Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 3 StR 149/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2463

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[X.] 149/00vom19. April 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach [X.]hörung des [X.] und des [X.] - zu Ziffer 2 auf dessen [X.]trag - am19. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] die Revision des [X.]geklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Oktober 1999 wird der Schuld-spruch dahin abgeändert, daß der [X.]geklagte wegen [X.] Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit er-presserischem Menschenraub verurteilt wird. Die Einzelstrafewegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit er-presserischem Menschenraub entfällt.2.Die weitergehende Revision wird [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den [X.]geklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und wegen Mordesunter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des[X.]s [X.] vom 2. März 1998 zu lebenslanger Freiheitsstrafe [X.] verurteilt und festgestellt, daß die Schuld des [X.]geklagten [X.] schwer wiegt. Hiergegen wendet sich der [X.]geklagte mit seiner aufdie Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten [X.] 3 -Die [X.]nahme von zwei selbständigen Taten hält der rechtlichen Über-prüfung nicht stand. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]geklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Nach den Feststellungen des [X.]s fuhr der [X.]geklagte am27. Mai 1997 nach [X.]. , um eine Filiale der [X.] zu überfallen.Er betrat mit einer scharf geladenen Pistole die Sparkasse, richtete [X.] seine Waffe auf die Kassiererin und eine Kundin und verlangte [X.] Geldscheine. [X.]gesichts der gegen sie und die Kundin gerichteten [X.] kam die Kassiererin der Aufforderung des [X.]geklagten nach und packte13.440 DM in eine Plastiktüte, die sie dem [X.]geklagten übergab.Beim Verlassen der Sparkasse begegnete der [X.]geklagte im Bereichder Tür dem 78-jährigen Rentner [X.]. Dieser erkannte, daß der [X.]ge-klagte einen Raubüberfall begangen hatte, versperrte ihm den Weg und schlugmit seiner Gehhilfe nach ihm. Nachdem er [X.] mehrmals ohne Erfolgzur Freigabe des Weges aufgefordert hatte, gab der [X.]geklagte zwei Warn-schüsse ab, von denen sich [X.] nicht beeindrucken ließ. Um nicht [X.] des Überfalls ermittelt zu werden und unerkannt entkommen zu können,schoß der [X.]geklagte daraufhin in Tötungsabsicht zweimal aus kurzer Entfer-nung auf den Bauch- und Brustbereich des [X.] , der tödlich getroffenwurde.2. Diese Feststellungen hat die [X.] fehlerfrei getroffen. [X.] insbesondere auch für den direkten Tötungsvorsatz. Sie hat das [X.] [X.]geklagten in der Sparkasse rechtlich zutreffend als schwere räuberischeErpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und die Tötungdes Rentners als Mord gewertet. Da der [X.]geklagte den Rentner [X.]- 4 -erschießen wollte, um dadurch seine Flucht zu ermöglichen und nicht wegendes Überfalls bestraft zu werden, hat er zur Verdeckung einer Straftat getötet.Zwischen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresseri-schem Menschenraub einerseits und dem Mord andererseits hat das [X.] angenommen und hierfür eine Freiheitsstrafe von zehn [X.] und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Meinungdes [X.]s stehen die schwere räuberische Erpressung und der erpres-serische Menschenraub mit dem Mord in Tateinheit. Für Tateinheit ausrei-chend ist die teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlungen(BGHSt 22, 206, 208; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 52Rdn. 10), selbst wenn die Überschneidung der Handlungen nur in der Beendi-gungsphase stattfindet ([X.], 588; [X.] in [X.] 52 Rdn. 20). Somit kann auch im Zeitraum zwischen Vollendung und [X.] begründet werden. Da die Schüsse des [X.]ge-klagten auf den ihm den Weg versperrenden Rentner [X.] der [X.] auf die Sparkasse dienten, ist Tateinheit zwischen [X.] und den in der Sparkasse begangenen Straftaten anzunehmen, [X.] eine Absicht der Beutesicherung nicht ausdrücklich festgestellt wurde([X.], 2103, 2104; [X.] in [X.]. § 52 Rdn. 20).Die Sachrüge des [X.]geklagten führt zu einer entsprechenden Änderungdes Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen der begangenen räuberischenErpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub verhängten Frei-heitsstrafe von zehn Jahren. Wegen der Straftat vom 27. Mai 1997 ist der [X.]-geklagte somit zu einer sich aus § 211 StGB ergebenden lebenslangen Frei-heitsstrafe verurteilt. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht- 5 -entgegen, da sich der [X.]geklagte nicht anders hätte verteidigen können alsgeschehen.3. Die Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Jahren aus dem [X.] [X.]s [X.] vom 2. März 1998 in die lebenslange Freiheits-strafe als Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB ist rechtsfehlerhaft. Zwar wurde diegegenständliche Straftat vor dieser Verurteilung begangen. Die [X.]hat jedoch nicht bedacht, daß die gegenständliche Straftat auch vor der Ver-urteilung des [X.]geklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis inTatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Ge-samtgeldstrafe von 50 Tagessätzen durch das Amtsgericht [X.] am11. Juli 1997 begangen wurde, diese Geldstrafe nach den Feststellungen nochnicht bezahlt oder sonst erledigt ist und deshalb durch diese Verurteilung [X.] eingetreten ist, die der erfolgten Gesamtstrafenbildung entgegensteht(vgl. BGHSt 33, 367, 368; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4;Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5). Die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs. 1, § 53Abs. 2 Satz 2 StGB auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, dieZäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen(BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). [X.] aus der fehlerhaften Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht [X.] die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe kann dem [X.]geklagten nicht genom-men werden (§ 358 Abs. 2 StPO, vgl. BGHSt 8, 203 ff.; [X.], [X.] Rdn. 45).Durch den aufgezeigten Rechtsfehler wird auch nicht der Ausspruchüber die besondere Schwere der Schuld in Frage gestellt. Die [X.] hatausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch ohne Berücksichtigung der der- 6 -Verurteilung vom 2. März 1998 zugrundeliegenden Tat die Schuld des [X.]ge-klagten besonders schwer wiegt.[X.] [X.] Wink-ler Pfister von [X.]

Meta

3 StR 149/00

19.04.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 3 StR 149/00 (REWIS RS 2000, 2463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2463

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