Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2000, Az. V ZR 334/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3064

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[X.] [X.]ES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:18. Februar 2000R i e g e lJustizangestellteals Urkundsbeamtinder [X.]schäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:[X.] § 157 [X.], [X.], § 436Haben die Parteien eines Grundstückskaufs über die Kosten, die eine nicht vorher-gesehene Privaterschließung nach sich zieht, keine Regelung getroffen, kann eineergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß die gegenüber einer öffentlichenErschließung entstehenden Mehrkosten von beiden Teilen gleichmäßig zu [X.] (im Anschluß an [X.]. v. 16. Januar 1987, [X.], BGHR BGB§ 157, ergänzende Auslegung 2 = NJW-RR 1987, [X.], [X.]. v. 18. Februar 2000 - [X.] - [X.] I- 2 -[X.]er V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. [X.]r. [X.], [X.]r. Klein und [X.]r. Lemkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird, unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels, das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. Juli 1998 im [X.] insoweit aufgehoben, als der Zahlungsanspruch in Höhe ei-nes Teilbetrags von 13.055,81 [X.]M nebst Zinsen und der Fest-stellungsantrag abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kläger dasUrteil des [X.], 4. Zivilkammer, vom 11. No-vember 1997 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen [X.] abgeändert. [X.]er Anspruch auf Zahlung von 13.055,81 [X.]Mnebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.Wegen der Höhe des Zahlungsanspruchs und wegen des [X.] wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dasauch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu [X.].[X.]as Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Mit notariellem Vertrag vom 25. September 1989 kauften die Kläger vonder Beklagten das Wohnungseigentum an einer [X.]oppelhaushälfte in [X.].Zu den Erschließungskosten wurde vereinbart:"Alle Kosten, die aufgrund von Maßnahmen der Erschließunganfallen, die bis zum [X.] ausgeführtwerden, trägt der Verkäufer, außer die Kosten der Straßener-schließung von Norden her.Alle Kosten für Maßnahmen der Erschließung, die ab dem[X.] ausgeführt werden, trägt der Käu-fer, außerdem die Kosten der [X.] her.Hierbei ist es gleichgültig, wann und welchem Vertragsteil [X.] zugestellt wird."[X.]er Teilungsvertrag über die Begründung von Wohnungseigentum vom29. [X.]ezember 1988 beschränkte die verschiedenen [X.] Sondernutzungsrechte am Grundstück dahin, daß anderen [X.] über eine Wegefläche der Zugang zu ihrem Sondereigentum ge-stattet wurde, "solange nicht der Zugang von der Nordseite des [X.] ist". [X.]as galt auch für das von den Klägern gekaufte Wohnungseigen-tum und sollte eine Zufahrt von Süden her ermöglichen. Mit [X.]2. Oktober 1996 übertrug die Stadt [X.] verschiedenenAnliegern, darunter den Klägern, die Straßenbaulast für die Anbindung vonNorden.- 4 -[X.]ie Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe ihnen vorgetäuscht,die Zufahrt von Süden sei endgültig. [X.]ie Privaterschließung von Norden herwerde sie mit anteiligen Kosten von 60.000 [X.]M bis 80.000 [X.]M belasten, [X.] Erschließung durch die Stadt wären Anliegerbeiträge von höchstens15.000 [X.]M angefallen. [X.]ie Kläger haben die bereits entstandenen Kosten [X.] geltend gemacht, die sie in erster Instanz mit 2.542,86 [X.]M,in zweiter Instanz mit 26.111,61 [X.]M beziffert haben. Außerdem haben sie [X.] verlangt, daß ihnen die Beklagte weiteren Schaden zu ersetzenhabe.[X.]ie Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit [X.] verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.Entscheidungsgründe:I.[X.]as Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch. [X.] und Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum wiesen aus,daß von Norden eine Zufahrt auf Kosten der Kläger zu schaffen sei. Zwar seiendie Parteien bei Abschluß des Kaufs davon ausgegangen, daß die Stadt [X.] plane, diese herstellen und die üblichen Anliegerkosten (anteilig)auf die Kläger umlegen werde. [X.] habe die Stadt vor den [X.] der anderen Anlieger, insbesondere dem Widerstand gegen die vor-gesehene Wendeschleife, kapituliert. [X.]ies habe die Beklagte nicht zu vertre-ten.- 5 -II.[X.]ie Revision hat zum Teil Erfolg.1. [X.]ie Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung im [X.] nicht vertreten. [X.]eshalb ist über die Revision durch [X.]eil zuentscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf der [X.](vgl. [X.], 79, [X.] [X.]ie Angriffe gegen die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchsgreifen allerdings nicht durch. Offen kann dabei bleiben, unter welchem rechtli-chen [X.]sichtspunkt ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Frage kommenkönnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag jedenfalls bereitsobjektiv kein Verstoß gegen die vertraglichen Verhaltenspflichten der [X.] vor. [X.]ie hierzu führende Würdigung des [X.] der vorgelegten Urkunden (§ 286 ZPO) weist keinen Rechtsfehler auf. [X.]erKaufvertrag selbst hat die Straßenerschließung von Norden her zum [X.]gen-stand und regelt die Frage, wer die hierdurch entstehenden Kosten zu [X.], zum Nachteil der Kläger. [X.]er am [X.] zum Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums, auf dendie Revision abhebt, wiederholt die in der Urkunde vom 29. [X.]ezember 1988enthaltenen Hinweise auf die zeitliche Begrenzung der die Südzufahrt regeln-den Rechte allerdings nicht. [X.]ies ist aber nicht geeignet, das [X.] zu erschüttern. [X.]enn die Urkunde über die Begründungdes Wohnungseigentums, die den Klägern bei Vertragsabschluß vorlag, war indiesem Punkte nicht ergänzungsbedürftig. [X.]ie privatschriftliche Zuweisung ei-nes Stellplatzes hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß- 6 -sie nicht geeignet gewesen sei, den Anschein einer endgültigen Zuwegung [X.] her zu erwecken. Von einer weiteren Begründung der [X.] und der weiteren [X.] der Kläger zur Beweiswürdigung sieht der [X.] nach § 565 a ZPO ab.3. [X.]as Berufungsgericht verkennt jedoch, daß der Kaufvertrag der [X.] die Frage, wer die Mehrkosten einer privaten Erschließung zu tragen hat,nicht regelt. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen ist davonauszugehen, daß es sich hierbei um ein den Parteien nicht bekanntes und fürsie auch nicht vorhersehbares Risiko handelte. Auf eine Vertragsauslegung,nach der auch nicht erkennbare, die Grundlagen des [X.]schäfts berührende,Kostenrisiken der Erschließung zu Lasten der Kläger gingen, stützt sich [X.] nicht. Sie würde von den getroffenen Feststellungen auch nichtgetragen. Ihr stünde zudem entgegen, daß die Parteien sich gerade veranlaßtsahen, die Frage, ob die Zustellung des [X.] an die eine oderdie andere Seite Bedeutung haben soll, (negativ) zu regeln. [X.]er Senat ist [X.] vergleichbaren Sachlage von einer Regelungslücke ausgegangen, die [X.] der ergänzenden Vertragsauslegung auszufüllen ist (Urt. v. 16. [X.], [X.], BGHR BGB § 157, ergänzende Auslegung 2). [X.]aran istauch für den hier zu entscheidenden Fall festzuhalten.[X.]ie ergänzende Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da [X.] tatsächliche Feststellungen zur Auslegungsgrundlage nicht zu erwarten [X.] oder Verkehrssitten nicht zu ermitteln sind (Senat, Urt. v.12. [X.]ezember 1997, [X.], BGHR BGB § 157, ergänzende Ausle-gung 22). Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß die Parteien nach [X.] das seinerzeit fernliegende, in seinen Konsequenzen nicht absehbare- 7 -Risiko als redliche Partner zu gleichen Teilen auf sich genommen hätten. [X.]ennnach der für Austauschverträge geltenden Rentabilitätsvermutung (vgl. [X.], 113) ist davon auszugehen, daß Leistung und [X.]genleistung der [X.] einem ausgewogenen Verhältnis standen. [X.]em hierin zum Ausdruck kom-menden Parteiwillen hat die ergänzende Auslegung Rechnung zu tragen. [X.]iesführt zur Halbteilung. [X.]ie Kläger haben daher einen Anspruch darauf, daß [X.] die Mehrkosten der Privaterschließung zur Hälfte auf sich nimmt. [X.]ie-ser Anspruch ist auf Erfüllung gerichtet, unterliegt mithin nicht der für Sach-mängel geltenden Verjährung, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. [X.]surt. v. 2. Juli 1993, [X.], [X.], 2053).III.[X.]ie Sache ist zur Zwischenentscheidung über den Grund des [X.], soweit er die Hälfte der geltend gemachten Summe, mithin13.055,81 [X.]M nebst Zinsen, nicht übersteigt, und zur Abweisung der weiterge-henden Forderung reif (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 301, 304 ZPO). [X.]enn es ist ange-sichts der weitgehend unbestrittenen Kostenpositionen mit hoher Wahrschein-lichkeit davon auszugehen, daß der Zahlungsanspruch jedenfalls in irgendei-ner- 8 -Höhe besteht (vgl. [X.], 217, 219). Im übrigen ist die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).[X.]Tropf [X.]KleinLemke

Meta

V ZR 334/98

18.02.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2000, Az. V ZR 334/98 (REWIS RS 2000, 3064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3064

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