Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016, Az. XII ZB 493/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8706

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Gegenstand

Betreuervergütung: Zulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten Dauervergütungsantrags; Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung


Leitsatz

1. Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des Betreuers ist unzulässig.

2. Zum Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

[X.]: 2.814 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Zwecke der Rückforderung der aufgrund eines [X.]s im [X.] ausgezahlten Beträge.

2

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde am 18. September 2008 als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Nachdem er seine Vergütung zunächst quartalsweise im Nachhinein geltend gemacht hatte, hat der Betreuer am 24. September 2009 beim Amtsgericht die Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung zum 19. Dezember, 19. März, 19. Juni und 19. September des jeweiligen Jahres beantragt. Am 1. Oktober 2012 hat das Amtsgericht im vereinfachten Verwaltungsverfahren die Vergütung für den [X.]raum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß auf 4.221 € festgesetzt und diesen Betrag am 24. Oktober 2012 zur Auszahlung angewiesen. Am 12. April 2013 hat der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) beim Amtsgericht beantragt, die Vergütung des Betreuers für den [X.]raum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 mangels rechtzeitigen [X.] auf 0 € festzusetzen und den für diese [X.] überzahlten Betrag (nach Rechtskraft des Beschlusses) gegen den Betreuer zum Soll zu stellen.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatskasse ihren Antrag in vollem Umfang weiter.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird das [X.] (Beteiligter zu 2), das vor dem Amts- und dem Beschwerdegericht durch die Bezirksrevisorin vertreten wurde, im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG iVm § 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 17. Dezember 2012 ([X.]. M-V 2013, [X.]) und [X.] Abschnitt 1 Ziff. 3 der Verwaltungsvorschrift des [X.] vom 14. Januar 2003 ([X.]. M-V 2003, 54) durch den Präsidenten des [X.]s Rostock vertreten.

5

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg.

6

2. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausgezahlten Vergütung sei zwar zulässig, die begehrte Festsetzung auf 0 € für den [X.]raum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 aber nicht begründet. Der [X.] des Betreuers vom 24. September 2009 sei wirksam, so dass nicht geltend gemacht werden könne, der Vergütungsanspruch sei für den beschwerdegegenständlichen [X.]raum nach § 2 [X.] erloschen. Aus dem [X.] des Betreuers ergebe sich unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 [X.] geregelten [X.]raum geltend machen wolle. § 9 [X.] stelle keine Anforderungen für die Antragstellung auf, sondern regele (nur), wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs möglich sei. Die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe werde durch die Angaben des Betreuers ermöglicht. Für den Fall veränderter Umstände bestehe eine entsprechende Mitteilungspflicht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des [X.]s bleibe ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigen sollten, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sein könnten. Das [X.] [X.] habe durch Erlass vom 21. August 2007 den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütungen eigens die Einrichtungen von Daueranordnungen an die Hand gegeben. Der Betreuer sei trotz einer Abtretungserklärung vom 19. Juli 2006 weiterhin Inhaber des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des [X.]s des Betreuers vom 24. September 2009 ausgehen wollte, verstieße eine Rückforderung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen [X.]raum gegen [X.] und Glauben. Zudem stehe die Rechtsauffassung der Staatskasse im Widerspruch zum Erlass vom 21. August 2007, der die Auszahlung der Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag ausdrücklich vorsehe.

7

3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

8

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten [X.] nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - [X.]/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

9

b) Soweit der Betreuer durch eine von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Erklärung vom 19. Juli 2006 dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass er im Betreuungsbüro seiner Ehefrau angestellt sei, die Vergütungen an das Betreuungsbüro abgetreten habe, und dass Zahlungen auf das Konto der Ehefrau erfolgen sollen, hat das Beschwerdegericht dies in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass der Betreuer Inhaber des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse blieb und die Auszahlung der festgesetzten Vergütung an die [X.] verlangen konnte. Die Rechtsbeschwerde hält die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung auch nicht aufrecht, der [X.] vom 24. September 2009 sei schon deswegen unzulässig, weil der Betreuer zum [X.]punkt der Antragstellung nicht mehr [X.] gewesen sei.

c) Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] hat das Beschwerdegericht angenommen, dass § 2 Satz 1 [X.] zwar nicht erkennen lässt, welche inhaltlichen Anforderungen an die fristgemäße Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind, der [X.] aber jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen muss (vgl. [X.] Beschluss vom 24. Oktober 2012 - [X.]/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 9 mwN zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers). Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Bemessung der vom Betreuer vorliegend geltend gemachten Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Angaben des Betreuers ausreichend sind.

d) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass der Betreuer aufgrund des [X.]s vom 24. September 2009 die Vergütung (auch) für den [X.]raum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 verlangen kann.

aa) Nach § 9 Satz 1 [X.] kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen [X.]raum geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 [X.] zusteht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen [X.] stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2013 - [X.] 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 20 und vom 25. Mai 2011 - [X.] 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8, 12). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - [X.] 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).

(1) Die Regelung des § 9 Satz 1 [X.] verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (BT-Drucks. 15/4874 [X.]3 iVm BT-Drucks. 15/2494 [X.]6). Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt.

(2) Ein [X.] führt auch bei der Pauschalvergütung des [X.] nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Verwaltungsaufwands.

Nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] ist der dem Betreuer zu vergütende [X.]aufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, ab dem [X.] für einen mittellosen Betreuten mit monatlich dreieinhalb Stunden anzusetzen. Als mittellos gilt nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann, wobei sich das einzusetzende Vermögen nach §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 [X.] bestimmt. Unabhängig davon, ob die Vergütung im Nachhinein oder durch einen [X.] verlangt wird, hat das Gericht nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG hierfür das Bestehen der [X.], die Höhe des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 [X.] und die Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - [X.] 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11 ff.) festzustellen.

Hinzu kommt, dass abschließende Angaben zur Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum erst nach Ablauf des [X.]raums erfolgen können.

bb) Wird die Vergütung des [X.] - wie hier - bei Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 [X.], 1836 d BGB), hat das Gericht zudem die Mittellosigkeit des Betreuten im [X.]punkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - [X.] 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN). Die hierfür erforderlichen Angaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten (§ 168 Abs. 2 FamFG) können nicht durch einen [X.] vorab erfolgen.

cc) Aus dem vom [X.] zitierten Erlass des [X.] [X.] vom 21. August 2007 ergibt sich - abgesehen davon, dass er für Gerichte verbindliche Regelungen nicht treffen könnte - schon deswegen nichts anderes, weil die Verwendung von Daueranordnungen, gegen die dort aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, lediglich die Auszahlung der festgesetzten Vergütung betreffen, nicht aber die Frage, ob die Festsetzung einer Vergütung durch einen [X.] auch für zukünftige [X.]räume vom Betreuer verlangt werden kann. In dem Erlass wird abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall den Amtsgerichten überlassen bleibe, ob sie einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale als ausreichend erachten.

e) Gleichwohl bleibt die Entscheidung des [X.] im Ergebnis bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers greift der Grundsatz von [X.] und Glauben hier gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Betreuervergütung durch.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der [X.] entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des [X.] auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - [X.]/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f. mwN).

Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Betreuer die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Einzelfall der Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Betreuers nicht entgegen (vgl. [X.] Beschluss vom 24. Oktober 2012 - [X.]/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 12). Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - [X.]/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 mwN).

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des [X.]s bzw. das Erlöschen der Vergütungsansprüche nach § 2 [X.] für den streitgegenständlichen [X.]raum ausgeschlossen ist, nachdem das Amtsgericht durch seine Praxis den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche abgehalten hat.

Das [X.] [X.] hatte den nachgeordneten Amtsgerichten mit Schreiben vom 21. August 2007 mitgeteilt, dass gegen die Zulässigkeit von Daueranordnungen im Rahmen der Auszahlung von Betreuervergütungen aus betreuungs- und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Daraufhin hat das Amtsgericht [X.] für zukünftige Betreuervergütungen als wirksam erachtet und hat diese Praxis mit einem Schreiben an alle durch das Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer vom 21. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Der [X.] des Betreuers vom 24. September 2009 wurde zunächst weder beanstandet noch bearbeitet. Erst auf eine telefonische Nachfrage des Betreuers hat das Amtsgericht die Vergütung am 1. Oktober 2012 für den [X.]raum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß festgesetzt. Am 12. April 2013 hat die Bezirksrevisorin dagegen die gerichtliche Herabsetzung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen [X.]raum auf 0 € beantragt. Von der Praxis der Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage von [X.]n ist das Amtsgericht dann allgemein erst durch Schreiben vom 13. August 2013 an alle dort bestellten Berufsbetreuer abgerückt. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betreuervergütung - und damit auch die von der Bezirksrevisorin beantragte Festsetzung auf 0 € - aus.

[X.]                         Nedden-Boeger

              Guhling                                 [X.]

Meta

XII ZB 493/14

06.07.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Rostock, 13. August 2014, Az: 3 T 196/13 (1)

§ 9 VBVG, § 168 Abs 1 FamFG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016, Az. XII ZB 493/14 (REWIS RS 2016, 8706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8706

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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