Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. III ZA 9/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13045

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
III ZA 9/15

vom

2. April
2015

in
dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 2. April
2015
durch den Vizepräsidenten [X.] und die [X.]
Dr. [X.], [X.],
Seiters
und Reiter

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 5. März 2015 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit [X.]eschluss vom 5. März 2015 hat der Senat den
Antrag des [X.] vom 19. Januar 2015 auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen zwei [X.]eschlüsse des Oberlandesgerichts H.

mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der [X.] mit Schriftsatz vom 21. März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 24. März 2015 die an dem [X.]eschluss des Se-nats vom 5. März 2015 beteiligten [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt.

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II.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht [X.] und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

1.
Das Ablehnungsgesuch (§
42 Abs.
1 ZPO) ist unzulässig. [X.]ei der Ableh-nung eines oder mehrerer [X.] müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abgelehnten [X.] aus Grün-den rechtfertigen, die in persönlichen [X.]eziehungen der abgelehnten [X.] zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren [X.]ezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 -
III
ZR([X.]) 1/14, [X.]eckRS 2014, 17823 Rn.
2; [X.], [X.]eschluss vom 10.
April 2008 -
AnwZ ([X.]) 102/05, [X.]eckRS 2008, 07419 Rn.
4 mwN). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers
nicht der Fall. Es richtet sich [X.] gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 5. März 2015 betei-ligten [X.], ohne dass die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu auch [X.], [X.]eschluss vom 12. Oktober 2011 -
V
ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn.
8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich vielmehr auf [X.] [X.] zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsbe-schluss und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundge-setzlich garantierten Rechte. Ein konkreter [X.]ezug zu einer Voreingenommen-heit sämtlicher erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar.
Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zu-2
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4

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sammenhang stehen, [X.] und [X.] eingereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache aufweisen.

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der [X.]esetzung mit den abgelehnten [X.]n entscheiden (Senatsbeschluss aaO; [X.], [X.]eschluss vom 10.
April 2008 aaO).

2.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden [X.]eratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksich-tigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen [X.]. Der [X.]undesgerichtshof ist zur Entscheidung über [X.] nur unter den Voraussetzungen des §
574 Abs.
1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.
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Der Antragsteller kann mit der [X.]escheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

[X.]
[X.]
[X.]

Seiters
Reiter

Vorinstanzen:
LG [X.]ielefeld, Entscheidung vom 29.05.2013 -
4 [X.]/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2013 -
I-11 W 52/13 -

7

Meta

III ZA 9/15

02.04.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. III ZA 9/15 (REWIS RS 2015, 13045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13045

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