Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2010, Az. 2 StR 423/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3551

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 423/10 vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2010 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 37 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] vom 13. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im [X.]; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Nach den Feststellungen des [X.] wurde der Angeklagte durch Urteil vom 16. März 2006 rechtskräftig verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, 3 - 3 - dass diese Vorverurteilung, die zwischen den hier abgeurteilten Taten (Tatzeit-raum: 26. Januar bis 29. Juni 2006) lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Dabei ist unerheblich, dass das [X.] von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (vgl. [X.] LK 12. Aufl. StGB § 55 Rn. 21; [X.] StGB 57. Aufl. § 55 Rn. 9a). Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, und dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter drei Jahren und vier Monaten gelegen hätte. 4 Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetz-ten Strafe auch gegebenenfalls im Rahmen der Bewährung erbrachte [X.] anzurechnen sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 StGB). 5 [X.] Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
[X.]

Eschelbach Ott

Meta

2 StR 423/10

08.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2010, Az. 2 StR 423/10 (REWIS RS 2010, 3551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3551

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2 StR 423/10

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