Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. 2 StR 51/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4173

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[X.] vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte [X.] versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Brandstiftung, wegen Missbrauchs von Notru-fen in drei Fällen, Körperverletzung in drei Fällen, Sachbe-schädigung sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Sach-beschädigung, verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen [X.] vorbehalten. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, wegen Missbrauchs von Notrufen in drei Fällen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und wegen versuchter schwerer Brandstiftung, wegen Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung und Sachbe-schädigung sowie wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl des [X.] und einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des [X.] zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den Fällen [X.] und II. 11 der Urteilsgründe tritt die von dem Ange-klagten verwirklichte Bedrohung im Konkurrenzwege hinter der jeweils versuch-ten Nötigung zurück [X.] 55. Aufl. § 241 Rdn. 7 m.w.N.). Der [X.] hat deshalb die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen lassen. 3 2. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen [X.] und II. 11 berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Der [X.] kann angesichts der Strafzumessungserwägungen der [X.] ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender Beurteilung des [X.] insoweit auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte. 4 - 4 - 3. Hingegen begegnet die Gesamtstrafenbildung durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2008 ausgeführt: 5 "Der Rechtsfehler liegt darin, dass der Tatrichter im Fall der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] vom 7. Juni 2004 ([X.]) nicht dem Tag der Verkündung des Berufungsurteils am 21. Oktober 2004 ([X.]) sondern dem Tag der Verkündung des erst-instanzlichen Strafurteils am 7. Juni 2004 die Zäsurwirkung des § 55 Abs. 1 StGB zumisst. Maßgeblich für die Gesamtstrafenbildung war aber gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt der Verkündung des Beru-fungsurteils am 21. Oktober 2004, weil in dem Berufungsverfahren die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen [X.] geprüft werden konnten ([X.] in [X.]. § 55 Rdn. 7; [X.]/[X.] 55. Aufl. § 55 Rdn. 7, 12); dazu genügt auch eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (Ris-sing-van Saan in [X.]. § 55 Rdn. 6). Die [X.] hätte daher eine erste Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen für die abgeurteilten Taten [X.] der Urteilsgründe und der Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] bilden müssen. Die zweite Gesamtfreiheits-strafe ist aus den Einzelstrafen für die abgeurteilten Taten [X.] und 11 der Urteilsgründe mit den [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom 15. August 2005 und mit der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 23. Februar 2006 zu bilden. Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen ist der Angeklagte möglicherweise beschwert. Es ist nicht auszuschließen, - 5 - dass das [X.] bei Einbeziehung der Einzelstrafen für die Taten [X.] und 9 der Urteilsgründe in die erste zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe zu einem für den Angeklagten mit Blick auf beide Gesamtfreiheitsstrafen insgesamt günstigeren Ergebnis gelangt wäre." Dem schließt sich der [X.] an und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das [X.] wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 6 4. Soweit die Revision mit nachgeschobenem Schriftsatz die Nichtanord-nung einer Maßregel nach § 64 StGB rügt, bleibt ihr der Erfolg versagt. Für ei-nen Hang im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung entweder eine chronische körperliche Abhängigkeit oder eine eingewurzelte, auf psychi-sche Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, erforderlich. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer lag bei dem Angeklagten jedoch nur eine zeitweise auftretende Neigung zum Alkoholmissbrauch insbesondere in Frustra-tionssituationen vor, eine Alkoholabhängigkeit bestand nicht ([X.]). Eine bloß gelegentlich auftretende Neigung ohne körperliche oder zumindest psychi-sche Abhängigkeit begründet jedoch keinen Hang im Sinne des 7 - 6 - § 64 StGB [X.] 55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff.), weshalb das [X.] eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht näher erörtern musste. [X.] Rothfuß RiinBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Un- terschrift gehindert. [X.]

Appl Schmitt

Meta

2 StR 51/08

30.04.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. 2 StR 51/08 (REWIS RS 2008, 4173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4173

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