Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2016, Az. 3 StR 428/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13621

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Gegenstand

Betäubungsmitteldelikt: Strafzumessung bei mittäterschaftlicher Begehungsweise


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

3

1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die ihm zur Last gelegte Tat eingeräumt, jedoch - erstmals - angegeben, er habe das Kokain in [X.] zusammen mit dem Mitangeklagten [X.], der auch zunächst das für den Kauf notwendige Geld gestellt habe, erworben und über die Grenze in die [X.] transportiert; hier hätten die Drogen hälftig geteilt werden sollen. Der Mitangeklagte hat seine Beteiligung an der Tat bestritten. Das [X.] hat ihn freigesprochen und insoweit von Ausführungen zur Beweiswürdigung abgesehen, weil für den Angeklagten bei der Strafzumessung kein positiver Effekt durch die von ihm behauptete Beteiligung des Mitangeklagten eintreten würde. Vielmehr wäre eine gemeinschaftliche Begehung sowie die Mitwirkung daran, dem Mitangeklagten Kokain zu dessen Eigenkonsum zu verschaffen, strafschärfend zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.

4

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat nicht bedacht und in die Abwägung mit den von ihm aufgeführten Straf-schärfungsgründen eingestellt, dass eine erfolgreiche Aufklärungshilfe oder auch nur ein ernsthaftes Aufklärungsbemühen auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 31 BtMG, § 46b Abs. 1 StGB ein bestimmender Strafmilderungsgrund sein kann ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 [X.], juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, [X.]St 56, 191, 193). Ungeachtet der Frage, ob in diesem Zusammenhang der Zweifelssatz anwendbar ist, soweit über das Vorliegen eines Aufklärungserfolgs zu befinden ist (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 271/10, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 27), ist der Angeklagte schon deshalb durch das Vorgehen der Strafkammer beschwert, weil sich angesichts der vollständig fehlenden Beweiswürdigung hierzu nicht nachvollziehen lässt, ob deren Zweifel an der Mittäterschaft des Mitangeklagten auf [X.] Erwägungen beruhen.

5

Überdies erweist sich die Wertung der Strafkammer, ein mittäterschaftliches Handeln mit dem Angeklagten Ö.    sei strafschärfend zu berücksichtigen, in ihrer [X.] als nicht tragfähig. Beteiligen sich mehrere Personen an einer Straftat, kann dies zwar unter Umständen eine erhöhte Strafwürdigkeit begründen (vgl. [X.], StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 141; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 46 Rn. 92). Gleichwohl besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über das Maß der Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Dass der Täter mit anderen Tatgenossen zusammengewirkt hat, kann im Einzelfall seinen Tatbeitrag sogar in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 25; Beschluss vom 12. September 2013 - 2 [X.], [X.]R § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 39; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 46 Rn. 80). Die strafschärfende Berücksichtigung der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung selbst, ohne - wie hier - die konkreten Umstände der Tatbeteiligung in den Blick zu nehmen, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB ([X.], Beschluss vom 7. September 2015 - 2 [X.], [X.], 74).

6

3. Der Strafausspruch bedarf damit neuer Verhandlung und Entscheidung. Um dem neuen Tatgericht insoweit eine widerspruchsfreie Beurteilung zu ermöglichen, hat der Senat die zugehörigen Feststellungen insgesamt aufgehoben.

[X.]     

Ri[X.] Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

Schäfer

[X.]

[X.] ist erkrankt     
und daher gehindert zu
unterschreiben.

     Tiemann     

[X.]

Meta

3 StR 428/15

05.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 8. Juli 2015, Az: 21 KLs 33/14

§ 25 Abs 2 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2016, Az. 3 StR 428/15 (REWIS RS 2016, 13621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13621

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