Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 8/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 1528

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[X.] 8/00vom31. Juli 2000in dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] 31. Juli 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen [X.] des [X.] des [X.] am [X.] vom 12. November 1999 wird [X.].Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen. Notwendige Auslagen sind nicht zuerstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde im Dezember 1982 zur [X.] zugelassen und ist seit 1984 Rechtsanwalt in [X.].. Er hat sich um- 3 -die am 1. Juli 1998 vom Antragsgegner ausgeschriebene [X.] indem Ort [X.], Amtsgerichtsbezirk [X.]., beworben.Um diese [X.] hat sich auch die weitere Beteiligte, [X.], beworben. Sie ist seit 1980 als Rechtsanwältin zugelas-sen und übt ihre Praxis seit 1983 in [X.] aus. [X.] gehört ebenfalls [X.] [X.]. und ist knapp 10 km von [X.] entfernt.Aus dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahrensind der Antragsteller mit 94,85 Punkten und Rechtsanwältin [X.] mit95,10 Punkten hervorgegangen. Mit Schreiben vom 11. März 1999 hatder Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er könne seiner Bewer-bung nicht entsprechen und beabsichtige, die [X.] in [X.] [X.] zu übertragen.Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Ent-scheidung beantragt. Er meint, wegen der nur geringen Punktdifferenzmüsse seine bessere Examensnote im Rahmen einer Gesamtwürdigungden Ausschlag zu seinen Gunsten geben. Auch sei zu berücksichtigen,daß er seit seiner Geburt im Ortsteil R. von [X.] lebe und daher mit denörtlichen Verhältnissen besser vertraut sei als die Mitbewerberin. [X.] müßten ihm weitere drei Punkte für die erfolgreiche Teilnahme an[X.]ortbildungsveranstaltungen gutgeschrieben werden, obwohl er dieseerst nach Ablauf der Bewerbungsfrist besucht habe.Das [X.] hat seinen Antrag, den Antragsgegner zuverpflichten, ihn zum Notar in [X.] zu bestellen, hilfsweise über seine Be-- 4 -werbung erneut zu entscheiden, durch Beschluß vom 12. November1999 zurückgewiesen. Hiergegen hat er sofortige Beschwerde eingelegt,mit der er seine Anträge weiter verfolgt.Rechtsanwältin [X.] hatte sich bereits 1997 um eine [X.]mit dem Amtssitz in [X.] beworben. Der Antragsgegner beabsichtigt, dieseStelle dem punktbesseren Mitbewerber zu übertragen. Dagegen hatRechtsanwältin [X.] gerichtliche Entscheidung beantragt. Das [X.] ist derzeit in der sofortigen Beschwerde beim [X.] anhängig ([X.]/00).I[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Bestellung zumNotar in [X.] noch auf erneute Bescheidung seiner Bewerbung. Die Ent-scheidung des Antragsgegners, die Stelle Rechtsanwältin [X.] zuübertragen, ist rechtmäßig. Dies hat das [X.] unter [X.] auf die Rechtsprechung des [X.]s im einzelnen ausführlich undzutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der [X.] Bezug, da der [X.] im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte [X.] und solche auch nicht ersichtlich sind.Der Anregung des Antragstellers, die Entscheidung im vorliegen-den Verfahren zurückzustellen, bis über die Besetzung der [X.] in[X.] entschieden sei, konnte der [X.] nicht entsprechen. Der [X.] hatdurch Beschluß vom heutigen Tage entschieden, daß die Entscheidung- 5 -des Antragsgegners, Rechtsanwältin [X.] bei der Besetzung der [X.] in [X.] nicht zu berücksichtigen, rechtmäßig ist. Rechtsanwältin[X.] hat für den [X.]all, daß sie mit ihrer Bewerbung um die Stelle in [X.]endgültig unterliegt, angekündigt, sie werde die [X.] in [X.] antre-ten. Es wäre mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nichtzu vereinbaren, die Besetzung dieser seit zwei Jahren [X.] Stelle weiter zu verzögern.[X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

NotZ 8/00

31.07.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 8/00 (REWIS RS 2000, 1528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1528

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