Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2017, Az. AnwZ (Brfg) 26/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 9939

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision in einen Antrag auf Zulassung der Berufung


Leitsatz

Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2015, NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, 2 B 20/98, NVwZ 1999, 641, 642; Urteil vom 27. August 2008, 6 C 32/07, NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010, 8 B 34/10, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2013, 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Die Revision des [X.] und dessen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Februar 2016 werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1943 geborene Kläger ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

2

Der Kläger hat gegen das in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2016 verkündete Urteil des [X.]s mit [X.] vom 17. Februar 2016 "das Rechtsmittel der Revision" eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind ihm am 16. März 2016 zugestellt worden. Im Rahmen dieser Zustellung hat der [X.] den Kläger unter Hinweis auf die im Urteil enthaltene - ordnungsgemäße - Rechtsmittelbelehrung um Mitteilung gebeten, ob die von ihm eingelegte Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung betrachtet werden solle. Da eine Reaktion des [X.] hierauf bis dahin nicht erfolgt war, hat der [X.] ihn mit Schreiben vom 12. April 2016, zugestellt am 16. April 2016, erneut darauf hingewiesen, dass statthafter Rechtsbehelf der Antrag auf Zulassung der Berufung sei, und nochmals um Mitteilung gebeten, ob der Kläger die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertet wissen wolle. Mit [X.] vom 13. April 2016, der bei dem [X.] erst am 22. April 2016 - nach Ablauf der am 18. April 2016 (Montag) endenden Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 1 [X.]) - eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des [X.]s zuzulassen. Mit [X.] vom 13. Mai 2016, eingegangen am darauf folgenden Tag, hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung - insoweit fristgerecht begründet.

3

Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs bestehen, da der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eingelegt worden und das zuvor eingelegte Rechtsmittel der Revision - sofern dieses nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könne - nicht statthaft sei. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er habe den [X.] vom 13. April 2016 noch am selben Tag bei dem Postamt in [X.]     per Einschreiben an den [X.] zum Versand aufgegeben. Weshalb die Sendung nicht spätestens am 18. April 2016 (dem letzten [X.]), sondern erst am 22. April 2016 bei dem [X.] eingegangen sei, sei ihm nicht erklärlich.

4

Der Senat hat den Kläger sodann für den Fall, dass die vorgenannten Ausführungen als konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (mögliche) Versäumung der Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu verstehen sein sollten, darauf hingewiesen, dass es an einer Glaubhaftmachung fehle und die vorgenannten Angaben zudem einer Ergänzung und Vertiefung hinsichtlich der Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Übersendung des [X.]es vom 13. April 2016 bedürften. Eine Stellungnahme des [X.] zu diesem Hinweis ist nicht erfolgt.

II.

5

Die Revision des [X.] und dessen Antrag auf Zulassung der Berufung sind unzulässig. Das vom Kläger rechtzeitig eingelegte Rechtmittel der Revision ist nicht statthaft. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist zwar statthaft, aber nicht fristgerecht gestellt worden und deshalb ebenfalls unzulässig. Eine Auslegung oder Umdeutung der rechtzeitig eingelegten Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht.

6

1. Gemäß § 112e Satz 1 [X.] steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des [X.]s die Berufung zu, wenn sie vom [X.] oder vom [X.] zugelassen wird. Der [X.] hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 [X.] lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft.

7

Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beträgt gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 1 [X.] einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - [X.] ([X.]) 2/12, juris Rn. 4 mwN; vom 28. Juli 2016 - [X.] ([X.]) 28/16, juris Rn. 2), die hier ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. März 2016 an den Kläger erfolgte. Danach lief die Antragsfrist am 18. April 2016 (Montag) ab. Zu diesem Zeitpunkt lag dem [X.] ein Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung nicht vor. Dieser ist vielmehr erst vier Tage nach Fristablauf - und damit verspätet - eingegangen und deshalb unzulässig.

8

a) Das vom Kläger bereits mit [X.] vom 17. Februar 2016 und damit rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel der Revision ist gegen das Urteil des [X.]s gesetzlich nicht vorgesehen und daher unstatthaft. Es kann auch nicht als ein Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden.

9

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum - hier (entsprechend) geltenden (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1, § 112e Satz 2 [X.]) - verwaltungsgerichtlichen Verfahren können Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits (auch) durch das Rechtsmittelgericht ausgelegt werden. Die Auslegung ist auf das Ziel gerichtet, den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (siehe nur [X.], [X.], 162 Rn. 23; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 [X.]/12, juris Rn. 2; jeweils mwN; ebenso [X.], Beschluss vom 23. November 2015 - [X.] ([X.]) 3/15, [X.], 238 Rn. 8).

In Anwendung dieser Grundsätze haben das [X.] und der [X.] [X.]s etwa die Auslegung eines ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt ([X.], [X.], aaO; [X.], Beschlüsse vom 9. Februar 2005 - 6 [X.]/04, juris Rn. 10 f.; vom 10. Januar 2013 - 4 [X.]/12, aaO; [X.], Beschluss vom 23. November 2015 - [X.] ([X.]) 3/15, aaO Rn. 9). Für die hier in Rede stehende Auslegung eines als Revision bezeichneten Rechtmittels gilt im Grundsatz nichts anderes.

bb) Nach diesen Maßstäben, denen der Senat - wie bereits der [X.] [X.]s (Beschluss vom 23. November 2015- [X.] ([X.]) 3/15, aaO) - folgt, kommt eine Auslegung der Revisionseinlegung vom 17. Februar 2016 als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s nicht in Betracht. Es ist nicht zweifelhaft, dass der [X.] des [X.] vom 17. Februar 2016 als Revision und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden muss. In der genannten [X.] wird das erhobene Rechtsmittel, durch Großbuchstaben hervorgehoben, ausdrücklich als Revision bezeichnet. Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des [X.]es die Rede (vgl. hierzu [X.], [X.], aaO; [X.], Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 [X.]/04, aaO Rn. 10). Angesichts des Auslegungsziels des "erklärten Willens" und der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ist wegen der Eindeutigkeit des Inhalts des - von einem Rechtsanwalt verfassten - [X.]es eine Auslegung als Zulassungsantrag nicht möglich (vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. November 2015 - [X.] ([X.]) 3/15, aaO).

Im Übrigen hat der Kläger auf die im Rahmen der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe samt ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erfolgte Anfrage des [X.]s, ob die von ihm eingelegte Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung betrachtet werden solle, keinen Anlass gesehen, unverzüglich, jedenfalls aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, auf ein solches Verständnis seiner Rechtsmittelerklärung hinzuwirken.

cc) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass sie - in Verbindung mit den nachfolgend (unter [X.]) genannten Grundsätzen zur Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung - im Ergebnis bewirkt, dem Kläger die Möglichkeit einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache insgesamt zu nehmen (vgl. ebenso [X.], Beschluss vom 23. November 2015 - [X.] ([X.]) 3/15, aaO Rn. 10). Mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Gebot, die Auslegung von Rechtsmitteln grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzziel zu orientieren ([X.] 134, 106 Rn. 25; [X.], NJW 2014, 991 Rn. 23; NJW 2016, 2018 Rn. 32), ist die vorstehend genannte Auslegung dennoch vereinbar. Wegen der inhaltlichen Eindeutigkeit der Erklärung des verfolgten [X.] würde eine andere Interpretation dazu führen, dem Rechtsmittel vom 17. Februar 2016 einen Inhalt beizumessen, den der Rechtsmittelführer, ein Rechtsanwalt, ihm selbst mit seiner Erklärung nicht beigelegt hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. November 2015 - [X.] ([X.]) 3/15, aaO Rn. 10).

dd) Die rechtzeitig eingelegte Revision des [X.] kann auch nicht in einen - statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s umgedeutet werden. Denn der Kläger hat innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 1 [X.] weder einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt noch beantragt, seine Revision als einen solchen Antrag zu behandeln.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s setzt eine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu nur [X.], NVwZ 1999, 641, 642; [X.], 162 Rn. 25; [X.], Beschlüsse vom 22. September 2010 - 8 [X.]/10, juris Rn. 3; vom 10. Januar 2013 - 4 [X.]/12, juris Rn. 4; jeweils mwN; vgl. hierzu auch [X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e [X.] Rn. 64; Rudisile in [X.]/[X.]/Bier, [X.], Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 69; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 124a Rn. 52; [X.] in BeckOK-[X.], Stand 1. April 2017, § 124a Rn. 55).

(2) Dieser Rechtsprechung hat sich der [X.] [X.]s angeschlossen ([X.], Beschluss vom 23. November 2015- [X.] ([X.]) 3/15, aaO Rn. 11). Der erkennende Senat hat diese Frage bislang offen lassen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2014 - [X.] ([X.]) 35/13, juris Rn. 4; vom 27. April 2015 - [X.] ([X.]) 2/15, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2016 - [X.] ([X.]) 54/16, juris Rn. 3; jeweils zur Berufung). Er entscheidet sie nunmehr - in Übereinstimmung mit dem [X.] und dem [X.] [X.]s - im Sinne der vorstehend genannten Rechtsauffassung.

Damit kommt eine Umdeutung der Revision des [X.] in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Denn die Monatsfrist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 1 [X.] endete hier mit Ablauf des 18. April 2016. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ging jedoch erst am 22. April 2016 ein.

b) Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist deshalb wegen Nichteinhaltung der hierfür gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 1 [X.] geltenden Frist unzulässig.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung war dem Kläger nicht zu gewähren. Gemäß § 112e Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 112e Satz 2 [X.], § 60 Abs. 2 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Daran und an der erforderlichen Konkretisierung der Tatsachen zur Begründung des Antrags fehlt es hier.

a) In dem [X.] des [X.] vom 11. Juni 2016 ist zwar ein - fristgerecht gestellter (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.]) - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen. Denn der Kläger hat darin ausgeführt, er habe den [X.] vom 13. April 2016 (Antrag auf Zulassung der Berufung) noch am selben Tag bei dem Postamt in [X.]           per Einschreiben an den [X.] zum Versand aufgegeben, so dass diese Sendung den [X.] bei normaler Postlaufzeit - auf die der Bürger grundsätzlich vertrauen darf (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 16. Januar 2014- 1 BvR 3031/13, juris Rn. 3; vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16, juris Rn. 26; [X.], Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18/13 Rn. 15 f., insoweit in [X.]E 150, 200 nicht abgedruckt; [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - [X.], [X.], 157 Rn. 7; vom 12. Mai 2016 - [X.]/15, NJW 2016, 3789 Rn. 23 f.; jeweils mwN) - noch rechtzeitig innerhalb der am 18. April 2016 (Montag) endenden Antragsfrist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 1 [X.] hätte erreichen müssen. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden, er kann auch - wie hier - stillschweigend in einem [X.] enthalten sein (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2011 - [X.], NJW 2011, 1601 Rn. 13 mwN; [X.], NZS 2016, 263 Rn. 18).

b) Der Kläger hat jedoch trotz des oben (unter I) genannten Hinweises des Senats weder seine Angaben zur Übersendung des [X.]es vom 13. April 2016 ergänzt und vertieft noch hat er die fehlende Glaubhaftmachung der zur Begründung des [X.] vorgetragenen Tatsachen nachgeholt. Bereits aus diesem Grund kann dem Kläger die erstrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

3. Abgesehen davon hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg. Denn das Vorbringen des [X.] in seiner Antragsbegründung ist nicht geeignet, die Feststellungen des [X.]s schlüssig in Frage zu stellen und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zu begründen. Der Senat teilt die Beurteilung im angefochtenen Urteil, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] vorlagen. Die weiteren in § 124 Abs. 2 [X.] genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung sind ebenfalls bereits nicht hinreichend dargelegt; sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 [X.], die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Wolf     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 26/16

02.06.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 8. Februar 2016, Az: 1 AGH 6/15

§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2017, Az. AnwZ (Brfg) 26/16 (REWIS RS 2017, 9939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9939

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