Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. III ZA 22/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10723

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 22/15
vom

21. Mai 2015

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

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2

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 21. Mai 2015 durch den [X.] [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den [X.]sbe-schluss vom 30. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 30. April 2015 hat der [X.] den Antrag des [X.] vom 24. März 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D.

und des Oberlandesgerichts H.

mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückge-wiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Ge-hörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schreiben vom 18. Mai 2015 die an dem Beschluss des [X.]s vom 30. April 2015 beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

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II.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht [X.] und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

1.
Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist rechtsmissbräuchlich. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem [X.]sbeschluss vom 30.
April 2015 beteiligten [X.], ohne dass ernsthafte Umstände, die die [X.] der Befangenheit rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen wer-den oder sonst erkennbar sind (vgl. nur den in einem der zahlreichen Parallel-verfahren ergangenen [X.]sbeschluss vom 23. April 2015 -
III ZA 11/15, juris Rn. 3).

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der [X.] hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten [X.]n entscheiden ([X.]sbeschluss
aaO Rn. 4 mwN).

2.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. April 2015 ist un[X.]. Der [X.] hat das Vorbringen des Antragstellers vollständig berück-sichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen [X.]. Der [X.] ist zur Entscheidung über [X.] nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.

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Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in
dieser Sache nicht mehr rechnen.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2013 -
25 O 197/13 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 23.04.2014 -
I-11 W 33/14 -

7

Meta

III ZA 22/15

21.05.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. III ZA 22/15 (REWIS RS 2015, 10723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10723

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11 W 33/14

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