Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. III ZA 11/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12200

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
III ZA 11/15
vom

23. April 2015

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. April 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Gründe:

I.

Mit [X.]eschluss vom 26. März 2015 hat der Senat den Antrag des [X.] vom 21. Januar 2015 auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen [X.]eschlüsse des Landgerichts D.

und des Oberlandesgerichts H.

mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückge-wiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. April 2015 Ge-hörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 14. April 2015 die an dem [X.]eschluss des Senats vom 26. März 2015 beteiligten [X.] wegen [X.]esorgnis der
[X.]efangenheit abgelehnt.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht [X.] und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
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1.
Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 beteiligten [X.], ohne dass die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen [X.]eziehungen der [X.] zu den [X.]eteiligten oder
zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014
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III ZR([X.]) 1/14, [X.]eckRS 2014, 17823 Rn. 2; [X.], [X.]eschluss vom 10. April 2008 -
AnwZ ([X.]) 102/05, [X.]eckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte Umstände, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abgelehnten [X.] recht-fertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Substanzlosigkeit des [X.] wird zudem dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfah-ren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen, im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche ein-gereicht hat. Nach alledem liegt der Rechtsmissbrauch klar auf der Hand.

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der [X.]esetzung mit den abgelehnten [X.]n entscheiden (Senatsbeschluss aaO; [X.], [X.]eschluss vom 10. April 2008 aaO).

2.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden [X.]eratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksich-tigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
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Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen [X.]. Der [X.]undesgerichtshof ist zur Entscheidung über [X.] nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.

Der Antragsteller kann mit der [X.]escheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.01.2014 -
25 O 298/13 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 23.05.2014 -
I-11 W 16/14 -
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Meta

III ZA 11/15

23.04.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. III ZA 11/15 (REWIS RS 2015, 12200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12200

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V ZR 8/10

11 W 16/14

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