Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2010, Az. 2 StR 423/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3591

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Gegenstand

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 37 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] vom 13. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im [X.]; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Nach den Feststellungen des [X.]s wurde der Angeklagte durch Urteil vom 16. März 2006 rechtskräftig verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vorverurteilung, die zwischen den hier abgeurteilten Taten (Tatzeitraum: 26. Januar bis 29. Juni 2006) lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Dabei ist unerheblich, dass das [X.] von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (vgl. [X.] LK 12. Aufl. StGB § 55 Rn. 21; [X.] 57. Aufl. § 55 Rn. 9a).

4

Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, und dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter drei Jahren und vier Monaten gelegen hätte.

5

Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe auch gegebenenfalls im Rahmen der Bewährung erbrachte Leistungen anzurechnen sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 StGB).

[X.]     

Appl     

RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

 

[X.]

 

Eschelbach     

Ott     

Meta

2 StR 423/10

08.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 4. Mai 2010, Az: 5/4 KLs 3590 Js 238394/06 (45/09), Urteil

§ 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2010, Az. 2 StR 423/10 (REWIS RS 2010, 3591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3591

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 205/16

5 StR 439/13

2 StR 423/10

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