Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2015, Az. KZR 87/13

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 4412

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Gegenstand

Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht: Anspruch eines auf eine bestimmte Kraftfahrzeugmarke spezialisierten Kraftfahrzeugveredelungsunternehmens auf Weiterbelieferung mit Original-Bau- und Ersatzteilen des Kraftfahrzeugherstellers und Fortsetzung der Zugangsgewährung zu einem Diagnose- und Informationssystem sowie Belieferung mit Neufahrzeugen - Porsche-Tuning


Leitsatz

Porsche-Tuning

1. Eine ohne vertragliche Vereinbarung autonom geschaffene Bezugskonzentration kann den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit erfüllen.

2. Die nach Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO freigestellte Verkaufsbeschränkung erfasst nicht die Lieferung von Ersatzteilen und anderen Teilen an den Abnehmer zum unveränderten Weiterverkauf.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Klagebegehren über den nachfolgend ersichtlichen Umfang hinaus stattgegeben worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 2. Juli 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und unter 1 a und 1 c wie folgt neu gefasst:

a) die Belieferung der Klägerin - nach entsprechender Bestellung - mit Original-[X.]-Teilen ([X.], [X.], [X.]), ausgenommen Teile, die von den Beklagten ausschließlich zur nachträglichen Individualisierung und Veredelung von [X.] an ihre Vertriebsorganisation geliefert werden (insbesondere Teile des [X.]), …

b) …

c) die Belieferung der Klägerin - nach entsprechender Bestellung - mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] zum Zwecke der Präsentation der eigenen [X.] und/oder der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks und damit zum Zwecke der ([X.] im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern oder verweigern zu lassen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 89% und die Klägerin zu 11%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein 1987 gegründetes Unternehmen für Fahrzeugveredelung und -individualisierung, hat sich etwa seit dem [X.] darauf spezialisiert, ausschließlich [X.]-Fahrzeuge zu tunen.

2

Die Beklagte zu 1 ist Herstellerin der Kraftfahrzeuge der Marke [X.], die von der [X.] zu 2 als [X.] Vertriebsgesellschaft in einem selektiven Vertriebssystem durch als [X.]-Zentren bezeichnete Vertragshändler vertrieben werden. Die [X.] bieten seit etwa 25 Jahren selbst ein Tuning ihrer Fahrzeuge an, das unter der Bezeichnung "Exklusive" vor der Fahrzeugauslieferung an den Kunden ab Werk durchgeführt wird. Außerdem gibt es seit 1994 bei der [X.] das [X.] "Tequipment", bei dem die Kundenfahrzeuge erst nach ihrer Auslieferung individualisiert werden.

3

Die Klägerin hat von [X.]-Zentren Fahrzeuge und Fahrzeugteile bezogen und entsprechend ihrem Geschäftszweck verwendet.

4

Im März 2007 stahlen Mitarbeiter der [X.] zu 1 auf deren Werksgelände einen Motor, der zu dem Unternehmen A.    verbracht wurde, dessen Betriebsgebäude demjenigen der Klägerin benachbart ist. Der Motor wurde von der Klägerin gekauft und am 29. März 2007 auf ihr Gelände geholt. Am Folgetag wurde der Motor wieder an das Unternehmen A.    zurückgegeben. Gleichwohl erhielt der Entwicklungsleiter der Klägerin,    [X.], kurz darauf die Turboladeraggregate dieses Motors und baute sie in einen von der Klägerin getunten [X.] ein, mit dem diese bei einem bedeutenden Autorennen den zweiten Platz belegte. [X.], der weiterhin bei der Klägerin in gleicher Funktion tätig ist, ist aufgrund dieses Vorgangs rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt worden. Das gegen die Geschäftsführer der Klägerin in diesem Zusammenhang eingeleitete Strafverfahren ist gemäß § 153a StPO eingestellt worden.

5

Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 beendeten die [X.] jegliche Geschäftsbeziehung mit der Klägerin fristlos aus wichtigem Grund. Dies umfasste im Einzelnen folgende Maßnahmen:

- fristlose Kündigung des Lizenzvertrags über das Diagnose- und Informationssystem "[X.] Integrated Workshop Information System" ([X.]) und des Abonnements für die Online-Nutzung von technischen Serviceinformationen;

- Sperrung des Zugriffs auf den elektronischen [X.]-Teilekatalog;

- Ausschluss der Mitarbeiter der Klägerin von Schulungen durch [X.];

- Unterrichtung der [X.]-Vertriebsorganisation über die Beendigung jeglicher Geschäftsbeziehung.

6

Die fristlose Kündigung wurde im Wesentlichen mit dem "Motorenvorfall" sowie einem Schleichbezug von [X.]-Neufahrzeugen und Original-[X.]-Teilen unter Verletzung des [X.]-Vertriebssystems begründet.

7

Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das [X.] die [X.] antragsgemäß

unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen,

1. a) die Belieferung der Klägerin

- nach entsprechender Bestellung - mit Original-[X.]-Teilen (Original-[X.]-Ersatzteilen, Original-[X.]-Austauschteilen, Original-[X.]-Zubehör)

zum Zwecke

der Individualisierung und Veredelung von Kraftfahrzeugen der Marke "[X.]",

der Instandsetzung und Wartung der solchermaßen zuvor von ihr modifizierten Fahrzeuge

sowie zur Instandsetzung und Wartung von [X.]-Serienfahrzeugen

- und damit zum Zwecke der ([X.] im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin -

zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen;

b) der Klägerin den Zugang zum Diagnose- und Informationssystem "[X.]-Integrated-Workshop Information System" ("[X.]") im jeweils aktuellen Stand im Umfang und zu den Konditionen des "Kauf- und Lizenzvertrag [X.] für unabhängige Werkstätten" zwischen den Parteien vom 16. August 2004 zu verweigern und/oder verweigern zu lassen und die Nutzung der [X.]-Diagnose- und [X.] im jeweils aktuellen Stand durch die Klägerin im Umfang und zu den Konditionen des genannten Vertrags zu dulden;

c) die Belieferung der Klägerin - nach entsprechender Bestellung - mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "[X.]"

zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme

und/oder

der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks - und damit zum Zwecke der ([X.] im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin -

und/oder

zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll,

zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen;

2. a) die [X.]-Vertriebsorganisation, insbesondere [X.]-Niederlassungen und [X.]-Vertragshändler aufzufordern und/oder in sonstiger Weise, gleich auf welche Art, zu veranlassen, die Klägerin nicht (mehr) mit Original-[X.]-Teilen (Original-[X.]-Ersatzteilen, Original-[X.]-Austauschteilen, Original-[X.]-Zubehör) und/oder mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "[X.]" zu den im Klageantrag Ziffer 1 a und c genannten Zwecken und zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu beliefern, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage zum Antrag beigefügten (Rund-)Schreiben der [X.] zu 2;

b) [nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens].

8

Außerdem hat das [X.] die Verpflichtung der [X.] zum Schadensersatz festgestellt und sie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 13.782 € zuzüglich Zinsen verurteilt.

9

Die Berufung der [X.] hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten lediglich in Höhe von 9.012 € und Zinsen hierauf nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 für begründet erachtet hat.

Mit ihrer - mit Ausnahme der Verurteilung nach dem Antrag 2 b - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage - bis auf einen Teil der Abmahnkosten - wegen unbilliger Behinderung aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB für begründet era[X.]htet. Dazu hat es ausgeführt:

Die [X.] der Klägerin seien hinrei[X.]hend bestimmt. Sie seien zwar mit auslegungsbedürftigen Begriffen dur[X.]hsetzt, könnten dur[X.]h das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht aber auf [X.] zurü[X.]kgeführt werden.

[X.]in Anspru[X.]h der Klägerin auf Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "[X.]" sowie mit Original-[X.]-Teilen ergebe si[X.]h aus § 20 Abs. 1 GWB aF (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB). Weder die Freistellung selektiver Vertriebssysteme na[X.]h der Gruppenfreistellungsverordnung 330/2010 für [X.] no[X.]h die Regelungen der Gruppenfreistellungsverordnung 461/2010 für [X.] im Kraftfahrzeugsektor stünden dem Belieferungsanspru[X.]h entgegen.

Auf dem Markt der Herstellung und des Vertriebs von [X.]-Neufahrzeugen seien die [X.] marktbeherrs[X.]hend. Da andere [X.] Kraftfahrzeughersteller ni[X.]ht-konzerngebundene [X.] mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen belieferten, handele es si[X.]h um einen übli[X.]herweise zugängli[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung stelle si[X.]h die Lieferverweigerung als unbillige Behinderung dar. Die Klägerin sei auf die Belieferung mit neuen oder neuwertigen [X.]-Fahrzeugen angewiesen. Der "Motorenvorfall" und die Weiterbes[X.]häftigung des re[X.]htskräftig verurteilten [X.] re[X.]htfertigten keinen vorbehaltlosen A[X.]ru[X.]h der Ges[X.]häftsbeziehung. Die Mögli[X.]hkeit der [X.], aufgrund des "[X.]" S[X.]hadensersatz zu erlangen, führe dazu, diesen Komplex als abges[X.]hlossenes und aufgearbeitetes Vorkommnis zu betra[X.]hten. [X.]benso wenig könnten die von den [X.] vorgetragenen anderen Gründe wie behauptete Markenverletzungen oder S[X.]hlei[X.]hbezüge der Klägerin die Lieferverweigerung re[X.]htfertigen.

Die [X.] seien au[X.]h auf dem Markt der [X.]-Originalteile marktbeherrs[X.]hend. Bei dem Bezug der Teile handele es si[X.]h ebenfalls um einen übli[X.]herweise zugängli[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr, wie s[X.]hon erhebli[X.]he Bezüge der [X.] belegten. Die Prüfung der unbilligen Behinderung falle ebenso aus wie beim Bezug neuer oder neuwertiger [X.]-Fahrzeuge. Die Klägerin könne ni[X.]ht darauf verwiesen werden, von [X.] (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Originalteile (O[X.]S-Teile) oder von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den [X.] qualitativ glei[X.]hwertig sind ([X.] - [X.]-Teile) zu beziehen.

[X.]in Zugang zum Diagnose- und Informationssystem [X.] sei für die Klägerin unverzi[X.]htbar, so dass au[X.]h der diesbezügli[X.]he Klageantrag begründet sei.

Da die [X.] ni[X.]ht bere[X.]htigt seien, die Belieferung der Klägerin mit [X.]-Neufahrzeugen oder Original-[X.]-Teilen zu verweigern, dürften sie au[X.]h ihre Vertriebsorganisation ni[X.]ht zu einem entspre[X.]henden Verhalten veranlassen.

Der Anspru[X.]h der Klägerin auf S[X.]hadensersatzfeststellung sei ebenfalls begründet.

B. Die Revision der [X.] hat nur zu einem geringen Teil [X.]rfolg. Unbegründet sind der Klageantrag zu 1 a, soweit er si[X.]h auf eigene [X.] der [X.] bezieht, sowie der Klageantrag zu 1 [X.], soweit er Bestellungen von Fahrzeugen der Marke [X.] im konkreten Kundenauftrag zum Gegenstand hat. In diesem Umfang ist au[X.]h der auf Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht geri[X.]htete Antrag zu 3 unbegründet. Im Übrigen ist die Revision zurü[X.]kzuweisen.

I. Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.]

Der auf die Belieferung mit Neuwagen geri[X.]htete Antrag der Klägerin ist insgesamt ausrei[X.]hend bestimmt (unten zu 1). Unbegründet ist er nur in der Variante "zum Zwe[X.]ke des [X.]rwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden", weil insoweit keine Lieferverweigerung dur[X.]h die [X.] dargelegt ist (unten zu 2). Im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht der Klägerin einen Anspru[X.]h auf Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] zum Zwe[X.]k der Präsentation der eigenen [X.] sowie zur Nutzung im eigenen Fuhrpark zuerkannt (unten zu 3).

1. Der gegen die Verweigerung der Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen geri[X.]htete Unterlassungsantrag genügt insgesamt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Na[X.]h § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und na[X.]h § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - ni[X.]ht derart undeutli[X.]h gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und [X.]nts[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts ni[X.]ht mehr klar umrissen sind, der Beklagte si[X.]h deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und im [X.]rgebnis dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht die [X.]nts[X.]heidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.] verboten ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1235 Rn. 12 = [X.], 75 - [X.], [X.]). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezei[X.]hnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sa[X.]hgere[X.]hten Fassung des Verbots zwe[X.]kmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Rei[X.]hweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an si[X.]h auslegungsbedürftigen Begriffs zwis[X.]hen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, [X.], 539 Rn. 13 = [X.], 742 - Re[X.]hts-beratung dur[X.]h Lebensmittel[X.]hemiker).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler davon ausgegangen, dass der auf die Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen geri[X.]htete Antrag 1 [X.] trotz Verwendung mehrerer auslegungsbedürftiger Begriffe hinrei[X.]hend bestimmt ist.

[X.]) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass der [X.] einen auf Belieferung geri[X.]hteten Leistungsantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann für zulässig gehalten hat, wenn die Annahme eines konkreten Kaufangebots verlangt wird, in dem die zu liefernden Waren na[X.]h Gegenstand und Zahl genau bestimmt sind. Daran fehlt es bei [X.], mit denen nur allgemein die Belieferung "auf Bestellung des [X.]" begehrt wird, ohne dass die zu liefernden Gegenstände konkretisiert sind (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1981 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 1885, 1886 - [X.]; Urteil vom 22. Januar 1985 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 2125, 2126 - Te[X.]hni[X.]s). Der [X.] hat aber bereits in diesen [X.]nts[X.]heidungen ausgeführt, dass entspre[X.]hende Feststellungsklagen auf Belieferung in handelsübli[X.]hen Mengen und zu übli[X.]hen Preisen und Konditionen zulässig sind. [X.]benso liegt es bei dem hier in Rede stehenden Unterlassungsantrag. Denn weil es um ein in der Zukunft liegendes Verhalten geht, ist es präziser, und weil es si[X.]h um einen vers[X.]huldensunabhängigen Anspru[X.]h handelt, au[X.]h näherliegend, die [X.] als einen Anspru[X.]h auf Unterlassung der Ni[X.]htbelieferung zu verstehen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellre[X.]ht, 12. Aufl., § 33 GWB Rn. 114). Da si[X.]h der Unterlassungsanspru[X.]h seiner Natur na[X.]h ni[X.]ht in einem einmaligen Wohlverhalten des [X.] ers[X.]höpft, sondern Dauerwirkung hat, ist es anders als bei einem auf eine konkrete Belieferung geri[X.]hteten Antrag von vornherein ausges[X.]hlossen, die begehrten Produkte im Antrag na[X.]h Gegenstand und Zahl so genau zu bestimmen wie bei einem konkreten, annahmefähigen Kaufangebot. Maßgebli[X.]h ist vielmehr allein, ob der verurteilte Beklagte die Rei[X.]hweite des ihm auferlegten Verbots zweifelsfrei erkennen kann.

[X.]) Die Bes[X.]hreibung der vom Antrag erfassten Waren als "neue oder neuwertige Fahrzeuge" hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht als hinrei[X.]hend bestimmt angesehen.

Die Klägerin hat klargestellt, dass als "neue" Fahrzeuge nur "fabrikneue" Automobile anzusehen sind. Dieser Begriff ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s hinrei[X.]hend geklärt. Dana[X.]h ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine dur[X.]h längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwis[X.]hen Herstellung des Fahrzeugs und Abs[X.]hluss des Kaufvertrags ni[X.]ht mehr als zwölf Monate liegen ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 160; Urteil vom 15. September 2010 - [X.], NJW 2010, 3710 Rn. 14).

Den Begriff "neuwertig" hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend anhand des im Berufungsurteil wiedergegebenen Vortrags der Klägerin konkretisiert. Dana[X.]h ist ein Fahrzeug "neuwertig", wenn es na[X.]h wie vor unbenutzt ist und zur aktuellen Modellreihe gehört, jedo[X.]h bereits länger als zwölf Monate zum Verkauf steht.

Indem die Belieferung nur na[X.]h einer entspre[X.]henden Bestellung der Klägerin erfolgen soll, stellt der Antrag entgegen der Ansi[X.]ht der Revision klar, dass die Klägerin im [X.]inzelfall selbst bestimmt, ob sie ein neues oder ein von einem bestimmten [X.]-Zentrum angebotenes neuwertiges Fahrzeug erwerben mö[X.]hte.

[X.][X.]) Die [X.] der [X.] mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] besteht na[X.]h dem [X.] zu 1 [X.]

zum Zwe[X.]ke der Präsentation der eigenen [X.] und/oder der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks - und damit zum Zwe[X.]ke der ([X.] im Rahmen des Ges[X.]häftsbetriebs der Klägerin -

und/oder zum Zwe[X.]ke des [X.]rwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll.

Ohne [X.]rfolg beanstandet die Revision diese Zwe[X.]kbindung des [X.] als zu unbestimmt.

(1) Die Zwe[X.]kbestimmungen der "Präsentation der eigenen [X.]" und der "Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks" sollen die Verwendung der von der Klägerin bestellten Fahrzeuge in ihrem Ges[X.]häftsbetrieb als [X.] von einer ihr im Rahmen des selektiven Vertriebssystems der [X.] ni[X.]ht erlaubten Tätigkeit als Wiederverkäufer unveränderter [X.]-Serienfahrzeuge abgrenzen. Keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags ist die sowohl vom Berufungsgeri[X.]ht wie au[X.]h von der Revision erörterte Frage, wie si[X.]h die [X.] vor missbräu[X.]hli[X.]hen Fahrzeugbestellungen dur[X.]h die Klägerin zu anderen Zwe[X.]ken, etwa zum Zwe[X.]k des unveränderten Weiterverkaufs, s[X.]hützen können.

(2) Da die Zwe[X.]kbestimmung "Präsentation der eigenen [X.]" darauf geri[X.]htet ist, eine Tätigkeit der Klägerin als bloße Wiederverkäuferin auszus[X.]hließen, umfasst sie die Mögli[X.]hkeit der Klägerin, die umgerüsteten Präsentationsfahrzeuge na[X.]h einer gewissen, jedenfalls mehrere Monate betragenden Haltedauer zu veräußern. Der [X.] zu 1 [X.] erfasst damit au[X.]h entspre[X.]hende Angebote von [X.] auf Basis eines [X.]-Serienmodells. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zu Re[X.]ht darauf hin, dass ein umgerüstetes Präsentationsfahrzeug im Gegensatz zu einem Vorführwagen au[X.]h na[X.]h mehreren Monaten ohne weiteres no[X.]h einen Kilometerstand von unter 60 km aufweisen kann.

(3) Die weitere Zwe[X.]kbestimmung "zum [X.]rwerb im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll" hat das Berufungsgeri[X.]ht dahingehend ausgelegt, dass unter Kunde der [X.]ndkunde (also ni[X.]ht etwa andere [X.]) und unter konkretem Auftrag die dur[X.]h direkte Stellvertretung und dur[X.]h Vollma[X.]ht des Kunden dokumentierte Bestellung dieses [X.]ndkunden zu verstehen ist. Da die [X.]nts[X.]heidungsgründe zur Auslegung des [X.]s heranzuziehen sind, hat die vom Berufungsgeri[X.]ht insoweit ausgespro[X.]hene Verurteilung diesen Inhalt. Damit erweist si[X.]h der Antrag zu 1 [X.] in der letzten Alternative als hinrei[X.]hend bestimmt.

dd) Die zur Ums[X.]hreibung der Belieferung im Antrag 1 [X.] gebrau[X.]hte Formulierung "zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen" hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht als hinrei[X.]hend bestimmt angesehen. Soweit die Belieferung der Klägerin dur[X.]h selbständige [X.]-Vertragshändler erfolgt, sind deren jeweilige Preise und Konditionen gemeint. Für die Frage der Bestimmtheit des Antrags kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Klägerin in der Vergangenheit jemals von den [X.] direkt beliefert worden ist. [X.]s ist zudem in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s anerkannt, dass eine Verurteilung zur Belieferung Zug um Zug gegen Zahlung des jeweiligen Listenpreises erfolgen kann (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 1999 - [X.], [X.], 1175, 1175 f. - Feuerwehrgeräte, insoweit ni[X.]ht in [X.]/[X.] 357).

ee) Ohne [X.]rfolg beanstandet die Revision au[X.]h die abs[X.]hließende Wendung des [X.]s 1 [X.], wona[X.]h den [X.] untersagt wird, die Belieferung der Klägerin "verweigern zu lassen", als zu unbestimmt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass mit "verweigern zu lassen" der [X.] verboten wird, Mitglieder ihrer Vertriebsorganisation dazu anzuhalten, eine entspre[X.]hende Belieferung der Klägerin zu unterlassen.

2. Mit [X.]rfolg wenden si[X.]h die [X.] gegen ihre Verurteilung na[X.]h dem Antrag 1 [X.] in der Variante "Belieferung zum Zwe[X.]k des [X.]rwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll". Insoweit fehlt es an der für ein Unterlassungsgebot erforderli[X.]hen Wiederholungs- oder [X.]rstbegehungsgefahr.

a) Na[X.]h den für die Auslegung des [X.]s maßgebli[X.]hen [X.]nts[X.]heidungsgründen des Berufungsurteils erfasst die Verurteilung na[X.]h diesem Teil des Antrags 1 [X.] nur Bestellungen, bei denen die Klägerin aufgrund entspre[X.]hender Vollma[X.]ht in direkter Stellvertretung für einen [X.]ndkunden auftritt.

Die Revisionserwiderung ma[X.]ht zwar zutreffend geltend, dass dieser Klageantrag na[X.]h dem erst- und zweitinstanzli[X.]hen Vorbringen der Klägerin au[X.]h die Fälle der verde[X.]kten Stellvertretung umfassen sollte, in denen die Klägerin [X.]-Fahrzeuge im eigenen Namen, aber für Re[X.]hnung eines Kunden beziehen will. [X.]ine Bes[X.]hränkung dieses Unterlassungsgebots auf Fälle offener Stellvertretung hat die Klägerin nur hilfsweise als "Minus" begehrt. Das führt aber ni[X.]ht dazu, dass der Verurteilung "zum Zwe[X.]ke des [X.]rwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden" im Revisionsverfahren ein von den [X.]nts[X.]heidungsgründen des Berufungsurteils abwei[X.]hender Inhalt beigemessen werden kann. Dafür wäre es erforderli[X.]h gewesen, dass die insoweit dur[X.]h das Berufungsurteil bes[X.]hwerte Klägerin ihr weitergehendes Interesse im Wege der [X.] weiterverfolgt hätte. Die Klägerin kann jedo[X.]h ni[X.]ht im Rahmen der Revisionserwiderung im Wege einer Gegenrüge geltend ma[X.]hen, das Berufungsgeri[X.]ht habe bei seiner auf Fälle der direkten Stellvertretung bes[X.]hränkten Auslegung das re[X.]htli[X.]he Gehör der Klägerin verletzt. Der Revisionsbeklagte kann mit einer Gegenrüge zwar dann, wenn ihm mangels Bes[X.]hwer eine eigene Revisionsrüge verwehrt ist, bis zum S[X.]hluss der Verhandlung bestimmte, seinen Vortrag in den Tatsa[X.]heninstanzen zuwiderlaufende Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts für den Fall bemängeln, dass das Revisionsgeri[X.]ht die [X.]nts[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts mit der von diesem gegebenen Begründung für unri[X.]htig hält ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1975 - [X.], [X.] 1976, 138). Im vorliegenden Fall fehlt es aber an der Voraussetzung, dass der mit der Gegenrüge verfolgte [X.] mangels Bes[X.]hwer ni[X.]ht zum Gegenstand einer Revision des [X.] hätte gema[X.]ht werden können.

Au[X.]h den [X.] ist es verwehrt, mit der Revision geltend zu ma[X.]hen, das Berufungsgeri[X.]ht habe dur[X.]h Bes[X.]hränkung der Verurteilung auf Fälle der direkten Stellvertretung den Antrag der Klägerin zu eng ausgelegt. Denn dadur[X.]h sind die [X.] ni[X.]ht bes[X.]hwert.

b) Für das den [X.] mit dem Antrag 1 [X.], 3. Variante, untersagte Verhalten besteht keine Wiederholungsgefahr.

Die Klägerin hat ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, dass die [X.] oder ihre Vertragshändler jemals die Lieferung eines [X.] abgelehnt oder au[X.]h nur in Frage gestellt hätten, wenn die Klägerin das Fahrzeug im Wege der direkten Stellvertretung auf der Grundlage eines konkreten Auftrags und einer entspre[X.]henden Vollma[X.]ht eines [X.]ndkunden bestellt hat.

Anders als die Revisionserwiderung ausführt, haben die [X.] au[X.]h dur[X.]h ihr Kündigungss[X.]hreiben vom 11. Juli 2007 keine Wiederholungsgefahr hinsi[X.]htli[X.]h einer Ablehnung von Vermittlerges[X.]häften in direkter Stellvertretung begründet. Das Kündigungss[X.]hreiben wurde mit dem Vorwurf des [X.] und der strafbaren [X.]ntwendung von [X.]-Teilen begründet, es verhält si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht zu Vermittlerges[X.]häften der Klägerin als direkte Stellvertreterin von [X.]ndkunden.

[X.]) Für das gemäß dem Antrag 1 [X.] den [X.] im Hinbli[X.]k auf [X.]ndkundenaufträge verbotene Verhalten fehlt au[X.]h eine [X.]rstbegehungsgefahr.

Die [X.] haben ausdrü[X.]kli[X.]h erklärt, eine Belieferung von [X.]ndkunden, die in "europare[X.]htli[X.]h zulässiger Weise einen Vermittler einges[X.]haltet haben", jederzeit zu ermögli[X.]hen und dies zu keinem [X.]punkt in Abrede gestellt zu haben.

[X.]ntgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin ist die von den [X.] verwendete Formulierung "in europare[X.]htli[X.]h zulässiger Weise einen Vermittler einges[X.]haltet haben" ni[X.]ht im Sinne einer [X.]ins[X.]hränkung der Mögli[X.]hkeit zu Vermittlerges[X.]häften in direkter Stellvertretung zu verstehen. Diese Formulierung war im Vortrag der [X.] rü[X.]kbezogen auf die in demselben S[X.]hriftsatz kurz zuvor erfolgte Wiedergabe eines Urteils des Geri[X.]hts der [X.]uropäis[X.]hen Union, in dem ein Vermittlerges[X.]häft entspre[X.]hend der Auslegung des Klageantrags dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht im Sinne einer direkten Stellvertretung bes[X.]hrieben wird (vgl. [X.]uG, Urteil vom 22. April 1993 - [X.], [X.]. 1993, [X.] Rn. 48 - Peugeot).

3. Die Revision hat keinen [X.]rfolg, soweit sie si[X.]h gegen die Verurteilung der [X.] wendet, die Klägerin mit neuen oder neuwertigen [X.]-Fahrzeugen für den eigenen Ges[X.]häftsbetrieb zu beliefern (Präsentation der eigenen [X.], eigener Fuhrpark).

a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspru[X.]h damit begründet, dass die [X.] im [X.] an ihr S[X.]hreiben zur Beendigung der Ges[X.]häftsbeziehung vom 11. Juli 2007 die von ihr begehrte Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen verweigerten oder verweigern ließen. In diesem Zusammenhang hat sie au[X.]h das - in dem bei Geri[X.]ht eingerei[X.]hten Auszug undatierte - S[X.]hreiben der [X.] vorgelegt, mit dem im [X.] an die Beendigung der Ges[X.]häftsbeziehung mit der Klägerin die [X.]-Vertriebs-organisation dazu aufgefordert wurde, jede Bestellung der Klägerin von [X.]-Teilen und erst re[X.]ht von [X.]-Neufahrzeugen abzulehnen.

Der damit auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspru[X.]h ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] na[X.]h dem zur [X.] seiner Begehung geltenden Re[X.]ht verboten war. Da der Unterlassungsanspru[X.]h in die Zukunft geri[X.]htet ist, muss das beanstandete Verhalten der [X.] zudem na[X.]h dem zur [X.] der [X.]nts[X.]heidung geltenden Re[X.]ht unzulässig sein (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2014 - [X.], [X.], 504 Rn. 8 = [X.], 565 - [X.] [X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass sa[X.]hli[X.]he Änderungen mit der Neugliederung des Verbots unbilliger Behinderung im [X.] (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB, zuvor § 20 Abs. 1 GWB aF) ni[X.]ht verbunden waren (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]/[X.] 4139 Rn. 68 - Stromnetz [X.]). Die Vors[X.]hriften des § 21 Abs. 1 GWB und des § 4 Nr. 10 UWG, auf die si[X.]h die Klägerin ebenfalls berufen hat, sind seit dem [X.] ni[X.]ht geändert worden. Die Prüfung erfolgt daher na[X.]hfolgend auf der Grundlage des geltenden Re[X.]hts.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht angenommen, dass die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Belieferung mit [X.]-Neuwagen Normadressat des kartellre[X.]htli[X.]hen [X.] und Diskriminierungsverbots (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB) sind.

[X.]) Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene markenspezifis[X.]he Abgrenzung des hier relevanten Produktmarkts auf einen Markt für den Bezug von [X.]-Originalfahrzeugen, auf dem die [X.] marktbeherrs[X.]hend seien, beruht allerdings ni[X.]ht auf ausrei[X.]henden tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen.

Bei der Na[X.]hfrage von neuen oder neuwertigen Fahrzeugen zum Zwe[X.]ke der Präsentation der eigenen [X.] und zum Zwe[X.]k der Verwendung im eigenen Ges[X.]häftsbetrieb stehen si[X.]h grundsätzli[X.]h [X.] als Na[X.]hfrager und Fahrzeughersteller mit ihrer Vertriebsorganisation als Anbieter gegenüber. Das Berufungsgeri[X.]ht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob [X.] regelmäßig markenspezifis[X.]h tätig werden, so dass auf dem ihrer Tätigkeit vorgelagerten relevanten Angebotsmarkt für Neufahrzeuge ebenfalls eine markenspezifis[X.]he Abgrenzung geboten wäre. Fehlte es daran, so beruhte der Wuns[X.]h der Klägerin, Neufahrzeuge gerade der Marke [X.] zu beziehen, ni[X.]ht auf Charakteristika der [X.], sondern allein auf einer freiwillig selbst gewählten Spezialisierung auf Fahrzeuge dieser Marke. Die sa[X.]hli[X.]he Marktabgrenzung kann indes grundsätzli[X.]h ni[X.]ht allein mit dem autonomen Verhalten eines einzelnen Marktteilnehmers begründet werden.

[X.]) Die Klägerin ist jedo[X.]h von der Belieferung mit Neuwagen der [X.] unternehmensbedingt abhängig, so dass über § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB die Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 GWB eröffnet ist.

(1) Die Klägerin hat na[X.]h den vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen ihr gesamtes Ges[X.]häftsmodell auss[X.]hließli[X.]h auf die Individualisierung und Veredelung von [X.]-Fahrzeugen ausgeri[X.]htet und unter anderem bestimmte Teileprogramme allein für [X.]-Fahrzeuge entwi[X.]kelt. Sie hat si[X.]h dafür über viele Jahre besonderes, markenspezifis[X.]hes Know-how erworben. Aufgrund dieser Ausri[X.]htung ihres Ges[X.]häftsmodells, die erhebli[X.]h über eine bloße einseitige Spezialisierung im Vertrieb hinausgeht, ist ihr ein Auswei[X.]hen auf andere Anbieter, das heißt andere Automarken, ni[X.]ht zumutbar. [X.]ine sol[X.]he autonome [X.] kann den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit erfüllen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellre[X.]ht, 12. Aufl., § 20 GWB Rn. 51). Zwar hat der Senat eine unternehmensbedingte Abhängigkeit bisher in erster Linie bei [X.] angenommen, also in Fällen, in denen si[X.]h die Ausri[X.]htung des Ges[X.]häftsbetriebs auf die Marke eines Herstellers aus einer Vereinbarung zwis[X.]hen dem Händler und dem Lieferanten ergab (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1621, 1623 - qualitative Selektion, [X.]). Das ist jedo[X.]h keine zwingende Voraussetzung unternehmensbedingter Abhängigkeit. Vielmehr ist der Umstand, dass eine sol[X.]he Abhängigkeit ohne vertragli[X.]he Vereinbarung im Wege einer autonomen [X.] selbst ges[X.]haffen wurde, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte [X.]O § 20 GWB Rn. 35).

(2) Die eine unternehmensbedingte Abhängigkeit begründende Art von Waren sind im vorliegenden Zusammenhang [X.]-Neufahrzeuge. Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, die Na[X.]hfrage der Klägerin na[X.]h neuen [X.]-Fahrzeugen sei für die beabsi[X.]htigte Präsentation in Verkaufsräumen und auf Messen ni[X.]ht dur[X.]h junge Gebrau[X.]htfahrzeuge substituierbar, ist ni[X.]ht erfahrungswidrig. [X.]s ers[X.]heint plausibel, dass die Kunden Wert darauf legen, die [X.] der Klägerin gerade an Neufahrzeugen präsentiert zu sehen. Die Klägerin wendet si[X.]h an einen speziellen Kundenkreis, der bereit ist, für ein individuell gestaltetes Fahrzeug einen sehr hohen Preis zu zahlen, und der daher au[X.]h besonders hohe Ansprü[X.]he an die Präsentation der [X.] der Klägerin an Ausstellungsfahrzeugen und Vorführwagen stellen wird. Die Klägerin muss si[X.]h auf diese Befindli[X.]hkeit ihrer Kunds[X.]haft bei ihrer Ges[X.]häftstätigkeit einstellen, au[X.]h wenn es si[X.]h dabei um eine eher emotional bedingte Präferenz der Kunden handelt.

[X.]) Die Klägerin gehört zu den von § 20 Abs. 1 GWB ges[X.]hützten kleinen und mittleren Unternehmen. In der Fallgruppe unternehmensbedingter Abhängigkeit kommt es maßgebli[X.]h auf die Größenverhältnisse aus vertikaler Si[X.]ht an (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Januar 1993 - KVR 25/91, [X.]/[X.] [X.] 2875, 2879 - [X.]). Dana[X.]h ist das Größenverhältnis zwis[X.]hen den insoweit eine unternehmeris[X.]he [X.]inheit bildenden [X.] einerseits und der Klägerin andererseits zu betra[X.]hten. In diesem Verhältnis ist die Klägerin allenfalls ein "mittleres Unternehmen" im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB.

d) Im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h angenommen, dass die Klägerin unbillig behindert wird, wenn sie von den [X.] ni[X.]ht mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] zur Präsentation der eigenen [X.] oder zur Verwendung im eigenen Fuhrpark beliefert wird.

[X.]) Die fehlende Mögli[X.]hkeit, neue oder neuwertige Fahrzeuge der Marke [X.] zu beziehen, um sie für die Präsentation der eigenen [X.] oder im eigenen Fuhrpark zu nutzen, stellt eine Behinderung der Klägerin dar.

[X.]) Ob diese Behinderung unbillig ist, bestimmt si[X.]h aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hränkungen. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sa[X.]hverhalten der aus der unternehmeris[X.]hen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das [X.] des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzli[X.]h ni[X.]ht daran hindert, seine ges[X.]häftli[X.]he Tätigkeit und sein Absatzsystem na[X.]h eigenem [X.]rmessen so zu gestalten, wie er dies für wirts[X.]haftli[X.]h sinnvoll und ri[X.]htig era[X.]htet. Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der dur[X.]h das Kartellre[X.]ht gezogenen Grenzen. Sie ist ausges[X.]hlossen, wo sie missbrau[X.]ht wird oder zu einer Bes[X.]hränkung des [X.] führt, die mit der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind an die S[X.]hutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in glei[X.]hem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen [X.], [X.]/[X.] 357, 359 - Feuerwehrgeräte; [X.], Urteil vom 31. Januar 2012 - [X.], [X.]/[X.] 3549 Rn 29 f. - Werbeanzeigen).

[X.][X.]) Anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, kommt es für die Frage, ob die [X.] gegenüber der Klägerin zu der in Rede stehenden Lieferverweigerung bere[X.]htigt sind, ni[X.]ht auf die Voraussetzungen für die Freistellung wettbewerbsbes[X.]hränkender Vereinbarungen na[X.]h Art. 101 Abs. 3 A[X.]UV und § 2 Abs. 1 GWB an. Die Lieferverweigerung erfolgt ni[X.]ht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien. Vielmehr geht es um die Frage, ob ein einseitiges Verhalten der [X.] missbräu[X.]hli[X.]h ist.

dd) Das Berufungsgeri[X.]ht hat aber im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht angenommen, dass si[X.]h die [X.] für ihre Weigerung, die Klägerin zu Präsentationszwe[X.]ken sowie für den eigenen Fuhrpark mit [X.]-Neufahrzeugen zu beliefern, auf keine das Interesse der Klägerin an dieser Belieferung überwiegenden Interessen berufen können.

(1) [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts standen die Parteien allerdings in keiner andauernden Ges[X.]häftsbeziehung, die erst na[X.]h einer Abmahnung dur[X.]h die Klägerin hätte außerordentli[X.]h gekündigt werden können. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts wurde die Klägerin ni[X.]ht aufgrund eines Händler- oder Rahmenliefervertrags, sondern auss[X.]hließli[X.]h aufgrund von [X.]inzelbestellungen dur[X.]h [X.]-Zentren beliefert. Direktlieferungen der [X.] an die Klägerin sind ni[X.]ht festgestellt.

Soweit die [X.] im S[X.]hreiben vom 11. Juli 2008 "jegli[X.]he Ges[X.]häftsbeziehung" zur Klägerin fristlos beendet haben, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um die Lieferung von Kraftfahrzeugen, sondern um den [X.]-Lizenzvertrag und das Abonnement für die Online-Nutzung von te[X.]hnis[X.]hen Servi[X.]einformationen, den Zugriff auf den elektronis[X.]hen [X.]-Teilekatalog sowie die S[X.]hulung von Mitarbeitern der Klägerin dur[X.]h die [X.]. Nur insoweit bestand eine Ges[X.]häftsbeziehung zwis[X.]hen den Parteien.

(2) [X.]ine Pfli[X.]ht, die Klägerin mit [X.]-Neufahrzeugen zu den hier in Rede stehenden Zwe[X.]ken zu beliefern, bes[X.]hränkt die [X.] nur unwesentli[X.]h in ihrer Vertriebsgestaltungsfreiheit. Die Klägerin begehrt weder Aufnahme in das selektive Vertriebssystem der [X.], no[X.]h will sie als Außenseiter mit [X.]-Serienfahrzeugen in Wettbewerb zu der [X.] zu 2 Handel treiben. Sie benötigt die fragli[X.]hen Neufahrzeuge vielmehr, um ihr Angebot zur Veredelung und Individualisierung ihren Kunden vorstellen zu können. Indem die [X.] die Klägerin bei dieser Ges[X.]häftstätigkeit behindern, gebrau[X.]hen sie ihre Marktma[X.]ht als Anbieter von [X.]-Neufahrzeugen allein dazu, auf dem na[X.]hgelagerten [X.] ihre eigenen Angebote "[X.]x[X.]lusive" und "Tequipment" zu fördern. Dabei wenden si[X.]h die [X.] ni[X.]ht gegen einen neu in den Markt eintretenden Wettbewerber, sondern gegen ein Unternehmen, das si[X.]h seit 1987 und damit s[X.]hon vor den [X.] den [X.] für [X.]-Fahrzeuge ers[X.]hlossen hat, der dann - wie die vom Berufungsgeri[X.]ht für die [X.] "ab 1993" festgestellten Lieferungen von [X.]n der Klägerin an die [X.] zeigen - zeitweise von den Parteien au[X.]h gemeinsam weiter ers[X.]hlossen worden ist.

[X.]s kommt hinzu, dass die Neuwagen der [X.] für die von der Klägerin verfolgten und für einen erfolgrei[X.]hen Betrieb ihres Ges[X.]häfts unentbehrli[X.]hen Präsentations- und Vorführzwe[X.]ke ni[X.]ht zu substituieren sind (vgl. oben Rn. 55). Unter diesen Umständen wohnt dem Verhalten der [X.] die Tendenz inne, den ihrer Neuwagenproduktion na[X.]hgelagerten [X.] für si[X.]h zu monopolisieren, so dass die Absi[X.]ht der [X.], damit den Absatz ihrer Waren na[X.]h ihren Vorstellungen zu organisieren, die Verweigerung der Lieferung von Neuwagen für die hier in Rede stehenden Zwe[X.]ke allein ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen vermag (vgl. [X.], [X.]/[X.] 357, 359 - Feuerwehrgeräte).

(3) Au[X.]h der Grundsatz, dass niemand verpfli[X.]htet ist, einen Wettbewerber zum eigenen S[X.]haden zu fördern (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 1991 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 2755, 2758 - Aktionsbeträge; Urteil vom 3. März 2009 - [X.], [X.]/[X.] 2708 Rn. 48 - Reisestellenkarte), kann die Lieferverweigerung der [X.] bezügli[X.]h Neuwagen ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Die [X.] sind zwar ni[X.]ht von vornherein daran gehindert, ihre eigenen Tuning-Angebote gegenüber denjenigen von Wettbewerbern besonders zu fördern. Dieses im Ausgangspunkt legitime Interesse findet seine Grenze indes jedenfalls dort, wo Wettbewerber daran gehindert werden, ihre eigene werts[X.]höpfende Leistung angemessen am Markt präsentieren zu können.

So liegt der Fall hier. Die Klägerin erbringt eine erhebli[X.]he Werts[X.]höpfung auf der Basis der [X.]-Serienfahrzeuge, die sie am Markt nur angemessen präsentieren kann, wenn sie dafür von den [X.] neue und neuwertige Fahrzeuge zu Präsentations- und Vorführzwe[X.]ken erhält.

(4) Aus dem "[X.]" und der Weiterbes[X.]häftigung des daran beteiligten [X.] bei der Klägerin ergibt si[X.]h ebenfalls keine Bere[X.]htigung der [X.], die Belieferung der Klägerin mit neuen und neuwertigen [X.]-Fahrzeugen dauerhaft und damit au[X.]h jetzt no[X.]h zu verweigern.

Anders als das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, ist diesen Umständen zwar ni[X.]ht von vornherein jede Relevanz zur Re[X.]htfertigung einer Lieferverweigerung abzuspre[X.]hen. Dafür kommt es weder darauf an, ob die [X.] im Rahmen eines S[X.]hadensersatzprozesses eine angemessene [X.]nts[X.]hädigung erhalten könnten, no[X.]h kann dem Gesi[X.]htspunkt der Bewährung und [X.]xistenzsi[X.]herung eines Angestellten im Rahmen der Abwägung na[X.]h § 20 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB maßgebli[X.]hes Gewi[X.]ht zukommen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1988 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 2491, 2495 - [X.]). Dem "[X.]" und der Weiterbes[X.]häftigung des [X.] ist vielmehr bei der Interessenabwägung ein gewisses, mit zeitli[X.]hem Abstand zu diesen Vorfällen allerdings abnehmendes Gewi[X.]ht beizumessen. Diese Umstände mögen den [X.] no[X.]h Anlass geben, die Klägerin ni[X.]ht in ihr Vertriebs- und Servi[X.]enetz aufzunehmen. [X.]ine im Übrigen als unbere[X.]htigt anzusehende, unbefristete Verweigerung der Belieferung mit neuen oder neuwertigen [X.]-Fahrzeugen, die die Klägerin zur Präsentation ihres [X.] benötigt und auf die die [X.] für ihre eigenen, im Wettbewerb zur Klägerin stehenden [X.] ohne weiteres zurü[X.]kgreifen können, lässt si[X.]h hierauf mehr als a[X.]ht Jahre na[X.]h diesen Vorfällen aber ni[X.]ht mehr stützen (vgl. [X.], [X.], 1175, 1178 f. - Feuerwehrgeräte, insoweit ni[X.]ht in [X.]/[X.] 357).

(5) Die weiteren, von den [X.] behaupteten und vom Berufungsgeri[X.]ht als wahr unterstellten Re[X.]htsverstöße der Klägerin (angebli[X.]he Patent- und Markenre[X.]htsverletzungen, Vorwurf von [X.]) hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht bei der Interessenabwägung ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt.

(6) Demgegenüber hat das Berufungsgeri[X.]ht den Interessen der Klägerin an einer Belieferung mit [X.] Neufahrzeugen zu Präsentationszwe[X.]ken sowie für den eigenen Fuhrpark im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht erhebli[X.]hes Gewi[X.]ht beigemessen.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Klägerin müsse über neue oder neuwertige Fahrzeuge verfügen, um etwa in ihren Verkaufsräumen und auf Messen die von ihr individualisierten und veredelten Serienfahrzeuge der Marke [X.] zu präsentieren. [X.]rhalte die Klägerin die von den [X.] neu eingeführten Modelle erst deutli[X.]h später als [X.]ndkunden, werde sie von den für ihren Absatz besonders wi[X.]htigen ersten Kaufimpulsen der Kunds[X.]haft na[X.]hhaltig ausges[X.]hlossen. Zudem wendeten si[X.]h Klägerin wie Beklagte glei[X.]hermaßen an ein Kundensegment, das abges[X.]hre[X.]kt werde, wenn in den Verkaufsräumen gebrau[X.]hte Fahrzeuge präsentiert würden.

Aus diesen zutreffenden [X.]rwägungen folgt eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Interessen der Klägerin, wenn sie ni[X.]ht mit Neuwagen der Marke [X.] zum Zwe[X.]ke der Präsentation und zur Nutzung im eigenen Fuhrpark beliefert wird. Diese Behinderung wird ni[X.]ht dadur[X.]h beseitigt, dass die Klägerin unstreitig die Mögli[X.]hkeit hat, an [X.]ndkunden ausgelieferte [X.]-Fahrzeuge na[X.]hträgli[X.]h zu tunen oder aufgrund eines - gegebenenfalls s[X.]hon vor Markt-einführung eines neuen Modells erteilten - Auftrags als Vermittler eines Neuwagenkaufs für einen Kunden aufzutreten, das Fahrzeug für diesen in einem [X.]-Zentrum abzuholen und es dem [X.]ndkunden erst na[X.]h erfolgtem Tuning zu übergeben. [X.]ine unbillige Behinderung der Klägerin wegen Ni[X.]htbelieferung mit [X.]-Neuwagen zur Verwendung im eigenen Fuhrpark s[X.]heidet au[X.]h ni[X.]ht aus, weil Vorführwagen grundsätzli[X.]h nur am ersten Tag ihres Betriebs unbenutzt sind, so dass ein Bestand an Vorführwagen regelmäßig überwiegend aus Fahrzeugen bestehen wird, die ni[X.]ht mehr neu oder neuwertig sind, weshalb eine Kundenerwartung eher fernliegen könnte, dass Vorführwagen keinerlei Gebrau[X.]hsspuren aufweisen dürfen.

[X.]s kommt ferner ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf an, ob der Klägerin bei Ni[X.]htbelieferung mit [X.]-Neuwagen zu den hier in Rede stehenden Zwe[X.]ken der Marktzutritt auf dem Gebiet des [X.] praktis[X.]h verwehrt wird, wie es das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat. Maßgebli[X.]h ist vielmehr, dass eine erhebli[X.]he Behinderung der Klägerin bei der [X.]inwerbung neuer [X.] vorliegt, wenn sie ihr Angebot ni[X.]ht stets au[X.]h an den aktuellen [X.]-Modellen präsentieren kann.

(7) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller oben erörterten Umstände und der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Gesetzes hält die Interessenabwägung des Berufungsgeri[X.]hts zum Klageantrag 1 [X.] im [X.]rgebnis revisionsgeri[X.]htli[X.]her Überprüfung stand. [X.]s stellt eine unbillige Behinderung der Klägerin dar, wenn die [X.] sie ni[X.]ht mit [X.]-Neuwagen zum Zwe[X.]ke der Präsentation ihrer [X.] sowie zur Nutzung im eigenen Fuhrpark beliefern. Dem erhebli[X.]hen Interesse der Klägerin an einer sol[X.]hen Belieferung stehen allenfalls geringfügige bere[X.]htigte Interessen der [X.] gegenüber, diese Belieferung zu verweigern, die die Behinderung der Klägerin im Wettbewerb ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen vermögen.

e) Aufgrund der Verurteilung na[X.]h dem Antrag 1 [X.] sind die [X.] allerdings zu keiner Direktbelieferung der Klägerin mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] verpfli[X.]htet.

[X.]) [X.]ntgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt, dass es in der Vergangenheit zu Direktlieferungen der [X.] an die Klägerin gekommen ist. Das Berufungsgeri[X.]ht hat vielmehr die ungenaue Formulierung verwendet, dass die Klägerin "von den [X.], wel[X.]he ein selektives Vertriebssystem unterhalten, bzw. von deren Vertragshändlern, sogenannten [X.]-Zentren, Fahrzeuge und Fahrzeugteile entspre[X.]hend ihrem Ges[X.]häftszwe[X.]k bezogen" habe.

Die Revisionserwiderung zeigt au[X.]h ni[X.]ht auf, dass die Klägerin einen Fall einer Direktlieferung dur[X.]h die [X.] vorgetragen hat. Soweit sie auf die Lieferung von Neufahrzeugen und Fahrzeugteilen dur[X.]h das [X.]-Zentrum Stuttgart verweist, handelt es si[X.]h zwar um eine hundertprozentige To[X.]htergesells[X.]haft der [X.] zu 1. Glei[X.]hwohl ist dieses Unternehmen von den [X.] re[X.]htli[X.]h zu unters[X.]heiden. Die Klägerin hat au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, dass andere [X.] direkt bei den [X.] beziehen können.

Die [X.] ma[X.]hen geltend, dass die Lieferung von [X.]-Neuwagen und Original-[X.]-Teilen nur über ihre Vertriebsorganisation, also die [X.]-Zentren als Vertragshändler, erfolge. Sie haben si[X.]h darauf berufen, aufgrund der ihrem selektiven Vertriebssystem zugrundeliegenden Vertriebsverträge zu keinen Direktlieferungen an die Klägerin bere[X.]htigt zu sein.

Organisieren die [X.] den Vertrieb von [X.]-Neufahrzeugen und Original-[X.]-Teilen in zulässiger Weise dergestalt, dass von ihnen allein ihre zugelassenen Vertragshändler direkt beliefert werden, so kann es keine unbillige Behinderung der Klägerin darstellen, wenn sie ebenfalls ni[X.]ht direkt beliefert wird. Bei der Direktbelieferung handelt es si[X.]h dann s[X.]hon ni[X.]ht um einen übli[X.]herweise zugängli[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB aF.

[X.]) Diese [X.]rwägungen führen indes ni[X.]ht zu einer Abweisung des Klageantrags 1 [X.] in der Alternative "die Belieferung … zu verweigern". Dur[X.]h dieses Verbot wird gewährleistet, dass die [X.] ni[X.]ht dur[X.]h eigene Handlungen die antragsgemäße Belieferung der Klägerin verhindern und si[X.]h insbesondere ni[X.]ht weigern, die [X.]-Zentren mit den aufgrund entspre[X.]hender Bestellungen der Klägerin benötigten Fahrzeugen zu beliefern. [X.]in Anspru[X.]h auf Direktbelieferung gegen die [X.] ergibt si[X.]h aus der Verurteilung na[X.]h dem Antrag 1 [X.] ni[X.]ht.

II. Belieferung mit Original-[X.]-Teilen

1. Ohne Re[X.]htsfehler hat das Berufungsgeri[X.]ht den [X.] zu 1 a als hinrei[X.]hend bestimmt angesehen und hierzu im Wesentli[X.]hen auf seine Ausführungen zum [X.] zu 1 [X.] verwiesen. Den Begriff der Original-[X.]-Teile (Original-[X.]-[X.]rsatzteile, Original-[X.]-Austaus[X.]hteile, Original-[X.]-Zubehör) hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend als ausrei[X.]hend klar angesehen. [X.]s hat si[X.]h dafür auf den Spra[X.]hgebrau[X.]h der Parteien und die "[X.]rgänzenden Leitlinien für vertikale Bes[X.]hränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen" ([X.]. 2010, [X.], na[X.]hfolgend: [X.]rgänzende Leitlinien Rn. 18), bezogen, wona[X.]h es si[X.]h um mit der Marke des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (O[X.]M-Teile) handeln muss. [X.]benso wenig bestehen Bedenken gegen die Verwendung des Begriffs "Individualisierung und Veredelung von Kraftfahrzeugen der Marke [X.]". Das Berufungsgeri[X.]ht hat dazu eine von den [X.] in das Verfahren eingeführte Definition übernommen, wona[X.]h "Individualisierung" und " Veredelung" das [X.] meine, was bedeute, dass bei Serienfahrzeugen eines Kraftfahrzeugherstellers Veränderungen an Motor, Fahrwerk, Karosserie und/oder Innenraum vorgenommen werden.

2. Im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h den auf die Belieferung mit Original-[X.]-Teilen geri[X.]hteten Antrag zu 1 a für begründet era[X.]htet, soweit er si[X.]h ni[X.]ht auf eigene [X.] der [X.] bezieht.

a) Dabei kann dahinstehen, inwieweit dem Berufungsgeri[X.]ht bei seinen Ausführungen zur Marktabgrenzung und zu einer marktbeherrs[X.]henden Stellung der [X.] bei [X.]rsatzteilen zugestimmt werden kann. Der [X.]rsatzteilmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke umfasst grundsätzli[X.]h mit dem Markenzei[X.]hen des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (O[X.]M-Teile), von [X.] (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Original-Teile (O[X.]S-Teile) sowie von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den [X.] qualitativ glei[X.]hwertig sind (Ident-After-Market-Teile, [X.], vgl. Kommission, [X.]rgänzende Leitlinien Rn. 15). Ob davon aufgrund besonderer Verbrau[X.]herpräferenzen bei den an individualisierten und veredelten [X.]-Fahrzeugen interessierten Kunden eine Ausnahme zu ma[X.]hen und der relevante Markt auf O[X.]M-Teile zu verengen ist, wie es das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, muss vorliegend ni[X.]ht ents[X.]hieden werden.

b) Denn auf die Frage der Marktabgrenzung bei [X.]rsatzteilen kommt es im Streitfall ni[X.]ht an, weil die Klägerin jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h des Bezugs derjenigen Teile, die sie für ihren Ges[X.]häftsbetrieb benötigt und die ni[X.]ht als O[X.]S- oder [X.]-Teile verfügbar sind, von den [X.] unternehmensbedingt abhängig ist. Die [X.] sind daher au[X.]h insoweit Normadressaten des kartellre[X.]htli[X.]hen [X.] und [X.]s (§ 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB).

Das Berufungsgeri[X.]ht ist auf der Grundlage einer von den [X.] vorgelegten [X.]rsatzteilliste von 138.270 Teilen oder jedenfalls einer Teilevielfalt annähernd diesen Ausmaßes ausgegangen, wobei nur in geringem Umfang mögli[X.]herweise glei[X.]hwertige Bezugsalternativen bestünden. [X.]s kann dahinstehen, ob diese Beurteilung zutreffend ist. Die Klägerin hat im Hinbli[X.]k auf entspre[X.]henden Vortrag der [X.] die allgemeine Verfügbarkeit der von ihr benötigten Teile als O[X.]S- und [X.]-Teile in Abrede gestellt und dargelegt, dass sie ledigli[X.]h Teile für ältere Baureihen und freigegebene Modelle, Vers[X.]hleißteile wie Keilriemen, Batterien oder S[X.]heibenwis[X.]her sowie eine begrenzte Anzahl von Teilen für das aktuelle Modell "911" von [X.] erhalten könne. Insbesondere beim Bezug von Karosserie-, Fahrwerks-, Motor- und Interieur-Teilen für die aktuellen Modelle, die für ihren Ges[X.]häftsbetrieb von besonderer Bedeutung seien, bestünden jedo[X.]h [X.]ins[X.]hränkungen. Diese Darlegungen werden dur[X.]h die von den [X.] vorgelegten Listen zur Verfügbarkeit von O[X.]S-Teilen und Teilen anderer Hersteller für [X.]-Fahrzeuge sowie dur[X.]h den in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen und mit Beispielen unterlegen Vortrag, wona[X.]h über 90% der für [X.]-Fahrzeuge verwendeten Fahrzeugkomponenten von unabhängigen Teileherstellern stammten, ni[X.]ht widerlegt. Denn die [X.] haben ni[X.]ht dargelegt, dass die Klägerin tatsä[X.]hli[X.]h alle von ihr benötigten Teile anderweitig beziehen kann.

Der revisionsre[X.]htli[X.]hen Prüfung ist dana[X.]h jedenfalls zugrunde zu legen, dass eine für den Ges[X.]häftsbetrieb der Klägerin qualitativ ni[X.]ht unwesentli[X.]he Menge von [X.]rsatzteilen auss[X.]hließli[X.]h über die [X.] und ihre Vertriebsorganisation bezogen werden kann. Im Hinbli[X.]k auf diese Teile besteht eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin, so dass die [X.] Normadressaten des kartellre[X.]htli[X.]hen [X.] und [X.]s sind.

[X.]) Indem die [X.] veranlassen, dass die Klägerin ni[X.]ht mit Original-[X.]-Teilen beliefert wird, behindern sie die Klägerin im Wettbewerb.

d) Diese Behinderung ist unbillig, ohne dass zwis[X.]hen anderweitig ni[X.]ht erhältli[X.]hen (dazu [X.])) und dur[X.]h glei[X.]hwertige O[X.]S- oder [X.]-Teile ersetzbaren (dazu [X.]) Teilen zu unters[X.]heiden ist. [X.]ine abwei[X.]hende Beurteilung gilt allein für diejenigen Teile, die von den [X.] auss[X.]hließli[X.]h für eigene [X.] verwendet werden (dazu [X.][X.])).

[X.]) Ist ein Teil nur als Original-[X.]-Teil verfügbar, führt die von den [X.] veranlasste Ni[X.]htbelieferung der Klägerin dazu, dass sie als Anbieter von [X.] vom Markt verdrängt oder jedenfalls in der Gestaltung ihres Angebots dahingehend bes[X.]hränkt wird, dass sie keine [X.] mehr anbieten kann, für die sie sol[X.]he Original-[X.]-Teile benötigt.

(1) Die damit verbundene Verdrängung oder na[X.]hhaltige Beeinträ[X.]htigung der Klägerin im Wettbewerb mit den ebenfalls [X.] anbietenden [X.] ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Gesetzes unbillig. Dabei kann zunä[X.]hst weitgehend auf die Interessenabwägung zum Antrag 1 [X.] Bezug genommen werden (vgl. o. Rn. 62-74).

(2) Für den [X.]rsatzteilberei[X.]h bestehen keine Besonderheiten, die für den Antrag 1 a zu einem grundsätzli[X.]h anderen [X.]rgebnis der Interessenabwägung führen könnten als für den Antrag 1 [X.].

Art. 4 Bu[X.]hst. b Nr. iv [X.] lässt zwar ausdrü[X.]kli[X.]h zu, dass der Abnehmer in einer Vertikalvereinbarung darin bes[X.]hränkt werden darf, Teile, die zur Weiterverwendung geliefert werden, an Kunden zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie der Anbieter herstellt. Diese Bestimmung ermögli[X.]ht es, den Verkauf der gelieferten Teile an Wettbewerber des Anbieters auszus[X.]hließen. Sie gilt aber nur, wenn es si[X.]h um eine Lieferung von Teilen zur Weiterverwendung handelt. Davon wird der unveränderte Weiterverkauf der gelieferten Teile und damit der [X.]rsatzteilhandel ni[X.]ht erfasst. [X.]ine Lieferung zur Weiterverwendung erfolgt vielmehr nur, wenn die [X.] eine Vorleistung für vom Abnehmer hergestellte Waren darstellt (vgl. [X.] Rn. 55; [X.]llger in Immenga/Mestmä[X.]ker, [X.]U [X.]re[X.]ht, 5. Aufl., Art. 4 [X.] Rn. 85; [X.] in [X.]/Bunte, [X.]U Kartellre[X.]ht, 12. Aufl., na[X.]h Art. 101 A[X.]UV Fallgruppen Rn. 507). Damit wird der S[X.]hutz des Zulieferers in industriellen [X.]n bezwe[X.]kt. Zuglei[X.]h wird die Werts[X.]höpfung dur[X.]h Weiterverarbeitung gefördert, indem [X.] erlei[X.]htert werden. Denn ohne die Bestimmung des Art. 4 Bu[X.]hst. b Nr. iv [X.] könnten Anbieter, die zuglei[X.]h selbst [X.] sind, davon abgehalten werden, ihre Vorprodukte an andere [X.] zu liefern, weil sie befür[X.]hten müssten, dass die Vorprodukte von diesen unkontrolliert an weitere Konkurrenten verkauft werden.

Soweit Art. 4 Bu[X.]hst. b Nr. iv [X.] ni[X.]ht unmittelbar anwendbar ist, ist dieser Vors[X.]hrift au[X.]h keine Wertung zu entnehmen, aus der si[X.]h eine Re[X.]htfertigung für die Verweigerung der [X.]rsatzteillieferung dur[X.]h die [X.] ergeben könnte. Im Streitfall ist es die Klägerin, die Original-[X.]-Teile zum Zwe[X.]k einer Werts[X.]höpfung na[X.]hfragt. Das ist deutli[X.]h, soweit sie die Teile zum Zwe[X.]k der Veredelung und Individualisierung von [X.]-Serienfahrzeugen oder zur Instandsetzung oder Wartung dur[X.]h sie veredelter oder individualisierter Fahrzeuge beziehen will. Aber au[X.]h soweit die Klägerin eine Belieferung mit Teilen zur Instandsetzung und Wartung von [X.]-Serienfahrzeugen begehrt, gilt ni[X.]hts anderes. Hier ist es ebenfalls die Klägerin, die die Teile ni[X.]ht unverändert weiterverkauft, sondern sie werts[X.]höpfend einbaut oder für eine Wartungs- oder Reparaturdienstleistung verbrau[X.]ht. Dagegen verkaufen die [X.]-Zentren die hier in Rede stehenden Teile unverändert weiter, so dass insoweit nur ihre Funktion als Teilehändler betroffen ist. Die Verkaufsbes[X.]hränkung zulasten der Klägerin ist damit ni[X.]ht zum S[X.]hutz der [X.]-Zentren erforderli[X.]h, die bestimmungsgemäß ohnehin au[X.]h unabhängige Werkstätten mit diesen Teilen beliefern.

[X.]) Die Klägerin kann aber ni[X.]ht nur verlangen, dass die Ausführung ihrer Bestellungen bei [X.]-Zentren ni[X.]ht von den [X.] verhindert wird, soweit es si[X.]h um [X.]-Original-Teile handelt, die ni[X.]ht als O[X.]S- oder [X.]-Teile verfügbar sind. [X.]ntspre[X.]hend dem Antrag zu 1 a steht der Klägerin dieser Anspru[X.]h vielmehr im Hinbli[X.]k auf alle Original-[X.]-Teile zu, die die [X.] vertreiben. Die Behinderung der Klägerin beim [X.]rsatzteilbezug dur[X.]h die [X.] ist grundsätzli[X.]h in Bezug auf alle Original-[X.]-Teile unbillig.

Bei der insoweit maßgebli[X.]hen Interessenabwägung ist auf Seiten der Klägerin zunä[X.]hst zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Mögli[X.]hkeit zur Bestellung von Original-[X.]-Teilen für sie die naheliegende, bequeme und ni[X.]ht substituierbare Mögli[X.]hkeit zum Bezug eines vollständigen Sortiments von sol[X.]hen [X.]rsatzteilen darstellt, die den von ihren Kunden an die Arbeit der Klägerin gestellten Qualitätsanspru[X.]h ohne weiteres erfüllen können. Zwar ist es für ein ni[X.]ht dem Vertriebs- oder Servi[X.]enetz eines Fahrzeugherstellers angehörendes Unternehmen ni[X.]ht s[X.]hon deshalb unzumutbar, Kfz-[X.]rsatzteile und -Zubehör bei [X.] zu beziehen, weil es dafür s[X.]hle[X.]htere Preise zahlen oder längere Lieferfristen in Kauf nehmen muss als bei einem Direktbezug vom Hersteller (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 94 Rn. 33 - [X.]). Im Streitfall müsste die Klägerin aber darüber hinaus für jedes einzelne Teil eine fehlende anderweitige Bezugsmögli[X.]hkeit außerhalb der Vertriebsorganisation der [X.] darlegen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die Klägerin im Hinbli[X.]k auf die Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her Teile und Lieferanten ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dies zu vermeiden. Andernfalls wäre die Klägerin bei ihrer [X.]inkaufstätigkeit zu einem unverhältnismäßigen Re[X.]her[X.]heaufwand und in der Folge zu einer unwirts[X.]haftli[X.]hen Vervielfa[X.]hung ihrer Bezugsquellen gezwungen. Diese Beurteilung wird ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass die Klägerin in ihr geeignet ers[X.]heinenden Fällen O[X.]S- und [X.]-Produkte einkauft, wie es das Berufungsgeri[X.]ht dem Vortrag der [X.] entnommen hat.

Demgegenüber sind keine überwiegenden anerkennenswerten Interessen der [X.] erkennbar, eine Belieferung der Klägerin mit dem Gesamtsortiment an [X.]-[X.] zu verhindern. Gegenüber der Behinderung der Klägerin als Wettbewerber beim Tuning von [X.]-Fahrzeugen können si[X.]h die [X.] wie vorstehend Rn. 64, 66 bereits ausgeführt mit [X.]rfolg weder auf ihre Vertriebsgestaltungsfreiheit no[X.]h auf den Grundsatz berufen, dass niemand fremden Wettbewerb fördern muss.

Der Belieferungsanspru[X.]h der Klägerin ist deshalb ni[X.]ht auf anderweitig ni[X.]ht erhältli[X.]he Teile bes[X.]hränkt.

[X.][X.]) [X.]ine abwei[X.]hende Beurteilung ist allerdings für sol[X.]he Zubehörteile geboten, die von den [X.] auss[X.]hließli[X.]h für ihre eigenen [X.] bestimmt sind und au[X.]h nur dafür verwendet werden.

Beim Angebot von [X.]n stehen si[X.]h die Parteien als Wettbewerber gegenüber. Dabei werden die Teile des [X.] von den [X.] an die [X.]-Zentren geliefert, die im Kundenauftrag die Veredelung und Individualisierung dur[X.]hführen. Diese [X.] werden also von den [X.] an die [X.]-Zentren zu einer werts[X.]höpfenden Weiterverwendung und von vornherein ni[X.]ht zum unveränderten Weiterverkauf geliefert. Na[X.]h Art. 4 Bu[X.]hst. b Nr. iv [X.] können die [X.] daher den [X.]-Zentren untersagen, die Klägerin mit diesen Teilen zu beliefern, soweit die Klägerin eine Verwendung für eigene [X.] bezwe[X.]kt.

Diese Regelung ist au[X.]h im Rahmen der Interessenabwägung na[X.]h § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu bea[X.]hten. In Verbindung mit dem Grundsatz, dass niemand zur Förderung fremden [X.] verpfli[X.]htet ist, führt sie hinsi[X.]htli[X.]h der Belieferung der Klägerin mit [X.]n der [X.] zur Abweisung der Klage. Die Klägerin ist au[X.]h ni[X.]ht auf den Bezug der [X.] der [X.] für ihr [X.] angewiesen, weil sie ihre [X.] selbst entwi[X.]keln kann. Könnte sie auf die [X.] der [X.] als Vorprodukte für ihre eigenen [X.] zurü[X.]kgreifen, erhielte die Klägerin im [X.] einen ni[X.]ht gere[X.]htfertigten [X.]vorsprung gegenüber den [X.].

Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz geltend ma[X.]ht, Tequipment-Teile der [X.] zu benötigen, um von den [X.] mit deren [X.] umgerüstete Fahrzeuge zu reparieren, wird dieses Begehren vom Antrag zu 1 a ni[X.]ht umfasst. Dieser Unterlassungsantrag bezieht si[X.]h allein auf die Belieferung zum Zwe[X.]k des Tunings dur[X.]h die Klägerin, zum Zwe[X.]k der Instandsetzung und Wartung der von ihr modifizierten Fahrzeuge sowie zur Instandsetzung und Wartung von [X.]-Serienfahrzeugen. Von den [X.]-Zentren na[X.]hträgli[X.]h umgerüstete Fahrzeuge sind keine [X.]-Serienfahrzeuge mehr.

III. Zugang zum Diagnose- und Informationssystem [X.]

Die Revision ist unbegründet, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Verurteilung der [X.] bestätigt hat, der Klägerin Zugang zum Diagnose- und Informationssystem [X.] zu den jeweils geltenden Konditionen für unabhängige Werkstätten zu gewähren.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Zugang zum [X.] für die Ges[X.]häftstätigkeit der Klägerin als unverzi[X.]htbar angesehen. [X.]s hat dazu auf die [X.]rgänzenden Leitlinien (Rn. 62 ff.) verwiesen, in denen die Bedeutung des Zugangs unabhängiger Marktteilnehmer zu te[X.]hnis[X.]hen Informationen des Herstellers hervorgehoben wird. Im Übrigen hat es auf seine Ausführungen zur Neuwagen- und [X.]rsatzteilbelieferung Bezug genommen.

2. Diese Beurteilung hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

a) Hinsi[X.]htli[X.]h der Gestattung des Zugangs zum [X.] sind die [X.] marktbeherrs[X.]hend. Niemand außer ihnen kann diesen Zugang gewähren. [X.]s gibt dafür au[X.]h keine Substitutionsprodukte.

b) Soweit die Klägerin [X.] zur Wartung und Instandsetzung von [X.]-Serienfahrzeugen nutzen will, stellt si[X.]h die Verweigerung dieses Zugangs ohne weiteres als unbillige Behinderung dar. Aber au[X.]h soweit die Klägerin [X.] im Rahmen von [X.] nutzen mö[X.]hte, gilt ni[X.]hts anderes. Die te[X.]hnis[X.]hen [X.]ingriffe, die von der Klägerin an [X.]-Serienfahrzeugen im Rahmen des Tunings vorgenommen werden, erfordern zwangsläufig Neueinstellungen und Überprüfungen, für die eine Nutzung von [X.] unverzi[X.]htbar ist. Mit einer Verweigerung des Zugangs zu [X.] würden die [X.] daher die Klägerin als unabhängiges [X.] vom Markt verdrängen und dadur[X.]h den Absatz ihrer eigenen [X.] fördern. Dies ist weder mit der Freiheit zur Vertriebsgestaltung no[X.]h im Hinbli[X.]k auf den Grundsatz, dass niemand zur Förderung des [X.] eines Konkurrenten verpfli[X.]htet ist, zu re[X.]htfertigen. [X.]in sol[X.]hes Verhalten stellt vielmehr den Missbrau[X.]h einer marktbeherrs[X.]henden Stellung dar. Das Berufungsgeri[X.]ht hat in diesem Zusammenhang zu Re[X.]ht die steigende Bedeutung elektronis[X.]her Diagnosen bei Arbeiten an Kraftfahrzeugen hervorgehoben.

[X.]) Daran ändert au[X.]h ni[X.]hts, dass na[X.]h dem "Kauf- und Lizenzvertrag [X.] für unabhängige Werkstätten" zwis[X.]hen den Parteien vom 16. August 2004 Systemeingriffe im Zuge von [X.] ausges[X.]hlossen waren, infolge der Verpfli[X.]htung der [X.], Zugang zu [X.] zu gewähren, sol[X.]he Systemeingriffe dur[X.]h die Klägerin aber weiter erfolgen werden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat - von der Revision ni[X.]ht angegriffen - festgestellt, dass Veränderungen am Fahrzeug im Zuge der Individualisierung und Veredelung korrespondierende Veränderungen in der dem Basismodell mitgegebenen Software unumgängli[X.]h erfordern und dass gerade das Belassen einer [X.] auf Standardeinstellung Risiken für das Fahrzeug s[X.]hafft. Dur[X.]h den mit den [X.] abzus[X.]hließenden Lizenzvertrag darf die Klägerin deshalb ni[X.]ht an sol[X.]hen Software-Veränderungen gehindert werden, die für ihre [X.] erforderli[X.]h sind.

d) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ferner keine Feststellungen dazu getroffen, dass über [X.] vorgenommene Neueinstellungen bei getunten [X.]-Fahrzeugen zu Beeinträ[X.]htigungen der Verkehrssi[X.]herheit geführt hätten. [X.]ntspre[X.]hende Risiken haben die [X.] ledigli[X.]h paus[X.]hal behauptet.

IV. Runds[X.]hreiben an die [X.]-Vertriebsorganisation (Antrag 2 a)

Au[X.]h die gegen die Verurteilung na[X.]h dem Antrag 2 a geri[X.]htete Revision der [X.] hat im [X.]rgebnis keinen [X.]rfolg.

1. Mit dem Antrag zu 2 a soll den [X.] verboten werden, die [X.]-Vertriebsorganisation dazu zu veranlassen, die Klägerin ni[X.]ht mehr mit Original-[X.]-Teilen und/oder mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke [X.] zu den im Klagantrag 1 a und 1 [X.] genannten Zwe[X.]ken und zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu beliefern, insbesondere wenn dies ges[X.]hieht wie mit dem als Anlage zum Klageantrag beigefügten Runds[X.]hreiben der [X.] zu 2.

2. Der Antrag 2 a erfasst damit dieselben Verhaltensweisen, die in der Alternative "verweigern zu lassen" au[X.]h bereits in den Anträgen zu 1 a und [X.] bes[X.]hrieben sind, wobei die beanstandete Verletzungsform ledigli[X.]h dur[X.]h den Verweis auf das Runds[X.]hreiben der [X.] konkretisiert, jedo[X.]h ni[X.]ht darauf bes[X.]hränkt wird. Zwis[X.]hen "verweigern zu lassen" (Antrag zu 1 a und [X.]) und "zu veranlassen" (Antrag zu 2 a) ist kein re[X.]htserhebli[X.]her Unters[X.]hied zu erkennen. Das Berufungsgeri[X.]ht nimmt zwar an, mit der Wendung "verweigern zu lassen" könnten au[X.]h andere [X.]inwirkungsmögli[X.]hkeiten der [X.] auf eine Ni[X.]htbelieferung der Klägerin erfasst werden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat aber ni[X.]ht ausgeführt, um wel[X.]he [X.]inwirkungsmögli[X.]hkeiten es si[X.]h dabei handeln soll. Auf von der Klägerin gehaltenen Vortrag hat es dazu ni[X.]ht verwiesen. Sol[X.]he [X.]inwirkungsmögli[X.]hkeiten sind au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Jedes "verweigern lassen" stellt zuglei[X.]h notwendig ein "veranlassen" dar.

Daran ändert die [X.]rwägung der Revisionserwiderung ni[X.]hts, das mit dem Antrag 2 a angegriffene Runds[X.]hreiben sei au[X.]h als unzulässiger Boykottaufruf und unlautere Wettbewerberbehinderung na[X.]h § 4 Nr. 11 UWG einzuordnen. Denn dadur[X.]h wird im Streitfall kein zusätzli[X.]her Streitgegenstand eingeführt, dies umso weniger, als die Klägerin die Anträge 1 a und [X.] ebenfalls au[X.]h auf Boykott und Wettbewerberbehinderung gestützt hat.

3. Glei[X.]hwohl ist der Antrag zu 2 a ni[X.]ht mangels Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis abzuweisen. Die Klägerin hat in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der Antrag zu 2 a ledigli[X.]h als Beispiel für von den Anträgen zu 1 a und [X.] erfasste Verletzungshandlungen in der Variante "verweigern zu lassen" zu verstehen ist. [X.]ine darüber hinausgehende Bedeutung soll diesem Antrag ni[X.]ht zukommen.

4. Mit diesem Inhalt hat die Verurteilung na[X.]h dem Antrag zu 2 a Bestand. Das von dem Antrag 2 a erfasste Handeln der [X.] ist als Teilmenge im Verbotsumfang der begründeten Anträge zu 1 a und [X.] enthalten und daher ebenso verboten.

V. Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht

Die vom Berufungsgeri[X.]ht im Grundsatz zu Re[X.]ht bestätigte Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der [X.] ist im Umfang ledigli[X.]h im Hinbli[X.]k auf den [X.]rfolg der Revision zum Klageantrag 1 a hinsi[X.]htli[X.]h der eigenen [X.] der [X.] und zum Klageantrag 1 [X.] in der Variante "zum Zwe[X.]ke des [X.]rwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden" (vgl. o. Rn. 100 ff. und Rn. 37 ff.) zu bes[X.]hränken.

VI. Abmahnkosten

Die Revision hat au[X.]h keinen [X.]rfolg, soweit sie si[X.]h gegen die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 9.012,-- € Abmahnkosten zuzügli[X.]h Zinsen wendet.

Mit Anwaltss[X.]hreiben vom 13. Juli 2007 hat die Klägerin die [X.] wegen des S[X.]hreibens zur Beendigung der Ges[X.]häftsbeziehung vom 11. Juli 2007 abmahnen und unter Fristsetzung zur Unterlassung auffordern lassen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ohne Re[X.]htsfehler angenommen, dass si[X.]h die Abmahnung allein auf die Forderungen na[X.]h Belieferung mit Original-[X.]-Teilen (Antrag 1 a) und Zugang zum [X.] (Antrag 1 b) bezog. [X.]ine Belieferung mit [X.]n der [X.] war ni[X.]ht erkennbar Gegenstand der Abmahnung. Damit war die Abmahnung insgesamt bere[X.]htigt.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Gegenstandswert der Abmahnung mit 1 Mio. € bewertet und im Hinbli[X.]k auf die Komplexität der Angelegenheit eine Ges[X.]häftsgebühr von 2,0 für angemessen era[X.]htet. Das lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen und wird von der Revision au[X.]h ni[X.]ht angegriffen.

Der Antrag auf [X.]rstattung von Abmahnkosten erweist si[X.]h somit in Höhe einer zweifa[X.]hen Gebühr aus 1 Mio. € (Gegenstandswert der Abmahnung) auf Grundlage der am 13. Juli 2007 geltenden Gebührentabelle (Anlage 2 zum Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetz) als begründet, mithin also in Höhe von 8.992 € zuzügli[X.]h der Kostenpaus[X.]hale von 20 € gemäß Nr. 7002 [X.]. Daraus ergibt si[X.]h der vom Berufungsgeri[X.]ht zugespro[X.]hene Betrag von 9.012 €.

VII. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Limperg                    Meier-Be[X.]k                          Kir[X.]hhoff

                 [X.]

Meta

KZR 87/13

06.10.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Stuttgart, 9. Dezember 2013, Az: 2 U 148/12

§ 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB, § 20 Abs 1 S 1 GWB, § 20 Abs 1 GWB vom 18.12.2007, Art 4 Buchst b Nr 4 EGV 2790/1999

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2015, Az. KZR 87/13 (REWIS RS 2015, 4412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4412

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