Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2017, Az. 4 StR 393/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2612

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Gegenstand

Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewinnerzielungsabsicht als strafschärfender Umstand; Fehlen eines Strafmilderungsgrundes


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. April 2017 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit die Revision eine Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen begehrt, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

3

1. Die [X.] hat bei der Bemessung der Einzelstrafen von einem Jahr für die Taten [X.] bis 3 der Urteilsgründe jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass „der Angeklagte nicht aufgrund von Suchtdruck, sondern aus Gewinnstreben handelte“. Hinsichtlich der Tat II. 4 der Urteilsgründe hat sie als strafschärfenden Umstand ebenfalls erwogen, dass der Angeklagte, der „selber nicht nach Kokain süchtig“ war, „aus reinem Gewinnstreben handelte“.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das [X.] zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, [X.], 224; vom 29. April 2014 - 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 31. August 2017 - 4 [X.], [X.], 345). Ferner begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die [X.] mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Kokainsucht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, aaO).

5

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhaften Erwägungen des [X.]s bei der Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Dies gilt, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob die [X.] vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG oder des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG ausgegangen ist, auch für die Einzelstrafen in den Fällen [X.] bis 3 der Urteilsgründe.

6

Die durch den [X.] nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben möglich.

7

2. Zur Strafrahmenwahl im Fall II. 4 der Urteilsgründe verweist der Senat auf die Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 - 1 [X.] ([X.]R BtMG § 30a Konkurrenzen 2) und vom 24. April 2003 - 3 [X.] (insoweit in [X.]R BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 nicht abgedruckt).

[X.]     

        

Roggenbuck     

        

Ri[X.] [X.] ist erkrankt
und daher gehindert zu
unterschreiben.

                                   

[X.]

        

Bender     

        

Feilcke     

        

Meta

4 StR 393/17

09.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 10. April 2017, Az: 20 KLs 11/17

§ 46 Abs 3 StGB, § 29 Abs 1 BtMG, § 29 Abs 3 S 1 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2017, Az. 4 StR 393/17 (REWIS RS 2017, 2612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2612

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