Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. 4 StR 392/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4921

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[X.] StR 392/01vom22. Januar 2002in der [X.] unterlassener Hilfeleistung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2002 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision der Angeklagten wird das U[X.]eil [X.] vom 25. Mai 2001, soweit [X.] betrifft, dahin geände[X.], daß die Strafaussetzung [X.] entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Die sofo[X.]ige Beschwerde der Angeklagten gegen [X.] in dem angefochtenen U[X.]eil [X.] unbegründet [X.] Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmit-tel sowie die notwendigen Auslagen der [X.] tragen.[X.]ünde:Das [X.] hat die Angeklagte wegen unterlassener [X.] einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten veru[X.]eilt und deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, daß die Angeklagte [X.] des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Neben-klägerin zu tragen [X.] -Die Angeklagte [X.] mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts.Ferner hat sie gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen U[X.]eils sofor-tige Beschwerde eingelegt.1. Das Rechtsmittel der Revision hat zum Strafausspruch teilweise [X.]; im rigen ist es unbeg[X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.a) Entgegen der Auffassung der [X.] kam hier ein Teil-freispruch nicht in Betracht. Zwar hat das [X.] den gegen die Ange-klagte mit der unver[X.] zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erho-benen Vorwurf des mittterschaftlich mit dem frren Mitangeklagten [X.]begangenen Totschlags fr nicht erwiesen erachtet und eine Strafbarkeit [X.] wegen Totschlags durch Unterlassen aus [X.]. Soweit die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung veru[X.]eilt [X.] ist, liegt ihrer Veru[X.]eilung aber nicht nur derselbe geschichtliche Vorgangim Sinne des § 264 StPO zugrunde (vgl. [X.]St 39, 164, 165), sondern aucheine einheitliche Handlung im sachlich-rechtlichen Sinne. Ein Teilfreispruch [X.] auf die von der im [X.] abweichenden rechtlichenQualifizierung derselben Tat kommt nicht in Betracht (vgl. [X.] Aufl. § 260 [X.]. 19 m.N.).b) Der Aussprucr die Aussetzung der gegen die Angeklagte [X.] Freiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewrung kann nicht [X.] bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des U[X.]eils durch die bis dahinseit dem 9. Juli 2000 erlittene Untersuchungshaft voll verût, da diese [X.]§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Strafe angerechnet wird. Von der Möglichkeit,[X.] § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das- 4 -[X.] keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der [X.] bereits voll verût, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus ([X.], 25 f.; [X.], [X.] vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98 m.w.[X.] die Strafaussetzung zur Bewrung ist die Angeklagte auch beschwe[X.](vgl. [X.] aaO). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewrung sind et-waige Bewrungsauflagen gegenstandslos.2. Die sofo[X.]ige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Kostenentschei-dung, insbesondere auch soweit der Angeklagten die notwendigen Auslagender [X.]in auferlegt worden sind, den gesetzlichen Vorgaben ent-spricht:Die Angeklagte hat die der vom [X.] nach § 395 Abs. 2 Nr. 1StPO als [X.]in zugelassenen Mutter des Getteten im Verfahren vordem [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen [X.] § 472 Abs. 1Satz 1 StPO zu tragen. Dem steht nicht entgegen, [X.] sie nicht wegen [X.], sondern wegen unterlassener Hilfeleistung und damit wegen einerStraftat veru[X.]eilt worden ist, deretwegen die Nebenklage nicht tte erhobenwerden k. [X.] fr die Frage, ob die Veru[X.]eilung wegen einer Taterfolgt ist, die den [X.] im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO "be-trifft", ist in den Fllen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vielmehr, ob die Veru[X.]ei-lung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Getteten als Trreines strafrechtlich gesctzten Rechtsgutes richtete ([X.] NJW 1960, 1311,1312; [X.] GA 1968, 184; [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 472[X.]. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil die Veru[X.]eilung aufgrund desselbenSachverhalts erfolgte, der zur Erffnung des Hauptverfahrens wegen [X.] f[X.]e, und weil sich die als unterlassene Hilfeleistung geahndete Tat- 5 -gegen den Getteten als Trr eines - auch durch die Vorschrift des § 323 cStGB - gesctzten Rechtsguts richtete.Der Auffassung, bei einer Veru[X.]eilung nach § 323 c StGB entfalle [X.], weil diese Vorschrift allein dem allgemeinen Interesse darandiene, [X.] bei [X.] geholfen werde ([X.], U[X.]eil vom 12. Juni 1959- 5 [X.]; [X.] 1971, 183; [X.] 4. Aufl. § 472[X.]. 3; [X.]/[X.] aaO § 472 [X.]. 6; vgl. auch [X.] 1962, 359 zu dem anders gelage[X.]en Fall eines Teilfreispruchs hinsicht-lich der die Nebenklage begrTat), vermag der Senat nicht zu folgen.Sie beruht auf einem zu engen Verstis des [X.] dieser Vorschrift,das auf die zu § 330 c StGB a.F.ve[X.]retene Auffassung zurckgeht, Schutzob-jekt der unterlassenen Hilfeleistung sei diffentliche Sicherheit, wrend dergefrdete Einzelne nur als Teil des Publikums, nicht aber als individuell Be-rechtigter gesctzt werde (so [X.], Das [X.] Strafrecht, 11. Aufl. § 68 I[S. 470]; lich zu § 323 c StGB auch [X.], [X.]undkurs Strafrecht BesondererTeil, 5. Aufl. S. 355; [X.] GA 1995, 360). Allerdings ist [X.] dieser in den Abschnitt r die gemeingefr-lichen Straftaten eingestellten Vorschrift die Verletzung der [X.] bei Un-glcksfllen oder allgemeiner Gefahr (vgl. [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 323c [X.]. 1). Von dem Zweck und Rechtsgrund dieser Vorschrift, die Nothilfestrafrechtlich zu sichern (vgl. [X.]. § 323 c [X.]. 26 f. m.w.[X.] jedoch die durch diese Vorschrift gesctzten Rechtster zu unterschei-den (vgl. [X.] § 323 c [X.]. 1 a.E.; [X.] aaO [X.]. 26). [X.] nach nunmehr herrschender Meinung - jedenfalls auch - die bei einemUnglcksfall gefrdeten Individualrechtster des in Not Geratenen (OLG- 6 -Celle NStZ 1988, 568; [X.] NJW 1992, 2370, 2371; [X.]/[X.] 24. Aufl. § 323 c [X.]. 1; [X.] aaO; [X.] aaO [X.]. 27; [X.]/[X.] aaO jew. m.w.N.). Durch die Veru[X.]eilung der Angeklagten wegenunterlassener Hilfeleistung wird mithin eine strafbare Handlung geahndet, diesich gegen den Getteten als Trr eines durch diese Vorschrift gesctztenRechtsguts richtete. Insofern ist die Rechtslage in Bezug auf die notwendigenAuslagen der in dem Fall einer Veru[X.]eilung wegen Vollrausches vergleichbar(vgl. [X.]St 20, 284; [X.], [X.] vom 19. Dezember 2001- 3 [X.]/2001).Da fr eine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO unterden hier gegebenen Umstkein [X.] bestand, ist die Auferlegung derder [X.]in erwachsenen notwendigen Auslagen nicht zu beanstanden.Der 5. Strafsenat hat auf Anfrage des Senats ([X.] vom 20. No-vember 2001) mitgeteilt, [X.] er an seiner entgegenstehenden bisherigenRechtsprechung nicht festhalte ([X.] vom 13. Dezember 2001 Œ 5 [X.]/01). Rechtsprechung anderer Senate des [X.] steht [X.] nicht entgegen.3. Die Angeklagte hat [X.] § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrerRechtsmittel und - aus den vorgenannten [X.]- die der [X.]ininsoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dies ist, soweit es die- 7 -Kosten des Revisionsverfahrens betrifft, mit Rcksicht auf den nur geringfi-gen Teilerfolg dieses Rechtsmittels, nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).Maatz Kuckein [X.]Sost-ScheibleNachschlagewerk: ja[X.]St: neinVerffentlichung: ja (Nr. 2 der [X.])StPO §§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 472 Abs. 1Dem Angeklagten sind nach [X.] des § 472 Abs. 1 StPO die not-wendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen[X.]s auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselbenSachverhalts, der zur Erffnung des Hauptverfahrens wegen [X.] f[X.]e, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung veru[X.]eiltwird.[X.], [X.] v. 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01 - [X.]

Meta

4 StR 392/01

22.01.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. 4 StR 392/01 (REWIS RS 2002, 4921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4921

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