Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 2/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 1524

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[X.]/00vom31. Juli 2000in dem Verfahrenwegen Unterlassung der Besetzung einer [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] und Dr. [X.]am 31. Juli 2000beschlossen:Der Antragsgegner hat den Antragstellern die im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] erstatten.Im übrigen sind notwendige Auslagen nicht zu erstatten.Gerichtskosten werden nicht erhoben.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:Das Unterlassungsbegehren der Antragsteller ist während des Be-schwerdeverfahrens gegenstandslos geworden, da der [X.] aufgegeben hat, die frei gewordene [X.] wieder zubesetzen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die- 3 -Gerichtskosten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO und überdie notwendigen Auslagen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V. mit § 42Abs. 6 Satz 2 [X.] gemäß § 13a Abs. 1 [X.] nach billigem [X.] entscheiden. Dabei ist zwar der bisherige Sach- und Streitstand zuberücksichtigen, allerdings ist nur eine summarische Prüfung der Er-folgsaussichten erforderlich, insbesondere bedarf es keiner abschlie-ßenden Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen ([X.], 343, 345 [X.], 1060 unter 2).Ob die Entscheidung des Antragsgegners, die frei gewordeneStelle wieder zu besetzen, ermessensfehlerfrei gewesen ist, hätte vor-aussichtlich erst nach weiterer Sachaufklärung und rechtlicher Prüfungabschließend beurteilt werden können. Allerdings spricht manches dafür,daß die Erwägungen des Antragsgegners, insbesondere zu den wirt-schaftlichen Auswirkungen des zurückgegangenen Urkundenaufkom-mens, auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruht haben. Danach ent-spricht es billigem Ermessen, gemäß § 201 Abs. 2, 39 [X.] davon ab-zusehen, Gerichtskosten zu erheben, und gemäß § 13a [X.] keine Er-stattung der im Verfahren vor dem [X.] entstandenen not-wendigen Auslagen anzuordnen. Die den Antragstellern im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der [X.] zu erstatten. Diese Kosten wären jedenfalls weitestgehend [X.] -meidbar gewesen, wenn der Antragsgegner aus dem ihm spätestensAnfang Februar 2000 bekannt gewordenen nochmaligen erheblichenRückgang der [X.] und des [X.] im [X.] rechtzeitig die prozessualen Konsequenzen gezogen hätte.[X.] [X.] [X.] Schierholt [X.]

Meta

NotZ 2/00

31.07.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 2/00 (REWIS RS 2000, 1524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1524

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