Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.10.2016, Az. X K 2/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 3280

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Gegenstand

Entschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge


Leitsatz

1. Die Einschätzung, ob ein Verfahren Schwierigkeiten aufweist, obliegt dem Entschädigungsgericht, nicht dem Ausgangsgericht .   

2. Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das FG nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen .   

3. Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen .   

4. Der Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, verlangt konkrete Anhaltspunkte .   

5. Eine wirksame Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für jedwede Entschädigung in Geld .

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von zwei Monaten verzögert war.  

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.  

Die Kosten des Verfahrens bis zum 29. September 2015 tragen die Klägerin zu 91,18 %, der Beklagte zu 8,82 %, vom 30. September 2015 an die Klägerin zu 88,46 %, der Beklagte zu 11,54 %.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin begehrt [[[X.].].]ntschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([[[X.].].]) für das ab dem 23. November 2012 anhängige und durch Urteil vom 31. März 2015, beiden [[[X.].].]eteiligten zugestellt am 13. Mai 2015, beendete Verfahren 8 K 3542/12 vor dem [[[X.].].] ([[[X.].].]) [X.].

2

Die Klägerin ist [X.]lleinerbin nach ihrem im Jahre 2010 verstorbenen [[[X.].].]hemann ([[[X.].].]), dieser wiederum Gesamtrechtsnachfolger nach seinem ebenfalls 2010 verstorbenen [[[X.].].]ruder ([[[X.].].]). Gegenstand des von der Klägerin geführten [[[X.].].] war die [[[X.].].]inkommensteuer 2001 bis 2004 des [[[X.].].], namentlich die [[[X.].].]erücksichtigung von Renteneinkünften. [[[X.].].] hatte [[[X.].].]inkommensteuererklärungen abgegeben, in denen er Versorgungsbezüge aus seiner früheren [[[X.].].]eamtentätigkeit erklärte. Ferner gab er in den Jahren 2001, 2003 und 2004 zwar an, er habe [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, machte jedoch keine näheren [X.]ngaben. Für die Jahre 2001 und 2002 berücksichtigte das damals zuständige Finanzamt ([[[X.].].]) keine Renteneinkünfte. Die [[[X.].].]teuererklärung für 2002 sowie die [[[X.].].]escheide 2003 und 2004 befinden sich nicht in den [X.]kten. In den Folgejahren machte [[[X.].].] unterschiedliche [X.]ngaben. Nach [X.]ngabe der Klägerin erzählte er dem [[[X.].].]ohn ([[[X.].].]) der Klägerin anlässlich eines [[[X.].].]esuchs im Jahre 2008, er habe trotz seiner [X.]nträge keine Rente bewilligt und ausgezahlt erhalten. Im Jahre 2009 habe er berichtet, er habe nunmehr erstmals eine Rentenbezugsmitteilung erhalten, worauf es noch Gespräche über die [[[X.].].]egrifflichkeit "[[[X.].].]eginn" der Rente gegeben habe.

3

Im Jahre 2009 reichte [[[X.].].] mit der [[[X.].].]teuererklärung des Jahres 2008 ein [[[X.].].]chreiben der [[[X.].].] ([[[X.].].]) ein, aus dem sich eine [X.]ltersrente mit dem Rentenbeginn 1. [[[X.].].]eptember 1998 ergab. Im Jahre 2010 forderte das [[[X.].].] [[[X.].].] auf, Renteneinkünfte des [[[X.].].] für die Jahre 2003 und 2004 nachzuerklären, was dieser nicht tat. Im Jahre 2010 (für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004) und im Jahre 2011 (für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002) erließ das [[[X.].].] geänderte [[[X.].].]inkommensteuerbescheide, die es im Jahre 2012 nochmals änderte und den damaligen [[[X.].].]evollmächtigten der Klägerin, diese als Gesamtrechtsnachfolgerin nach [[[X.].].], dieser als Gesamtrechtsnachfolger nach [[[X.].].], bekanntgab. Darin berücksichtigte das [[[X.].].] Renteneinkünfte, deren Höhe es im [[[X.].].]chätzungswege durch Rückrechnung aus einer Rentenbezugsmitteilung für die Jahre 2005 bis 2008 ableitete.

4

Nach erfolglosem [[[X.].].]inspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die am 23. November 2012 beim [[[X.].].] einging. [[[X.].].]ie machte geltend, [[[X.].].] habe keine [[[X.].].]innahmen aus Renten erzielt. [[[X.].].]udem sei Festsetzungsverjährung eingetreten, da niemand eine [[[X.].].]teuerhinterziehung begangen habe. [X.]uch beruhten die [[[X.].].]escheide auf einer objektiv willkürlichen [[[X.].].]chätzung und seien nichtig. Mit Verfügung vom 29. November 2012 wies der damals zuständige [[[X.].].]erichterstatter beim [[[X.].].] [[X.].] darauf hin, dass eine Übertragung des Rechtsstreits auf den [[[X.].].]inzelrichter in [[[X.].].]etracht komme, und gab Gelegenheit zur [[[X.].].]tellungnahme hierzu.

5

Nach [[[X.].].]ingang der Klageerwiderung vom 20. Dezember 2012 beantragte die Klägerin mit [[[X.].].]chriftsatz vom 14. Januar 2013 [X.]kteneinsicht und nahm diese am 26. Februar 2013 wahr. [[[X.].].]s folgte ein mehrfacher [[[X.].].]chriftsatzaustausch, im Rahmen dessen das [[[X.].].] am 10. Juli 2013 ein [[[X.].].]chreiben der [[[X.].].] vom 26. Juni 2013 mit den vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ausgezahlten [[[X.].].] vorlegte. Mit [[[X.].].]chriftsatz vom 20./23. (unleserlich) [[[X.].].]eptember 2013 teilte das [[[X.].].] mit, dass es auf eine weitere [[[X.].].]tellungnahme verzichte. Das [[[X.].].] verfügte am 27. [[[X.].].]eptember 2013 eine Wiedervorlage auf den 30. Januar 2014.

6

Mit [[[X.].].]chriftsatz vom 28. Januar 2014 erhob die Klägerin [[[X.].].] nach § 198 [[[X.].].] und beantragte die [X.]nberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. In einem [[[X.].].]chreiben vom 10. Februar 2014 teilte das [[[X.].].] mit, wegen der Vielzahl anderer Klageverfahren, die zeitlich früher anhängig geworden seien und ebenfalls noch zur [[[X.].].]ntscheidung anstünden, könne es dem [X.]ntrag nicht nachkommen. [[[X.].].]s bestehe jedoch die Möglichkeit, Gründe vorzutragen, die eine vorgezogene [[[X.].].]earbeitung rechtfertigen. Das [[[X.].].] verfügte eine Wiedervorlage auf den 10. [X.]pril 2014. [X.]nschließend geschah vorerst nichts.

7

Nach einem [[[X.].].]erichterstatterwechsel am 2. Januar 2015 forderte das [[[X.].].] mit Verfügung vom 24. Februar 2015 beim [[[X.].].] die Rechtsbehelfsakten an, die das [[[X.].].] zwei Tage später übersandte. Mit Verfügung vom 9. März 2015, die den Vertreter der Klägerin am 10. März 2015 erreichte, lud das [[[X.].].] zur mündlichen Verhandlung am 31. März 2015. [X.]m 26. März 2015 erkundigte sich das [[[X.].].] telefonisch bei der [[[X.].].], ob die [X.]usstellerin des [[[X.].].]chreibens vom 26. Juni 2013 ([[[X.].].]) die zuständige [[[X.].].]achbearbeiterin war, ließ sich bestätigen, dass die genannten [[[X.].].]eträge laufend an [[[X.].].] gezahlt worden seien und glich das [[[X.].].]mpfangskonto mit dem in den [[[X.].].]teuererklärungen für [[[X.].].]rstattungen bezeichneten Konto ab. In der mündlichen Verhandlung teilte das [[[X.].].] den Inhalt des Telefonats mit, worauf die Klägerin die fehlende [[[X.].].]eugenvernehmung der [[[X.].].] als Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der [[[X.].].]eweisaufnahme rügte. Die Klägerin hatte zudem den zuvor bereits schriftsätzlich als [[[X.].].]eugen benannten [[[X.].].] zur mündlichen Verhandlung gestellt. Die Vorsitzende teilte mit, der [[[X.].].]euge werde nicht gehört, da das Gericht den vorgetragenen Inhalt der [X.]ussage als wahr i.[[[X.].].]. von tatsächlich erfolgt unterstelle. Das stattgebende Urteil wurde dem Vertreter der Klägerin am 13. Mai 2015 zugestellt und ist mit [X.]blauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden.

8

[X.]m 19. Juni 2015 hat die Klägerin [[[X.].].]ntschädigungsklage gegen das [X.] erhoben.

9

[[[X.].].]ie trägt vor, das von dem erkennenden [[[X.].].]enat entwickelte [[[X.].].] sei im [[[X.].].]treitfall nicht anwendbar. Der Fall sei atypisch einfach gewesen. Die [[[X.].].]ache sei bereits mit [[[X.].].]rhebung der Klage, spätestens aber mit dem [[[X.].].]chriftsatz des [[[X.].].] vom [[[X.].].]eptember 2013, entscheidungsreif gewesen, da die [[[X.].].]achlage ohne großen [[[X.].].]eitaufwand ermittelbar gewesen sei, zumal das [[[X.].].] tatsächlich ohne [[[X.].].]eweisaufnahme entschieden habe. Die stattgefundenen [[[X.].].]achverhaltsermittlungen hätten sich als überflüssig erwiesen. Die verbliebene Rechtsfrage der Festsetzungsverjährung sei ohne [[[X.].].]chwierigkeit zu klären gewesen.

Die [[[X.].].]infachheit der [[[X.].].]ache zeige sich schon daran, dass der vormalige [[[X.].].]erichterstatter [[X.].] bereits sechs Tage nach [[[X.].].]ingang der Klage die [[[X.].].]ach- und Rechtslage vollständig erfasst habe und zu dem [[[X.].].]rgebnis gekommen sei, dass die [[[X.].].]ache keine besonderen [[[X.].].]chwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher [X.]rt aufweise. Da Letzteres Voraussetzung der [[[X.].].]inzelrichterübertragung nach § 6 der [[[X.].].]sordnung ([[[X.].].]O) sei, hätte er andernfalls die Frage der [[[X.].].]inzelrichterentscheidung nicht ansprechen können. Dies könne [[X.].] auch als [[[X.].].]euge bestätigen. Für die [[[X.].].]infachheit der [[[X.].].]ache spreche auch, dass die Urteilsbegründung der Klagebegründung entspreche, das [[[X.].].] die Revision nicht zugelassen und das [[[X.].].] keine [[[X.].].]eschwerde hiergegen eingelegt habe.

[[[X.].].]tattdessen sei selbst nach der [[[X.].].] vom 28. Januar 2014 das Verfahren noch mehr als 13 Monate unbearbeitet geblieben. Während die durchschnittliche Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Klagen im [X.] im Jahre 2012 bei 16 Monaten gelegen habe, beim [[[X.].].] [X.] im Jahre 2013 bei 18,3 Monaten, sei das vorliegende Verfahren erst nach über 29 Monaten Verfahrensdauer beendet worden, ohne dass hierfür sachliche Gründe erkennbar seien. Die durch einen [[[X.].].]inzelrichter entschiedenen Fälle seien im Jahre 2013 sogar innerhalb von neun Monaten beendet gewesen. Das im [[[X.].].]treitfall naheliegende Verfahren nach § 6 [[[X.].].]O hätte damit den Rechtsstreit noch einmal deutlich beschleunigen können. Demgegenüber habe ein allein im Verantwortungsbereich des [[[X.].].] liegender [[[X.].].]erichterstatterwechsel noch einmal zur überlangen Dauer des Verfahrens beigetragen. Ob die [[[X.].].]ediensteten der Justiz an alledem ein persönliches Verschulden treffe --wofür nichts spreche--, sei unerheblich. [[[X.].].]s sei [X.]ngelegenheit des [[[X.].].]eklagten, das [[[X.].].] personell hinreichend auszustatten. Die mangelhafte Organisation und [X.]ersonalausstattung zeige sich auch daran, dass einer der [[[X.].].], die an der [[[X.].].]ntscheidung des [[[X.].].] mitgewirkt hätten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des [[[X.].].] für das Jahr 2015 noch nicht einmal dem 8. [[[X.].].]enat zugewiesen sei.

Wie der [[[X.].].]enat bereits mit [[[X.].].]eschluss vom 26. Juli 2012 [[X.].] [[[X.].].] 18/12 ([X.]KH) --[[[X.].].]FH/NV 2012, 1822-- erkannt habe, sei bei einem [[[X.].].]-Verfahren allein eine Dauer von weniger als einem Jahr noch als angemessen anzusehen. [[[X.].].]benso habe das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes [[[X.].].]achsen-[X.]nhalt in seinem Urteil vom 25. Juli 2012  7 [[[X.].].] (Neue [[[X.].].]eitschrift für Verwaltungsrecht --NVw[[[X.].].]-- 2012, 1637) eine [[[X.].].]ntschädigung bei einer erst nach zwei Jahren durch das Verwaltungsgericht abgeschlossenen Klage zugesprochen. Das [[[X.].].]undessozialgericht ([[[X.].].][[[X.].].]G) gehe in seinem Urteil vom 3. [[[X.].].]eptember 2014 [[[X.].].] 10 ÜG 9/13 R ([[[X.].].]ozialrecht --[[[X.].].]ozR-- 4-1720 § 198 Nr. 6) davon aus, dass eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen sei, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könne. [X.]ber auch nach den Grundsätzen des [[[X.].].]enatsurteils vom 4. Juni 2014 [[X.].] K 12/13 ([[[X.].].]FH[[[X.].].] 246, 136, [[[X.].].][[[X.].].]t[[[X.].].]l II 2014, 933) sei im [[[X.].].]treitfall ein Verzögerungszeitraum von 13 Monaten anzunehmen. Der [[[X.].].]enat habe dort ausgeführt, das [[[X.].].] habe auf die [[[X.].].] hin erst [[[X.].].]nde Januar 2012 angefragt, ob das Ruhen des Verfahrens beantragt werde, so dass für den [[[X.].].]eitraum von Juli 2011 bis Dezember 2011 (sechs Monate) das Verfahren als verzögert zu betrachten sei. Dieser [[[X.].].]eitraum entspreche im [[[X.].].]treitfall der [X.]hase zwischen dem [[[X.].].]chreiben des [[[X.].].]erichterstatters vom 10. Februar 2014 und der Ladung vom 10. März 2015.

Die Klägerin habe die [[[X.].].] nicht zur Unzeit, insbesondere nicht zu früh erhoben. Gesetz und Gesetzesmaterialien gäben für eine derartige [[[X.].].]chlussfolgerung nichts her. [[[X.].].]s sei widersprüchlich, wenn auf der einen [[[X.].].]eite eine späte [[[X.].].] den Verlust von [[[X.].].]ntschädigungsansprüchen bis auf einen [[[X.].].]eitraum von sechs Monaten vor der Rüge zur Folge habe (so der [[[X.].].]enat in seinem Urteil vom 6. [X.]pril 2016 [[X.].] K 1/15, [[[X.].].]FH[[[X.].].] 253, 205, [[[X.].].][[[X.].].]t[[[X.].].]l II 2016, 694), auf der anderen [[[X.].].]eite aber eine zeitige [[[X.].].] ebenfalls zum Verlust von [[[X.].].]ntschädigungsansprüchen führe, weil sie angeblich zu früh erhoben sei. [X.]uf diese Weise bestimme das [[[X.].].]ntschädigungsgericht nachträglich den "richtigen" [[[X.].].]eitpunkt für die [[[X.].].], den ein Kläger im [X.]usgangsverfahren zu keinem [[[X.].].]eitpunkt erkennen könne. Darin liege eine unzumutbare und damit rechtsstaatswidrige [[[X.].].]rschwernis der Rechtsverfolgung.

Vielmehr habe gerade wegen der einfachen [[[X.].].]truktur des Verfahrens am 28. Januar 2014 durchaus [X.]nlass zu der [[[X.].].]esorgnis bestanden, das [X.]usgangsverfahren werde nicht in angemessener [[[X.].].]eit abgeschlossen. Nachdem das [[[X.].].] selbst die Möglichkeit der [[[X.].].]inzelrichterentscheidung in den Raum gestellt habe, hätte die Klägerin zu diesem [[[X.].].]eitpunkt längst mit einer entsprechenden [[[X.].].]inzelrichterbestellung und einer entsprechenden Förderung des Verfahrens durch den [[[X.].].]inzelrichter rechnen dürfen und müssen.

Durch die über Jahre ungeklärte [[[X.].].]teuerrechtslage habe die Klägerin einen durch die Verzögerungen des Gerichtsverfahrens verursachten immateriellen [[[X.].].]chaden erlitten, der in Geld zu entschädigen sei. Das Verfahren habe sie angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe gegen ihren verstorbenen [[[X.].].]chwager, dieser habe [[[X.].].]teuerstraftaten begangen, auch persönlich belastet.

Nachdem die Klägerin zunächst [[[X.].].]ntschädigung für den [[[X.].].]eitraum vom 23. November 2013 bis zum 13. Mai 2015 (17 Monate) begehrte, hat sie mit einem am 30. [[[X.].].]eptember 2015 eingegangenen [[[X.].].]chriftsatz auf einen Verzögerungszeitraum von 13 Monaten (vom 10. Februar 2014 bis zum 10. März 2015) abgestellt, wobei sie hinzusetzt, dass bei [[[X.].].]eachtung der Rückwirkung der [[[X.].].] unter Umständen sogar eine längere Verzögerungsdauer in [[[X.].].]etracht käme.

[[[X.].].]rgänzend trägt die Klägerin im Wege einer Hilfsbegründung vor, dass sie wenigstens für ihren aus der Verzögerung resultierenden materiellen [[[X.].].]chaden zu entschädigen sei. Dieser bestehe in erhöhten Reisekosten des [X.]rozessbevollmächtigten ([X.]). Nach der zuvor eingetretenen Verzögerung sei auf den 31. März 2015 terminiert worden. [X.] habe an diesem Tage von seinem Kanzleisitz in [X.] mit der Deutschen [[[X.].].]ahn zu der auf 12:15 Uhr angesetzten Terminsstunde beim [[[X.].].] in [X.] anreisen wollen, was bei [[[X.].].]inhaltung der Fahrpläne auch möglich gewesen wäre. Wegen einer Unwetterlage habe die Deutsche [[[X.].].]ahn jedoch im Laufe des [X.] in einem Teil der [[[X.].].]undesrepublik Deutschland den Verkehr eingestellt, so dass die [[[X.].].]ahnfahrt bereits vor [X.] geendet habe. Um pünktlich erscheinen zu können, habe [X.] den Rest der Fahrt mit einem Taxi fortgesetzt. Für die Rückfahrt am selben Tage habe er zusammen mit [[[X.].].] einen Mietwagen genutzt, da die Deutsche [[[X.].].]ahn ihren [[[X.].].]etrieb immer noch nicht wieder aufgenommen habe. Insgesamt seien an Reisekosten 1.602,70 € entstanden, von denen im Kostenfestsetzungsverfahren auch nach [[[X.].].]rinnerung jedoch nur 870,38 € erstattet worden seien. Das [[[X.].].] habe [X.] vorgehalten, er hätte zum [[[X.].].]wecke der Kostenminimierung bei [X.]bbruch der [[[X.].].]ahnfahrt auf dem Hinwege die Verlegung des Termins beantragen müssen und hierauf auch einen [X.]nspruch gehabt. Hätte das [[[X.].].], wie es geboten gewesen wäre, zu einem früheren Termin geladen, wären die nicht erstatteten Mehrkosten für die Reise nicht entstanden, da [X.] dann die planmäßigen Verbindungen hätte nutzen können.

Die Klägerin beantragt,
den [[[X.].].]eklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des zum [X.]z. 8 K 3542/12 beim [[[X.].].] [X.] durchgeführten Klageverfahrens eine angemessene [[[X.].].]ntschädigung, deren Höhe nach freiem [[[X.].].]rmessen vom [[[X.].].]undesfinanzhof ([[[X.].].]FH) festzusetzen ist, nach § 198 [X.]bs. 2 [[[X.].].] nebst [[[X.].].]insen in Höhe von fünf [X.]rozentpunkten über dem [[[X.].].]asiszinssatz nach § 247 des [[[X.].].]ürgerlichen Gesetzbuches ([[[X.].].]G[[[X.].].]) seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise jedoch den [[[X.].].]eklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des zum [X.]z. 8 K 3542/12 beim [[[X.].].] [X.] durchgeführten Klageverfahrens eine [[[X.].].]ntschädigung in Höhe von mindestens 1.300 € nebst [[[X.].].]insen in Höhe von fünf [X.]rozentpunkten über dem [[[X.].].]asiszinssatz nach § 247 [[[X.].].]G[[[X.].].] seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfs-hilfsweise jedoch den [[[X.].].]eklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des zum [X.]z. 8 K 3542/12 beim [[[X.].].] [X.] durchgeführten Klageverfahrens eine [[[X.].].]ntschädigung in Höhe von mindestens 732,34 € nebst [[[X.].].]insen in Höhe von fünf [X.]rozentpunkten über dem [[[X.].].]asiszinssatz nach § 247 [[[X.].].]G[[[X.].].] seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt weiter,
den [[[X.].].] am [[[X.].].] [[X.].], zu laden über das [[[X.].].] [X.], als [[[X.].].]eugen für die [[[X.].].]ehauptung, dass das [X.]usgangsverfahren nach seiner Verfügung vom 29. November 2012 ein Verfahren war, welches sich nach § 6 [[[X.].].]O als [[[X.].].]inzelrichterverfahren eignete, zu hören.

Der [[[X.].].]eklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Dauer des Verfahrens sei nicht unangemessen gewesen. Der [[[X.].].]chwierigkeitsgrad sei nicht gering, die Klage nicht von [[[X.].].]eginn an entscheidungsreif, die [[[X.].].]ntscheidung vielmehr [[[X.].].]rgebnis gerichtlicher [[[X.].].]achaufklärung gewesen. Das [[[X.].].] habe nicht wissen können, dass die [[[X.].].]achverhaltsermittlung keine wesentlichen [[[X.].].]rkenntnisse bringen würde und daher im [[[X.].].]rgebnis auf der Grundlage des von [[[X.].].]eginn an bekannten [[[X.].].]achverhalts zu entscheiden war. [[[X.].].]ei der [[[X.].].]edeutung des Verfahrens für die Klägerin sei der geringe [[[X.].].]treitwert und der Umstand zu bedenken, dass sie selbst als [[[X.].].]teuerhinterzieherin nicht in [[[X.].].]etracht gekommen sei und insoweit emotional nicht betroffen sein konnte. Umstände, die eine besondere Verfahrensbeschleunigung nahegelegt hätten, habe die Klägerin trotz [X.]ufforderung nicht vorgetragen und seien nicht ersichtlich.

Wenn die durchschnittliche Verfahrensdauer überhaupt ein geeigneter Maßstab für ihre [X.]ngemessenheit wäre, wäre die sachgerechte [[[X.].].]ezugsgröße nicht die Dauer der erledigten, sondern die Dauer der erledigten zulässigen Klagen, die beim [[[X.].].] im Jahre 2013 bei 27,3 Monaten und damit nur unwesentlich unter den hier in Rede stehenden 29 Monaten gelegen habe. [[[X.].].]in [[[X.].].]esetzungsmangel habe nicht vorgelegen, da der betreffende [[[X.].].] aufgrund einer Vertretungsregelung tätig geworden sei.

[[[X.].].]ollte von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen sein, sei aber deren Feststellung ausreichend. Die Klägerin habe nicht zu erkennen gegeben, dass ihr an einer besonders zügigen Verfahrenserledigung gelegen sei und keine Gründe vorgetragen, die eine vorgezogene [[[X.].].]earbeitung gerechtfertigt hätten.

Jedenfalls sei der [X.]nspruch aber auch der Höhe nach ungerechtfertigt. [X.]llenfalls liege eine Verzögerung von zwei Monaten vor. Wenn die [X.]ngemessenheit des Verfahrens bei einem Tätigwerden gut zwei Jahre nach [X.] zu vermuten sei, wäre höchstens zu verlangen, dass das [[[X.].].] die [[[X.].].]ache im Dezember 2014 und nicht erst im Februar 2015 aufgreife. Dann wäre eine unangemessene Verzögerung lediglich für die beiden Monate Dezember 2014 und Januar 2015 zu verzeichnen.

[[[X.].].]oweit es die hilfsweise geltend gemachten Mehrkosten für die Reise am 31. März 2015 betreffe, würden diese der Höhe nach bestritten.

Entscheidungsgründe

II. [[[[[[[X.].].].].].].]ie Klage ist trotz des unbezifferten Antrags zulässig (vgl. dazu [[[[[[[X.].].].].].].]surteil vom 2. [[[[[[[X.].].].].].].]ezember 2015 [[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].], 233, [[[[[[[X.].].].].].].], 405, unter [[[[[[[X.].].].].].].]), jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. [[[[[[[X.].].].].].].]ie [[[[[[[X.].].].].].].]auer des Ausgangsverfahrens war lediglich im Umfang von zwei Monaten unangemessen. Mangels wirksamer [[[[X.].].].] steht der Klägerin indes keine Entschädigung in Geld, sondern lediglich Wiedergutmachung durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts zu, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.

1. [[[[[[[X.].].].].].].]er Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt u.a. die unangemessene [[[[[[[X.].].].].].].]auer des Gerichtsverfahrens voraus. [[[[[[[X.].].].].].].]ie Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und [[[[[[[X.].].].].].].]ritter.

a) Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem dargestellten Verfahrensablauf keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, spricht eine Vermutung dafür, dass die [[[[[[[X.].].].].].].]auer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen und die damit begonnene ("dritte") Phase des [[[[[[[X.].].].].].].] nicht durch nennenswerte [[[[X.].].].]räume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. [[[[[[[X.].].].].].].]er [[[[[[[X.].].].].].].] hält auch hinsichtlich der weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen an seiner Rechtsprechung fest (vgl. zum Maßstab "gut zwei Jahre" Zwischenurteil des [[[[[[[X.].].].].].].]s vom 7. November 2013 [[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].], 126, [[[[[[[X.].].].].].].], 179, unter II.2.d [[[[[[[X.].].].].].].]; zur Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte [[[[[[[X.].].].].].].]surteil vom 17. Juni 2014 [[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].], 33, dort unter [[[[[[[X.].].].].].].]a, m.w.N. zur [[[[[[[X.].].].].].].]srechtsprechung).

b) [[[[[[[X.].].].].].].]ie Entscheidungen, auf die die Klägerin hinweist, geben dem [[[[[[[X.].].].].].].] nach wie vor keinen Anlass, abweichende Rechtsgrundsätze aufzustellen.

[[[[[[[X.].].].].].].]) In seinem Beschluss in [[[[[[[X.].].].].].].], 1822 (unter 1.) hat der [[[[[[[X.].].].].].].] ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass bei finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Laufzeit von weniger als einem Jahr unangemessen lang sein könnte. [[[[[[[X.].].].].].].]er [[[[[[[X.].].].].].].] hat weder geäußert noch ist daraus zu schließen, "allein" (nur) eine Laufzeit von weniger als einem Jahr sei angemessen, eine Laufzeit von mehr als einem Jahr deshalb bereits unangemessen.

bb) Aus der Entscheidung des [[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[X.].].].].].].] in NVwZ 2012, 1637 lässt sich ebenfalls nichts gegen die [[[[[[[X.].].].].].].]srechtsprechung herleiten. Zunächst hat sich das [[[[[[[X.].].].].].].] ([[[[[[[X.].].].].].].]) in seinem Urteil vom 11. Juli 2013  5 [[[[[[[X.].].].].].].] 27/12 [[[[[[[X.].].].].].].] ([[[[[[[X.].].].].].].] --BayVBl-- 2014, 149, dort unter 1.b [[[[[[[X.].].].].].].] (2) der Entscheidungsgründe), in dem es die Entscheidung des [[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[X.].].].].].].] bestätigt hat, nicht zuletzt von der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren leiten lassen, die in dieser Form in der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert (vgl. zu diesem maßgebenden Unterscheidungsmerkmal bereits [[[[[[[X.].].].].].].]surteil in [[[[[[[X.].].].].].].], 33, unter [[[[[[[X.].].].].].].]a mit Hinweis auf das Urteil des [[[[[[[X.].].].].].].] ebenfalls vom 11. Juli 2013  5 [[[[[[[X.].].].].].].] 23/12 [[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].]E 147, 146). Insbesondere beruhten die dortigen Entscheidungen auf Besonderheiten (jahrelange persönliche Belastungen auch im Bereich der täglichen Lebensführung bei einem bereits für einen früheren [[[[X.].].].]raum zugunsten der damaligen Klägerin abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit), die im [[[[[[[X.].].].].].].] nicht typisch sind und nur als besondere Umstände im Einzelfall gewürdigt werden könnten (so bereits das [[[[[[[X.].].].].].].]surteil vom 19. März 2014 [[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].] 2014, 1053, unter II.2.c; unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den Urteilen des [[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[X.].].].].].].] in NVwZ 2012, 1637, sowie des [[[[[[[X.].].].].].].] in BayVBl 2014, 149).

cc) Soweit das [[[[[[[X.].].].].].].] u.a. in seinem Urteil in [[[[[[[X.].].].].].].] 4-1720 § 198 Nr. 6 (dort unter 2.c hh der Entscheidungsgründe, Rz 44, 45) davon ausgeht, eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz sei regelmäßig als angemessen anzusehen, hat es dies nicht zuletzt mit der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren begründet. Gegenstand der Verfahren vor dem [[[[[[[X.].].].].].].] ist vor allem die Gewährung existenzsichernder Leistungen (ebenso bereits das [[[[[[[X.].].].].].].]surteil in [[[[[[[X.].].].].].].], 233, [[[[[[[X.].].].].].].], 405, unter II.2.a [[[[[[[X.].].].].].].]; unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem Urteil des [[[[[[[X.].].].].].].] ebenfalls vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/13 R, [[[[[[[X.].].].].].].]E 117, 21, [[[[[[[X.].].].].].].] 4-1720 § 198 Nr. 3). [[[[[[[X.].].].].].].]ies findet im [[[[[[[X.].].].].].].] regelmäßig keine Entsprechung.

2. Nach diesen Maßstäben war die [[[[[[[X.].].].].].].]auer des Ausgangsverfahrens im Umfang von zwei Monaten unangemessen.

a) Nach formellen Kriterien war das Verfahren in vollen Monaten gerechnet im [[[[[[[X.].].].].].].]ezember 2014 und Januar 2015 und damit für insgesamt zwei Monate als verzögert anzusehen. [[[[[[[X.].].].].].].]ie erste Phase war im September 2013 beendet, als die Sache ausgeschrieben war. [[[[[[[X.].].].].].].]as [[[[[[[X.].].].].].].] hätte gut zwei Jahre nach Eingang der Klage und damit im November 2014 mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. [[[[[[[X.].].].].].].]aran fehlte es. Tatsächlich war die nächste verfahrensfördernde Maßnahme des [[[[[[[X.].].].].].].] erst die Anforderung der Rechtsbehelfsakte im Februar 2015, gefolgt von der Ladung zur und der [[[[[[[X.].].].].].].]urchführung der mündlichen Verhandlung im März 2015.

Für die Qualifikation der [[[[[[[X.].].].].].].] als verfahrensfördernde Maßnahme spielt keine Rolle, dass das [[[[[[[X.].].].].].].] nach § 71 Abs. 2 [[[[[[[X.].].].].].].]O gehalten gewesen wäre, die Rechtsbehelfsakte bereits mit den weiteren Akten zu übersenden. [[[[[[[X.].].].].].].]a es dies nicht getan hatte, hat das [[[[[[[X.].].].].].].], um dessen Verfahrensweise es im Rahmen eines [[[[[[[X.].].].].].].] allein geht, durch die Anforderung der Akte das Verfahren pflichtgemäß gefördert. Eine Notwendigkeit, bereits zu einem früheren [[[[X.].].].]punkt diese Akten anzufordern, ist nicht erkennbar.

b) [[[[[[[X.].].].].].].]ie Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] zeigen den Streit ebenfalls als [[[[[[[X.].].].].].].]urchschnittsverfahren und rechtfertigen keine Abweichung nach oben oder unten.

[[[[[[[X.].].].].].].]) [[[[[[[X.].].].].].].]ie Schwierigkeit des Verfahrens ist als durchschnittlich einzuschätzen. [[[[[[[X.].].].].].].]ie Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung betreffend die Festsetzungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung bot zwar keine nennenswerten rechtlichen, wohl aber angesichts des undurchsichtigen Sachverhalts tatsächliche Schwierigkeiten. [[[[[[[X.].].].].].].]iese legten Aufklärungsmaßnahmen jedenfalls nahe. Soweit sich das [[[[[[[X.].].].].].].] im Ergebnis nach eingehender Bearbeitung doch auf Überlegungen gestützt hat, die es auch ohne nähere Sachverhaltsermittlungen anstellen konnte, ändert dies nichts daran, dass sich das Verfahren von Beginn an jedenfalls nicht als so offenkundig einfach präsentierte, um ohne nennenswerten Aufwand erledigt zu werden.

bb) [[[[[[[X.].].].].].].]ie Bedeutung des Verfahrens war ebenfalls nicht überdurchschnittlich. [[[[[[[X.].].].].].].]as betrifft sowohl die streitige Steuer der Höhe nach als auch die persönliche Betroffenheit der Klägerin. Wenn einerseits der latente Vorwurf der Steuerhinterziehung eine Belastung darstellen mag, so ist dieser andererseits wieder geringer, wenn er nicht den Verfahrensbeteiligten selbst und/oder einen nahen Angehörigen trifft. [[[[[[[X.].].].].].].]ie Klägerin hat kein Verfahren um originär eigene Steuern geführt, sondern ist erst nach zweimaliger Gesamtrechtsnachfolge Verfahrensbeteiligte geworden. [[[[[[[X.].].].].].].]as negative Gefühl, ungerechter Behandlung ausgesetzt zu sein, traf sie daher nur noch sehr vermittelt.

cc) [[[[[[[X.].].].].].].]as Verhalten der Verfahrensbeteiligten bewegte sich schließlich im Rahmen des Üblichen.

[[[[[[[X.].].].].].].]) Aus der Verfügung des [[[[[[X.].].].].].] kurz nach [[[[[[X.].].].].].], mit der er Gelegenheit zu einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gab, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang [[[[[[X.].].].].].] die Sache tatsächlich durchgearbeitet hatte oder nicht vielmehr vorsorglich im Hinblick auf § 6 [[[[[[[X.].].].].].].]O rechtliches Gehör gewähren wollte, und zwar unabhängig davon, ob er dazu rechtlich verpflichtet war, ist die Einschätzung des Berichterstatters betreffend die Schwierigkeit der Sache im [[[[[X.].].].].] nicht maßgebend, so dass die Vernehmung des [[[[[[X.].].].].].] als Zeuge nicht in Betracht kommt. Über die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, zu denen die Angemessenheit der Verfahrensdauer und damit mittelbar auch die Schwierigkeit der Sache gehört, entscheidet das Entschädigungsgericht, nicht das Gericht des Ausgangsverfahrens. Andernfalls könnte dieses Gericht mittelbar selbst über die Angemessenheit der [[[[[[[X.].].].].].].]auer des bei ihm durchgeführten Verfahrens und damit über den Entschädigungsanspruch bestimmen. Im Übrigen ist es zu der Einzelrichterbestellung tatsächlich auch nicht gekommen.

c) [[[[[[[X.].].].].].].]as [[[[[[[X.].].].].].].]surteil in [[[[X.].].].], 136, [[[[[[[X.].].].].].].], 933 setzt, anders als die Klägerin wohl meint, keine anderen Maßstäbe zur Beurteilung des [[[[X.].].].]ablaufs. Insbesondere bedeutet die im Januar 2014 erhobene [[[[X.].].].] nicht, dass das [[[[[[[X.].].].].].].] kurz darauf, etwa im Februar 2014, mit der Bearbeitung des Verfahrens hätte beginnen müssen. Bei Erhebung der [[[[X.].].].] war der dem [[[[[[[X.].].].].].].] zur Verfügung stehende [[[[X.].].].]raum von in der Regel gut zwei Jahren noch nicht abgelaufen. [[[[[[[X.].].].].].].]ie Parallelen, die die Klägerin zu den Ausführungen des [[[[[[[X.].].].].].].]s in [[[[X.].].].], 136, BStBl II 2014, 933 (unter [[[[X.].].].] [[[[[[[X.].].].].].].]) zieht, sind unzutreffend. In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren hätte das [[[[[[[X.].].].].].].] nach dem Maßstab "gut zwei Jahre" im Juli 2011 mit der Bearbeitung beginnen müssen, woraus der [[[[[[[X.].].].].].].] einen ersten Verzögerungszeitraum ab Juli 2011 hergeleitet hat. [[[[[[[X.].].].].].].]ie [[[[X.].].].] wurde deutlich nach Ablauf dieser zwei Jahre und erst während der bereits eingetretenen Verzögerung erhoben. Sie war Auslöser für die nächste verfahrensfördernde Maßnahme des [[[[[[[X.].].].].].].], die den Verzögerungszeitraum unterbrochen hat. Entscheidend für die seitens des [[[[[[[X.].].].].].].]s festgestellten Verzögerungszeiträume war nicht die [[[[X.].].].], sondern der [[[[X.].].].]ablauf und die Verfahrensförderung durch das [[[[[[[X.].].].].].].]. [[[[[[[X.].].].].].].]er [[[[[[[X.].].].].].].] hat insbesondere nicht entschieden, dass eine [[[[X.].].].] die zweite Phase vorzeitig beenden und die unverzügliche Aufnahme verfahrensfördernder Maßnahmen erzwingen könnte. Vielmehr hat der [[[[[[[X.].].].].].].] bereits erkannt, dass der Beteiligte eines Verfahrens nicht allein deshalb einen Anspruch auf beschleunigte Bearbeitung hat, weil er diesen Anspruch für sich reklamiert (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].]surteil in [[[[[[[X.].].].].].].], 33, unter [[[[[[[X.].].].].].].]b bb [[[[[[[X.].].].].].].]a). Mit diesem Verständnis hätte der Beteiligte es ansonsten in der Hand, sich über eine frühzeitige [[[[X.].].].] Entschädigungsansprüche zu schaffen. Anders liegt es nur dann, wenn der Verfahrensbeteiligte mit seiner [[[[X.].].].] besondere Umstände i.S. des § 198 Abs. 3 Satz 3 [X.] benennt, die eine Verfahrensbeschleunigung nahelegen.

d) [[[[[[[X.].].].].].].]er [[[[X.].].].] zur Jahreswende 2014/2015 hat keinen Einfluss auf diese Beurteilung. [[[[[[[X.].].].].].].]ie Frage, ob ein Verfahren verzögert wurde, ist unabhängig von der Ursache einer etwaigen Verzögerung zu beurteilen. Es ist daher unerheblich, ob diese in den Verantwortungsbereich des einzelnen Richters oder der Gerichtsorganisation fällt. Im Übrigen weist der [[[[[[[X.].].].].].].] darauf hin, dass der [[[[X.].].].] augenscheinlich gerade nicht zur Verzögerung beitrug. Vielmehr hat der neue Berichterstatter relativ kurzfristig das Verfahren vorangetrieben.

3. Für die zweimonatige Verzögerung ist nur die Feststellung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Für die Entschädigung in Geld fehlt es an einer wirksamen [[[[X.].].].].

a) [[[[[[[X.].].].].].].]ie Entschädigung in Geld setzt nach § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht die [[[[[[[X.].].].].].].]auer des Verfahrens gerügt hat ([[[[X.].].].]). Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] kann die [[[[X.].].].] erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen [[[[X.].].].] abgeschlossen wird. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, geht die Rüge "ins Leere" (BT[[[[[[[X.].].].].].].]rucks 17/3802, S. 20) und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt (Beschluss des [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] vom 17. [[[[[[[X.].].].].].].]ezember 2014 L 11 SF 832/14 [[[[X.].].].], dokumentiert in juris, unter 2.b).

b) [[[[[[[X.].].].].].].]ie Besorgnis der Verzögerung i.S. des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] erfordert zwar noch nicht, dass eine Verzögerung bereits eingetreten ist (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].]surteil in [[[[[[[X.].].].].].].], 33, unter II.2.), ist aber auch nicht voraussetzungslos. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Urteil des [[[[X.].].].] vom 21. Mai 2014 III ZR 355/13, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2443, unter II.3.a).

[[[[[[[X.].].].].].].]) Solche Anhaltspunkte bestanden objektiv noch nicht, als die Klägerin im Januar 2014 die [[[[X.].].].] erhob. [[[[[[[X.].].].].].].]as Verfahren war zu diesem [[[[X.].].].]punkt 14 Monate und fünf Tage anhängig. Von der Schwelle der "gut zwei Jahre" ab [[[[[[X.].].].].].] war dieser [[[[X.].].].]punkt noch zehn Monate entfernt. Umstände, die seinerzeit dafür sprechen könnten, dass das [[[[[[[X.].].].].].].] das Verfahren nicht zügig bearbeiten würde, gab es nicht. Ein Rückschluss von der tatsächlichen --wenn auch geringfügigen-- späteren Verzögerung wäre unzulässig, da das Tatbestandsmerkmal "Anlass zur Besorgnis" auf den [[[[X.].].].]punkt der [[[[X.].].].] zu beurteilen ist. [[[[[[[X.].].].].].].]ie folgenden Schriftsätze der Klägerin enthalten auch unter den [[[[X.].].].] des [[[[X.].].].] (stattgebender Kammerbeschluss vom 17. [[[[[[[X.].].].].].].]ezember 2015  1 BvR 3164/13, [[[[X.].].].] 2016, 362) keine [[[[X.].].].] mehr.

bb) [[[[[[[X.].].].].].].]er [[[[[[[X.].].].].].].] kann offenlassen, ob die Klägerin die Rechtsprechung des [[[[[[[X.].].].].].].]s zur Angemessenheit der [[[[[[[X.].].].].].].]auer finanzgerichtlicher Verfahren zu dem [[[[X.].].].]punkt, als sie [[[[X.].].].] erhob, bereits kennen musste. [[[[[[[X.].].].].].].]ie grundlegende Entscheidung in [[[[[[[X.].].].].].].], 126, [[[[[[[X.].].].].].].], 179 war bereits Gegenstand der Pressemitteilung Nr. 89 des [[[[X.].].].] vom 11. [[[[[[[X.].].].].].].]ezember 2013 (auffindbar unter www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/ entscheidungen-online, Suchbegriff [[[[[[[X.].].].].].].], mit Verlinkung zur Pressemitteilung). Sogar die Pressemitteilung selbst enthielt den Hinweis auf die Vermutungsregel "gut zwei Jahre". Erst recht waren die Einzelheiten dem veröffentlichten [[[[X.].].].] zu entnehmen, der ebenfalls seit dem 11. [[[[[[[X.].].].].].].]ezember 2013 auf den Internetseiten des [[[[X.].].].] und kurz darauf in den einschlägigen Fachzeitschriften und [[[[[[[X.].].].].].].]atenbanken verfügbar war.

Spätestens mit dieser Veröffentlichung musste die Klägerin aber die Maßstäbe des [[[[[[[X.].].].].].].]s zur Grundlage ihrer [[[[[[[X.].].].].].].]ispositionen machen. Im Ausgangsverfahren waren zu keinem [[[[X.].].].]punkt Aspekte erkennbar, die die Typizität des Verfahrens in Frage stellen konnten. Wie dessen nachfolgende Entscheidungen, insbesondere die Auseinandersetzung mit Judikaten anderer oberster Gerichtshöfe des [[[[X.].].].], zeigen, sind diese Grundsätze zwar in der Folgezeit angegriffen worden. [[[[[[[X.].].].].].].]as ändert aber nichts daran, dass es den Verfahrensbeteiligten obliegt, sie bei ihrem prozessualen Handeln als Rechtsprechung der betreffenden [[[[X.].].].] zugrunde zu legen. Vertreten sie eine abweichende Rechtsauffassung, hoffen auf Änderung der Rechtsprechung und handeln entsprechend, tragen sie das Risiko, wenn sich ihre Erwartungen nicht erfüllen. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin jedenfalls im Nachhinein erkennen, dass die [[[[X.].].].] verfrüht war. Es stand ihr frei, deshalb zu angemessener [[[[X.].].].] eine wirksame [[[[X.].].].] zu erheben.

cc) Aus der Verfügung des [[[[[[X.].].].].].] vom 29. November 2012 lassen sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage keine anderen Schlussfolgerungen ziehen. Es bestand insbesondere kein Anlass anzunehmen, dass das Verfahren alsbald auf den Einzelrichter übertragen und erledigt werden müsse, mit der Folge, dass bereits zu einem früheren [[[[X.].].].]punkt die Besorgnis unangemessener Verfahrensdauer bestand. In dieser Verfügung ist nicht mehr und nicht weniger zu erblicken als dass [[[[[[X.].].].].].] den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer eventuellen Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gab. Sie bedeutet noch nicht einmal, dass [[[[[[X.].].].].].] zu diesem [[[[X.].].].]punkt für sich selbst die Voraussetzungen der Einzelrichterbestellung bejaht haben muss. Es kann auch bedeuten, dass er sich intensivere Gedanken hierzu erst unter Einbeziehung etwaiger Äußerungen der Beteiligten zu dieser Frage machen wollte. Insbesondere aber impliziert die Anfrage allein eines Berichterstatters noch nicht, dass der [[[[[[[X.].].].].].].] in der Beschlussbesetzung mit drei Berufsrichtern nach § 5 Abs. 3 [[[[[[[X.].].].].].].]O ebenfalls die Voraussetzungen der Einzelrichterbestellung bejaht und diese dann auch vornimmt. § 6 [[[[[[[X.].].].].].].]O ist eine Ermessensvorschrift, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Bestellung des Einzelrichters zwar erlaubt, aber grundsätzlich nicht gebietet.

[[[[[[[X.].].].].].].]) Mit dieser Auslegung wird der Beteiligte, der einen Anspruch nach § 198 [X.] geltend macht, nicht in rechtsst[[[[[[[X.].].].].].].]tswidriger Weise benachteiligt. Insbesondere verhält es sich gerade nicht so, dass die Gefahr der zu frühen und die Gefahr der zu späten [[[[X.].].].] dem Beteiligten nur noch ein so enges [[[[X.].].].]fenster für eine wirksame [[[[X.].].].] ließe, dass er kaum noch [[[[[[[X.].].].].].].]hancen hätte, um effektiven Rechtsschutz gegen unangemessene Verfahrensdauer nachzusuchen. [[[[[[[X.].].].].].].]er Umstand, dass eine [[[[X.].].].] auch zu früh erhoben sein kann, folgt unmittelbar aus dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] enthaltenen Tatbestandsmerkmal "Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen [[[[X.].].].] abgeschlossen wird" und steht nicht zur [[[[[[[X.].].].].].].]isposition des [[[[[[[X.].].].].].].]s. Es müssen entsprechende Anhaltspunkte bestehen. Wenn umgekehrt der [[[[[[[X.].].].].].].], worauf die Klägerin selbst hingewiesen hat, einer [[[[X.].].].] eine Rückwirkung von sechs Monaten zubilligt, dann steht dem Anspruchsberechtigten ein [[[[X.].].].]raum von sechs Monaten vom tatsächlichen Eintritt der Verzögerung an zur Verfügung, um sämtliche Rechte einschließlich des Anspruchs auf Entschädigung in Geld zu wahren. [[[[[[[X.].].].].].].]a überdies der [[[[[[[X.].].].].].].] gerade nicht eine wirksame [[[[X.].].].] erst zulässt, wenn die Verzögerung schon eingetreten ist, sondern bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte bereits zuvor, erweitert sich die dem Beteiligten zur Verfügung stehende [[[[X.].].].]spanne auf ggf. deutlich mehr als sechs Monate. [[[[[[[X.].].].].].].]as ist zumutbar. [[[[[[[X.].].].].].].]er [[[[[[[X.].].].].].].] stellt nicht in Abrede, dass nach dem Maßstab "Anhaltspunkt, dass das Verfahren keinen zügigen Fortgang nimmt", bei einem finanzgerichtlichen [[[[[[[X.].].].].].].]urchschnittsverfahren, auf das die Vermutungsregel der "gut zwei Jahre" Anwendung findet und das sonst keine konkreten Hinweise auf die voraussichtliche Verfahrensdauer enthält, eine [[[[X.].].].] vor Ablauf dieser zwei Jahre möglich sein muss, da andernfalls die Zulässigkeit der [[[[X.].].].] doch wieder an den tatsächlichen Eintritt der Verzögerung anknüpfte. Er kann aber im Streitfall dahinstehen lassen, ab wann dies der Fall ist. Eine [[[[X.].].].]spanne von zehn Monaten, wie im Streitfall, ist jedenfalls zu lang, denn es handelt sich dabei im Normalfall um mehr als genug [[[[X.].].].], das Verfahren zu erledigen.

c) [[[[[[[X.].].].].].].]ie nicht wirksame [[[[X.].].].] schließt nicht nur die Entschädigung in Geld für Nichtvermögensnachteile i.S. des § 198 Abs. 2 [X.], sondern jedwede Entschädigung in Geld aus. Anders kann der Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht verstanden werden. Bereits aus diesem Grunde kann die Entschädigung für die Mehrkosten der Reise am 31. März 2015 nicht gewährt werden. [[[[[[[X.].].].].].].]er [[[[[[[X.].].].].].].] kann deshalb im Streitfall offenlassen, ob und in welcher Höhe diese Mehrkosten überhaupt entstanden sind, wie ggf. mit den auf den mitreisenden S entfallenden Kosten zu verfahren ist, ob zwischen der Verzögerung des Rechtsstreits und diesen Mehrkosten überhaupt ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne besteht (da beispielsweise eine weitere Verzögerung diese Kosten wieder hätte [X.] lassen), ob P sich wegen der Erstattung von Mehrkosten vorrangig an die [[[[[[[X.].].].].].].]eutsche Bahn hätte halten müssen, ob möglicherweise die Entscheidung über diese Kosten vorrangig dem Kostenfestsetzungsverfahren zugewiesen ist und ob schließlich Kosten, die dort wegen Verstoßes gegen die [X.] nicht erstattet worden sind, im Entschädigungsverfahren noch eine "angemessene" Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] sein können.

d) Möglich und geboten ist jedoch die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Sie kann nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] auch ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind, mithin auch dann, wenn es an einer (wirksamen) [[[[X.].].].] fehlt.

4. [[[[[[[X.].].].].].].]ie Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 [[[[[[[X.].].].].].].]O i.V.m. § 201 Abs. 4 [X.] und richtet sich nach den Grundsätzen, die der [[[[[[[X.].].].].].].] in seinem Urteil in [[[[X.].].].], 136, [[[[[[[X.].].].].].].], 933 (dort unter [X.]) aufgestellt hat. [[[[[[[X.].].].].].].]a die Klägerin zunächst einen Verzögerungszeitraum von 17, später einen Verzögerungszeitraum von 13 Monaten zugrunde gelegt hat, entscheidet der [[[[[[[X.].].].].].].] über die Kosten nach Verfahrensabschnitten (vgl. dazu [[[[X.].].].]-Urteil vom 24. Juli 2013 [[[[[[X.].].].].].]I R 24/12, [[[[[[[X.].].].].].].] 2013, 1920, unter I[X.], m.w.N.).

Im ersten Verfahrensabschnitt ist die Klägerin hinsichtlich eines anteiligen [[[[X.].].].]raums von 15 Monaten vollen Umfangs unterlegen und hat daher zu 15/17 die Kosten zu tragen. Von den verbliebenen 2/17 für die zwei Monate, die den Feststellungsausspruch tragen, hat der Beklagte wiederum 3/4, die Klägerin 1/4 zu tragen (vgl. dazu [[[[[[[X.].].].].].].]surteil vom 17. April 2013 [[[[[[X.].].].].].] K 3/12, [[[[X.].].].]E 240, 516, [X.], 547, unter III.8.). Für den zweiten Verfahrensabschnitt ist die Klägerin mit einem Anteil von 11/13 in vollem Umfang unterlegen, während die verbliebenen 2/13 ebenfalls im Verhältnis 3/4 (Beklagter) zu 1/4 (Klägerin) aufzuteilen sind. Hieraus errechnen sich die tenorierten Prozentsätze.

Meta

X K 2/15

26.10.2016

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 31. März 2015, Az: 8 K 3542/12, Urteil

§ 198 GVG, § 201 Abs 4 GVG, § 71 Abs 2 FGO, § 136 Abs 1 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.10.2016, Az. X K 2/15 (REWIS RS 2016, 3280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3280

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

B 10 ÜG 2/21 R

2 WA 1/17 D

B 10 ÜG 4/19 R

B 10 ÜG 2/19 R

B 10 ÜG 1/19 R

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