Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 2 StR 594/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7502

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 594/12
vom
12. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. September 2012 wird der Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 27. Juni 2012 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte [X.] des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Straf-ausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Gesamtstrafenausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die [X.] hat die Zäsurwirkung des Urteils des [X.] vom 27.
Oktober 2011 (UA S.
4) nicht beachtet. Wenn
die zur Aburteilung an-stehenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, aus denen aber eine Gesamtstrafe gebildet werden müsste, weil die Taten der zeitlich späteren Vorverurteilung vor der zeitlich früheren begangen [X.], scheidet nach ständiger Rechtsprechung des [X.] eine Gesamtstrafenbildung aus den Strafen für die neu abzuurteilenden Taten mit den Strafen aus den Vorverurteilungen aus (BGHSt 32, 190, 193; [X.], 200, [X.] in [X.] 12.
Auflage §
55 Rn.
15; [X.] StGB 59.
Auflage §
55 Rn.
12).
So liegt der Fall hier: Die Tat aus der nicht erledigten (späteren) Vorverur-teilung vom 27.
Juni 2012 (Tatzeit: 1. Januar 2007 bis 20. Januar 2007) lag zeitlich vor der ersten nicht erledigten Vorverurteilung vom 27.
Oktober 2011, weshalb nur insoweit eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Dies führt dazu, dass die erste nicht erledigte Vorverurteilung vom 27.
Oktober 2011 eine Zäsurwirkung entfaltet. Eine Gesamtstrafenbildung aus der Strafe für die hier neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der späteren, nicht erledigten Vorverurteilung
kommt damit nicht in Betracht."

Dem schließt sich der Senat an.
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4
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Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker

[X.]

Appl

Berger

Krehl

5

Meta

2 StR 594/12

12.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 2 StR 594/12 (REWIS RS 2013, 7502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7502

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