Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2008, Az. II ZR 288/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1857

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[X.]/07 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 22. September 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2006 wird [X.], weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersu-chens nicht veranlasst. Nach der zweifelsfreien Rechtsprechung des [X.] bedeutet "vertraglicher Anspruch" im Sinn von Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO ([X.]) jede freiwillig gegenüber einer an-deren Person eingegangene Verpflichtung ([X.], [X.] 1995, 90; NJW 2002, 3159; NJW-RR 2004, 1291). Diese Voraussetzung ist bei der hier geltend gemachten Haftung der Beklagten zu 1 gege-ben, weil sie durch den Beitritt zur [X.] die Verpflichtung gegen-über der Klägerin freiwillig eingegangen ist; nach früherem Ver-ständnis der Haftung der Gesellschafter einer [X.] folgte dies aus der so genannten Doppelverpflichtungslehre, nach dem neuen Verständnis ergibt sich dasselbe daraus, dass die Gruppe, zu der die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin gehört, die - 3 - Verpflichtung eingegangen ist und die Gläubigerin nicht nur die Gruppe, sondern auch ihre einzelnen Mitglieder in Anspruch [X.] kann. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 1.705.172,22 • Goette [X.]

[X.] Reichart

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 552/04 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2006 - 11 U 46/06 -

Meta

II ZR 288/07

22.09.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2008, Az. II ZR 288/07 (REWIS RS 2008, 1857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1857

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