Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2008, Az. NotZ 8/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 816

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[X.] [X.]/08vom 17. November 2008 in dem Verfahren wegen Aufforderung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 7 Abs. 7 Satz 2, § 67 Abs. 1, § 111 Abs. 4; [X.] § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Beantragt ein Notarassessor gemäß § 111 [X.] gerichtliche Entschei-dung gegen eine Aufforderung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 [X.], so ist die für den Bezirk zuständige Notarkammer nicht befugt, gegen die Entscheidung des [X.] sofortige Beschwerde einzulegen. [X.], Beschluss vom 17. November 2008 - [X.] 8/08 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 17. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der

Notarkammer gegen den Beschluss des [X.] des Oberlandesge-richts Köln - 2 VA (Not) 14/07 - vom 29. Februar 2008 wird als [X.] verworfen. Die Notarkammer hat dem Antragsteller die Hälfte der ihm im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen sind für beide Instanzen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb eine [X.] in [X.]aus. Die fristgerecht eingegangenen Bewerbungen von [X.] wurden später zurückge-nommen oder erledigten sich anderweitig. Unter Berufung auf § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 [X.] forderte der Antragsgegner den Antragsteller als dienstältesten Notarassessor mit Schreiben vom "13.03.2007" (richtig: 13. Juni 2007) auf, sich um die [X.] zu bewerben. 1 Der Antragsteller hat gegen den vorgenannten Bescheid des Antrags-gegners gerichtliche Entscheidung beantragt. Das [X.] hat den Bescheid aufgehoben. Hiergegen haben der Antragsgegner und die Notarkammer sofortige Beschwerde erhoben. 2 Während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Antrags-gegner nach Einziehung der fraglichen [X.] die Aufforderungsverfügung aufgehoben. Der Antragsteller hat daraufhin, soweit die sofortige Beschwerde des Antragsgegners betroffen ist, die Hauptsache für erledigt erklärt; der [X.] hat sich dieser Erklärung angeschlossen. 3 I[X.] 1. Die sofortige Beschwerde der - für den Bezirk zuständigen - Notarkammer ist unzulässig. Ihr fehlt die Beschwerdeberechtigung. 4 - 4 - a) Gemäß § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] und § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 [X.] steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung des Notarsenats des [X.] beeinträchtigt ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - [X.] 9/82 - D[X.] 1983, 506, 507; vom 18. November 1983 - [X.] 12/83 - D[X.] 1984, 435, 437; vom 28. November 2005 - [X.] 26/05 - NJW-RR 2006, 706; vgl. auch [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2008, § 111 Rn. 167). Dabei genügt weder eine bloß formelle Beteiligung noch eine nur mittelbare Berührung rechtlicher Interessen. Entscheidend ist vielmehr die materielle Beschwer (Se-nat, Beschluss vom 28. November 2005, aaO; [X.] in: [X.]/ [X.], [X.]/[X.], 11. Aufl. 2007, § 20 [X.] Rn. 2), d.h. die unmittelbare Beein-trächtigung dem Beschwerdeführer zustehender materieller Rechte durch den Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung ([X.] aaO, Rn. 5 ff; [X.] in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2006, § 20 Rn. 7, 12; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2006, § 20 Rn. 5; [X.]/[X.], 15. Aufl. 2003, § 20 Rn. 12). Bei einer Behörde liegt eine solche Beeinträchtigung dann vor, wenn sie durch die angefochtene Entscheidung an der Erfüllung der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe gehindert wird ([X.], [X.] 75, 63, 66; [X.]/ [X.] aaO). 5 b) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der weiteren Beteiligten nicht erfüllt. 6 Nach § 67 Abs. 1 [X.] hat die Notarkammer die Interessen der "[X.] der in ihr zusammengeschlossenen Notare" wahrzunehmen. Die [X.] wird daher dann in ihren Rechten beeinträchtigt, wenn die [X.] Entscheidung die berechtigten Interessen der Gesamtheit der der Kammer angehörenden Notare verletzt (vgl. für die Antragsbefugnis im Sinne des § 111 7 - 5 - Abs. 1 Satz 2 [X.]: Senat, [X.] 63, 274, 275 = D[X.] 1975, 693, 694 f und [X.] 139, 249, 251; [X.] in: [X.]/Vaasen/[X.], 2. Aufl. 2004, § 111 Rn. 103; [X.] aaO, Rn. 100). Das Recht zu einer allgemeinen [X.] oder [X.] steht ihr hingegen nicht zu (Senat, [X.] 139, 249, 252; weitergehend [X.], D[X.] 1975, 696 ff). Berechtigte Interessen der Gesamtheit der in der weiteren Beteiligten zusammengeschlossenen Notare sind vorliegend nicht berührt. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist allein die Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, sich um die fragliche [X.] zu bewerben. Von dem [X.] ist die weitere Beteiligte nur reflexartig bezüg-lich ihrer Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und [X.] zu dem antragstellenden Notarassessor betroffen. Die [X.], eine den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechende Zahl von [X.]n - notfalls im Wege der Aufforderung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 [X.] - zu besetzen, obliegt der Landesjustizverwaltung. Aus die-sem Gesichtspunkt kann eine Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten nicht hergeleitet werden (vgl. Senat [X.] 139, 249, 251). 8 Allerdings hat eine Notarkammer im gerichtlichen Verfahren bestimmte Mitwirkungsrechte (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 4 [X.]); dies hat aber nicht zur Fol-ge, dass sie als "echte" Beteiligte anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - [X.] 44/06 - Rn. 8). Dass das [X.] die Rechtsla-ge insoweit anders beurteilt und die Notarkammer analog § 65 Abs. 1 VwGO förmlich beigeladen hat, vermag eine Beschwerdeberechtigung nicht zu begründen. 9 - 6 - Im Übrigen trifft auch die Auffassung der Notarkammer nicht zu, die Se-natsentscheidung [X.] 63, 274 = D[X.] 1975, 693 habe eine vergleichbare Fallkonstellation zum Gegenstand gehabt. Die Besonderheit dieses Falles, bei dem die Landesjustizverwaltung entgegen dem Antrag der zuständigen Notar-kammer die Bestellung eines Notarverwesers unterlassen hatte, lag darin, dass - anders als hier - eine gerichtliche Kontrolle des Verhaltens der Landesjustiz-verwaltung überhaupt nur dann möglich war, wenn man der Kammer ein An-tragsrecht nach § 111 Abs. 1 [X.] zubilligte (Senat aaO S. 278 bzw. [X.]). 10 2. Was das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner angeht, so haben die Beteiligten nach der Aufhebung der [X.] die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist aber über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO analog); die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist § 13a [X.] zu [X.]. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Antrags zu be-rücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 1989 - [X.] 17/89 - [X.]R [X.] § 13a Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 3). Allerdings kann sich das Gericht mit einer summarischen Prüfung begnügen (vgl. [X.] NJW 1993, 1060, 1061; [X.] 67, 343, 345); die Entscheidung nach §§ 91a ZPO, 13a [X.] ist nicht darauf angelegt, schwierige Rechtsfragen zu klären (Senats-beschlüsse vom 24. Juli 2006 - [X.] 5/06 - und vom 26. November 2007 - [X.] 33/07). 11 Hier stellt sich gerade eine solche schwierige, in Rechtsprechung und Literatur bisher kaum behandelte Rechtsfrage, nämlich die nach den rechtlichen Voraussetzungen einer möglicherweise zur Entlassung eines Notarassessors nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 [X.] führenden Aufforderung. Der Erfolg des 12 - 7 - dagegen gerichteten Antrags nach § 111 [X.] ist so ungewiss, dass es nicht billig erscheint, dem Antragsgegner gemäß §§ 91a ZPO, 13a [X.] [X.] Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. II[X.] Die unzulässige Beschwerde der

Notarkammer kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen ([X.] 44, 25). 13 [X.] [X.] Herrmann

Doyé Eule Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.02.2008 - 2 VA (Not) 14/07 -

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NotZ 8/08

17.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2008, Az. NotZ 8/08 (REWIS RS 2008, 816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 816

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