Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. AnwZ (B) 43/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 2398

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[X.][X.] ([X.]) 43/04
vom 25. Juli 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 25. Juli 2005
beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1995 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht [X.]. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]e-scheid vom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls sowie nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO wegen Aufgabe der Kanzlei. - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. Während des [X.]eschwerdeverfahrens ordnete die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 12. Juli 2004 die sofortige Vollziehung der [X.] an. Der Senat hat mit [X.]eschluß vom 1. Februar 2005 die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederhergestellt. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der weitere [X.], auf den die Antragsgegnerin ihre Verfügung vom 19. August 2003 gestützt hat, vorliegt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor. a) Ein Vermögensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von [X.] und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. [X.] vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.] vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Zwar war der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der [X.] (noch) nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende [X.] (§ 915 ZPO) eingetragen, so daß die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO gere-gelte Vermutung für einen Vermögensverfall nicht eingreift. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin aber aufgrund der gegen den Antragsteller ergangenen Vollstreckungstitel und der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen zu Recht angenommen, daß sich der Antragsteller damals bereits in Vermögensverfall befand. Nach den Feststellungen des [X.]s und dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Februar 2005 bestanden gegen ihn Vollstreckungstitel wegen Forderungen der Sparkasse [X.]. in Höhe von 62.023 • (Urteil des Landgerichts [X.].
vom 27. Juni 2002 -

; Urteil des [X.]

vom 23. Januar 2003 -

), der Gläubigerin Gertrud [X.]. in Höhe von 68.549 • (Urteil des Land-gerichts [X.]. vom 10. Dezember 2002 -

) und der Gläubiger [X.]

in Höhe von 2.763 • (Urteil des Amtsgerichts [X.].

vom 7. Februar 2002 - ). Diese Titel sind inzwischen rechtskräftig geworden. Der [X.] war nicht imstande, diese Forderungen in Höhe von mehr als 130.000 • sowie einige weitere, der Höhe nach unbedeutendere Schulden zu begleichen. Über nennenswerte laufende Einnahmen oder sonstige liquide Mit-tel, mit denen die Schulden hätten getilgt werden können, verfügte er nicht. Vor Erlaß der Widerrufsverfügung eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führten ebenfalls nicht zur [X.]efriedigung der Gläubiger; mehrfach wurden Termi-ne zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt, denen der [X.] nicht Folge leistete. Daraus ergibt sich, daß der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der [X.] nicht imstande war, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzu-kommen. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller über Grundbesitz in [X.]. verfügt. Denn eine freihändige Veräußerung des Grundbesitzes zur - 5 - Tilgung der Schulden hat der Antragsteller nicht vorgenommen. Ob eine - zwischenzeitlich eingeleitete - Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu einer Schuldentilgung führen würde, ließ sich im Zeitpunkt der [X.] aufgrund der ungewissen Werthaltigkeit des Grundbesitzes nicht abse-hen. Der Umstand, daß der Antragsteller nicht imstande war, dieses Ziel durch einen freihändigen Verkauf zu erreichen, solange ein solcher noch möglich war, spricht dagegen. Von geordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers konnte deshalb trotz des vorhandenen Grundbesitzes nicht ausgegangen wer-den. b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind we-der vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Der [X.] hat mit Recht darauf hingewiesen, daß hierfür der Vortrag des Antragstellers, er sei mit der Wahrnehmung von Vermögensinteressen seiner Mandanten nicht befaßt und habe im übrigen ein Anderkonto für [X.] eingerichtet, nicht ausreicht. 2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des [X.]s, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356), ist vom Antragsteller nicht dargetan. Der Antragsteller ist nach der Mitteilung des Amtsgerichts [X.]. vom 3. März 2005 inzwischen mit drei Haft-befehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldner-verzeichnis des Amtsgerichts [X.]. eingetragen worden. Der Vermögens-verfall des Antragstellers wird daher nunmehr auch gesetzlich vermutet. [X.] dessen und der nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Februar 2005 fortbestehenden Schulden des Antragstellers - 6 - von mehr als 135.000 •, deren Tilgung im Zuge der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Antragstellers nach wie vor ungewiß ist, muß davon [X.] werden, daß der Vermögensverfall des Antragstellers und die damit gegebene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin vorliegen. [X.] ist demgegenüber das nicht näher substantiierte Vorbringen des Antragstellers, die rechtskräftigen Vollstreckungstitel der Sparkasse [X.]. sowie der Gläubiger [X.]. und [X.] seien durch Vollstreckungsabwehrklagen gehemmt oder hemmbar. [X.] [X.] [X.]

[X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 43/04

25.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. AnwZ (B) 43/04 (REWIS RS 2005, 2398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2398

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