Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. 4 StR 392/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 552

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[X.] [X.]in der [X.] unterlassener Hilfeleistung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 20. November 2001 gemäߧ 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] beschlossen:Der [X.] beabsichtigt zu entscheiden:Dem Angeklagten sind nach Maßgabe des § 472 Abs. 1 StPO die not-wendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenenNebenklägers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselbenSachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen [X.] führte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteiltwird.Der [X.] fragt deshalb beim 5. Strafsenat an, ob an der im Urteil vom12. Juni 1959 [X.] 5 StR 163/59 vertretenen Rechtsauffassung festge-halten wird. Er fragt vorsorglich bei den anderen Strafsenaten an, obdortige Rechtsprechung entgegensteht.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen unterlassener [X.] einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, daß die Angeklagte [X.] des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Neben-klägerin zu tragen hat.- 3 -Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Angeklagten im [X.] die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidungdes angefochtenen Urteils in vollem Umfang zu verwerfen.1. Die sofortige Beschwerde ist nach Auffassung des [X.]s unbegrn-det, weil die Kostenentscheidung, auch soweit der Angeklagten die notwendi-gen Auslagen der [X.]in auferlegt worden sind, den gesetzlichen Vor-gaben entspricht:Die Angeklagte hat nach Auffassung des [X.]s die der vom [X.] nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO als [X.]in zugelassenen Mutter [X.] im Verfahren vor dem [X.] erwachsenen notwendigen [X.] gemû § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen. Dem steht nicht entgegen,[X.] sie nicht wegen Totschlags, sondern wegen unterlassener [X.] damit wegen einer Straftat verurteilt worden ist, deretwegen die [X.] nicht tte erhoben werden können. [X.] fr die Frage, ob die [X.] wegen einer Tat erfolgt ist, die den [X.] im Sinne des § [X.]. 1 Satz 1 StPO "betrifft", ist in den Fllen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 [X.], ob die Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegenden Getöteten als [X.] eines strafrechtlich gesctzten Rechtsgutes richtete([X.] NJW 1960, 1311, 1312; [X.] GA 1968, 184; [X.]einknecht/[X.] 45. Aufl. § 472 Rdn. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil die [X.] desselben Sachverhalts erfolgte, der zur Eröffnung des [X.] wegen Totschlags frte, und weil sich die als unterlassene [X.] Tat gegen den Getöteten als [X.] eines - auch durch die Vor-schrift des § 323 c StGB - gesctzten Rechtsguts richtete.- 4 -An der beabsichtigten Verwerfung der sofortigen Beschwerde sieht [X.] [X.] jedoch durch das Urteil des 5. Strafsenates des [X.]vom 12. Juni 1959 - 5 StR 163/59 [X.] gehindert. Der darin vetretenen Aufassung,der Angeklagte habe dem [X.] die notwendigen Auslagen bei einerVerurteilung nur wegen unterlassener Hilfeleistung nicht zu erstatten, weil [X.] Vorschrift allein dem allgemeinen Interesse daran diene, [X.] bei Unglcks-fllen geholfen werde (ebenso [X.] 1971, 183; [X.] KK4. Aufl. § 472 Rdn. 3; [X.]einknecht/[X.] aaO § 472 Rdn. 6; vgl. auchOLG [X.], 359 zu dem anders gelagerten Fall eines Teilfrei-spruchs hinsichtlich der die Nebenklage begrTat), vermag der [X.]nicht zu folgen. Sie beruht auf einem zu engen Verstis des Schutzgutesdieser Vorschrift. Ihm liegt die zu § 330 c StGB a.F., der insoweit inhaltsglei-chen Vorrin des § 323 c StGB vertretene Auffassung zugrunde, Schut-zobjekt der unterlassenen Hilfeleistung sei allein diffentliche Sicherheit,wrend der gefrdete Einzelne nur als Teil des Publikums, nicht aber alsindividuell Berechtigter gesctzt werde (so [X.] Das [X.]. § 68 I [S. 470]; lich zu § 323 c StGB auch [X.] Grundkurs Straf-recht. Besonderer Teil 5. Aufl. S. 355; [X.] GA 1995, 360, 365).Allerdings ist [X.] dieser in den Abschnitt r die gemeingefr-lichen Straftaten eingestellten Vorschrift die Verletzung der [X.] bei Un-glcksfllen oder allgemeiner Gefahr (vgl. [X.]/[X.] StGB 50. Aufl.§ 323 [X.]. 1). Von dem Zweck und Rechtsgrund dieser Vorschrift, die [X.] strafrechtlich zu sichern (vgl. [X.]. § 323 [X.]. 26 f.m.w.N.), sind jedoch die durch diese Vorschrift gesctzten Rechtster zuunterscheiden (vgl. [X.] § 323 [X.]. 1 a.E.; [X.]. 26). Dies sind nach nunmehr herrschender Meinung - jedenfalls auch -- 5 -die bei einem Unglcksfall gefrdeten Individualrechtster des in [X.] ([X.] NStZ 1988, 568; [X.] NJW 1992, 2370, 2371;Lackner/[X.] 24. Aufl. § 323 [X.]. 1; [X.] aaO; [X.]. 29; [X.]/[X.] aaO, [X.]. m.w.N.). Durch die Verurteilung der Ange-klagten wegen unterlassener Hilfeleistung wird mithin eine strafbare Handlunggeahndet, die sich gegen den Getteten als [X.] eines durch diese Vor-schrift gesctzten Rechtsguts richtete. Insofern ist die Rechtslage in Bezugauf die notwendigen Auslagen des [X.]s der in den Fllen der [X.] wegen Vollrausches vergleichbar ([X.]St 20, 284).2. Der [X.] fragt daher [X.] da eine Billigkeitsentscheidung nach § [X.]. 1 Satz 2 StPO unter den hier gegebenen Umsticht geboten war -gemû § 132 Abs. 3 Satz 1 [X.] beim 5. Strafsenat an, ob an der bisherigenRechtsprechung festgehalten wird. Vorsorglich fragt er zugleich bei den ande-ren Strafsenaten an, ob auch Rechtsprechung dieser [X.]e entgegenstehtund ob gegebenenfalls daran festgehalten wird.[X.] [X.]

Meta

4 StR 392/01

20.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. 4 StR 392/01 (REWIS RS 2001, 552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 552

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