Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.11.2017, Az. X K 1/16

10. Senat | REWIS RS 2017, 1547

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Gegenstand

Kostentragung bei einer Entschädigungsklage


Leitsatz

1. Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt .

2. Es ist kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens", wenn der Kläger auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. In einem solchen Fall kann eine Verzögerungsrüge länger als nur den Regelzeitraum von sechs Monaten zurückwirken .

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, wegen unangemessener Dauer des beim [X.] geführten Verfahrens 13 K 2139/12 an die Klägerin weitere 600 € nebst seit dem 24. Mai 2016 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zudem hat er in Bezug auf den von ihm anerkannten und bereits bezahlten [X.] in Höhe von 1.000 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 24. Mai 2016 bis zum 14. Juli 2017 an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

[X.].

1

Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) für das ab dem 10. Juli 2012 anhängige und durch wechselseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten am 7. [X.]pril 2016 beendete Verfahren 13 K 2139/12 vor dem [X.] ([X.]) Köln.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Fachgeschäft zum Verkauf von Materialien aller [X.]rt für den Künstlerbedarf betreibt. Dem Geschäft wurde ab Frühjahr 2007 ein [X.] angegliedert. Gegenstand des von der Klägerin geführten [X.] waren die Gewinnerhöhungen 2004 bis 2007 im [X.] an eine [X.]ußenprüfung für diese Jahre. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, die am 10. Juli 2012 beim [X.] eingegangen ist. Streitpunkte laut Klagebegründung vom 6. September 2012 waren u.a. die steuerliche Behandlung der sog. Mietereinbauten im Zusammenhang mit dem [X.], damit zusammenhängend die [X.]bziehbarkeit der an den [X.] gezahlten Vergütungen, die [X.]bschreibung verschiedener Wirtschaftsgüter des beweglichen [X.]nlagevermögens, die Bewertung des [X.] sowie die Rechtmäßigkeit des [X.] von vier Jahren.

3

Zudem war die Klägerin der [X.]uffassung, die ihr im Rahmen einer [X.]kteneinsicht am 21. [X.]ugust 2012 vorgelegten [X.]kten seien nicht vollständig gewesen. Daraufhin konnte sie am 16. Oktober 2012 weitere [X.]kten einsehen.

4

Die Klageerwiderung des Finanzamts ([X.]) ging am 25. Oktober 2012 beim [X.] ein. Dort kam es am 1. Januar 2013 aufgrund einer Änderung des senatsinternen [X.] zu einem Wechsel des Berichterstatters. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung des [X.] Stellung. Dieser Schriftsatz wurde dem [X.] am 16. Januar 2013 mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

5

[X.]m 11. Januar 2013 erhob die Klägerin ihre erste [X.], da [X.]nlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener [X.], die nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) regelmäßig ein Jahr betrage, abgeschlossen werde. Eine [X.]ntwort des [X.] erhielt sie nicht.

6

Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 äußerte sich das [X.] zu einzelnen Streitpunkten und wies darauf hin, dass es eine weitere Stellungnahme zu den anderen Themenpunkten für entbehrlich halte, weil nicht mehr mit Fortschritten in der Rechtsfindung zu rechnen sei. Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 25. Februar 2013 vom [X.] zur Kenntnis übersandt.

7

[X.]m 30. [X.]ugust 2013 erhob die Klägerin ihre zweite [X.]. Diese begründete sie damit, dass die letzte erkennbare Verfahrenshandlung in dem Schreiben des Gerichts vom 25. Februar 2013 bestehe. Zu der vor mehr als sechs Monaten bereits erhobenen [X.] liege keine erkennbare [X.]ntwort des Gerichts vor.

8

Daraufhin teilte der Vorsitzende des betroffenen Senats der Klägerin am 2. September 2013 mit, in [X.]nbetracht der erheblichen Belastung des Senats mit älteren und komplexen Verfahren sowie aufgrund mehrfacher [X.] sei eine kurzfristige Terminierung nicht zu erwarten. Der Senat sei bestrebt, das Verfahren [X.] abzuschließen.

9

Eine Verfahrensförderung [X.] ist indes nicht zu erkennen. [X.]m 1. Januar 2015 kam es erneut zu einem Wechsel des Berichterstatters.

[X.]m 14. Juli 2015 erhob die Klägerin ihre dritte [X.]. Es bestehe [X.]nlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener [X.], die nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) regelmäßig zwei Jahre betrage, abgeschlossen sein werde. Die Berichterstatterin führte in ihrem [X.]ntwortschreiben vom 22. Juli 2015 aus, die bislang nicht erfolgte Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung bzw. sonstiger prozessfördernder Maßnahmen seien darauf zurückzuführen, dass der Senat zum einen zahlreiche ältere Fälle zu bearbeiten habe und zum anderen in der jüngeren Vergangenheit mehrere personelle Veränderungen innerhalb des Senats stattgefunden hätten. Sie beabsichtige eine kurzfristige Bearbeitung des Verfahrens mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung im Jahr 2015.

[X.]m 4. Dezember 2015 fragte die Berichterstatterin bei den Beteiligten an, ob ihnen eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 möglich sei. Daraufhin kam es zu einem kurzen Schriftsatzwechsel, der damit endete, dass das [X.] am 25. Januar 2016 beschloss, durch Vernehmung des [X.] Beweis darüber zu erheben, welche Tätigkeiten dieser für die Klägerin im [X.]raum von Juli 2005 bis zur Eröffnung des [X.]s im Februar 2007 erbracht habe. Die für den 18. Februar 2016 terminierte Beweisaufnahme musste wegen der Verhinderung des [X.] verschoben werden. Im Rahmen der nunmehr am 7. [X.]pril 2016 stattfindenden mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten "nach leidenschaftlicher Erörterung und hartem Ringen" (so das Protokoll) einvernehmlich auf eine Lösung der diversen Streitpunkte und erklärten den Rechtsstreit wechselseitig für erledigt. In der Kostenentscheidung des [X.] wurden der Klägerin die Kosten zu 40 % und dem [X.] zu 60 % auferlegt.

[X.]m 24. Mai 2016 hat die Klägerin [X.] erhoben. Sie trägt vor, das [X.] hätte gut zwei Jahre nach der Klageerhebung am 10. Juli 2012, also im [X.]ugust 2014, mit der eigentlichen Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Tatsächlich sei dies aber erst im Dezember 2015 geschehen. Daher ergebe sich ein überlanges Gerichtsverfahren im Umfang von 16 Monaten. Die zu leistende Entschädigung betrage 100 € je Monat, also 1.600 €. Der Zinsanspruch folge aus § 291 i.V.m. § 288 [X.]bs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Mit Schriftsatz vom 8. September 2016 hat der [X.] den geltend gemachten [X.]nspruch in Höhe von 1.000 € anerkannt und den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat der vom [X.]n ausgesprochenen teilweisen Erledigung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 zugestimmt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den [X.]n zu verurteilen, an die Klägerin wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem [X.] Köln 13 K 2139/12 eine angemessene Entschädigung zu leisten, die vorläufig unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.000 € mit 600 € beziffert wird,
bezogen auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
bezogen auf den anerkannten Betrag in Höhe von 1.000 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum [X.]punkt der Teilerledigung zu zahlen,
sowie dem [X.]n die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der [X.] beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Entschädigungsanspruch sei lediglich im Hinblick auf eine Verzögerung von zehn vollständigen Monaten und damit in Höhe von 1.000 € gegeben. Die darüber hinausgehende Forderung in Höhe von 600 € werde von der Klägerin zu Unrecht erhoben. Der dieser Forderung zugrunde liegende [X.]raum von sechs Monaten stelle keine Verzögerung dar, die zu einer Entschädigung führen könne, da sich die von der Klägerin erhobenen [X.] nicht auf diesen [X.]raum erstreckten.

Der Entschädigungsanspruch setze gemäß § 198 [X.]bs. 3 [X.] eine [X.] voraus, die nach Satz 2 des § 198 [X.]bs. 3 [X.] erst erhoben werden dürfe, wenn [X.]nlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener [X.] abgeschlossen werden könne. Deshalb könnten die [X.]n vom 11. Januar 2013 und vom 30. [X.]ugust 2013 keine Rechtswirkung entfalten. Beide [X.]n seien zu einem [X.]punkt erhoben worden, in dem noch kein [X.]nlass zu der Befürchtung bestanden habe, das Verfahren, dessen Dauer zu dem [X.]punkt sechs bzw. 13 Monate betragen habe, werde verzögert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung spreche im Regelfall eine Vermutung dafür, dass die Dauer eines Verfahrens angemessen sei, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginne, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten. Davon sei auch im Streitfall auszugehen. Demzufolge seien die [X.]n des Jahres 2013 zu früh erhoben worden.

Die am 14. Juli 2015 erhobene [X.] könne indes nur bis zum 14. Januar 2015 zurückwirken, da im Regelfall ein [X.]raum von gut sechs Monaten, für den eine [X.] zurückwirke, als angemessen und zumutbar erscheine (vgl. Senatsurteil vom 6. [X.]pril 2016 [X.], [X.]E 253, 205, [X.], 694). Deshalb sei die Entschädigungsforderung lediglich hinsichtlich des [X.]raums vom 14. Januar 2015 bis zum [X.]punkt des Beginns der Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten, also mit der Erstellung der Terminankündigung vom 4. Dezember 2015 begründet. Dieser [X.]raum umfasse zehn volle Monate, so dass der geltend gemachte [X.]nspruch insoweit anerkannt werde.

Für den davor liegenden [X.]raum, der von der [X.] nicht rückwirkend erfasst werde, in dem das Verfahren jedoch angesichts des [X.]blaufs von 24 Monaten als verzögert angesehen werden könne, sei mangels wirksamer [X.] hilfsweise lediglich die Feststellung einer Verzögerung möglich.

Soweit er, der [X.], die geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.000 € anerkannt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, seien der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

B.

I.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Bezug auf die Entschädigung für eine Verzögerung von zehn Monaten in Höhe von 1.000 € infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Da die Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] nach Monaten bemessen werden kann (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. August 2014 [X.], [X.], 1, [X.], 33, Rz 38), handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch um einen quantitativ teilbaren Streitgegenstand, so dass ein Teilanerkenntnis möglich ist (zur Kostenfolge siehe unten III.).

II.

In Bezug auf den nicht in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits ist die Klage zulässig und begründet. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war in einem weiteren Umfang von sechs Monaten unangemessen. Hierfür ist von dem [X.]n eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 600 € zu zahlen.

1. Die Zulässigkeit der Klage ist zu bejahen, obwohl die Klägerin die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in ihrem Antrag lediglich vorläufig beziffert hat. Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag wird von dem angerufenen Senat in Verbindung mit dem weiteren Klagebegehren so verstanden, dass sie mit ihrer Formulierung "vorläufig beziffert" tatsächlich einen Mindestbetrag meint. Der Umstand, dass in einer [X.] der [X.] lediglich in Höhe eines [X.] beziffert wird, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 [X.], [X.], 159, Rz 15, m.w.N.; zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des [X.] des angerufenen Gerichts s. aber unten [X.] dd).

2. Die Klage ist begründet. Nach den Maßstäben, die der Senat seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde legt, war die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von weiteren sechs Monaten unangemessen (unter a und b). Dafür ist an die Klägerin eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 600 € zu leisten (unter c). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter d).

a) Die Dauer des Verfahrens war unangemessen i.S. des § 198 [X.].

aa) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 [X.], [X.], 126, [X.], 179, unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der [X.] und dem Anspruch auf den gesetzlichen [X.]-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher [X.] einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des [X.] nicht durch nennenswerte [X.]räume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Diese Vermutung gilt indes nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt (so Senatsurteil in [X.], 205, [X.], 694, Rz 24).

bb) Nach diesen Grundsätzen war das Ausgangsverfahren insgesamt um 16 Monate verzögert.

(1) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild. So war der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens eher als überdurchschnittlich anzusehen, da zur Lösung des [X.] zahlreiche rechtlich und tatsächlich nicht einfache Streitpunkte zu prüfen waren, umfangreich vorgetragen wurde und der Duktus der Schriftsätze auch erkennen ließ, dass die Fronten zwischen den Verfahrensbeteiligten eher verhärtet waren.

In Bezug auf die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der [X.] Körperschaftsteuer zwar nicht unbeträchtlich, aber nicht von existentieller Bedeutung war. Auch hat die Klägerin in dem Verfahren trotz ihrer drei Verzögerungsrügen nie explizit darauf hingewiesen, es sei aus bestimmten Gründen notwendig, das Verfahren beschleunigt zu bearbeiten.

(2) Die vom Senat erkannte Verzögerung des Rechtsstreits um 16 Monate ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten [X.].

(a) In dem seit dem 10. Juli 2012 beim [X.] anhängigen Klageverfahren endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten und damit die sog. erste Phase am 25. Februar 2013 mit der Übersendung des Schriftsatzes des [X.], in dem dieses sinngemäß ausführte, es halte eine weitergehende Stellungnahme für entbehrlich. Das [X.] hätte demzufolge nach gut zwei Jahren --also ab August 2014-- das Verfahren vorantreiben müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Das bedeutet, dass das Verfahren ab August 2014 verzögert wurde.

(b) Erst im Dezember 2015 wurde das Verfahren sachgerecht mit dem Ergebnis betrieben, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.

b) Das die Verzögerung des Ausgangsverfahrens von Februar 2015 bis November 2015 betreffende [X.]verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten vom 8. September 2016 und vom 14. Juli 2017 in der Hauptsache erledigt worden, so dass es insoweit keiner gerichtlichen Entscheidung bedarf.

c) Der Klägerin steht für den [X.]raum vom August 2014 bis zum Januar 2015 ebenfalls eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 600 € zu.

aa) Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermutet (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 2013 [X.], [X.], 516, [X.], 547, unter [X.]). Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 [X.] wäre im Streitfall für die unangemessene Verzögerung nicht ausreichend.

bb) Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 [X.]) sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Dies gilt trotz der Tatsache, dass die Klägerin eine GmbH ist. Zwar hat das [X.] ([X.]) [X.] in einem [X.]verfahren zu Gunsten des dortigen [X.]n unterstellt, bei einer GmbH sei regelmäßig eine geringere Entschädigung angemessen ([X.] [X.], Urteil vom 26. April 2016 L 10 SF 5/15 EK, juris, Rz 219). Diese Aussage in einem Einzelfall widerspricht aber der ständigen und überzeugenden Rechtsprechung des [X.] (--BSG--, vgl. die Entscheidungen vom 12. Februar 2015 B 10 ÜG 1/13 R, [X.], 91, Rz 34 ff.; vom 5. Mai 2015 B 10 ÜG 5/14 R, Sozialrecht 4-1720 § 198 Nr. 12 Rz 31; vom 25. Oktober 2016 B 10 ÜG 24/16 B, juris, Rz 10), wonach allein die Eigenschaft als juristische Person die Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht entkräftet. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, da bereits der Gesetzeswortlaut nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziert. Dabei handelt es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen, wie die Entstehungsgeschichte der Norm belegt. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst auch juristische Personen in den Anwendungsbereich des § 198 Abs. 2 [X.] einbeziehen wollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf das [X.] in [X.], 91, unter 3.c verwiesen.

cc) Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin für die [X.] von August 2014 bis Januar 2015 steht die im Regelfall lediglich begrenzte Rückwirkung einer wirksamen Verzögerungsrüge nicht entgegen.

Die ersten beiden Verzögerungsrügen aus dem [X.] sind nicht wirksam erhoben worden (unter (1) und (2)). Die von der Klägerin im Juli 2015 erhobene (dritte) Verzögerungsrüge wird vom erkennenden Senat im Streitfall nicht als verspätet angesehen. Damit entfällt der Grund für ihre nur eingeschränkte Rückwirkung, so dass eine Entschädigung für den gesamten [X.]raum der Verzögerung zu leisten ist (unter (3)).

(1) Die Entschädigung in Geld setzt nach § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen [X.] abgeschlossen wird. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, geht die Rüge "ins Leere" (BTDrucks 17/3802, S. 20) und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt. Die Besorgnis der Verzögerung i.S. des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] erfordert zwar noch nicht, dass eine Verzögerung bereits eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2014 [X.], [X.], 33, unter II.2.), ist aber auch nicht voraussetzungslos. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 21. Mai 2014 III ZR 355/13, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2443, unter [X.]a).

(2) Als die Klägerin im Januar 2013 und im August 2013 die beiden Verzögerungsrügen erhob, waren solche Anhaltspunkte objektiv noch nicht erkennbar. Das Verfahren war zu diesem [X.]punkt sechs Monate bzw. 13 Monate anhängig. Von der Schwelle der "gut zwei Jahre" ab [X.] war auch der spätere [X.]punkt noch zehn Monate entfernt. Nachvollziehbare Umstände, die seinerzeit dafür hätten sprechen können, dass das [X.] das Verfahren nicht zügig bearbeiten würde, waren zu diesem [X.]punkt noch nicht auszumachen.

(3) Die Klägerin hat eine wirksame Verzögerungsrüge am 14. Juli 2015 erhoben. Zu diesem [X.]punkt war das Verfahren zwar bereits drei Jahre alt. Die Verzögerungsrüge war aber dennoch nicht verspätet und wirkt im konkreten Streitfall auch auf den Beginn der zu dem [X.]punkt bereits seit knapp zwölf Monaten bestehenden Verfahrensverzögerung zurück.

(a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in [X.], 205, [X.], 694, unter [X.] die unbeschränkte Rückwirkung von Verzögerungsrügen verneint, da diese dem präventiven Aspekt des Gesetzeszwecks nicht entspricht, sondern diesen leerlaufen lässt. Um trotzdem die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung im Bereich der [X.]n zu verbessern, erschien es dem Senat notwendig, den in der Rechtspraxis nur schwer fassbaren [X.]raum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" durch eine Vermutungsregel zu typisieren. Er hat für den Regelfall einen [X.]raum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirkt, als angemessen und zumutbar angesehen.

(b) Ein solcher Regelfall ist vorliegend nicht gegeben, denn aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls wäre eine nur beschränkte Rückwirkung der Verzögerungsrüge nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hatte auf ihre zweite Verzögerungsrüge im August 2013 die Antwort des Vorsitzenden des zuständigen Senats des [X.] erhalten, der Senat sei bestrebt, das Verfahren im Jahr 2014 abzuschließen. In einer solchen Konstellation ist es kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" eines Klägers, wenn dieser auf die Ankündigung des Gerichts vertraut und diesem die Möglichkeit gibt, den eigenen Planungen entsprechend das Verfahren zu betreiben. Die Geduld eines Klägers soll nämlich nach der Begründung des [X.] eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht "bestraft" werden ([X.] 540/10, S. 28).

Aus demselben Grund ist es unschädlich, dass die Klägerin nicht sofort nach Ablauf des vom [X.] angekündigten Bearbeitungszeitraums Ende 2014, sondern erst sechs Monate später zum [X.] die Verzögerung gerügt hat. Dass sie dem [X.] noch eine weitere Karenzzeit von sechs Monaten gewährt hat, deutet ebenfalls nicht auf ein "Dulden und Liquidieren" hin, sondern stellt vielmehr ein nachvollziehbares Abwarten dar. Eine Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge ist in einer solchen Konstellation nicht angemessen.

Damit sind der Klägerin auch für die Monate August 2014 bis Januar 2015, also für weitere sechs Monate überlanger Verfahrensdauer eine Entschädigung von insgesamt 600 € zu gewähren.

dd) Der Senat sieht allerdings keinen Grund, über den beantragten Mindestbetrag der Entschädigungen hinauszugehen. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 12. Juli 2017 [X.] seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines [X.]) und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] in Fällen der "Unbilligkeit" einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des [X.] hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.]: "1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung") bestimmt wird, ist es dem [X.] --wie jedem anderen Kläger auch-- zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des unter [X.] veröffentlichten [X.] unter IV.2.b verwiesen.

d) Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf § 66 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach beginnt im Streitfall der Zinslauf mit der Erhebung der Klage, also dem Eingang der Klageschrift beim [X.] am 24. Mai 2016 (§ 64 Abs. 1 [X.]O).

aa) § 66 Satz 2 [X.]O i.d.[X.] zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016 ([X.], 2222), wonach bei [X.]n die Streitsache erst mit der Zustellung der Klage rechtshängig wird, ist im Streitfall noch nicht anzuwenden. Das genannte Gesetz ist nach seinem Art. 10 am Tag nach der Verkündung --also am 15. Oktober 2016-- in [X.] getreten. Die vorliegende [X.] ist aber bereits am 24. Mai 2016 beim [X.] eingegangen. Hierfür gilt weiter die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach bei [X.]n vor dem [X.], auf die gemäß § 155 Satz 2 [X.]O die Vorschriften der [X.]O über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind, sich die Rechtshängigkeit nach § 66 (Satz 1) [X.]O richtet (vgl. Senatsurteil in [X.], 159, Rz 47).

bb) Im Streitfall sind zudem die Prozesszinsen in Bezug auf den vom [X.]n anerkannten Betrag in Höhe von 1.000 € für den [X.]raum vom 24. Mai 2016 (Beginn der Rechtshängigkeit) bis zum 14. Juli 2017 (Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Teilerledigungserklärung der Klägerin, die noch vor der Zahlung des [X.] durch den [X.]n beim [X.] einging) zu berechnen.

III.

Die Kosten des Verfahrens sind, auch soweit die Rechtssache in der Hauptsache erledigt ist, dem [X.]n aufzuerlegen.

1. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O, soweit dem Klageantrag der Klägerin entsprochen wurde.

2. Soweit über die Kosten des erledigten Teils zu befinden ist, stützt sich die Entscheidung auf § 138 Abs. 1 [X.]O.

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

Zunächst ist im Streitfall zu beachten, dass dem Entschädigungsbegehren der Klägerin materiell-rechtlich voll entsprochen wurde. Nach dem Rechtsgedanken des § 138 Abs. 2 Satz 1 [X.]O hätte damit der [X.] die Kosten zu tragen. Die Klägerin hat es jedoch versäumt, ihren Entschädigungsanspruch vor der Klageerhebung beim [X.]n geltend zu machen. Gemäß § 155 Satz 2 i.V.m. Satz 1 [X.]O ist in solchen Fällen der Gedanke des § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu übertragen. Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der [X.] den Anspruch sofort anerkennt und der [X.] nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

a) Es bedarf zwar keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung, um eine [X.] erfolgreich erheben zu können, denn der Entschädigungsanspruch kann nach allgemeinen Grundsätzen außergerichtlich gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und befriedigt werden (BTDrucks 17/3802, S. 22). Entscheidet sich ein [X.] aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des [X.] gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der [X.] sofort anerkennt (so auch u.a. [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 [X.], Rz 237 f.; [X.], Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 1008; [X.], Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rz 154).

b) Der [X.] hat "sofort" i.S. des § 93 ZPO die Forderung der Klägerin in Bezug auf den Teilbetrag von 1.000 € anerkannt. Das sofortige Anerkenntnis setzt in der Regel voraus, dass der [X.] die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit wahrnimmt ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 93 Rz 12). Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein [X.]r bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der [X.] jedenfalls dann "sofort" i.S. des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige --wie im Streitfall gegeben-- keinen insoweit auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, könne [X.] der [X.]-- nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben werde. In beiden Fällen sei es dem [X.]n nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen [X.]raum prüfen könne. Dazu dürfe er die --nötigenfalls verlängerte-- [X.] in Anspruch nehmen (s. [X.]-Beschluss vom 30. Mai 2006 VI ZB 64/05, [X.]Z 168, 57, unter [X.] bb).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der [X.] mit dem am 8. September 2016 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der ihm gesetzten [X.], die am 9. September 2016 ablief, das Teilanerkenntnis "sofort" ausgesprochen.

c) Dennoch wäre es im konkreten Streitfall aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls unbillig, der Klägerin die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen.

So gab es im [X.]punkt der Klageerhebung [X.]weit ersichtlich-- noch keine gerichtliche Entscheidung, in der dem [X.] die Kosten des [X.] gemäß § 93 ZPO auferlegt wurden, weil der [X.] sofort anerkannt hatte. Dem [X.] der Klägerin wurde zudem im [X.] im Rahmen eines anderen Entschädigungsbegehrens von dem Vorsitzenden des dort betroffenen Senats desselben [X.] schriftlich mitgeteilt, ihm werde anheimgestellt, das Entschädigungsbegehren durch Klage beim [X.] zu verfolgen. Das [X.] sei für die Festsetzung von Entschädigungen gemäß § 198 [X.] nicht zuständig. Es sei daher nichts weiter zu veranlassen. Dass diese Auffassung im Übrigen teilweise auch weiterhin innerhalb dieses [X.] vertreten wird, zeigt die Tatsache, dass der [X.] der Klägerin noch im [X.] ein identisches Schreiben erhalten hat.

Der angerufene Senat verkennt nicht, dass es sich dabei nicht um die geäußerte Rechtsansicht des im Streitfall betroffenen Senats bzw. des [X.]n handelt. Dennoch musste bei dem [X.] aufgrund der klaren Aussage in dem Schreiben aus dem [X.] der Eindruck entstehen, diese Auffassung sei abgestimmt und werde im [X.] geteilt. Unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalles erscheint es dem erkennenden Senat unbillig, von der [X.] bei diesem konkreten Gericht erneut eine vorherige Zahlungsaufforderung zu verlangen, um der Kostenpflicht bei einem sofortigen Anerkenntnis zu entgehen. Somit hat der [X.] auch insoweit die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 [X.]O zu tragen.

3. § 138 Abs. 1 [X.]O sieht bei einer Erledigung der Hauptsache eine Kostenentscheidung durch Beschluss vor. Im Streitfall liegt jedoch eine Teilerledigung vor. Damit ist durch Urteil über die restlichen Streitpunkte und im Rahmen einer gemischten Kostenentscheidung beruhend auf § 138 und § 135 [X.]O über die Kosten des erledigten Teils zu befinden (s. [X.]-Beschluss vom 30. Mai 2007 III B 12/06, [X.]/NV 2007, 1905, unter II.1.b).

IV.

Mit Einverständnis der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 155 Satz 2 [X.]O) hat der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Meta

X K 1/16

29.11.2017

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 7. April 2016, Az: 13 K 2139/12, Beschluss

§ 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 3 GVG, § 135 Abs 1 FGO, § 138 Abs 1 FGO, § 155 FGO, § 93 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.11.2017, Az. X K 1/16 (REWIS RS 2017, 1547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1547

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Referenzen
Wird zitiert von

98 F 23.597

24 F 19.1034

24 A 18.2049

III ZR 61/20

B 10 ÜG 2/19 R

B 10 ÜG 1/19 R

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