Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 428/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13626

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416B3STR428.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 428/15
vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 5.
April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit [X.] auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
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3
-
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nach-prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die ihm zur Last gelegte Tat eingeräumt, jedoch -
erstmals
-
angegeben, er habe das Kokain in [X.] zusammen mit dem Mitangeklagten Ö.

, der auch zunächst das für den Kauf notwendige Geld gestellt habe, erworben und über die Grenze in die [X.] transportiert; hier hätten die Drogen hälftig geteilt werden sollen. Der Mitangeklagte hat seine Beteiligung an der Tat be-stritten. Das [X.] hat ihn freigesprochen und insoweit von Ausführungen zur Beweiswürdigung abgesehen, weil für den Angeklagten bei der Strafzu-messung kein positiver Effekt durch die von ihm behauptete Beteiligung des Mitangeklagten eintreten würde. Vielmehr wäre eine gemeinschaftliche Be-gehung sowie die Mitwirkung daran, dem Mitangeklagten Kokain zu dessen Eigenkonsum zu verschaffen, strafschärfend zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat nicht bedacht und in die Abwägung mit den von ihm aufgeführten Straf-schärfungsgründen eingestellt, dass eine erfolgreiche Aufklärungshilfe oder auch
nur ein ernsthaftes Aufklärungsbemühen auch außerhalb des [X.] von §
31 BtMG, § 46b Abs.
1 StGB ein bestimmender Strafmil-derungsgrund sein kann ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 -
3 [X.], juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 15. März 2011
-
1 StR 75/11, [X.]St 56, 191, 193). Ungeachtet der Frage, ob in diesem Zusammenhang der [X.] anwendbar ist, soweit über das Vorliegen eines Aufklärungserfolgs zu 2
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4
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befinden ist (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 5. August 2010 -
3 [X.], [X.]R StGB
§ 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 27), ist der Angeklagte schon [X.] durch das Vorgehen der Strafkammer beschwert, weil sich angesichts der vollständig fehlenden Beweiswürdigung hierzu nicht nachvollziehen lässt, ob deren Zweifel an der Mittäterschaft des Mitangeklagten auf [X.] Erwägungen beruhen.

Überdies erweist sich die Wertung der Strafkammer, ein mittäterschaft-liches Handeln mit dem Angeklagten Ö.

sei strafschärfend zu berücksichti-gen, in ihrer [X.] als nicht tragfähig. Beteiligen sich mehrere Personen an einer Straftat, kann dies zwar unter Umständen eine erhöhte
Strafwürdigkeit begründen (vgl. [X.], StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 141; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 46 Rn.
92). Gleichwohl besagt allein der Um-stand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über das Maß der Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Dass der Täter mit anderen Tatgenossen [X.] hat, kann im Einzelfall seinen Tatbeitrag sogar in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 1993 -
3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 25; Beschluss vom 12. September 2013 -
2 [X.], [X.]R § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 39; [X.]/[X.], 2. Aufl., §
46 Rn.
80). Die strafschärfende Berücksichtigung der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung selbst, ohne -
wie hier -
die konkreten Umstände der Tatbeteiligung in den Blick zu nehmen, verstößt gegen §
46 Abs.
3 StGB ([X.], Beschluss vom 7. September 2015 -
2 [X.],
[X.], 74).

5
-
5
-
3. Der Strafausspruch bedarf
damit neuer Verhandlung und Entschei-dung. Um dem neuen Tatgericht insoweit eine widerspruchsfreie Beurteilung zu ermöglichen, hat der Senat die zugehörigen Feststellungen insgesamt aufge-hoben.

[X.] Ri[X.] [X.] befindet sich Schäfer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Ri[X.] [X.] ist erkrankt Tiemann

und daher gehindert zu

unterschreiben.

[X.]
6

Meta

3 StR 428/15

05.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 428/15 (REWIS RS 2016, 13626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13626

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 428/15

3 StR 513/15

1 StR 75/11

3 StR 271/10

2 StR 226/13

2 StR 124/15

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