Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7854

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

26. Februar 2013

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 823 Abs. 1, Abs. 2 Bf, [X.], [X.]; [X.] § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 7
Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen [X.]. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirk-licht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallge-fahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.
[X.], Urteil vom 26. Februar 2013 -
VI [X.] -
O[X.]

LG [X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
26. Februar 2013
durch den
Vorsitzenden [X.], den Richter
Zoll, die Richterin [X.], den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 23.
Februar 2012 aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und
die Feststellung der Ersatz-pflicht der [X.] für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund
einer Schulterverletzung, die er sich
durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall
zugezogen hat.
Am 15.
Dezember 2010 rutschte der Pkw der [X.] gegen den
vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des [X.]. Dabei [X.] sich die vordere Stoßstange des Pkw der [X.] mit der [X.] des [X.], ohne dass die Fahrzeuge selbst [X.] wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die
Fahrzeuge 1
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3

-

herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn
und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit sei-nem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz weder aus der Haftung des Halters
und Fahrers
(§§
7 Abs.
1, 18 Abs.
1 Satz
1 [X.]) noch aus [X.] gemäß §
823 Abs.
1, Abs.
2 [X.]. §
3 Abs.
1 Satz
1, § 4 Abs.
1 Satz
1, § 1 Abs.
2 [X.] gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt, als
sie auf das Fahrzeug des [X.] auffuhr. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins stehe fest, dass sie entweder ihre
Fahrgeschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten
angepasst, den notwendigen Abstand nicht eingehalten oder die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit beim Heranfah-ren an das Fahrzeug des [X.] habe vermissen lassen. Bei gebotener
wer-tender
Betrachtung seien jedoch der Sturz des [X.] und die darauf beru-hende Verletzung dem sorgfaltswidrigen Verhalten der [X.] nicht zuzu-rechnen. Zwar schützten die Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer. [X.] sich im Schaden aber lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht mit den Gefahren des 3
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4

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Straßenverkehrs in einem inneren Zusammenhang stehe, könne
der
entstan-dene Schaden dem Unfallgeschehen nicht zugerechnet werden.
Unstreitig sei der Kläger infolge der besonderen Eisglätte auf der [X.] gestürzt. Dabei habe sich eine Gefahr verwirklicht, der andere Verkehrs-teilnehmer ebenso ausgesetzt gewesen seien
und die durch den von der [X.] verursachten Unfall nicht erhöht worden
sei. Der Sturz sei dem allge-meinen Lebensrisiko zuzurechnen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch ge-mäß §
7 Abs.
1 [X.] zu. Auch wenn §
7 Abs.
1 [X.] weit auszulegen sei, sei der Schaden des [X.] in einem [X.] entstanden, der von der Be-triebsgefahr des Pkw
der [X.] unabhängig sei.

II.
Die Revision des [X.] hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat der [X.] allerdings mit Recht ein
fahr-lässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil
sie entweder infolge [X.] den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit
auf das Fahrzeug des [X.] aufgefahren ist. Gegen diese ihr günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
haftet die Beklagte
dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser
durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitt.
Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß §
823 Abs.
1 [X.], §
823 Abs.
2 [X.]. §
3 Abs.
1 Satz 1, §
4 Abs.
1 Satz
1 und §
1 Abs.
2 [X.] ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammen-hang zwischen den beiden
Unfällen
zu bejahen. Auch umfasst der Schutzbe-5
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-

reich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des
[X.]
geführt hat, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftet die Beklagte gemäß §
7 Abs.
1 [X.] wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschul-denshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des [X.] nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken.
Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint wer-den muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senatsurteile vom 10.
Februar 2004 -
VI
ZR 218/03, [X.], 529, 530 und vom 5.
Oktober 2010 -
VI
ZR 286/09, [X.], 1662 Rn.
20). Auch kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung [X.], dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitun-fall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des [X.] nicht mehr rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 10.
Februar 2004 -
VI
ZR 218/03
und
vom 5.
Oktober 2010 -
VI
ZR 286/09, jeweils aaO). So liegt der Streitfall aber
gerade
nicht.
Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht [X.] werden.
Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich in dem Sturz des [X.] ausschließlich die durch die Straßenver-9
10
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hältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklichte. Auch wenn zum Unfallzeitpunkt aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse die Gefahr
allge-mein gegeben war, dass Fußgänger

ins Rutschen geraten und stürzen, war für die Verletzung des [X.] entscheidend, dass er
nur wegen des Auffahrunfalls
aus seinem Fahrzeug ausstieg
und über die [X.] ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen. Der vom Berufungs-gericht gezogene Vergleich mit einem beliebigen anderen Fußgänger, der zu dieser Zeit auf den Straßen des [X.] unterwegs war, lässt dies unberück-sichtigt.
Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und
wäre
auch nicht
infolge der dort bestehenden Eisglätte ge-stürzt.
In dem Sturz des [X.] realisierte sich mithin die besondere Gefahren-lage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine gegebenenfalls notwendige Schadens-abwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der [X.] verschuldeten Unfall kann danach nicht verneint werden.
b) Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch in den Schutzbereich der
von der [X.] verletzten Vorschriften. In der Rechtspre-chung des [X.] ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. Senatsurteile
vom 22. [X.] 1958 -
VI
ZR 65/57, [X.]Z 27, 137, 140
ff.; vom 6.
Juni 1989 -
VI
ZR 241/88, [X.]Z 107, 359, 364; vom 7. Juni 1968 -
VI
ZR 1/67, [X.], 800, 802
f. und vom 22. Mai 2012 -
VI
ZR 157/11, [X.], 905 Rn.
14; [X.], Urteile vom 11. Juni 2010 -
V
ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn.
24; vom 11.
Januar 2005 -
X
ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., vor 12
-

7

-

§
249 Rn.
29
f. [X.]). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren
Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage ste-hen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. In-soweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. Sep-tember 1988 -
VI
ZR 37/88, [X.], 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 -
VI
ZR 259/02, [X.], 1128, 1130; [X.], Urteil vom 14. März 1985 -
IX
ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils [X.]).
Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§
823 Abs.
2
[X.]) zu stel-len, sondern auch für §
823 Abs.
1
[X.]
und §
7
[X.].
Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots-
und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen.
Hiernach sind Sinn und Tragweite der [X.] Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte.

Von diesen Grundsätzen geht zwar
das Berufungsgericht aus. Doch fasst es den Schutzbereich der von der [X.] missachteten straßenver-kehrsrechtlichen Vorschriften der §
3 Abs.
1
Satz 1, §
4 Abs.
1
Satz 1 und §
1 Abs.
2 [X.] zu eng. Deren Schutzzweck erstreckt sich, wie schon aus §
1 [X.] zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang ste-henden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im [X.] an den Verkehrsunfall also bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene [X.] gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (vgl. Senatsurteil
vom 6.
Juni 1989 -
VI
ZR 241/88, [X.]Z 107, 359, 364).
Mithin
wird auch der durch den Sturz
bedingte Schaden des [X.] vom
Schutzzweck der von der [X.] missachteten [X.] umfasst.

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8

-

c)
[X.] hat das Berufungsgericht auch die Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte aus Gefährdungshaftung gemäß §§
7, 11 [X.] verneint.
Voraussetzung des §
7 Abs.
1 [X.] ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses [X.] nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfas-senden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach §
7 Abs.
1 [X.]
ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines [X.] erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines [X.] entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 -
VI
ZR 346/87, [X.]Z 105, 65, 66
f.; vom 31. Januar 2012 -
VI
ZR 43/11, [X.]Z 192, 261 Rn.
17; vom 19. April 1988 -
VI
ZR 96/87, [X.], 641; vom 6. Juni 1989 -
VI
ZR 241/88, [X.], 923, 924
f. und vom 3. Juli 1990 -
VI
ZR 33/90, [X.], 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz [X.] wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um de-rentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 -
VI
ZR 184/61, [X.]Z 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 -
VI
ZR 204/79, [X.]Z 79, 259, 262 f.; vom 31. Januar 2012 -
VI
ZR 43/11 aaO; vom 6. Juni 1989 -
VI
ZR 241/88
aaO
und vom 3. Juli 1990 -
VI
ZR 33/90
aaO). An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszu-sammenhang fehlt es
dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische 14
15
-

9

-

Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteil vom 26.
April 2005 -
VI
ZR 168/04, [X.], 992, 993 [X.]). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt
es au-ßerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsur-teile vom 11. Juli 1972 -
VI
ZR 86/71, [X.], 1074 f.; vom 10. Oktober 1972 -
VI
ZR 104/71, [X.], 83 f. und vom 10. Februar 2004 -
VI
ZR 218/03,
[X.], 529, 531).
Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts
die Verletzung des [X.] der vom Fahrzeug der [X.] [X.] zuzurechnen. Auch das Berufungsgericht bejaht zutreffend den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und dem Sturz des [X.]. Anders als das Berufungsgericht meint, fällt der Schaden des [X.] jedoch gerade nicht deshalb in einen
[X.], der unabhängig von der Betriebsgefahr bestand, weil zur [X.] des [X.] eine allgemeine Eisglätte herrschte. Anders als in dem vom Berufungsge-richt für seine Auffassung zitierten
Senatsurteil vom 2. Juli 1991
-
VI
ZR 6/91, [X.]Z 115, 84 ff. verwirklichte sich beim Sturz des [X.] nicht ein von ihm
selbst eröffneter eigenständiger [X.], dessen Risiken er selbst tragen muss. Vielmehr wurde der Kläger durch den beim
Betrieb des Fahrzeugs von der [X.] verursachten Auffahrunfall
erst
veranlasst, aus seinem Pkw aus-zusteigen und über die [X.] zu gehen, um sich über die [X.] zu informieren.
3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Höhe des [X.] ist Aufgabe 16
17
-

10

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des Tatrichters
(Senatsurteil vom 12.
Mai 1998 -
VI
ZR 182/97, [X.]Z 138, 388 Rn.
11).

Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2011 -
2 O 1378/11 -

O[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
14 U 36/11 -

Meta

VI ZR 116/12

26.02.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12 (REWIS RS 2013, 7854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7854

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VI ZR 116/12

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