Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, Az. 1 BvR 2140/08

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 7684

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zum Verhältnis von Denkmalschutz zur Eigentumsgarantie - hier: Erwerb eines Gebäudes als Teil eines bereits geschützten Gesamtensembles nach Grundstücksaufspaltung - keine Grundrechtsverletzung durch Verweigerung einer Abrissgenehmigung


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit über eine [X.]e Abrissgenehmigung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht.

I.

2

Durch eine Rechtsverordnung aus dem Jahre 1984 wurde ein [X.]ebiet in K... als [X.] "N..." unter Denkmalschutz gestellt. Schutzzweck der [X.] ist die Erhaltung und Pflege der N... zu [X.]..., wobei die Denkmalschutzverordnung die N... mit der [X.] und den zugehörigen Parkanlagen als bauliche [X.]esamtanlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des [X.] Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 ([X.]VBl S. 159 - DSchPfl[X.]) einordnet. In die [X.] einbezogen war das (damalige) [X.]rundstück [X.]emarkung [X.]..., Flur ..., Parzelle Nr. ..., auf dem die [X.] steht.

3

Die [X.]eschwister des Beschwerdeführers sind seit Anfang der Neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts Eigentümer des [X.]... einschließlich des Kapellengrundstücks und nutzten es in Teilen gewerblich. Im Jahre 1993 ließen sie eine Zwischendecke mit Fußbodenheizung in die Kapelle einziehen. Die Denkmalschutzbehörde gab ihnen daraufhin auf, die Zwischendecke zu beseitigen und den alten Zustand der Kapelle wiederherzustellen. Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage sowie anschließende Verfassungsbeschwerde hiergegen blieben erfolglos.

4

Während dieses Rechtsstreits teilten die [X.]eschwister des Beschwerdeführers im Jahre 2006 das [X.]rundstück Nr. .... Das neue [X.]rundstück Parzelle Nr. ..., auf dem die [X.] steht, ließen sie dem Beschwerdeführer auf. Er wurde im [X.] 2006 in das [X.]rundbuch als Eigentümer eingetragen. Im [X.] 2006 beantragte er die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPfl[X.] in der bis zum 9. Dezember 2008 gültigen Fassung erforderliche [X.]enehmigung zum Abriss der Kapelle (zur teilweisen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vgl. BVerf[X.]E 100, 226 sowie zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift OV[X.] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OV[X.] -, NVwZ-RR 2002, S. 267 <268>; Urteil vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OV[X.] -, juris Rn. 28; Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03 -, juris Rn. 34).

5

Die Denkmalschutzbehörde lehnte mit dem hier angegriffenen Bescheid den Antrag auf Erteilung der Abrissgenehmigung ab. Seine Klage hiergegen stützte der Beschwerdeführer vor allem darauf, dass ihm die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar sei. Als Eigentümer der [X.] könne er die Erhaltungspflicht aus den mit dem Denkmal möglicherweise erzielbaren Einnahmen nicht erfüllen. Die [X.], auf die es hier allein ankomme, erfordere Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwendungen im Werte von ca. 195.000 €, denen ein Ertragswert des [X.]rundstücks in Höhe von lediglich 50.000 € gegenüberstehe.

6

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist es der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals, wenn wie hier eine [X.] in Rede stehe, auf den im Eigentum einer Person stehenden denkmalgeschützten [X.]esamtbestand abzustellen sei. Dabei müssten hier die nach Unterschutzstellung eingetretenen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen berücksichtigt werden, wenn sie auf das Verhältnis zwischen Erhaltungsaufwand für das Denkmal und Ertrag Auswirkungen haben könnten. Ansonsten bestünde die [X.]efahr einer Aufsplitterung des [X.].

7

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines [X.]rundrechts aus Art. 14 Abs. 1 [X.][X.].

8

Die Auslegung des [X.]en [X.]enehmigungsvorbehalts, dass im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung auf die bauliche [X.]esamtanlage abzustellen sei, verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 [X.][X.]. Zwar könnten [X.] durch [X.]esetz eingeschränkt werden. Dabei dürfe der Kernbereich der Eigentumsgarantie jedoch nicht ausgehöhlt werden. Zu dieser gehörten sowohl die Privatnützigkeit, also auch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als [X.]rundlage privater Initiative von Nutzen sein solle, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den [X.]. Diese grundsätzliche Verfügungsbefugnis und die Privatnützigkeit des Eigentums würden durch die mit der Beschwerde angegriffenen Akte nicht mehr gewährleistet, wenn bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die gesamte unter Denkmalschutz gestellte Anlage und nicht die Kapelle als [X.]als maßgebend angesehen werde und keinerlei andere Kompensation der nicht mehr zumutbaren Eigentumsbelastung vorgesehen sei.

9

Die (nachträgliche) Aufteilung eines [X.]rundstücks sei rechtlich nicht untersagt. Sie sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, so dass der zivilrechtliche [X.] zwischen ihm und seinen [X.]eschwistern wegen Verstoßes gegen § 134 B[X.]B oder § 138 B[X.]B nichtig wäre. Vielmehr sei damit eine [X.]rundstückssituation entstanden, die für [X.] häufig anzutreffen sei, dass nämlich in einer [X.] verschiedene [X.]rundstückseigentümer lediglich "denkmalrechtlich" zu einem Ensemble zusammengefasst würden. Weshalb in diesen Konstellationen die verfassungsrechtlich gebotene Betrachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anders durchzuführen sei als bei einer Situation, in der die [X.] erst nachträglich über verschiedene [X.]rundstückseigentümer durch eine Rechtsverordnung erzeugt werde, erschließe sich nicht.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die [X.], das [X.] und das [X.] geäußert.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerf[X.][X.] für eine Annahme sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Maßstäbe für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Versagung einer [X.]en Abrissgenehmigung hat das [X.] in seiner Entscheidung zu § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPfl[X.] geklärt (vgl. BVerf[X.]E 100, 226). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten [X.]rundrechts aus Art. 14 Abs. 1 [X.][X.] angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Versagung der [X.]enehmigung zum Abriss der [X.] ist die Konkretisierung einer Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] (vgl. BVerf[X.]E 100, 226 <240>). Sie schränkt die [X.] des Beschwerdeführers zwar ein, belastet ihn aber nicht unverhältnismäßig.

Die Denkmalschutzbehörde verfolgt mit der Versagung der Abrissgenehmigung einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Zweck.

Der Schutz von Kulturdenkmälern ist grundsätzlich ein legitimes Anliegen, Denkmalpflege eine [X.]emeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] rechtfertigt (BVerf[X.]E 100, 226 <242>). Die [X.] vom 18. Mai 1947 ([X.] S. 209, zuletzt geändert durch [X.]esetz vom 16. Dezember 2005 <[X.]VBl S. 495, ber. [X.]VBl 2006 S. 20>) verpflichtet zudem in Art. 40 Abs. 3 das Land, die Denkmäler der Kunst und der [X.]eschichte in seine Obhut und Pflege zu nehmen.

Die Denkmalschutzbehörde hat in dem angegriffenen Bescheid die besondere Bedeutung der [X.] für die N... nachvollziehbar geschildert. Auch der Beschwerdeführer stellt die Berechtigung der Unterschutzstellung der [X.] nicht in Frage.

Die Versagung der [X.]enehmigung ist geeignet und erforderlich, den Zweck der Rechtsverordnung über die Unterschutzstellung der [X.] "N..." zu erfüllen. Ein Abriss hätte den unwiederbringlichen Verlust eines in dieser Rechtsverordnung ausdrücklich genannten [X.]ebäudes zur Folge.

Die Versagung der [X.]enehmigung belastet den Beschwerdeführer auch nicht unverhältnismäßig.

Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Denkmals kann nur durch Inpflichtnahme des Eigentümers des [X.]rundstücks und [X.]ebäudes Rechnung getragen werden, dessen Eigentum daher einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt. Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit, hier der Lage und Beschaffenheit des [X.]rundstücks (BVerf[X.]E 100, 226 <242>).

Durch das Beseitigungsverbot wird die bestehende Nutzung eines Baudenkmals nicht eingeschränkt (BVerf[X.]E 100, 226 <242>). Angesichts des hohen Ranges des [X.] und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des [X.]rundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 [X.][X.] schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerf[X.]E 91, 294 <310>; 100, 226 <242 f.>).

Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge veränderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen [X.]ebrauch machen und es praktisch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar (BVerf[X.]E 100, 226 <243>).

[X.]emessen hieran erweist sich die Versagung der Abrissgenehmigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als unzumutbar. Der Fall des Beschwerdeführers ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die seine Belastung als Eigentümer mit der Erhaltung der denkmalgeschützten [X.] als mit Art. 14 Abs. 1 [X.][X.] vereinbar erscheinen lassen.

Allerdings wird sich die Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmalgeschützten [X.]ebäudes im Hinblick auf die damit einhergehenden Belastungen grundsätzlich nur nach den sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten des denkmalgeschützten [X.]esamtbestands in der Hand eines Eigentümers beurteilen lassen. Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten anderer Eigentümer von Teilen einer denkmalgeschützten [X.]esamtanlage können grundsätzlich nicht in die wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung einbezogen werden, sofern kein rechtlich gesichertes Ausgleichsverhältnis zwischen den verschiedenen [X.]rundstückseigentümern besteht. Hiervon geht im [X.]rundsatz auch das [X.] in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (OV[X.] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1994 - 8 A 11609/92.OV[X.] -, [X.], 294 <298>) aus.

Der Fall des Beschwerdeführers weist hingegen die Besonderheit auf, dass er den neu zugeschnittenen [X.]rundstücksteil mit der - nach seinem von den Fachgerichten als richtig unterstellten Vortrag - für sich genommen wirtschaftlich nicht tragfähigen [X.] zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die [X.]esamtanlage bereits als [X.] ausgewiesen war. Deren wirtschaftlich sinnvolle Nutzbarkeit insgesamt steht nicht in Streit. Das vom Beschwerdeführer in privatautonomer Entscheidung erworbene [X.]rundstück mit der [X.] war also zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs bereits [X.] vorbelastet. Dies musste ihm auch bewusst sein. Die vom Beschwerdeführer erlangte [X.] war mithin, worauf auch das [X.] in seiner Stellungnahme hinweist, von vornherein [X.] eingeschränkt. Dieser Umstand beeinflusste notwendig den Wert des von ihm erworbenen [X.]rundstücks.

Das [X.] hat im Übrigen bereits in seiner Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht des [X.]rundstückseigentümers für eine Altlastensanierung aus [X.]ründen der öffentlichen [X.]efahrenabwehr betont, dass die Beurteilung dessen, was dem [X.]rundstückseigentümer im Interesse des [X.]emeinwohls zugemutet werden kann, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, ob er die entsprechende Belastung gekannt oder zumindest das Risiko einer solchen Belastung beim [X.]rundstückserwerb bewusst in Kauf genommen hat (vgl. BVerf[X.]E 102, 1 <21 f.>).

Die in Art. 14 Abs. 1 [X.][X.] garantierte Privatnützigkeit des Eigentums gewährleistet mithin nicht, dass der [X.]rundstücksertrag der Eigentümer einer denkmalgeschützten [X.]esamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigentumsrechtlich aus einem solchen Ensemble "herausgeschnitten" werden und dadurch der Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der Allgemeinheit auferlegt werden.

Die angegriffenen Entscheidungen tragen diesen [X.]rundsätzen Rechnung und sind daher mit Art. 14 Abs. 1 [X.][X.] vereinbar. Ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer würde eine unter Denkmalschutz gestellte [X.]esamtanlage nicht zu dem Zweck, die Voraussetzungen einer (vermeintlichen) Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Teils des Denkmals zu schaffen, oder jedenfalls unter Inkaufnahme dieser Folge eigentumsrechtlich aufspalten, und eine dem Denkmalschutz aufgeschlossene Person würde eine derartige Eigentumsposition nicht erwerben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2140/08

14.04.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Juli 2008, Az: 1 A 10430/08, Beschluss

Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 2 S 2 GG, § 13 Abs 1 S 1 DSchPflG RP, § 5 Abs 1 Nr 1 DSchPflG RP, § 5 Abs 2 DSchPflG RP, Art 40 Abs 3 Verf RP

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, Az. 1 BvR 2140/08 (REWIS RS 2010, 7684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7684

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