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PDF anzeigen [X.] vom 1. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 30. September 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] und die Revision der Angeklagten [X.]gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten M.
wegen Betruges unter Ein-beziehung von Strafen aus den Urteilen des [X.] vom 8. Juli 2004 und des [X.] vom 4. Juli 2006 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Die Angeklagte [X.]
hat es wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. 1 - 3 - 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] hat in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 2 [X.] kann nicht bestehen blei-ben. Die den einbezogenen Strafen zugrunde liegenden Straftaten wurden alle in den Jahren 2001 und 2002 begangen, mithin vor dem Urteil des [X.] vom 8. Juli 2004. Diese noch nicht erledigte Entscheidung könnte Zäsurwirkung entfalten. Der im hiesigen Verfahren gegenständliche Be-trug ist aber erst mit den Zahlungen der Geschädigten beendet worden, von denen zwei Zahlungen des Geschädigten Go. und eine Zahlung des [X.]erst nach dem 8. Juli 2004 erfolgten. Der Angeklagte ist durch die Einbeziehung möglicherweise beschwert, weil die vom [X.] gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war. Sofern die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 4. August 2006 zum Urteilszeitpunkt noch nicht erledigt war, wird mit der Strafe aus diesem Urteil eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein. 3 2. Das [X.] ist bei seiner rechtlichen Würdigung fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Mitwirkung der Angeklagten [X.]an den Taten der Mitbeschuldigten [X.]und [X.].
auf die Ausarbeitung des [X.] beschränkte, das jedem Fall der betrügerischen Kundenanwer-bung zugrunde gelegt wurde, und deshalb [X.] als eine Tat im Rechtssinne zu werten sei. Dies widerspricht den Feststellungen [X.], wonach die An-geklagte [X.] die [X.] mit den Daten des jeweiligen [X.] versah und sie dann zusammen mit einem Anschreiben verschickte. Danach hat die Angeklagte [X.] in sechs Fällen Beihilfe zum Betrug geleis-4 - 4 - tet. Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass bei richtiger rechtlicher Würdi-gung eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre. 3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie ist auch hinsichtlich des Angeklagten [X.]
nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der [X.] die Kostenent-scheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen kann. 5 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
01.07.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. 2 StR 116/09 (REWIS RS 2009, 2756)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2756
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