Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. III ZA 10/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13042

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
III ZA 10/15

vom

2. April
2015

in
dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 2. April
2015
durch den [X.] [X.] und die [X.]
Dr. [X.], [X.],
Seiters
und Rei-ter

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 18. März 2015 wird
auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Gründe

I.

Mit [X.]eschluss vom 18. März 2015 hat der Senat den
Antrag des [X.] vom 22. Januar 2015 auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen
[X.]eschlüsse des
Landgerichts D.

und des
Oberlandesgerichts H.

mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückge-wiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. März 2015 Ge-hörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 26. März 2015 die an dem [X.]eschluss des Senats vom 18.
März 2015 beteiligten [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt.

1
2
-

3

-

II.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht [X.] und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

1.
Das Ablehnungsgesuch (§
42 Abs.
1 ZPO) ist unzulässig. [X.]ei der Ableh-nung eines oder mehrerer [X.] müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abgelehnten [X.] aus Grün-den rechtfertigen, die in persönlichen [X.]eziehungen der abgelehnten [X.] zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren [X.]ezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 -
III
ZR([X.]) 1/14, [X.]eckRS 2014, 17823 Rn.
2; [X.], [X.]eschluss vom 10.
April 2008
-
AnwZ ([X.]) 102/05, [X.]eckRS 2008, 07419 Rn.
4 mwN). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers
nicht der Fall. Es richtet sich [X.] gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom
18. März 2015 betei-ligten [X.], ohne dass die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu auch [X.], [X.]eschluss vom 12. Oktober 2011 -
V
ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn.
8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich vielmehr auf [X.] [X.] zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsbe-schluss und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundge-setzlich garantierten Rechte. Ein konkreter [X.]ezug zu einer Voreingenommen-heit sämtlicher erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar.
Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zu-3
4
-

4

-

sammenhang stehen, [X.] und [X.] eingereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache aufweisen.

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der [X.]esetzung mit den abgelehnten
[X.]n entscheiden (Senatsbeschluss aaO; [X.], [X.]eschluss vom 10.
April 2008 aaO).

2.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden [X.]eratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksich-tigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen [X.]. Der [X.]undesgerichtshof ist zur Entscheidung über [X.] nur unter den Voraussetzungen des §
574 Abs.
1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.
5
6
7
-

5

-

Der Antragsteller kann mit der [X.]escheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

[X.]
[X.]
[X.]

Seiters
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 10.10.2013 -
8 O 476/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2014 -
1 W 10/14 -

8

Meta

III ZA 10/15

02.04.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. III ZA 10/15 (REWIS RS 2015, 13042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13042

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 W 10/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.