesen unkontrolliert
an
weitere
Konkurrenten verkauft werden.

Soweit Art. 4 Bu[X.]hst. b Nr.
iv [X.]
ni[X.]ht unmittelbar anwendbar ist, ist dieser Vors[X.]hrift
au[X.]h keine Wertung zu entnehmen, aus der si[X.]h eine Re[X.]htfertigung für die Verweigerung
der [X.]rsatzteillieferung
dur[X.]h die [X.]
ergeben könnte. Im Streitfall ist es die Klägerin, die Original-[X.]-Teile zum Zwe[X.]k einer Werts[X.]höpfung na[X.]hfragt.
Das
ist deutli[X.]h, soweit sie die Teile zum Zwe[X.]k der Veredelung und Individualisierung von [X.] oder zur Instandsetzung oder Wartung
dur[X.]h sie
veredelter
oder individualisier-ter
Fahrzeuge beziehen will. Aber au[X.]h soweit die Klägerin eine Belieferung mit Teilen zur Instandsetzung und Wartung von [X.] be-gehrt, gilt ni[X.]hts anderes.
Hier ist es ebenfalls die Klägerin, die die Teile ni[X.]ht unverändert weiterverkauft, sondern sie werts[X.]höpfend einbaut oder für eine 95
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32
-
Wartungs-
oder [X.] verbrau[X.]ht.
Dagegen verkaufen die [X.]-Zentren die hier in Rede stehenden Teile unverändert weiter, so dass
insoweit nur ihre Funktion als Teilehändler
betroffen ist. Die Verkaufsbes[X.]hrän-kung zulasten der Klägerin ist damit
ni[X.]ht
zum S[X.]hutz der [X.]-Zentren
er-forderli[X.]h, die bestimmungsgemäß ohnehin au[X.]h unabhängige Werkstätten
mit diesen Teilen beliefern.

[X.]) Die Klägerin kann aber ni[X.]ht nur verlangen, dass die Ausführung ih-rer Bestellungen
bei
[X.]-Zentren ni[X.]ht von den [X.] verhindert wird, soweit es si[X.]h um
[X.]-Original-Teile handelt, die
ni[X.]ht als O[X.]S-
oder [X.]-Teile verfügbar
sind. [X.]ntspre[X.]hend dem Antrag zu 1 a steht der Klägerin dieser Anspru[X.]h vielmehr im Hinbli[X.]k auf alle Original-[X.]-Teile zu, die die [X.] vertreiben.
Die Behinderung der Klägerin beim [X.]rsatzteilbezug dur[X.]h die [X.] ist
grundsätzli[X.]h
in Bezug auf alle Original-[X.]-Teile unbillig.
Bei der insoweit maßgebli[X.]hen Interessenabwägung
ist
auf Seiten der Klägerin
zunä[X.]hst
zu
berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Mögli[X.]hkeit zur Bestellung von Original-[X.]-Teilen für sie
die naheliegende,
bequeme
und ni[X.]ht substitu-ierbare
Mögli[X.]hkeit
zum
Bezug
eines vollständigen Sortiments
von sol[X.]hen [X.]r-satzteilen darstellt, die den
von ihren Kunden
an die Arbeit der Klägerin gestell-ten Qualitätsanspru[X.]h ohne weiteres erfüllen können.
Zwar ist es für ein ni[X.]ht dem Vertriebs-
oder Servi[X.]enetz eines Fahrzeugherstellers angehörendes Un-ternehmen ni[X.]ht s[X.]hon deshalb unzumutbar, Kfz-[X.]rsatzteile und -Zubehör bei [X.] zu beziehen, weil es dafür s[X.]hle[X.]htere Preise zahlen oder längere Lie-ferfristen in Kauf nehmen muss als bei einem Direktbezug vom Hersteller (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2011

KZR
6/09, [X.]Z 189, 94 Rn. 33 -
MAN-Vertragswerkstatt).
Im Streitfall müsste die Klägerin
aber darüber hinaus für jedes einzelne Teil eine fehlende anderweitige Bezugsmögli[X.]hkeit außerhalb der Vertriebsorganisation der [X.] darlegen. Das Berufungsgeri[X.]ht
hat
zu Re[X.]ht angenommen, dass die Klägerin im Hinbli[X.]k auf die Vielzahl unters[X.]hied-96
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33
-
li[X.]her Teile
und Lieferanten
ein anerkennenswertes Interesse
daran
hat, dies zu vermeiden. Andernfalls wäre die Klägerin
bei ihrer [X.]inkaufstätigkeit zu einem unverhältnismäßigen Re[X.]her[X.]heaufwand und in der Folge zu einer unwirt-s[X.]haftli[X.]hen Vervielfa[X.]hung ihrer Bezugsquellen
gezwungen.
Diese Beurteilung wird ni[X.]ht
dadur[X.]h
in Frage gestellt,
dass
die Klägerin in
ihr geeignet ers[X.]hei-nenden Fällen
O[X.]S-
und [X.]-Produkte einkauft, wie es das Berufungsgeri[X.]ht dem Vortrag der [X.] entnommen hat.
Demgegenüber sind
keine überwiegenden anerkennenswerten Interes-sen der [X.] erkennbar, eine Belieferung der Klägerin mit dem Ge-samtsortiment an [X.]-[X.] zu verhindern. Gegenüber der [X.] der Klägerin als Wettbewerber beim Tuning von [X.]-Fahrzeugen können si[X.]h die [X.] wie vorstehend Rn.
64, 66
bereits aus-geführt mit [X.]rfolg weder auf ihre Vertriebsgestaltungsfreiheit no[X.]h auf den Grundsatz berufen, dass
niemand fremden Wettbewerb fördern muss.
Der [X.] der Klägerin ist deshalb ni[X.]ht auf anderweitig ni[X.]ht
erhältli[X.]he
Teile
bes[X.]hränkt.
[X.][X.]) [X.]ine abwei[X.]hende Beurteilung ist allerdings für sol[X.]he Zubehörteile geboten,
die von den [X.] auss[X.]hließli[X.]h für ihre eigenen Tuning-Programme bestimmt sind und au[X.]h nur
dafür
verwendet werden.
Beim Angebot von [X.]n
stehen si[X.]h die Parteien als Wettbe-werber gegenüber. Dabei werden die Teile des [X.] von den [X.] an die [X.]-Zentren geliefert, die im Kundenauftrag die Ver-edelung und Individualisierung dur[X.]hführen. Diese [X.] werden also von den [X.] an die [X.]-Zentren zu einer werts[X.]höpfenden Weiter-verwendung
und von vornherein ni[X.]ht zum unveränderten Weiterverkauf
gelie-fert. Na[X.]h Art. 4 Bu[X.]hst. b
Nr.
iv
[X.] können die [X.] daher den 98
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[X.]-Zentren untersagen, die Klägerin mit diesen Teilen zu beliefern, soweit die Klägerin eine Verwendung für eigene [X.] bezwe[X.]kt.
Diese Regelung ist au[X.]h
im Rahmen der Interessenabwägung na[X.]h § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu bea[X.]hten. In Verbindung mit dem Grundsatz, dass [X.] zur Förderung fremden [X.] verpfli[X.]htet ist, führt sie hinsi[X.]htli[X.]h der Belieferung der
Klägerin mit [X.]n der [X.] zur Abweisung der Klage.
Die Klägerin ist au[X.]h ni[X.]ht auf den Bezug der [X.] der [X.] für ihr [X.] angewiesen, weil sie ihre [X.] selbst entwi[X.]keln kann. Könnte sie auf die [X.] der [X.] als Vorprodukte für ihre eigenen [X.] zurü[X.]kgreifen, erhielte die Klägerin im [X.] einen ni[X.]ht gere[X.]htfertigten [X.]vorsprung gegenüber den [X.].
Soweit die Klägerin
erstmals in der Revisionsinstanz
geltend ma[X.]ht, Tequipment-Teile der [X.] zu benötigen, um von den [X.] mit
deren
Tuningkomponenten umgerüstete Fahrzeuge zu reparieren, wird dieses [X.] vom
Antrag zu 1 a ni[X.]ht umfasst. Dieser Unterlassungsantrag bezieht si[X.]h allein auf die Belieferung zum Zwe[X.]k des Tunings dur[X.]h die Klägerin, zum Zwe[X.]k der Instandsetzung und Wartung der von ihr modifizierten Fahrzeuge sowie zur Instandsetzung und Wartung von [X.]. Von den [X.]-Zentren na[X.]hträgli[X.]h umgerüstete Fahrzeuge sind keine [X.]-Serienfahrzeuge mehr.
III. Zugang zum Diagnose-
und
Informationssystem [X.]
Die Revision ist unbegründet, soweit
sie
si[X.]h dagegen
wendet, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Verurteilung der [X.] bestätigt hat, der Klägerin Zu-gang zum Diagnose-
und Informationssystem [X.] zu den jeweils geltenden Konditionen für unabhängige Werkstätten zu gewähren.
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-
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1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Zugang zum [X.] für die Ges[X.]häftstä-tigkeit der Klägerin als unverzi[X.]htbar angesehen. [X.]s hat dazu auf die [X.]rgän-zenden Leitlinien (Rn.
62
ff.) verwiesen, in denen die Bedeutung des Zugangs unabhängiger Marktteilnehmer zu te[X.]hnis[X.]hen Informationen des Herstellers hervorgehoben wird. Im Übrigen hat es auf seine Ausführungen zur Neuwagen-
und [X.]rsatzteilbelieferung Bezug genommen.
2. Diese Beurteilung hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.
a) Hinsi[X.]htli[X.]h der Gestattung des Zugangs zum [X.] sind die [X.]
marktbeherrs[X.]hend. Niemand außer ihnen kann diesen Zugang gewähren.
[X.]s gibt dafür au[X.]h keine Substitutionsprodukte.
b) Soweit die Klägerin
[X.] zur Wartung und Instandsetzung von [X.] nutzen will, stellt si[X.]h die Verweigerung dieses Zugangs ohne weiteres als unbillige Behinderung dar. Aber au[X.]h soweit
die Klägerin
PI-WIS im Rahmen von [X.]
nutzen mö[X.]hte, gilt ni[X.]hts anderes.
Die te[X.]hnis[X.]hen [X.]ingriffe, die von der Klägerin an [X.] im Rahmen des Tunings vorgenommen werden, erfordern zwangsläufig Neuein-stellungen und Überprüfungen, für die eine Nutzung von [X.] unverzi[X.]htbar ist. Mit einer Verweigerung des Zugangs zu [X.] würden die [X.] daher die Klägerin als unabhängiges [X.] vom Markt verdrängen und dadur[X.]h den Absatz
ihrer
eigenen Tuning-Programme fördern. Dies ist weder mit der
Freiheit
zur
Vertriebsgestaltung
no[X.]h im Hinbli[X.]k auf
den
Grundsatz, dass niemand zur Förderung des [X.] eines Konkurrenten verpfli[X.]htet ist,
zu re[X.]htfertigen. [X.]in sol[X.]hes Verhalten
stellt
vielmehr
den Missbrau[X.]h einer marktbeherrs[X.]henden Stellung dar.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat in diesem [X.] zu Re[X.]ht die steigende Bedeutung elektronis[X.]her Diagnosen bei Arbeiten
an Kraftfahrzeugen hervorgehoben.
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[X.]) Daran ändert au[X.]h ni[X.]hts, dass na[X.]h dem "Kauf-
und Lizenzvertrag [X.] für unabhängige Werkstätten"
zwis[X.]hen den Parteien vom 16.
August 2004 Systemeingriffe im Zuge von [X.] ausges[X.]hlossen waren, infolge der Verpfli[X.]htung
der [X.], Zugang zu [X.] zu gewähren, sol[X.]he Systemeingriffe
dur[X.]h die Klägerin
aber weiter erfolgen werden. Das [X.] hat

von der Revision ni[X.]ht angegriffen

festgestellt, dass Verän-derungen am Fahrzeug im Zuge der Individualisierung und Veredelung korres-pondierende Veränderungen in der dem Basismodell mitgegebenen Software unumgängli[X.]h erfordern und dass gerade das Belassen einer [X.] auf Standardeinstellung Risiken für das Fahrzeug s[X.]hafft. Dur[X.]h den mit den [X.] abzus[X.]hließenden Lizenzvertrag darf die Klägerin deshalb ni[X.]ht an sol[X.]hen Software-Veränderungen
gehindert werden, die für ihre Tu-ning-Maßnahmen erforderli[X.]h sind.
d)
Das Berufungsgeri[X.]ht hat
ferner
keine Feststellungen dazu getroffen, dass über [X.] vorgenommene Neueinstellungen bei getunten [X.]-Fahrzeugen zu Beeinträ[X.]htigungen der Verkehrssi[X.]herheit geführt hätten. [X.]nt-spre[X.]hende Risiken haben die [X.] ledigli[X.]h paus[X.]hal behauptet.
[X.] Runds[X.]hreiben an die [X.]-Vertriebsorganisation (Antrag
2
a)
Au[X.]h die gegen die Verurteilung na[X.]h dem Antrag
2
a geri[X.]htete [X.] der [X.] hat
im [X.]rgebnis keinen
[X.]rfolg.
1. Mit dem Antrag zu 2 a soll den
[X.] verboten werden, die [X.] dazu zu veranlassen, die Klägerin ni[X.]ht mehr mit Original-[X.]-Teilen und/oder mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] zu den im Klagantrag 1 a und 1 [X.] genannten
Zwe[X.]ken und zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu beliefern, insbesondere wenn dies ges[X.]hieht wie mit dem als Anlage zum Klageantrag beigefügten [X.] der [X.] zu 2.
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2. Der
Antrag
2 a
erfasst
damit
dieselben
Verhaltensweisen, die
in der Alternative "verweigern zu lassen"
au[X.]h bereits in den Anträgen zu
1
a und [X.] bes[X.]hrieben sind, wobei die beanstandete Verletzungsform ledigli[X.]h dur[X.]h den Verweis auf das Runds[X.]hreiben der [X.] konkretisiert, jedo[X.]h
ni[X.]ht
darauf bes[X.]hränkt wird. Zwis[X.]hen "verweigern zu lassen"
(Antrag zu
1
a und [X.]) und "zu veranlassen"
(Antrag zu
2
a) ist kein re[X.]htserhebli[X.]her Unters[X.]hied zu erken-nen.
Das Berufungsgeri[X.]ht nimmt zwar an, mit der Wendung "verweigern zu lassen"
könnten au[X.]h andere [X.]inwirkungsmögli[X.]hkeiten der [X.] auf eine Ni[X.]htbelieferung der Klägerin erfasst werden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat aber ni[X.]ht ausgeführt, um wel[X.]he [X.]inwirkungsmögli[X.]hkeiten es si[X.]h dabei handeln soll. Auf
von der Klägerin gehaltenen Vortrag
hat es dazu ni[X.]ht
verwiesen. Sol-[X.]he [X.]inwirkungsmögli[X.]hkeiten sind au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Jedes "verweigern lassen"
stellt zuglei[X.]h notwendig ein "veranlassen"
dar.
Daran ändert die [X.]rwägung der Revisionserwiderung ni[X.]hts, das mit dem Antrag 2 a angegriffene Runds[X.]hreiben sei au[X.]h als unzulässiger Boykottaufruf und unlautere Wettbewerberbehinderung na[X.]h § 4 Nr. 11 UWG einzuordnen. Denn dadur[X.]h wird im Streitfall kein zusätzli[X.]her Streitgegenstand eingeführt, dies umso weniger, als die Klägerin die Anträge 1 a und [X.] ebenfalls au[X.]h auf Boykott und Wettbewerberbehinderung gestützt hat.
3. Glei[X.]hwohl ist der Antrag zu 2 a ni[X.]ht mangels Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis abzuweisen. Die Klägerin hat in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der Antrag zu 2 a ledigli[X.]h als Beispiel für von den Anträgen zu
1
a und [X.] erfasste Verletzungshandlungen in der Variante "verweigern zu lassen"
zu verstehen ist. [X.]ine darüber hinausgehende Bedeutung
soll
diesem Antrag ni[X.]ht zukommen.

4. Mit diesem Inhalt hat die Verurteilung na[X.]h dem Antrag zu 2 a Be-stand.
Das von dem Antrag
2 a
erfasste Handeln der [X.] ist als Teilmen-115
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118
-
38
-
ge im Verbotsumfang der begründeten Anträge zu 1 a und [X.] enthalten und [X.] ebenso verboten.
V. Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht
Die vom
Berufungsgeri[X.]ht
im
Grundsatz zu Re[X.]ht
bestätigte
Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der [X.] ist im Umfang
ledigli[X.]h im Hinbli[X.]k auf den
[X.]rfolg der Revision
zum Klageantrag 1 a hinsi[X.]htli[X.]h der eigenen [X.] der [X.] und
zum
Klageantrag
1
[X.] in der Variante "zum Zwe[X.]ke des [X.]rwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden"
(vgl. o. Rn. 100
ff. und Rn.
37
ff.)
zu bes[X.]hränken.
VI. Abmahnkosten
Die Revision
hat
au[X.]h
keinen
[X.]rfolg, soweit sie si[X.]h gegen die [X.] der [X.] zur Zahlung von 9.012,--

wendet.
Mit Anwaltss[X.]hreiben vom 13. Juli 2007 hat die Klägerin die [X.] wegen
des S[X.]hreibens zur
Beendigung der Ges[X.]häftsbeziehung vom 11. Juli 2007
abmahnen und
unter Fristsetzung zur Unterlassung auffordern lassen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat
ohne Re[X.]htsfehler
angenommen, dass si[X.]h die
Ab-mahnung
allein auf die Forderungen
na[X.]h
Belieferung mit Original-[X.]-Teilen (Antrag 1 a) und
Zugang zum [X.]
(Antrag 1 b)
bezog. [X.]ine Beliefe-rung mit [X.]n der [X.] war ni[X.]ht erkennbar Gegenstand der Ab-mahnung. Damit war die Abmahnung
insgesamt
bere[X.]htigt.
Das Berufungsgeri[X.]ht
hat den Gegenstandswert der Abmahnung mit 1

und im Hinbli[X.]k auf die Komplexität der Angelegenheit eine Ges[X.]häftsgebühr von 2,0 für angemessen era[X.]htet.
Das lässt keinen Re[X.]hts-fehler erkennen und wird von der Revision au[X.]h ni[X.]ht angegriffen.
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-
39
-
Der Antrag auf [X.]rstattung von Abmahnkosten erweist si[X.]h somit in Höhe Grundlage der am 13. Juli 2007 geltenden Gebührentabelle (Anlage 2 zum Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetz) als begründet, mithin also in Höhe von 8.992

zuz.
Daraus ergibt si[X.]h der vom Berufungsgeri[X.]ht zugespro[X.]hene Betrag von 9.012

VII. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
92
Abs.
1 ZPO.

[X.]
Meier-Be[X.]k
[X.]

Ba[X.]her
Dei[X.]hfuß
Vorinstanzen:
LG [X.], [X.]nts[X.]heidung vom 02.07.2012 -
41 [X.]/07 KfH -

OLG [X.], [X.]nts[X.]heidung vom 09.12.2013 -
2 [X.] -

125
126

Meta

KZR 87/13

06.10.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. KZR 87/13 (REWIS RS 2015, 4390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4390

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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