Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.10.2015, Az. B 10 LW 2/15 B

10. Senat | REWIS RS 2015, 4473

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - mangelnde Darstellung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Alterssicherung der Landwirte - fehlende Wartezeit aufgrund § 90 Abs 1 S 1 ALG - kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung - kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat erstmals mit Urteil vom [X.] ([X.]: L 2 LW 5/12) einen Anspruch des [X.] auf Erstattung von [X.]eiträgen verneint, die er für die [X.] vom [X.] bis 31.1.1993 nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte ([X.]) entrichtet hat. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.], die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen [X.]edeutung wegen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der vorliegend im Streit stehenden Regelungen begründet hat, ist gleichfalls erfolglos geblieben ([X.]eschluss vom [X.] - [X.] LW 11/13 [X.]).

2

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 24.4.2015 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Verurteilung der [X.]eklagten abgelehnt, zu seinen Gunsten eine Anwartschaft auf Rente hinsichtlich der geleisteten [X.]eiträge einzurichten, hilfsweise die von ihm entrichteten [X.]eiträge zur Alterssicherung einschließlich der gewährten [X.]eitragszuschüsse in [X.] umzuwerten und an die [X.] auf das dort bestehende Rentenkonto zu übertragen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger erneut beim [X.] eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen [X.]edeutung begründet.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Ihre [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

4

Grundsätzliche [X.]edeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG, wie sie der Kläger geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein [X.]eschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter [X.]erücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der [X.]eschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine [X.]reitenwirkung (vgl [X.] § 160 [X.]7; [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende [X.]eschwerdebegründung nicht.

5

Der Kläger hält folgende Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung:

"Verletzt es Art. 3 Abs. 1 GG, dass in der Alterskasse der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Pflichtversicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] erfüllen, eine Anwartschaft auf Altersrente zusteht, während in der gleichen Alterskasse Pflichtversicherte, die bis zum Inkrafttreten des Gesetztes über die Alterssicherung der Landwirte am 01.01.1995 weniger als 180 Kalendermonate [X.]eiträge gezahlt haben und somit weder die Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] noch die Voraussetzungen für eine [X.]eitragserstattung gemäß § 117 [X.] erfüllen, keine Anwartschaft auf Alterssicherung erwerben?"

6

Abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger die von ihm angesprochene rechtliche Problematik abermals (wie in den vorangegangenen [X.]) ausschließlich auf seinen Einzelfall bezieht und die [X.]reitenwirkung lediglich behauptet, hat er auch eine Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht ausreichend dargelegt. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist ([X.] § 160 [X.] 51; [X.] § 160a [X.]3 und 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist ([X.] [X.] 1300 § 13 [X.]; [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist ([X.] § 160 [X.]7), wenn sie praktisch außer Zweifel steht ([X.], 40 = [X.] 1500 § 160a [X.] 4) oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben ([X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2 und § 160 [X.] 8).

7

Zwar benennt der Kläger einige Entscheidungen des [X.] und des [X.] und behauptet eine fehlende Auseinandersetzung dieser Gerichte mit der von ihm aufgeworfenen Problematik zur Verfassungsmäßigkeit der vorliegend im Streit stehenden Regelungen über die Feststellung einer Anwartschaft. Er befasst sich aber weder im Einzelnen mit der Rechtslage, da er die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 11 Abs 1 [X.] 2, 90 Abs 1 S 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ([X.]) weder benennt noch inhaltlich darstellt. Auch setzt er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Vorinstanzen zu dem vom Kläger hilfsweise angebrachten [X.]egehren, die von ihm entrichteten [X.]eiträge, einschließlich der gewährten [X.]eitragszuschüsse, in ein entsprechendes [X.] umzuwerten und auf die [X.] zu seinen Gunsten zu übertragen, keine im Gesetz geregelte Anspruchsgrundlage gesehen haben. Der Senat hat dem Kläger bereits mit [X.]eschluss vom [X.] ([X.] LW 11/13 [X.]) vorgehalten, dieser hätte sich mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des [X.] zu § 117 [X.] (vgl z[X.] [X.] [X.] 4-5868 § 117 [X.]) und zu §§ 27 und 27a [X.] (vgl z[X.] [X.] Urteil vom 20.4.1993 - 4 RLw 7/91 -, Die [X.]eiträge 1993, 608) auseinandersetzen müssen. Dies hat er nach wie vor unterlassen. So führt das [X.] in seiner angefochtenen Entscheidung ([X.] f des Urteils) nochmals aus, dass eine [X.]eitragserstattung wegen des solidarischen Versicherungsgedankens ausscheidet und es der Kläger bei freiwilliger Weiterversicherung selbst in der Hand gehabt hätte, seine bereits geleisteten [X.]eiträge nutzbar zu machen.

8

Der Senat hat wiederholt festgestellt, dass die vom [X.] vor dem 1.1.1995 als Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung geforderte "Lückenlosigkeit" der [X.]eitragsentrichtung (§ 2 Abs 1 [X.]uchst b [X.]) durch § 90 Abs 1 S 1 [X.] in das [X.] hinein verlängert worden ist (vgl [X.]eschlüsse vom 19.10.2000 - [X.] LW 22/99 [X.] - und 17.8.2000 - [X.] LW 7/00 [X.]). Ansprüche auf Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des [X.] wegen der Nichterfüllung der Wartezeit ausgeschlossen waren, sollten durch das [X.] nicht begründet werden, auch nicht mit Hilfe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl insgesamt [X.] [X.]eschluss vom 18.2.2004 - [X.] LW 10/03 [X.] - Juris Rd[X.] 6). Zudem hat das [X.] auch bereits mit Urteil vom 6.2.2003 ([X.] 13 RJ 17/02 R - [X.]E 90, 286 = [X.] 4-2600 § 55 [X.]) ausgeführt, dass [X.]eitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar sind. Eine durch analoge Anwendung des § 17 Abs 1 S 2 [X.] [X.] ausfüllbare planwidrige Gesetzeslücke besteht nicht. Ebenso wenig ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten. Hiermit hätte sich der Kläger auseinandersetzen und dartun müssen, inwiefern sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für die [X.]eantwortung der Frage, vor allem zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Ausschusses über eine Anwartschaftsbegründung bzw Übertragung seiner [X.]eiträge auf sein Rentenkonto bei der [X.], entnehmen ließen.

9

Von einer weitergehenden [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 10 LW 2/15 B

02.10.2015

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Trier, 21. Mai 2014, Az: S 2 LW 8/13, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 11 Abs 1 Nr 2 ALG, § 90 Abs 1 S 1 ALG, § 117 ALG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.10.2015, Az. B 10 LW 2/15 B (REWIS RS 2015, 4473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4473

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 LW 7/12 B (Bundessozialgericht)

Alterssicherung der Landwirte - Regelaltersrente - Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft - Verfassungsmäßigkeit


B 10 LW 4/19 B (Bundessozialgericht)

(Alterssicherung der Landwirte - Voraussetzungen für die Entstehung von Anwartschaften und Ansprüche auf eine Regelaltersrente …


B 10 LW 5/12 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit der sog Hofabgabeklausel als Anspruchsvoraussetzung …


B 10 LW 1/16 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Hofabgabe (weiterhin) geeignet für Strukturwandel in der Landwirtschaft - …


B 10 LW 16/13 B (Bundessozialgericht)

Alterssicherung der Landwirte - Altersrente - gesetzliches Erfordernis der Hofabgabe - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.