Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 8 B 8/13

8. Senat | REWIS RS 2013, 69

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Gegenstand

Zu den Anforderungen an die Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung eines berechtigten Feststellungsinteresses


Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Erledigung eines Re[X.]htsstreits wegen einer Verfügung der Beklagten, mit der diese der Klägerin im Januar 2007 die gewerbli[X.]he Vermittlung von Sportwetten derjenigen Anbieter, die ni[X.]ht über eine [X.] Erlaubnis verfügten, unter Androhung von Zwangsgeld untersagt hatte. Zum 4. Dezember 2007 meldete die Klägerin ihr Gewerbe ab. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat ihrer Anfe[X.]htungsklage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit S[X.]hriftsatz vom 4. April 2012 den Re[X.]htsstreit für in der Hauptsa[X.]he erledigt erklärt und mitgeteilt, sie habe keinen Zugriff auf ihre frühere Betriebsstätte mehr. Mit weiterem S[X.]hriftsatz vom 27. Juli 2012 hat sie auf die Geltendma[X.]hung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen wegen der Ordnungsverfügung verzi[X.]htet. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widerspro[X.]hen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat daraufhin dur[X.]h Bes[X.]hluss die Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he festgestellt und die Revision ni[X.]ht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene Bes[X.]hwerde der Beklagten, die si[X.]h auf die grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he na[X.]h § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, hat keinen Erfolg. Die geltend gema[X.]hten Zulassungsgründe liegen ni[X.]ht vor.

3

1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h no[X.]h ungeklärten und für die Revisionsents[X.]heidung erhebli[X.]hen Re[X.]htsfrage des revisiblen Re[X.]hts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Bes[X.]hluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

4

a) Die von der Beklagten aufgeworfene Frage,

inwieweit das Berufungsgeri[X.]ht bei einer Kostenents[X.]heidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der eigenen früheren Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]heidendes Gewi[X.]ht beimessen darf, wenn die Ri[X.]htigkeit dieser Re[X.]htsauffassung in einem aktuellen Revisionsverfahren vor dem [X.] na[X.]hgeprüft wird,

wäre im angestrebten Revisionsverfahren ni[X.]ht erhebli[X.]h, weil das Berufungsgeri[X.]ht die Kostenents[X.]heidung - zu Re[X.]ht - ni[X.]ht auf § 161 Abs. 2 VwGO, sondern auf § 154 Abs. 1 VwGO gestützt hat. Sein Bes[X.]hluss ents[X.]heidet ni[X.]ht über die Kostenverteilung na[X.]h übereinstimmender Erledigungserklärung, sondern über die na[X.]h der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin streitige Frage, ob der Re[X.]htsstreit si[X.]h in der Hauptsa[X.]he erledigt hatte, und ob die Beklagte denno[X.]h eine Sa[X.]hents[X.]heidung verlangen konnte. Die Erfolgsaussi[X.]hten bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind ni[X.]ht Gegenstand der angegriffenen Ents[X.]heidung, sondern nur eines früheren re[X.]htli[X.]hen Hinweises der Vorinstanz, der ni[X.]ht mit der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden kann.

5

b) Au[X.]h die weitere Frage,

ob ein Berufungsgeri[X.]ht im [X.] na[X.]h § 130a VwGO ents[X.]heiden darf, wenn s[X.]hwierige Re[X.]htsfragen zu klären sind, die glei[X.]hzeitig Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind, das si[X.]h gerade gegen ein parallel gelagertes Urteil desselben Spru[X.]hkörpers des [X.] ri[X.]htet,

würde si[X.]h im angestrebten Revisionsverfahren so ni[X.]ht stellen. Sie übersieht, dass Gegenstand des von der Vorinstanz ents[X.]hiedenen Erledigungsstreits ni[X.]ht die s[X.]hwierigen Re[X.]htsfragen waren, die si[X.]h im - für erledigt erklärten - Anfe[X.]htungsprozess gestellt hätten, sondern nur die Frage, ob eine Hauptsa[X.]heerledigung vorlag, und gegebenenfalls die weitere Frage na[X.]h einem bere[X.]htigten oder s[X.]hützenswerten Interesse der Beklagten an einer Sa[X.]hklärung trotz der Erledigung. Au[X.]h dafür kam es auf die im Parallelverfahren zur revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung gestellten Re[X.]htsfragen ni[X.]ht an, weil insoweit das qualifizierte Interesse an einer verbindli[X.]hen Ents[X.]heidung - unabhängig von deren Ergebnis - genügte.

6

[X.]) Die sinngemäß gestellte Frage,

ob dem Beklagten jedenfalls au[X.]h ein s[X.]hutzwürdiges Interesse an einer Sa[X.]hents[X.]heidung zusteht, wenn es um die Begründetheit der früheren Klage geht,

bedarf zu ihrer Klärung ni[X.]ht der Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens, weil sie si[X.]h ohne Weiteres anhand der übli[X.]hen Auslegungsregeln und der bisherigen hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung aus dem Gesetz - verneinend - beantworten lässt. Wie si[X.]h aus der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung ergibt, kann eine Sa[X.]hents[X.]heidung trotz Erledigung ni[X.]ht s[X.]hon verlangt werden, wenn um die Begründetheit der ursprüngli[X.]hen Klage gestritten wurde oder die Beklagte deren Klärung wüns[X.]ht. Vielmehr muss ihr Interesse an der Klärung der für die Begründetheit ursprüngli[X.]h erhebli[X.]hen, wegen der Erledigung aber ni[X.]ht mehr ents[X.]heidungsrelevanten Re[X.]htsfragen bere[X.]htigt sein (so s[X.]hon das von der Beklagten als maßgebend angeführte Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 [X.] - BVerwGE 20, 146 <149 ff., 154 f.> = [X.] 310 § 161 VwGO Abs. 2 Nr. 12 unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Für diese Beurteilung können die Kriterien des bere[X.]htigten Feststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspre[X.]hend herangezogen werden. Soweit daneben der Begriff des s[X.]hutzwürdigen Interesses verwendet wird (Urteil vom 14. Januar 1965 a.a.[X.]; aus der na[X.]hfolgenden Re[X.]htspre[X.]hung vgl. z.B. Urteil vom 29. Juni 2001 - BVerwG 6 [X.]N 1.01 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 149), liegt darin kein Widerspru[X.]h, der in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsste. Vielmehr ist das bere[X.]htigte ([X.]) Interesse gerade als das na[X.]h Lage der Dinge s[X.]hutzwürdige re[X.]htli[X.]he, tatsä[X.]hli[X.]he oder ideelle Interesse definiert. Bei seiner Konkretisierung geht es darum, die Bedingungen der S[X.]hutzwürdigkeit zu ums[X.]hreiben. Davon geht au[X.]h das zuvor zitierte Urteil vom 14. Januar 1965 aus, das - wie bei der Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - maßgebli[X.]h auf die Kriterien des [X.] und der Wiederholungsgefahr abhebt sowie ausdrü[X.]kli[X.]h klarstellt, dass das Interesse an der Klärung einer Re[X.]htsfrage, die nur für künftige Re[X.]htsverhältnisse eines Beteiligten mit [X.] Bedeutung haben kann, ni[X.]ht genügt (a.a.[X.]). Eine Präjudizwirkung für gegenwärtige parallele Re[X.]htsverhältnisse der Beklagten zu [X.] (dazu vgl. Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 [X.] 86.86 - [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. 174) rei[X.]ht jedenfalls dann ni[X.]ht aus, wenn wegen einer Änderung der Re[X.]htslage, wie sie hier von der Vorinstanz s[X.]hon für den Zeitpunkt der Berufungsents[X.]heidung bejaht wurde, keine Wiederholungsgefahr mehr besteht (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - BVerwG 2 [X.] 16.00 - BVerwGE 114, 149 <154 f.> = [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 118).

7

d) Die weitere Frage,

ob ein bere[X.]htigtes Sa[X.]hklärungsinteresse aus einer "faktis[X.]hen Blo[X.]kade" glü[X.]ksspielre[X.]htli[X.]hen Verwaltungshandelns hergeleitet werden könne,

ist ebenfalls ni[X.]ht klärungsbedürftig, sondern lässt si[X.]h ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten. Die na[X.]h Art. 20 Abs. 3 GG an Re[X.]ht und Gesetz gebundene Verwaltung trägt die Verantwortung für die Re[X.]htmäßigkeit ihres Handelns und folgli[X.]h im Anfe[X.]htungsfall au[X.]h das entspre[X.]hende Prozess- und Kostenrisiko (§§ 113, 154 f. VwGO). Ihr Interesse an einer Minimierung dieses Risikos erfüllt ni[X.]ht die Anforderungen, die na[X.]h der eben dargestellten Re[X.]htspre[X.]hung an ein Sa[X.]hklärungsinteresse zu stellen sind.

8

e) Au[X.]h die sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob ein s[X.]hutzwürdiges Sa[X.]hklärungsinteresse s[X.]hon wegen der Anhängigkeit paralleler Verfahren anderer Beteiligter bei dem [X.] verneint werden darf,

ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Re[X.]htspre[X.]hung zu verneinen. Ein bere[X.]htigtes Interesse an der Klärung glü[X.]ksspielre[X.]htli[X.]her Fragen zur Re[X.]htslage bis 2007 konnte im Zeitpunkt der Berufungsents[X.]heidung s[X.]hon mangels Wiederholungsgefahr ni[X.]ht bestehen, weil si[X.]h die maßgebli[X.]he Re[X.]htslage dur[X.]h Inkrafttreten des [X.] zum 1. Januar 2008 und dur[X.]h das Inkrafttreten und die landesre[X.]htli[X.]he Umsetzung des [X.] zum 1. Dezember 2012 grundlegend geändert hatte.

9

f) Die sinngemäß gestellte Frage,

ob ein Rehabilitationsinteresse einer Behörde ein s[X.]hutzwürdiges Interesse an einer Sa[X.]hents[X.]heidung darstellt und s[X.]hon dur[X.]h den Vorwurf re[X.]htswidrigen Handelns begründet wird,

bedarf glei[X.]hfalls ni[X.]ht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass ein Rehabilitierungsinteresse entspre[X.]hend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein bere[X.]htigtes Sa[X.]hklärungsinteresse begründen kann, nimmt s[X.]hon der angegriffene Bes[X.]hluss - zutreffend - an. Dass die bloße Behauptung der Re[X.]htswidrigkeit des Verwaltungshandelns no[X.]h kein sol[X.]hes Rehabilitierungsinteresse begründet, ergibt si[X.]h aus dem systematis[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO sowie aus dem Zwe[X.]k des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die Geri[X.]hte von der Befassung mit erledigten Streitigkeiten zu entlasten, wenn kein qualifiziertes Re[X.]htss[X.]hutzinteresse besteht. Das dazu eingeführte, eins[X.]hränkende Erfordernis eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wäre funktionslos, wenn s[X.]hon die zur Begründung der ursprüngli[X.]hen Anfe[X.]htungsklage notwendige Geltendma[X.]hung einer behördli[X.]hen Re[X.]htsverletzung stets die Anforderungen an ein Rehabilitierungsinteresse erfüllte. Aus dem von der Beklagten zitierten, hier bereits unter [X.]) berü[X.]ksi[X.]htigten Urteil vom 3. Juni 1988 (- BVerwG 8 [X.] 86.86 - a.a.[X.]) ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes. Es bezweifelt zwar den Grundsatz, dass ein Sa[X.]hklärungsinteresse si[X.]h grundsätzli[X.]h aus dem Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den Beteiligten ergeben muss, stützt seine Ents[X.]heidung aber ni[X.]ht tragend auf einen gegenteiligen Re[X.]htssatz, sondern stellt maßgebli[X.]h darauf ab, dass wegen der typis[X.]herweise kurzfristigen Erledigung der seinerzeit umstrittenen Einberufung zur Wehrübung sonst nie eine revisionsgeri[X.]htli[X.]he Klärung der in diesem wie in zahlrei[X.]hen parallelen Verfahren der Beklagten aufgeworfenen Re[X.]htsfragen mögli[X.]h wäre. Im Gegensatz dazu ist eine revisionsgeri[X.]htli[X.]he Klärung der [X.] an glü[X.]ksspielre[X.]htli[X.]he [X.] ni[X.]ht s[X.]hon wegen deren Wirksamkeitsdauer ausges[X.]hlossen, da sie als Dauerverwaltungsakte auf langfristige Geltung angelegt sind.

Aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] lässt si[X.]h für die entspre[X.]hende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ni[X.]hts herleiten. Im Übrigen betraf die von der Beklagten zitierte Ents[X.]heidung ([X.], Urteil vom 9. August 1977 - [X.]/74 - [X.]E 122, 443) einen Fall der "Flu[X.]ht in die Erledigung", der si[X.]h deshalb in einem für das Sa[X.]hklärungsinteresse ents[X.]heidenden Gesi[X.]htspunkt (vgl. Urteil vom 14. Januar 1965 a.a.[X.] f.) vom vorliegenden Fall einer tatsä[X.]hli[X.]hen Erledigung der Verbotsverfügung unters[X.]heidet.

g) Die Antwort auf die für grundsätzli[X.]h bedeutsam gehaltene Frage,

ob ein Sa[X.]hents[X.]heidungsinteresse der beklagten Behörde au[X.]h bei der Klärung von Re[X.]htsfragen fortbestehen kann, die für re[X.]htli[X.]he Beziehungen zu [X.] bedeutsam sind,

ergibt si[X.]h bereits aus den Ausführungen zu [X.]) und e). Insoweit übersieht die Bes[X.]hwerdebegründung das Fehlen einer Wiederholungsgefahr wegen der grundlegenden Re[X.]htsänderungen in den Jahren 2008 und 2012, die - au[X.]h na[X.]h der von ihr vertretenen Re[X.]htsauffassung - jedenfalls für die Prüfung einer offensi[X.]htli[X.]hen Erlaubnisfähigkeit des untersagten Verhaltens relevant wären.

h) Die Frage,

ob § 158 Abs. 2 VwGO dahin zu verstehen ist, dass die Frage der Kostentragung bei einem einseitig für erledigt erklärten Verwaltungsstreitverfahren notwendigerweise zu einem summaris[X.]hen Kostenbes[X.]hluss na[X.]h § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO führt und sonst der Gesi[X.]htspunkt der Kostenbelastung im Verwaltungsprozess keine Rolle spielt,

lässt si[X.]h ohne Weiteres anhand der übli[X.]hen Auslegungsregeln beantworten. Wie si[X.]h s[X.]hon aus dem Wortlaut des § 158 Abs. 2 VwGO ergibt, regelt er ni[X.]ht die Kostenfolge bei einseitiger Erledigungserklärung, sondern s[X.]hließt nur die Anfe[X.]htung von Kostenents[X.]heidungen aus, wenn - wie in den Fällen des § 161 Abs. 2 VwGO - keine Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ergangen ist. Die Kostentragung bei einseitiger Erledigungserklärung ergibt si[X.]h aus den §§ 154 f. VwGO - sei es wegen des Unterliegens im Erledigungsfeststellungsstreit, sei es wegen des Unterliegens bei der Sa[X.]hents[X.]heidung trotz Erledigung. Außerdem käme es im angestrebten Revisionsverfahren auf die gestellte Frage ni[X.]ht an, weil das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht auf sol[X.]he Erwägungen abgestellt hat. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten beruht auf einem Missverständnis des berufungsgeri[X.]htli[X.]hen Hinweises auf eine drohende Umgehung des § 158 Abs. 2 VwGO. Das Berufungsgeri[X.]ht ist erkennbar davon ausgegangen, dass eine Kostenents[X.]heidung na[X.]h § 161 Abs. 2 VwGO den Interessen der Beklagten unter anderem zuwidergelaufen wäre, weil damit keine re[X.]htskräftige Klärung sie interessierender Re[X.]htsfragen herbeigeführt und wegen § 158 Abs. 2 VwGO keine revisionsgeri[X.]htli[X.]he Überprüfung errei[X.]ht werden konnte. Da es jedo[X.]h davon ausging, die Beklagte könne si[X.]h ni[X.]ht auf ein bere[X.]htigtes Sa[X.]hklärungsinteresse berufen, hat es in einer extensiven Auslegung oder unzutreffenden Annahme dieser Voraussetzung eine Umgehung des § 158 Abs. 2 VwGO gesehen.

i) und j) Die sinngemäß gestellten Fragen,

ob si[X.]h ein bere[X.]htigtes Sa[X.]hklärungsinteresse aus dem Interesse der Beklagten an der Klärung europare[X.]htli[X.]her Probleme oder aus ihrem Interesse an einer Überprüfung der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zur Unverhältnismäßigkeit der Untersagung wegen Erfüllung der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen ergibt,

re[X.]htfertigen ebenfalls ni[X.]ht die Zulassung der Revision. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr unter e) und g) verwiesen werden. Die angespro[X.]henen materiell-re[X.]htli[X.]hen Fragen würden si[X.]h im grundlegend geänderten re[X.]htli[X.]hen Kontext ni[X.]ht in verglei[X.]hbarer Weise stellen.

2. Die von der Beklagten geltend gema[X.]hten Verfahrensmängel liegen ni[X.]ht vor.

a) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO ist ni[X.]ht dargelegt. Die Bes[X.]hwerdebegründung zeigt keinen Fehler in der Sa[X.]hverhalts- oder Beweiswürdigung auf, sondern wendet si[X.]h gegen die ihres Era[X.]htens unzutreffende Auslegung und Anwendung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei beanstandet sie letztli[X.]h die Annahme des [X.], die Anfe[X.]htungsklage sei ohne das erledigende Ereignis ni[X.]ht nur zulässig, sondern au[X.]h begründet, und die Erfolgsaussi[X.]hten seien deshalb ni[X.]ht mehr offen gewesen. Glei[X.]hzeitig wendet die Beklagte si[X.]h gegen die Konkretisierung des Merkmals der Billigkeit. Sol[X.]he materiell-re[X.]htli[X.]hen Einwände können mit der Verfahrensrüge ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden.

b) Ein Verstoß gegen das Re[X.]ht der Beklagten auf re[X.]htli[X.]hes Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO ist ni[X.]ht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Wie die Bes[X.]hwerdebegründung ausführt, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht vor seiner Ents[X.]heidung auf die Absi[X.]ht, na[X.]h § 130a VwGO zu ents[X.]heiden, und auf die aus seiner Si[X.]ht maßgebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte hingewiesen. Von der mit den Hinweisen eingeräumten Mögli[X.]hkeit, dazu Stellung zu nehmen, hat die Beklagte Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Damit war der Anspru[X.]h auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs erfüllt. Die Bes[X.]hwerdebegründung legt au[X.]h ni[X.]ht dar, dass die Berufungsents[X.]heidung auf re[X.]htli[X.]he Gesi[X.]htspunkte gestützt worden wäre, mit deren Erhebli[X.]hkeit sie na[X.]h dem Prozessverlauf ni[X.]ht hätte re[X.]hnen können. Zu einer s[X.]hriftli[X.]hen Replik auf die Stellungnahmen der Beteiligten war das Geri[X.]ht na[X.]h Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ni[X.]ht verpfli[X.]htet.

Meta

8 B 8/13

19.12.2013

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Dezember 2012, Az: 4 A 3343/08, Beschluss

§ 113 Abs 1 S 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 8 B 8/13 (REWIS RS 2013, 69)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 69

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Wird zitiert von

W 9 K 17.834

22 B 15.620

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