Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2000, Az. V ZR 18/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1168

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 18/99Verkündet am:15. September 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 1998 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte erwarb zu Beginn des Jahres 1991 ein [X.],etwa 86.000 qm großes Grundstück auf der Halbinsel Z. in der Absicht, [X.] auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans zuerschließen, zu parzellieren und die Parzellen als Bauland weiterzuverkaufen.Durch Vertrag vom 5. April 1991 verkaufte er eine Teilfläche von 2.150 qm anden Kläger zum Preis von 13 DM/qm zuzüglich maximal 5 DM Erschließungs-kosten pro Quadratmeter (§ 3 Abs. 1) sowie insgesamt 1.397,50 DM für [X.] von Straßen und Wegen.- 3 -Der Beklagte erfüllte trotz Nachfristsetzung und [X.] den Kaufvertrag nicht. Er verkaufte das ungeteilte Grundstückvielmehr der Firma [X.] und ließ ihr das Eigentum auf. Die [X.]wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie erschloß [X.] qm des Grundstücks und errichtete auf dieser Teilfläche den "[X.]". Die dem Kläger verkaufte Teilfläche ist Bestandteil dieses Parks.Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Ersatz-pflicht des Beklagten ist dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt. Die [X.] streiten um ihre Höhe.Das [X.] hat den Wert des Kaufgrundstücks mit 215.000 DM(100 DM/qm) festgestellt und den Beklagten nach Abzug der von ihm vertrag-lich geschuldeten Leistungen zur Zahlung von 174.902,50 DM zuzüglich 4 %Zinsen seit dem 25. März 1992 verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat teil-weise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den Wert des Grundstücks mit90 DM/qm festgestellt und den Betrag der Verurteilung des Beklagten dement-sprechend auf 153.402,50 DM reduziert. Die Revision gesteht den heutigenGrundstückswert mit 30 DM/qm zu. Sie erstrebt die Abweisung der Klage, so-weit der Beklagte zur Zahlung eines 24.402,50 DM übersteigenden Betrageszuzüglich der erkannten Zinsen verurteilt worden ist. Die Anschlußrevision [X.] erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] -Das Berufungsgericht schätzt den Wert des Kaufgrundstücks auf90 DM/qm. [X.] beraten hat es den Wert auf der Grundlage einesBebauungsplans erschlossener Grundstücke auf der [X.] mitgrundsätzlich 100 DM/qm festgestellt. Es meint, eine Erschließung durch einenBetonplattenweg ohne Anlegung einer Kanalisation sei in der Anfangszeit nachder [X.] noch zulässig gewesen. Dies führe zueinem Abschlag von 10 DM/qm. Eine weitergehende Minderung sei nicht vor-zunehmen, weil es den Käufern [X.] darauf ankomme, ihrenBauwunsch möglichst schnell zu verwirklichen, und sie der Art der Erschlie-ßung und insbesondere der Entwässerung der Grundstücke keine besondereBedeutung zumäßen.Das hält den beiderseitigen Rechtsmitteln nicht stand.[X.] Die Schätzung des heutigen [X.] durch das [X.] bei vertragsgerechtem Verhalten des Beklagten findet in [X.] des [X.]en keine hinreichende [X.]) Der [X.]e hat den Wert der Grundstücke des Wohnparksin unerschlossenem Zustand mit etwa 30 DM/qm festgestellt, den Erschlie-ßungsaufwand schätzt er auf etwa 70 DM/qm, den Wert der erschlossenenGrundstücke beziffert er auf 100 DM/qm. Die [X.] drängt die Annah-me auf, der [X.]e habe die Wertsteigerung mit dem [X.] -aufwand begründet. Dann ist aber nicht plausibel, daß ein Erschließungsauf-wand von etwa 5 DM/qm, wie er nach dem Kaufvertrag kalkuliert wurde, zu [X.] Wertsteigerung von rd. 60 DM/qm führen kann.b) Auf der [X.]gibt es außer den Grundstücken des "[X.] " keine Grundstücke, die auf der Grundlage eines Bebauungs-plans erschlossen sind. Der Preis dieser Art erschlossener Grundstücke [X.] den Feststellungen des [X.]en in anderen Gemeinden [X.] [X.], nämlich in [X.], [X.] und [X.], zwischen 98 DM/qmund 150 DM/qm, während der Wert "teilerschlossener" Grundstücke in [X.]88 DM/qm beträgt. Was unter "teilerschlossen" von dem [X.] verstanden wird, hat er nicht ausgeführt. Seine Angaben sind daher füreine Erschließung durch einen Betonplattenweg ohne Anlage einer Kanalisati-on nicht ergiebig.c) Die Feststellung, daß im Verkehr der Art der Erschließung keinenachhaltige Bedeutung für die Preisbildung zukomme, entbehrt der [X.] den Ausführungen des [X.]en. Woher das Berufungsgericht diezu der getroffenen Feststellung damit notwendige eigene Sachkenntnis hat, istnicht dargelegt.d) Da die Schätzung des Schadens, den der Kläger infolge des Verhal-ten des Beklagten erlitten hat, auf keiner hinreichenden tatsächlichen Grundla-ge beruht, ist auch der Anschlußrevision stattzugeben.e) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, daß die geschul-dete Erschließung des Grundstücks keiner Kanalisation des [X.] 6 -bedurft hätte, geben Anlaß zu dem Hinweis, daß nicht unterstellt werden kann,die Bebaubarkeit des Grundstücks sei bei vertragsgerechtem Verhalten [X.] noch vor dem Inkrafttreten des Erlasses des [X.] Dezember 1993 und damit ohne die Anlage einer Kanalisation gesichert ge-wesen. In seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan hat der zuständige Land-kreis schon am 28. Januar 1992 das Fehlen der Darstellung der Abwasserent-sorgung der Grundstücke des geplanten Baugebiets bemängelt. Sollte sichergeben, daß die Anlage einer Kanalisation Voraussetzung der [X.] Grundstücks war und der Beklagte im Rahmen der von ihm geschuldenErschließung des Grundstücks auch die Anlage einer Kanalisation schuldete,wird zu beachten sein, daß die Leistungspflicht des Beklagten nicht unbegrenztist. Die Parteien sind bei der Kalkulation der Erschließungskosten davon aus-gegangen, daß es zur Bebauung des Grundstücks keiner Kanalisation [X.]. Hierauf beruht das Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 1991 und [X.] in § 3 des Kaufvertrages. [X.] die Annahme der Parteiennicht zu, ist für die den vereinbarten Rahmen übersteigenden Kosten im [X.] Vertragsauslegung die Opfergrenze der Leistungspflicht des [X.] zu [X.] -2. Zur abschließenden Entscheidung ist der [X.] nicht in der Lage.Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen und erneuter Befragung des Sachver-ständigen.[X.]Lambert-Lang [X.]KleinLemke

Meta

V ZR 18/99

15.09.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2000, Az. V ZR 18/99 (REWIS RS 2000, 1168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1168

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