Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2002, Az. 4 StR 272/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4563

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESU[X.]eil4 StR 272/01vom14. Februar 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Dr. [X.]ckeindie [X.]in am [X.],der [X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Ve[X.]reter der [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger für den Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das U[X.]eil [X.] [X.] vom 6. Dezember 2000 wirdverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das [X.] [X.]s [X.] vom 6. Dezember 2000 da-hin abgeände[X.], daß dieser Angeklagte wegen Verge-waltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-u[X.]eilt ist.Die Sache wird, soweit der Angeklagte [X.] veru[X.]eilt ist,zur Verhandlung und [X.] die [X.] Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe [X.] [X.] die Kosten des Rechtsmittels aneine andere [X.] des [X.].Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.] wirdverworfen.Von Rechts wegen- 4 -Gr:Das [X.] hat die Angeklagten jeweils der gefrlichen Körper-verletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie der Vergewaltigung fr schuldigbefunden. Den Angeklagten [X.] hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren, den Angeklagten [X.] zu einer solchen von zwei [X.] sechs Monaten veru[X.]eilt. Mit ihren Revisionen rie Angeklagten dieVerletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklag-ten [X.] hat teilweise Erfolg, das des Angeklagten [X.] erweist sich [X.].A. Revision des Angeklagten [X.]I.Hinsichtlich des Angeklagten [X.] ist entgegen der Auffassung der Re-vision im Fall II. 1. der [X.](Veru[X.]eilung wegen gefrlicher Körper-verletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil des [X.] ) Verfol-gungsverjrung nicht eingetreten, da die [X.] rechtzeitig durch die [X.], daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitetist, unterbrochen worden ist (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB).Die Bekanntmachung der Einleitung der Ermittlungen bedarf keiner be-sonderen Form, sie kann auch dem bevollmchtigten Ve[X.]eidiger rerfolgen (vgl. [X.] in [X.]. § 78 c Rdn. 21 m.w.N.). Sie muß dem [X.] nur deutlich machen, daß gegen ihn wegen einer bestimmten Tatein Ermittlungsverfahren gef[X.] wird. Bereits mit Schreiben der [X.] -schaft bei dem [X.] [X.] vom 14. August 1996 war dem Ve[X.]eidi-ger des Angeklagten [X.] auf dessen Akteneinsichtsgesuch unter Angabe [X.] mitgeteilt worden, [X.] gegen seinen Mandanten ein Ermitt-lungsverfahren gef[X.] wird. Zwar konnte nicht schon hierdurch die [X.][X.] § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen werden, da das Schreiben [X.] den Gegenstand der Ermittlungen enthielt. Jedoch wurden [X.] erfolglosen Akteneinsichtsgesuchen auf Anordnung der Staatsanwalt-schaft vom 25. Mai 1998 und vom 24. Juni 1998 dem Ve[X.]eidiger [X.] die polizeilichen und richterlichen Vernehmungen der [X.] C. und [X.]vom 5., 6. und 13. [X.] zugesandt. Aus diesen Protokollen ergab sich eindeutig, [X.] gegen [X.] [X.] unter anderem auch wegen des Vorfalls zum Nachteil des[X.] vom 26. Januar 1995 ermittelt wurde. Mit der Anordnung [X.] der [X.] wurde damit die hier jeweils maû-gebliche [X.]sfrist von [X.] (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) rechtzeitigvor der am 15. Mai 2000 erfolgten Anklageerhebung unterbrochen.[X.] Die vom Angeklagten [X.] zu § 229 Abs. 1 StPO erhobene Verfah-rensrist aus den Erwr Zuleitungsschrift des [X.] vom 11. Juli 2001 [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.2. Auch die zu § 338 Nr. 3 StPO erhobene [X.]owie die auf [X.] gegen § 29 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. dem Gebot des fairen Verfahrensflgesttzten Beanstandungen haben keinen Erfolg.- 6 -Diesen Rliegt [X.] soweit fr die Beu[X.]eilung von Bedeutung - folgen-des [X.] zugrunde:Die Ve[X.]eidigung des Angeklagten [X.] hatte in der [X.] 11. September 2000 die Vernehmung von insgesamt 19 in [X.] zum Beweis dafr beantragt, [X.] der Angeklagte sich zuden Tatzeiten in [X.] aufgehalten habe. Das [X.] hat diesenBeweisantrag wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel mit [X.] vom25. September 2000 abgelehnt, da zum damaligen Zeitpunkt der [X.] mit der Bundesrepublik [X.] auf Ttungsdelikte beschrktwar. Nachdem die Ve[X.]eidigung mitgeteilt hatte, [X.] alle 19 Alibizeugen bereitseien, bei E[X.]eilung eines Visums nach [X.] zu reisen und do[X.] vor [X.] auszusagen, wandte sich der Vorsitzende der erkennenden [X.]in einem Schreiben an die zustigen diplomatischen Stellen mit der Bitte,den von der Ve[X.]eidigung benannten Zeugen schnellstmlich fr die [X.] an der Hauptverhandlung Visa zu e[X.]eilen. Zum [X.] 30. Oktober 2000 erschien daraufhin als einer der benannten Zeugen derZeuge Dobro Ta. . Dieser wurde vernommen und anschlieûend vereidigt.Danach erkl[X.]e der Ve[X.]reter der Staatsanwaltschaft dem [X.]; der Zeuge wurde durch Gerichts-wachtmeister abgef[X.]. Zu Beginn des [X.] vom [X.] teilte der Ve[X.]eidiger des Angeklagten [X.] mit, er stelle drei weitere derbereits benannten Zeugen, mlich nunmehr die Zeugen M. , [X.]. und [X.] .Der Sitzungsve[X.]reter der Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, [X.] Wachtmeisterei zur Durchfrung hilfspolizeilicher Maûnahmen [X.] Der Vorsitzende gab diesem Antrag nach einer kurzen [X.] -statt. Sodann erschienen die Zeugen M. , [X.]. und [X.] in Begleitung einesdeutschen Rechtsanwalts als Rechtsbeistand. Nach ihrer Belehrung, aber nochvor Beginn ihrer Vernehmung lehnten [X.] der Ve[X.]eidiger des Angeklag-ten [X.], danach auch der des Mitangeklagten [X.] den Vorsitzenden wegenBesorgnis der Befangenheit ab. Die [X.] beg[X.]en beideAngeklagten im wesentlichen mit der Heranziehung der zwei [X.] und den hierdurch auf die benannten Zeugen austen [X.] Danach wurde auf Anordnung des Vorsitzenden die Hauptverhandlungunterbrochen und Fo[X.]setzungstermin auf den 15. November 2000 bestimmt.[X.] gab der Vorsitzende eine in der Sitzungsniederschrift festgehal-tene Erklrung des Inhalts ab, [X.] zwar an sich [X.] § 29 Abs. 2 StPO tteweiterverhandelt werden k, er dies aber in Anbetracht der gegebenenbesonderen Umsticht fr angebracht halte; fir die Rechtmûigkeit derAnwesenheit der beiden Wachmeister [msse] deshalb im Ablehnungsverfah-ren entschieden werdenfl. Gegen die Anordnungen des Vorsitzenden wurdenausweislich des Sitzungsprotokolls Einwendungen nicht erhoben. Die [X.] endet mit dem Vermerk, [X.] angeregt wurde, die Zeugen zudem neuen Termin erneut zu stellen. Die [X.] wurden mit [X.] vom 14. November 2000 als [X.] zurckgewiesen. Die Zeugen[X.]. , [X.]und [X.] konnten im weiteren Verfahren nicht mehr vernommenwerden, da sie weder zum Fo[X.]setzungstermin vom 15. November 2000 nochzu einem der weiteren Folgetermine erschienen.a) Die zu § 338 Nr. 3 StPO erhobene [X.] nicht, da die [X.] das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch zu Rechtals [X.] zurckgewiesen hat. Allein der Umstand, [X.] der [X.] der [X.] in der Sitzung [X.] 8 -(vgl. § 176 GVG) dem Antrag des Sitzungsve[X.]reters der Staatsanwaltschaft [X.] von zwei Justizwachtmeistern entsprochen hat, vermag bei [X.] Wrdigung aus der Sicht des Angeklagten noch nicht die Besorgniszu rechtfe[X.]igen, der [X.] habe ihm r in der Sache selbst bereitseine innere Haltung angenommen, die seine Unpa[X.]eilichkeit und Unvoreinge-nommenheit strend beeinflussen kann. [X.] auch nichts, [X.] dieJustizwachtmeister der Untersttzung mlicher staatsanwaltschaftlicher Maû-nahmen gegen die erschienenen Zeugen dienen sollten. Dera[X.]ige [X.] mli-cherweise ungeschickte, aber rechtlich zulssige - Maûnahmen liegen im al-leinigen Verantwo[X.]ungsbereich des sie anordnenden Staatsanwalts; sie [X.] bei verftiger Wrdigung nicht dem die Aufgaben nach § 176 [X.] [X.] zugerechnet werden.b) Zu Unrecht sieht die Revision einen [X.] gegen § 29 Abs. 1 und2 StPO i.V.m. dem Gebot des fairen [X.] darin, [X.] die Hauptverhand-lung nach Stellung der [X.] unterbrochen und nicht unmittelbarmit der Vernehmung der Zeugen fo[X.]gesetzt worden ist.aa) Ein [X.] gegen § 29 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Nach dieser Be-stimmung hat ein abgelehnter [X.] vor Erledigung des Ablehnungsgesuchsnur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies istso zu verstehen, [X.] er nicht nur das Recht, sondern die Pflicht hat, unauf-schiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (vgl. [X.]/[X.] 45. Aufl. § 29 Rdn. 2). [X.] sind dabei nach allgemeiner An-sicht Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen k, bis [X.] eintritt (vgl. [X.] iwe/[X.] StPO 25. Aufl. § [X.]. 14; [X.] in [X.]. § 29 Rdn. 3; [X.]/[X.] 9 -§ 29 Rdn. 4). Hierzu [X.], wenn [X.] der Verlust des Beweismittels droht (vgl. [X.] aaO; [X.] aaO,zum Fall der Vernehmung eines todkranken Zeugen). Ob eine Amtshandlung unaufschiebbar im Sinne des § 29 Abs. 1 StPOist, unterliegt indes nur einer eingeschrkten revisionsrechtlichen Überpr-fung. Dem [X.] ist bei der Beu[X.]eilung des Begriffs der [X.]keitein Spielraum einzurmen; es t, [X.] seine Entscheidung ve[X.]retbar undnicht ermessensfehlerhaft ist (vgl. [X.] aaO § 29 Rdn. 43; [X.] Rdn. 14; [X.] in [X.] 8. Aufl. § 29 Rdn. 4 und 27; [X.] in HK-StPO3. Aufl. § 29 Rdn. 18). Gemessen an diesen [X.] ist die Verfahrens-weise des [X.]s aus [X.] zu beanstanden. Den dreibetroffenen Zeugen, darunter zwei [X.], war [X.] nachdem der [X.] die E[X.]eilung entsprechender Visa veranlaût hatte - die Einreise nach[X.] ohne erkennbare Schwierigkeiten mlich. Die Revision [X.] vor, [X.] sie von vorneherein geplant hatten, noch zwei weitere Tage,das heiût bis zum 8. November 2000, in [X.] zu bleiben, und [X.] sieihren Aufenthalt auch noch bis zum 10. November tten [X.]. Es [X.]te daher aus der Sicht der erkennenden [X.] nicht [X.] bestehen, die offensichtlich aussagebereiten Zeugen kten andem Erscheinen zu einem steren Termin gehinde[X.] oder aus [X.] einer Zeugenaussage nicht mehr bereit sein. Allein der Umstand,[X.] ein Zeuge von weither anreisen [X.], vermag noch nicht die Unaufschieb-barkeit seiner Vernehmung im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO zu begr(vgl.auch [X.] aaO § 29 Rdn. 15).- 10 -bb) Vergeblich [X.] die Revision auch eine Verletzung des § 29 Abs. 2Satz 1 StPO.Bedenken bestehen bereits gegen die Zulssigkeit dieser R, da esder Angeklagte bzw. sein Ve[X.]eidiger ausweislich der [X.] haben, die Entscheidung des Vorsitzenden, nicht von der Mlich-keit der Fo[X.]setzung der Hauptverhandlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-brauch zu machen, zu beanstanden und einen Gerichtsbeschluû [X.] § 238Abs. 2 StPO herbeizufren. Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, [X.]die Entscheidung, die Hauptverhandlung nach Stellung eines Befangenheits-gesuchs fo[X.]zusetzen, eine Maûnahme im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO dar-stellt mit der Folge, [X.] sie mit der Revision in [X.] nur beanstan-det werden kann, wenn hierr eine Entscheidung des Gerichts herbeigef[X.]worden ist (vgl. [X.], U[X.]. vom 3. Dezember 1982 [X.] 2 StR 210/82; [X.]aaO § 29 Rdn. 33; [X.] aaO § 29 Rdn. 14; [X.]/[X.] 29 Rdn. 16). Es liegt daher nahe, [X.] dies dann auch fr die [X.] umgekeh[X.]e -Fallkonstellation zu gelten hat, [X.] die Verhandlung auf Anordnung des [X.]n nicht fo[X.]gesetzt, sondern bis zur [X.] das [X.] unterbrochen wird.Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschlieûenden Entscheidung, dadie [X.] sachlich nicht beg[X.] ist.Nach § 29 Abs. 1 StPO gilt der Grundsatz, [X.] der abgelehnte [X.]sich aller Amtshandlungen zu enthalten hat, die nicht unaufschiebbar sind.Zwar kann ausnahmsweise, wenn ein erkennender [X.] nach Beginn [X.] abgelehnt wird, diese [X.] § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO in- 11 -den do[X.] bezeichneten zeitlichen Grenzen bis zur [X.] die Ab-lehnung fo[X.]gesetzt werden, falls die [X.] die Ablehnung eineUnterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich machen wrde. Zweck die-ser durch das Strafverfahrensrungsgesetz 1979 eingeften Regelung [X.], [X.] aufgrund von ersichtlich [X.]en oderjedenfalls im Ergebnis wenig aussichtsreichen [X.]n zu be-gegnen (vgl. die Begr. der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, [X.].8/976 S. 22/23 und 34; [X.] NJW 1978, 2265, 2268; [X.] NJW 1979,1527, 1528 f.). Die [X.] die Fo[X.]setzung der Hauptverhandlunghat der Vorsitzende im Rahmen der Sachleitung (vgl. [X.]. 8/976 S. 34)nach pflicht[X.]en Ermessen zu treffen. Die hier getroffene Entscheidung,die Hauptverhandlung nicht fo[X.]zusetzen, sondern - dem Grundsatz des § 29Abs. 1 StPO folgend - bis zur [X.] das Ablehnungsgesuch zuunterbrechen, [X.] danach Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere kannvon einer fehlerhaften Ermessensausr gar willkrlichen Entschei-dung keine Rede sein. Der Vorsitzende hat ± wie seine Erklrung, ªr dieRechtmûigkeit der Anwesenheit der beiden Wachtmeister [msse] ... im [X.] entschieden werdenº, zeigt ± das gegen ihn gerichtete Ab-lehnungsgesuch jedenfalls nicht als offensichtlich [X.] angesehen.Dies sprach gegen eine Fo[X.]setzung der Hauptverhandlung (vgl. auch [X.]in [X.] aaO § 29 Rdn. 9). Hinzu kommt, [X.] mit dem Befangenheitsantragseitens des Angeklagten gerade [X.] worden war, der [X.] Zuziehung von zwei Justizwachtmeistern in un[X.] Druck aufdie vom Angeklagten benannten Alibizeugen aus. In Anbetracht dieses Um-standes konnte es auch nicht im wohlverstandenen Interesse des [X.], [X.] nach Stellung der Ablehnungsant[X.]er der Verhandlungslei-tung gerade des abgelehnten [X.]s mit der Vernehmung dieser ± fr den- 12 -Angeklagten wichtigen - Zeugen in der mit dem Ablehnungsgesuch beanstan-deten Weise fo[X.]gefahren wird. Die Revision t[X.] auch selbst nicht vor, einesolche Verfahrensweise beantragt oder auch nur angeregt zu haben.cc) Keinen Erfolg hat auch die in diesem Zusammenhang von der Revi-sion weiterhin erhobene Rines [X.] gegen den Grundsatz des [X.] Verfahrens.Die Revision sieht den [X.] - Grundsatz dadurch verletzt, [X.] derVorsitzende nach Stellung der [X.] im Termin vom6. November 2000 den Termin zur Fo[X.]setzung der Hauptverhandlung erst aufden 15. November 2000 anberaumt hat. Sie ve[X.]ritt die Auffassung, der erken-nenden [X.] sei es mlich gewesen, vorher, [X.] jedoch amFreitag, den 10. November 2000, weiter zu verhandeln; bis zu diesem Zeit-punkt wren ± so das [X.] - die Zeugen notfalls auch in[X.] geblitten vernommen werden k. Durch die ver-stete Terminierung habe das Gericht die [X.] gemachtº.Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdefrer jedoch in der [X.] nicht mehr [X.] werden.Die Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung und die Be-stimmung des Termins zu ihrer Fo[X.]setzung stellen Maûnahmen der [X.] im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO dar, die durch den [X.]. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden, die die [X.] betreffen, kann jeder Prozeûbeteiligte, der sich durch sie sachlich be-schwe[X.] flt (vgl. hierzu [X.] iwe/[X.] StPO 25. Aufl. § [X.] 13 -Rdn. 21; [X.]/[X.] aaO § 238 Rdn. 13), [X.] § 238 Abs. 2StPO das Gericht anrufen, das r die erhobenen Beanstandungen durch[X.] entscheidet.Zwar t[X.] die Revision vor, die Anordnung des Vorsitzenden sei vonbeiden Angeklagten und deren Ve[X.]eidigern ªunter Hinweis auf die beruflicheSituation der [X.] beanstandet [worden]º. Die Beanstandung von Maû-nahmen der Verhandlungsleitung stellt jedoch eine wesentliche Frmlichkeit [X.] des § 273 Abs. 1 StPO dar und ist daher in das Sitzungsprotokoll [X.] (h.M., vgl. [X.]St 3, 199, 202; [X.] aaO § 238 Rdn. 37; [X.] in [X.]. § 273 Rdn. 4; [X.]/[X.] aaO § 238Rdnr. 16). Da die Sitzungsniederschrift vorliegend die Erhebung von [X.] gegen die Anordnung des Vorsitzenden, die Hauptverhandlung biszum 15. November 2000 zu unterbrechen, nicht ausweist, ist aufgrund der be-sonderen (negativen) Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) davon auszuge-hen, [X.] Einwendungen seitens der Ve[X.]eidigung auch nicht erhoben wordensind (vgl. [X.]/[X.] aaO § 274 Rdn. 14). Besondere [X.], die die Annahme rechtfe[X.]igen kten, [X.] die Beweiskraft des Protokollsentfllt, (vgl. hierzu [X.] NJW 2001, 3794) sind nicht ersichtlich; die Revisiont[X.] solche auch nicht vor. Dem Senat ist daher insoweit auch die ± von [X.] angeregte ± Beweiserhebung im Wege des [X.] verweh[X.].Nach [X.] Rechtsprechung setzt die Zulssigkeit einer Verfahrens-r, mit der eine Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden beanstandet wird,grundstzlich voraus, [X.] der Beschwerdefrer das Gericht [X.] § 238Abs. 2 StPO angerufen hat (vgl. nur [X.] in [X.]. § 238 Rdn. 17;[X.]/[X.] aaO § 238 Rdn. 22 jeweils mit Nachweisen); wer- 14 -davon absieht, verlie[X.] insoweit das Recht auf Revision. Einer der [X.], in denen die Revision unbeschadet der Nichtanrufung des Gerichts [X.] ist (vgl. hierzu [X.]St 42, 73, 77 f.; [X.] aaO § 238 Rdn. 18), liegtersichtlich nicht vor. Insbesondere war es dem Beschwerdefrer mlich undauch zumutbar, bereits in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf den [X.] im Revisionsverfahren behaupteten drohenden Verlust der Beweismitteleinen Gerichtsbeschluû herbeizufren. Anhaltspunkte dafr, [X.] etwa [X.] Dauer der Unterbrechung eine Vernehmung der Zeugen vom Vorsitzendenªgezieltº verhinde[X.] werden sollte, bestehen nicht.3. [X.] der Erfolg versagt.a) Soweit beanstandet wird, § 245 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil eineVernehmung der Zeugen M. , [X.]. und [X.] im Termin vom [X.] nicht erfolgt ist, ist die R[X.]. Insoweit kann ± ungeachtet, obein Anwendungsfall des § 245 Abs. 1 StPO rhaupt gegeben ist ± auf [X.] zu § 29 Abs. 1 und 2 StPO [siehe oben unter [X.])] Bezug ge-nommen werden.b) Die zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erhobene Rringt ebenfallsnicht durch.Bedenken bestehen bereits im Hinblick auf ihre Zulssigkeit. Die [X.] mlich nicht eindeutig erkennen, gegen welche konkrete Handlungenoder Unterlassungen des Gerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrensweiseerhoben wird und inwiefern gegen das Gesetz verstoûen worden sein soll (vgl.hierzu [X.]/[X.] aaO § 344 Rdn. 24 m.N.). Die allgemeine- 15 -Schilderung des gesamten [X.] verbunden mit dem Hinweis,dieser begrinen ± nicht r ausgef[X.]en ± [X.] gegen eine [X.], t grundstzlich nicht. Die eingangs in der [X.] Konkretisierung der ªStoûrichtungº der R([X.] 4)ist insoweit nicht erfolgt.Die Rvermag aber ± selbst wenn man sie so deutet, [X.] sie sichgegen die Annahme der Unerreichbarkeit im [X.] des [X.]s vom29. November 2000 richtet ± auch in der Sache nicht durchzugreifen. Die Auf-fassung der [X.], [X.] die im Beweisantrag des Angeklagten [X.] September 2000 benannten Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244Abs. 3 Satz 3 StPO sind, [X.] in Anbetracht der Tatsachen, [X.] ein Rechtshil-feverkehr zwischen [X.] und der Bundesrepublik [X.] zumdamaligen Zeitpunkt fr die hier fraglichen Delikte unstreitig nicht bestand unddie benannten Zeugen auch zu einer Aussage vor einem Gericht in [X.] nicht bereit waren, keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. [X.] das [X.] in diesem Zusammenhang den eingeschrkten Be-weiswe[X.] einer kommissarischen Vernehmung bercksichtigen (vgl. hierzu[X.]/[X.] aaO § 244 Rdn. 65).c) Die erhobene Aufklrungsr(§ 244 Abs. 2 StPO) t schlieûlichnicht den Zulssigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil [X.] nicht erkennen [X.], gegen welche konkrete Handlungen oder Unterlas-sungen des Gerichts der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise [X.] 16 -III.Die Nachprfung des U[X.]eils aufgrund der allgemein erhobenen [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.B. Revision des Angeklagten [X.]1. Der Senat hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des [X.] durch [X.] das Verfahren [X.] § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte [X.] wegen gefrlicher Krperverletzung in Ta-teinheit mit [X.] veru[X.]eilt worden ist. Dies f[X.] zur entsprechenden Ände-rung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Straftaten ver-ten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.2. Die weiter gehende Revision erweist sich als [X.]. [X.] gleichlautend zu den [X.] Angeklagten [X.] - erhobenen Verfahrens-rs den bereits oben unter [X.] genannten [X.]. Zur - nicht ausgef[X.]en - Sach[X.] die Nachprfung des U[X.]eils kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte ist- 17 -damit wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-teilt. Insoweit verweist jedoch der Senat die Sache zur Verhandlung und [X.] die Strafaussetzung zur Bewrung der erkannten Freiheits-strafe (§ 56 Abs. 1, 2 StGB) an eine andere [X.] des [X.]s zu-rck, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, [X.] das [X.] bei [X.] aussetzungsfigen Freiheitsstrafe deren [X.] ausgesetzt tte.[X.] Maatz [X.]ckein [X.]

Meta

4 StR 272/01

14.02.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2002, Az. 4 StR 272/01 (REWIS RS 2002, 4563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4563

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.