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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 43/04 vom 1. Februar 2005 in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde - 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien
am 1. Februar 2005 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 16. Januar 2004 hat aufschiebende Wirkung.
Gründe:
[X.]
Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner am 31. März 2004 eingelegten sofortigen [X.]eschwerde. Mit [X.]escheid vom 12. Juli 2004 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollzie-hung der Widerrufsverfügung an. Der Antragsteller hat zunächst beim [X.] die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der [X.] hat darüber bislang nicht entschieden. Daraufhin beantragt der Antragsteller nunmehr im Verfahren über die sofortige [X.]eschwerde, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. - 3 -
I[X.]
Der Antrag ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 5 [X.]RAO zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.
Die sofortige Vollziehung des [X.] darf - als Ausnahme-fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen [X.] zu einer schon vor [X.]estandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Ab-wehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung [X.]estandskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im [X.] öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (st. Rspr., vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom 24. September 2001 - [X.] ([X.]) 34/01, NJW-RR 2002, 1718 m.w.Nachw.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des [X.] damit [X.], daß am 12. Februar 2004 ein Haftbefehl (
M /04 AG [X.]. ) in ihrer eigenen Zwangsvollstreckungssache gegen den Antragsteller wegen einer Forderung von 184,57 • ergangen sei und durch die Eintragung des [X.] im Schuldnerverzeichnis ein Vermögensverfall des Antragstellers nun-mehr auch gesetzlich vermutet werde; aufgrund dessen sei nunmehr die [X.] vom 19. August 2003 geboten.
Diese [X.]egründung ist nicht tragfähig. Der Umstand, daß der gesetzliche Vermutungstatbestand für einen Vermögensverfall erfüllt ist, indiziert nur eine - 4 -
abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, die dem Widerrufs-grund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO als ratio legis zugrunde liegt, reicht aber nicht aus, um eine darüber hinausgehende, zur Rechtfertigung des [X.] erforderliche konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Mandanten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht nur in dem [X.]e-scheid über die Anordnung des [X.], sondern auch im Verfahren vor dem [X.] und im hiesigen [X.]eschwerdeverfahren nicht dargetan und ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht bereits daraus, daß die Forderung, wegen der die Antragsgegnerin vollstreckt, der Höhe nach unbedeutend ist.
[X.]
[X.]
Meta
01.02.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2005, Az. AnwZ (B) 43/04 (REWIS RS 2005, 5219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5219
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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