Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. AnwZ (Brfg) 8/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 12085

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318[X.]ANWZ.[X.]RFG.8.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 8/17
vom
20.
März 2018
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Lauer und die Rechtsanwältin Merk
am 20.
März 2018

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. Dezember 2016 wird abgelehnt.

Gründe:
I.
1. Die 1934
geborene Klägerin
war seit 1965
als Rechtsanwältin
zuge-lassen. Mit [X.]escheid vom 15. April 2015
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung der
Klägerin
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr.
7 [X.]).
Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.]. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der [X.]erufung hat der Senat durch [X.]eschluss vom 9. November 2016 ([X.] ([X.]) 61/15, juris) abgelehnt. Die gegen diesen [X.]eschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.]eschluss vom 31. Januar 2017 -
1 [X.]vR 2893/16, nicht veröffentlicht).
2. Mit weiterem [X.]escheid vom 24. August 2016 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorge-1
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schriebenen [X.]erufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]) und ordne-te den Sofortvollzug des Widerrufs an.
Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit Urteil vom 16. Dezember 2016, das der Klägerin am 13.
Januar 2017
zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen, da es aufgrund des in dem oben genannten Verfahren [X.] ([X.]) 61/15 bestandskräftig er-folgten Widerrufs der Anwaltszulassung an einem Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren fehle. Die [X.]erufung hat der [X.] nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2017, bei dem [X.] eingegangen am 14. Februar 2017,
hat die Klägerin die Zulassung der [X.]eru-fung sowie Prozesskostenhilfe für das Zulassungs-
und das [X.]erufungsverfahren beantragt. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des von ihr selbst verfass-ten Zulassungsantrags wegen fehlender Postulationsfähigkeit hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen nach deren [X.]ewilligung [X.] wirksamen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung durch einen ihr bei-zuordnenden Rechtsanwalt
beantragt.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass [X.]edenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags auf Zulassung der [X.]erufung bestehen, da dieser zum einen dem Anwaltszwang unterliegt (§ 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und zum anderen -
ebenso wie der Prozess-kostenhilfeantrag -
erst einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 112e Satz
2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist.
Die Klägerin hat sodann -
unter Wiederholung ihrer vorstehend genannten Anträge -
die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur [X.]egründung ausgeführt, sie habe den [X.]rief mit dem Schriftsatz vom 11. Februar 2017 (Samstag) am [X.] dieses Tages fertiggestellt und ihn noch am selben Tag um 12.16 Uhr bei dem (bis 14 Uhr geöffneten)
Hauptpostamt in [X.].

als Einwurfeinschreiben aufgegeben. Auf ihre Nachfrage habe der am Postschalter tätige [X.]edienstete erklärt, eine Abholung der Post werde noch am selben Tag 3
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erfolgen; hinsichtlich der [X.]eförderungsdauer gelte für das Einwurfeinschreiben nichts anderes als für die normale Post, das Schreiben der Klägerin werde bei dem Adressaten daher sicher am Montag (13. Februar 2017) eintreffen. Diese Angaben des Postbediensteten stimmten überein mit der Angabe der [X.] auf deren
Internetseite, wonach im Regelfall eine [X.]eförderungs-zeit "E + 1", mithin bei einer Einlieferung an einem Werktag ein Eintreffen des Einschreibens an dem darauf folgenden Werktag,
zu erwarten sei.
Hierauf habe die Klägerin vertrauen und mit einem Eingang des Schriftsatzes am
Montag, den 13. Februar 2017
(und nicht erst,
wie geschehen,
am Dienstag) rechnen dürfen. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Klägerin auf den von ihr vorgelegten [X.] der [X.] und auf ihre eidesstattliche Versi-cherung berufen.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Über diesen Antrag, den die Klägerin hilfsweise für den -
hier gegebenen -
Fall der Unzulässigkeit des von ihr selbst verfassten Antrags auf Zulassung der [X.]erufung gestellt hat, ist vorab zu ent-scheiden.
1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der [X.]erufung ist -
entgegen der von ihr vertretenen Auffassung -
unzulässig, da er dem Vertretungszwang un-terliegt und daher von einem Prozessbevollmächtigten hätte gestellt werden müssen.
Der [X.] tritt bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im [X.]erufungsverfahren an die Stelle des [X.] (§
112e Satz 2 [X.]).
Nach § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4
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Satz 1
VwGO müssen sich die [X.]eteiligten in einem solchen Verfahren, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO -
worauf die Klägerin in der Rechts-mittelbelehrung des angegriffenen Urteils des [X.]s hingewiesen worden ist -
auch für Prozesshandlungen, durch die
ein Verfahren eingeleitet wird. [X.]ei dem hier in Rede stehenden Antrag auf Zulassung der [X.]erufung nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO handelt es sich um eine solche ein-leitende Prozesshandlung (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 26. März 2012 -
11 Z[X.] 12.426, juris Rn. 3; [X.], [X.]eschluss vom 24. November 2017 -
5 A 1467/16, juris Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Juni 2016, § 67 Rn. 68 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., VwGO, 6. Aufl., §
67 Rn. 31).
Hiervon ausgehend konnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung nicht wirksam selbst stellen. Denn ihre Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft war mit dem im Verfahren [X.] ([X.]) 61/15 ergangenen [X.]eschluss des Senats vom 9.
November 2016 bestandskräftig
widerrufen. Es hätte daher im vorliegenden Verfahren der Vertretung durch
einen Prozessbevollmächtigten (§ 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, §
67 Abs.
4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) bedurft.
2. Da die Klägerin hilfsweise für den Fall des [X.]estehens des vorgenann-ten Vertretungserfordernisses die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, ist vor einer Verwerfung des von ihr selbst gestellten Zulassungsantrags als unzu-lässig zunächst über den [X.] zu entscheiden.
Dieser ist abzulehnen, da die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 VwGO, §
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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6
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a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die [X.] beantragt hat
(siehe zu diesem Erfordernis [X.], [X.]eschlüsse vom 4. Juli 2012 -
8 PKH 3/12, juris Rn. 3 mwN; vom 22.
Mai 2013 -
3 PKH 7/13, juris Rn. 3; [X.], NVwZ-RR 1998, 208; [X.] in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 43; R. [X.]e in [X.]/W. [X.]e, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 42), ist allerdings bis zur Ent-scheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender [X.]edürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 4. Juli 2012 -
8 PKH 3/12, aaO; [X.], [X.]eschlüsse vom 13. Dezember 2016 -
VIII Z[X.] 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 14. März 2017 -
VI [X.], [X.], 1035 Rn. 6; vom 25. Oktober 2017 -
IV Z[X.] 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2012 -
[X.] ([X.]) 14/11, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2012
-
[X.] ([X.]) 57/12, juris Rn. 4;
jeweils mwN). Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit dem Rechtsmittel angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe unter [X.]eifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen [X.] nebst den notwendigen [X.]elegen beim Prozessgericht einzureichen und die Rechtsmitteleinlegung bis zur Entscheidung über den [X.] zurückzustellen. Das gilt auch dann, wenn neben dem [X.] -
wie hier -
ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. [X.],
[X.]eschlüsse
vom 13. Dezember 2016 -
VIII Z[X.] 15/16, aaO mwN; vom 14.
März 2017 -
VI [X.], aaO).
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Rechtsmittelgericht vor einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zunächst über den Prozesskos-8
9
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7
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tenhilfeantrag zu entscheiden. Denn der um Prozesskostenhilfe [X.] ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit ein-zuräumen, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wie-dereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 3. Dezember 2003 -
VIII Z[X.] 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter [X.]; vom 23. März 2011 -
XII [X.], NJW-RR 2011, 995 Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 -
III Z[X.] 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 -
VIII Z[X.] 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 -
VI [X.], aaO).
b) Der Antrag der Klägerin vom 11. Februar 2017 auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse und die notwendigen [X.]elege (§ 112c Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht innerhalb der bis zum 13. Februar 2017 laufenden Frist zur [X.]eantragung der Zulassung der [X.]e-rufung
(§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO), sondern erst am 14. Februar 2017 und damit verspätet bei dem
[X.] eingegan-gen.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Klägerin
-
wie von ihr rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs.
2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO beantragt
-
wegen der vorgenannten Versäu-mung einer rechtzeitigen Einreichung des [X.]s Wieder-einsetzung in den vorigen Stand (§ 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, §
60 Abs. 1 VwGO) gewährt werden kann, weil sie unter Zugrundelegung ihres oben genannten [X.] auf einen Zugang ihres
Einwurfeinschreibens bereits am nächsten Werktag trotz des Umstands hätte vertrauen dürfen, dass die Einlieferung hier an einem Samstag erfolgt
ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. September 1988 -
6 C 1/88, juris Rn. 12 mwN; 10
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LAG [X.], Urteil vom 8. November 2011 -
11 Sa 1410/09, juris Rn. 16 [jeweils für vergleichbare Fallgestaltungen bejahend]; vgl. auch [X.], [X.], 113, und
ZfS 2011, 471
[jeweils zum normalen Einschreiben]; [X.], NJW 2009, 2230, 2231; [X.], [X.]eschluss vom 12.
Januar 2016 -
3 Ws 956/15, juris Rn. 3 mwN und Leitsatz
[jeweils zum Ein-wurfeinschreiben];
[X.], [X.]eschluss vom 16.
Oktober 2014
-
3 Ws 357/14, juris Rn. 8 ff. [zum Einschreiben mit Rückschein]; vgl. ferner [X.], Urteil vom 31. August 1978 -
L 6 An 641/77, juris Rn. 26; [X.], [X.]eschluss vom 30. August 2000 -
3 Ws 397/00, juris Rn. 4 mwN, und [X.], 142
mwN; [X.], [X.]eschluss vom 20. Juli 2017 -
4 PA 205/17, juris Rn. 3 f. [jeweils zum normalen
Einschreiben]; [X.],
[X.], 15 f.
[zum Einwurfeinschreiben, unter Heranziehung des § 270 Satz 2 ZPO]; [X.], NStZ-RR 2011, 116 mwN
[für das nor-male Einschreiben
verneinend, für das Einwurfeinschreiben offenlassend];
[X.], NJW 1996, 2809 [zum Einschreiben mit Rückschein]).
Denn der [X.] der Klägerin greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin geltend gemachten Zu-lassungsgründe liegen nicht vor; auch sonst ist ein Grund für die Zulassung der [X.]erufung nicht ersichtlich. Der [X.] hat die Klage vielmehr zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin abgewiesen.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 12
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11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 -
[X.] ([X.]) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 -
[X.] ([X.]) 18/16, juris Rn. 3; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
(1) Soweit die Klägerin zunächst beanstandet, das [X.]undesverfassungs-gericht habe ihre in dem Verfahren [X.] ([X.]) 61/15 erhobene Verfassungs-beschwerde (1 [X.]vR 2893/16) "nachgerade blitzartig" und in "erschreckender Eile" sowie ohne [X.]egründung nicht zur
Entscheidung angenommen, so dass sie sich nunmehr gehalten sehe, eine [X.]eschwerde zum [X.] zu erheben, kommt es hierauf für die rechtliche [X.]eurteilung der Erfolgsaussicht der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren erstrebten Zulassung der [X.]erufung nicht an.
(2) Ebenfalls fehl geht der Einwand der Klägerin, dem [X.] seien
Willkür und Rechtsbeugung vorzuwerfen.
Die Klägerin stützt diesen [X.] unter anderem darauf, dass der [X.] das Verfahren nicht, wie von ihr beantragt, bis zu
einer Entscheidung des [X.]undesverfassungsge-richts in dem vorstehend genannten Verfahren [X.] ([X.]) 61/15 ausgesetzt hat (§ 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 94 VwGO). Die Klägerin ver-kennt dabei schon im Ausgangspunkt, dass dieses Verfahren, wie der [X.] zutreffend angenommen hat, durch den ablehnenden [X.]eschluss des Senats vom 9. November 2016 -
und damit vor der mündlichen Verhand-lung des [X.]s im vorliegenden Verfahren -
rechtskräftig abge-schlossen worden ist.
Die Klägerin lässt zudem außer [X.], dass die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 13 Nr. 8a, § 90 [X.]G) nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf zum Verfahren nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, sondern vielmehr ein außerordentlicher Rechtsbehelf
ist, der keine aufschiebende Wir-14
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kung (Suspensiveffekt) hat (st. Rspr.; siehe nur [X.]E 94, 166, 213 ff.; [X.], [X.]eschlüsse vom 26.
November 2003 -
XII Z[X.]
75/02, NJW 2004, 1245 unter II
2
d; vom 11. Dezember 2003 -
V [X.], [X.] 2004, 439; vom 2. No-vember 2016 -
VIII ZA 22/16, juris Rn. 4 mwN; [X.], 290, 293 f., 299; Schlaich/[X.], Das [X.], 10. Aufl., Rn. 194). Der [X.] durfte deshalb -
entgegen der Auffassung der Klägerin -
den Ausgang des Verfahrens [X.] ([X.]) 61/15 bei seiner Entscheidung des vor-liegenden Falles berücksichtigen, ohne das Ergebnis einer Verfassungsbe-schwerde der Klägerin abzuwarten, zumal die Klägerin nach den insoweit un-angegriffenen Feststellungen des [X.]s zu
diesem Zeitpunkt eine Verfassungsbeschwerde zwar erwogen, aber noch nicht eingelegt hatte.
(3) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
be-stehen auch nicht, soweit der [X.] die Klage wegen fehlenden [X.] als unzulässig angesehen hat.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung aus-nahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des [X.] selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die
Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächli-chen -
auch ideellen -
Vorteil bringen könnte (Senatsurteil vom 20. Juni 2016
-
[X.] ([X.]) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 8; [X.], NVwZ
2016, 316 Rn.
19 mwN; [X.], Urteil vom 22. Januar 2003 -
6 C 18/02, juris Rn. 17).
Dem entsprechend besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Se-nats ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriffenen Wider-rufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des [X.] nicht, wenn die Rechtsanwaltszulassung bereits aus anderen Gründen 17
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bestandskräftig widerrufen worden ist; es fehlt dann an einem Rechtsschutzbe-dürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes ([X.] vom 25. September 2008 -
[X.] ([X.]) 107/06, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2010
-
[X.] ([X.]) 17/09, juris Rn. 2; vom 17. Juni 2010 -
[X.] ([X.]) 93/09, juris Rn. 2; jeweils mwN).
So liegt der Fall hier, da die Rechtsanwaltszulassung der Kläge-rin bereits durch den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 15. April 2015 bestandskräf-tig widerrufen worden ist.
Da der [X.] deshalb zu Recht bereits die Zulässigkeit der vorliegenden Klage verneint hat, kommt es auf die Einwendungen der Klägerin gegen den Inhalt des angegriffenen weiteren Widerrufsbescheids der [X.]eklagten vom 24.
August 2016 nicht an.
bb) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§ 112e Satz
2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Sie rügt insoweit eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 102 Abs. 2 VwGO und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 [X.]), da der [X.] in ihrer
Ab-wesenheit verhandelt und entschieden habe, obwohl sie bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht auf die Möglichkeit einer solchen Vorgehenswei-se hingewiesen worden sei.
(1) Gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO sind die [X.]eteiligten bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines [X.]eteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Einen solchen Hinweis, der dem Schutz des Anspruchs der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör dient (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Januar 1995 -
6 [X.] 56/94, juris Rn. 2; [X.]SG, [X.]eschlüsse
vom 25. No-vember 2008 -
[X.] 5 [X.]/08 [X.], juris Rn. 7 mwN; vom 12. Dezember 2013 20
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[X.]
8
[X.] 36/13 [X.], juris Rn. 4 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., aaO, § 102 Rn. 19; [X.]rüning in [X.]eckOK VwGO, Stand April 2017, § 102 Rn. 19), hat der [X.] im vorliegenden Fall nicht erteilt. Zwar hatte
der Vorsitzende des erkennenden Senats des [X.]s in seiner Ladungsverfügung vom 30. November 2016 angeordnet, die Ladung der [X.] unter anderem mit dem Hinweis zu versehen, dass im Falle ihres Ausblei-bens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Wie sich aus der anschließenden Ladungsverfügung der [X.] vom selben Tag sowie aus den zur Akte genommenen Abschriften der an die Parteien gerichteten Ladungsschreiben
ergibt, hat die Geschäftsstelle die Ladungen jedoch ohne diesen Zusatz ausge-fertigt.
(2) Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz der Abwesenheit eines [X.]eteiligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt worden ist, so stellt dies grundsätzlich einen Verfah-rensfehler und zugleich auch eine -
von der Klägerin hier auch hinreichend ge-rügte (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 1983 -
9 [X.], juris Rn. 9 mwN)

Verletzung des Anspruchs des [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör dar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Januar 1995 -
6 [X.] 56/94, aaO; [X.]SG, [X.]e-schlüsse vom 25. November 2008 -
[X.] 5 [X.]/08 [X.], aaO; vom 12. Dezember 2013 -
[X.] 8 [X.] 36/13 [X.], aaO; juris Rn. 4; [X.] in
[X.]/[X.]/[X.] u.a., aaO; [X.]rüning in [X.]eckOK VwGO, aaO). Es kann [X.] bleiben, ob letzteres auch bei einem anwaltlich vertretenen [X.]eteiligten (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 20. Januar 1995 -
6 [X.] 56/94, aaO; [X.]rüning in [X.]eckOK VwGO, aaO) oder bei einem [X.]eteiligten
gilt, der
-
wie die Klägerin -
zwar nicht anwaltlich vertreten und auch nicht mehr selbst als Rechtsanwalt
zugelassen ist, der aber über eine (langjährige)
Erfahrung als Rechtsanwalt verfügt. Denn unter den hier gegebenen Umständen erfordert der genannte 23
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13
-

Verfahrensmangel jedenfalls deshalb nicht die Zulassung der [X.]erufung, weil ausgeschlossen werden
kann
(vgl. hierzu auch Senatsbeschluss
vom 16.
Dezember 2011 -
[X.] ([X.]) 52/11, juris Rn.
3), dass die angegriffene Entscheidung des [X.]s hierauf beruht (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO).
(a) Möglicher Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dem Inhalt und zu der [X.]erechtigung der hier im Streit stehenden und von der Klägerin schriftsätzlich umfassend angegriffenen Widerrufsentscheidung der [X.]eklagten vom 24. August 2016 -
mithin mündlicher Vortrag zur [X.]egründetheit der Klage -
hätte schon deshalb an dem Ergebnis des angefochtenen Urteils
nichts ändern können, weil es nach der zutreffenden [X.]eurteilung des [X.]s bereits an der Zulässigkeit der Klage fehlt. Auch möglicher münd-licher Vortrag der Klägerin zur Zulässigkeit der Klage wäre für das endgültige Ergebnis der Entscheidung mit Sicherheit bedeutungslos (vgl. hierzu [X.], NVwZ-RR 2004, 701, 702; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl.,
§ 112e [X.] Rn. 47; [X.] in [X.]eckOK VwGO, aaO, § 124 Rn.
89.1; vgl. auch [X.], NVwZ 1994, 1095, 1096), da nach ständiger
Rechtsprechung des Senats
(siehe oben [X.] b aa (3)) bei einem -
wie hier -
bereits bestandskräftig erfolgten Widerruf der Anwaltszulassung das Rechtsschutzbedürfnis
für eine gegen eine weitere Widerrufsverfügung gerich-tete
Klage fehlt
und die vorliegende Klage daher in jedem Fall unzulässig ist.
(b) Die Entscheidung des [X.]s kann zudem auch deshalb nicht auf dem oben genannten Verfahrensmangel beruhen, weil unter den hier gegebenen Umständen bei der Klägerin durch das Fehlen des Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO nicht der Eindruck entstehen
konnte, dass im Falle ihres Ausbleibens jedenfalls keine abschließende Sachentscheidung zu ihrem Nach-teil ergehen werde, sie sich also auch später noch zur Sache einlassen könne 24
25
-
14
-

(vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 20. Januar 1995 -
6 [X.] 56/94, aaO; [X.]rüning in [X.]eckOK VwGO, aaO). Denn die Klägerin hat sowohl mit Schriftsatz vom 9.
Dezember 2016 -
nach dem Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung -
als auch
mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 -
nach
einem Hinweis des [X.] auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis und nach Ablehnung des An-trags
der Klägerin, den Verhandlungstermin wegen einer im Verfahren
[X.] ([X.]) 61/15 beabsichtigten Verfassungsbeschwerde aufzuheben -
aus-drücklich und umfassend beanstandet, dass in der Ladung zum Termin der
vor-geschriebene Hinweis nach §
102 Abs. 2 VwGO fehle, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beinhalte
und einer Verhandlung und Ent-scheidung in ihrer -
durch den
vorgenannten Schriftsatz bereits angekündigten
-
Abwesenheit entgegenstehe.
Der Klägerin war
mithin nicht nur der Inhalt des nach §
102 Abs. 2 VwGO zu erteilenden Hinweises
im Einzelnen bekannt, sie musste zudem aufgrund der ihr mitgeteilten Aufrechterhaltung des Verhandlungstermins und der seitens des [X.]s geäußerten [X.]edenken gegen die Zulässigkeit der [X.] ernsthaft damit rechnen, dass im Termin auch ohne ihre Anwesenheit ver-handelt und entschieden werden wird.
Unter diesen Umständen kann ausge-schlossen werden, dass bei der Klägerin durch das Fehlen des Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO der Eindruck entstehen konnte, der [X.] werde in ihrer Abwesenheit weder verhandeln noch entscheiden, sondern ihr zu einem späteren Zeitpunkt die Gelegenheit zu mündlichem Vortrag geben
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20.
Januar 1995 -
6 [X.] 56/94, aaO; [X.]rüning in [X.]eckOK VwGO, aaO).
cc) Da ein Grund für die Zulassung der [X.]erufung mithin weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich ist, ist der [X.] mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung 26
27
-
15
-

abzulehnen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
166 VwGO, §
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser
[X.]ünger
Remmert

Lauer
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2016 -
1 [X.] 85/16 -

Meta

AnwZ (Brfg) 8/17

20.03.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. AnwZ (Brfg) 8/17 (REWIS RS 2018, 12085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12085

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Widerrufsgrund des Vermögensverfalls des Rechtsanwalts


Referenzen
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Zitiert

VIII ZB 15/16

VI ZB 36/16

IV ZB 22/16

XII ZB 51/11

III ZB 31/11

11 Sa 1410/09

3 Ws 357/14

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