Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2008, Az. II ZA 5/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6191

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 5/07 vom 14. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat müsste im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Beschluss nach § 552 a ZPO erlassen, weil die von dem [X.] für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist - in die Insolvenztabelle eingetragene Forderungen verjähren in 30 Jahren und es gilt hier noch die alte Fassung von § 174 Abs. 2 [X.] - und das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist. Goette [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.10.2006 - 14 C 1720/06 - [X.], Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 S 4872/06 -

Meta

II ZA 5/07

14.01.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2008, Az. II ZA 5/07 (REWIS RS 2008, 6191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6191

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