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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 51/04 vom 25. Juli 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr. [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien
am 25. Juli 2005
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe:
[X.]
Der Antragsteller war von 1984 bis 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 1997 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen. - 3 -
Am 24. April 2002 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen. Dieses Verfahren wurde am 22. August 2002 eröffnet. Mit [X.]eschluß vom 12. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht nach Abhaltung des Schlußtermins das Insolvenzverfahren aufgehoben und [X.], daß der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 10. April 2002 den Obliegenheiten nach § 295 [X.] nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 [X.] nicht vorliegen.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 beantragte der Antragsteller sei-ne Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit [X.]escheid vom 25. Juli 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermu-tungswirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens wegen [X.] gemäß § 7 Nr. 9 [X.]RAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 19. April 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin ihre Nichtzu-lassungsverfügung vom 25. Juli 2003 im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04, NJW 2005, 1271 zurückgenommen. Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem ist der [X.] nicht entgegengetreten.
- 4 - I[X.]
Durch die Rücknahme des angefochtenen [X.]escheids hat sich die [X.] erledigt. [X.]ei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a [X.] zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die [X.] des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.
[X.] [X.] [X.]Frellesen
Salditt Schott Wosgien
Meta
25.07.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. AnwZ (B) 51/04 (REWIS RS 2005, 2397)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2397
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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