Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2012, Az. XII ZB 461/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9824

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Gegenstand

Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergangenen Vergütungsanspruch; Beginn und Hemmung der Verjährung bei Mittellosigkeit des Betreuten nach neuem Recht


Leitsatz

1. Die - gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen - Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jahren, § 195 BGB.

2. Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB.

3. Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den Regressanspruch aus § 1836e BGB keine Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 84 FamFG).

Beschwerdewert: bis 10.000 €.

Gründe

I.

1

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt das Land die Erstattung der von ihm seit 2001 an die Betreuerin der damals mittellosen Betroffenen erbrachten Vergütungen nebst Auslagen.

2

Nachdem die Betroffene infolge eines Erbfalls ein Vermögen von rund 90.000 € erworben hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. März 2011 die von der Betroffenen an die Landeskasse in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2010 zu erstattenden Kosten auf 16.077,61 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie sich unter anderem auf Verjährung berufen hat, hat das [X.] den angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass die Betroffene eine Vergütung von 5.544 € zu erstatten hat.

3

Hiergegen wendet sich das Land mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die auf den Rechtsbeschwerdeführer übergegangenen Ansprüche für die [X.] bis einschließlich 2007 verjährt sind.

5

1. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, bis Ende des Jahres 2009 habe § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] die Regelung enthalten, dass der übergegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Vergütung gezahlt werde, erlösche. Nach dieser Vorschrift hätte vorliegend ein Betrag von 15.249,07 € zurückgefordert werden können.

6

Die Regelung sei jedoch ersatzlos abgeschafft worden. Die Zehnjahresfrist gelte auch nicht für eine Übergangsfrist fort. Art. 229 § 23 EG[X.] sei insoweit nicht anwendbar. Denn § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] habe keine Verjährungsfrist enthalten, sondern nur ein "Erlöschen" des Anspruchs geregelt, was zu einer Überlagerung der Verjährungsvorschriften geführt habe. Mit der ersatzlosen Abschaffung dieser Erlöschensfrist verjähre der Anspruch nach § 1836 e [X.] nach allgemeinen Regeln. Demgegenüber bezögen sich die Übergangsvorschriften des Art. 229 § 23 EG[X.] ausschließlich auf die geänderte Verjährung; eine Übergangsregelung für § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] sei nicht beschlossen worden.

7

Nach den allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] seien aber Ansprüche betreffend die Jahre 2001 bis 2007 verjährt. Der Anspruch entstehe mit der Zahlung der Staatskasse, wobei diese in dem Moment auch über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Verjährung trete entsprechend drei Jahre ab dem Schluss des Jahres ein, in dem gezahlt worden sei. Vorliegend sei die Rückforderung [X.] erfolgt. [X.] werden könnten zu diesem [X.]punkt die noch nicht verjährten Forderungen hinsichtlich der ab dem [X.] geleisteten Zahlungen. Diese machten zusammengenommen 5.544 € aus.

8

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

9

Zutreffend hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche für den [X.]raum bis einschließlich 2007 verjährt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es - wegen der bereits eingetretenen Verjährung - nicht mehr auf die mittlerweile gestrichene Ausschlussfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] an.

a) Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 [X.] gehen Ansprüche des Vormundes oder [X.] gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 [X.] findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. § 1836 e [X.] ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften ([X.] - [X.] - vom 25. Juni 1998, [X.] [X.] 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und am 1. Januar 1999 in [X.] getreten (Art. 5 Abs. 2 [X.]). Ausweislich § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] erlosch der übergegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen und zugleich die Justizkasse von der Verwaltung solcher (Alt-) Forderungen entlasten ([X.]. 960/96, [X.]). Dabei ist der Gesetzgeber hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30-jährigen Regelverjährung gemäß § 195 [X.] aF ausgegangen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543 [X.]). Ob § 195 [X.] aF tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum [X.] [X.]/[X.] 2. Aufl. § 1836 Rn. 15 iVm § 1835 Rn. 11 mwN). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellungen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des Rückgriffsanspruchs zugunsten des Anspruchsschuldners (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543 [X.]).

Mit dem [X.] vom 26. November 2001 ([X.] [X.] 3138) ist § 195 [X.] allerdings mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vor, dass familien- und erbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30 Jahren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs-, [X.] bzw. Aufwandsentschädigungsansprüche ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 197 Rn. 9 und [X.]/[X.]/[X.] [X.] [2009] § 197 Rn. 22). Ersichtlich hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] - jedenfalls spätestens - mit Inkrafttreten des [X.] nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführungen des Rechtsausschusses anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ergibt. Danach ist er - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die 30-jährige Regelverjährung hinsichtlich des Regressanspruchs nach wie vor galt (vgl. BT-Drucks. 16/13543 [X.]). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der Gesetzgeber an der Ausschlussfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für die hier im Streit stehenden Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ([X.]/[X.] FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 19; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 1835 Rn. 11 iVm § 1836 Rn. 15).

Für die vor 2002 entstandenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gilt Entsprechendes. Soweit sie mit Inkrafttreten des [X.] im [X.] noch nicht verjährt waren, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] anwendbar, so dass ab diesem [X.]punkt allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann.

b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gilt für die hier im Streit stehenden Vergütungsansprüche folgendes:

aa) Sowohl nach dem bis zum [X.] geltenden Verjährungsrecht als auch nach dem dann folgenden Verjährungsrecht setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden (§ 198 Satz 1 [X.] aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und fällig geworden ist (zum alten Recht: [X.]/[X.] [X.] 60. Aufl. § 198 Rn. 1; zum neuen Recht: [X.]/[X.] Aufl. § 199 Rn. 3).

Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit (BayObLG FamRZ 1996, 372, 373; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 1836 Rn. 43; vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 70. Aufl. [X.]. zu § 1836 [X.] § 1 [X.] Rn. 11). Mit ihr hat der Betreuer zugleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen [X.]raums möglich und zumutbar ist ([X.], 1455, 1456); einen [X.]altspunkt hierfür gibt seit Einführung des [X.] ([X.]) § 9 [X.], der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 1836 Rn. 43).

Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Betreuer gemäß § 1835 [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.]es zum 1. Juli 2005 neben dem Vergütungsanspruch geltend machen konnte (s. nunmehr § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]), entsteht mit der Vornahme der entsprechenden Handlung ([X.]/[X.] 2. Aufl. § 1835 Rn. 10; vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 70. Aufl. § 1835 Rn. 15) und wird damit regelmäßig auch zu diesem [X.]punkt fällig.

Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d [X.] war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 [X.] aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruches - etwa wie im Falle eines Unterhaltsanspruchs - wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 [X.] übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d [X.] ist vielmehr dahin zu verstehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde ([X.]/[X.] [X.] 70. Aufl. § 1836 d Rn. 1); deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (vgl. §§ 1835 Abs. 4 Satz 1 [X.], 1836 a [X.] und § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 [X.] im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. [X.], 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubigerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu § 412 iVm §§ 399 bis 404, 406 bis 410 [X.]).

bb) Die Verjährung der vor 2008 entstandenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche ist auch nicht gehemmt.

(1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gemäß § 204 [X.] aF (s. dazu [X.]/[X.] [X.] 60. Aufl. [2001] § 204 Rn. 4) bzw. nach § 207 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass die Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer während der Dauer des [X.] gehemmt ist. Der mit der Befriedigung des Betreuers durch die Staatskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen ([X.]/[X.] Aufl. § 207 Rn. 1; s. auch [X.]/[X.]. § 1836 e Rn. 3).

(2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer über den Jahreswechsel 2001/2002 hinausgehenden Hemmung der Verjährung.

Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§ 202 Abs. 1 [X.] aF). Vorliegend konnte sich der Betreute - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse auf Mittellosigkeit im Rahmen des § 1836 d [X.] berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum [X.] geltenden Verjährungsrecht gehemmt.

Allerdings sieht das seit 2002 mit Einführung des [X.] geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach § 205 [X.] ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung ([X.]/[X.] Aufl. § 205 Rn. 3; [X.] in juris PK-[X.] 5. Aufl. § 205 Rn. 20).

Soweit hier Ansprüche in Rede stehen, deren Verjährung bereits vor 2002 zu laufen begannen, die Verjährung somit gemäß § 202 Abs. 1 [X.] aF gehemmt war, ist diese Hemmung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] mit Wirkung ab 1. Januar 2002 entfallen (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 229 § 6 EG[X.] Rn. 6).

cc) Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung vermag die Anwendung des Art. 229 § 23 EG[X.] an der somit eingetretenen Verjährung der Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche nichts zu ändern (so aber [X.] BtPrax 2011, 135, 136; [X.] BtPrax 2011, 135 und [X.] Beschluss vom 6. Juni 2011 - 4 T 86/11 - juris Rn. 7 ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 ([X.] [X.] 3142), das zum 1. Januar 2010 in [X.] getreten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] gestrichen worden. Diese war indes bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 - wie oben bereits ausgeführt - mit der Umstellung auf die dreijährige Regelverjährung bedeutungslos geworden. Soweit vertreten wurde (vgl. [X.]/[X.] [X.] 68. Aufl. § 1836 e Rn. 4), dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10-Jahres-Frist verdrängt werde, finden sich hierfür weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der gestrichenen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist handeln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes BT-Drucks. 16/8954 S. 30).

Aus Art. 229 § 23 Abs. 1 EG[X.] ergibt sich dagegen, dass die Vorschriften des [X.] über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden sind. Dies ist hier für die bis einschließlich 2007 entstandenen Ansprüche nicht der Fall.

c) Der Betreute, der sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach - wie vom [X.] im Ergebnis zu Recht entschieden - aufgrund der [X.] erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2008 entstandenen Vergütungsansprüche an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davorliegenden Ansprüche wären gemäß § 195 iVm § 199 Abs. 1 [X.] spätestens Ende 2010 verjährt. Von daher verbleibt es bei der - insoweit von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandeten - Berechnung des Rückzahlungsanspruchs durch das [X.] in Höhe von 5.544 € (4 x 462 € für das [X.], 4 x 462 € für das [X.] und 4 x 462 € für das Jahr 2010).

Hahne                                             Weber-Monecke                                            Klinkhammer

                        Schilling                                                    [X.]

Meta

XII ZB 461/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Mönchengladbach, 19. Juli 2011, Az: 5 T 151/11

§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 205 BGB, § 1835 BGB, § 1836 BGB, § 1836d BGB, § 1836e Abs 1 S 2 BGB vom 27.12.2003, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 2 VBVG, § 4 Abs 2 S 1 VBVG, Art 229 § 23 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2012, Az. XII ZB 461/11 (REWIS RS 2012, 9824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9824

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