Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2010, Az. IX ZB 72/08

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10386

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Anwendbarkeit der Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens; Beschwerderecht des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung


Tenor

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin das Ruhen des Verfahrens beantragt hat. Die Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) ist im grundsätzlich eilbedürftigen, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegten Insolvenzverfahren und damit auch im Verfahren über eine insolvenzrechtliche Rechtsbeschwerde nicht anwendbar ([X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.] § 4 Rn. 57; HK-[X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 4 Rn. 25; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 4 Rn. 57). Im Übrigen hat die weitere Beteiligte zu 1, die als Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, als Rechtsbeschwerdegegnerin dem Antrag nicht zugestimmt.

2

2. Dem weiteren Beteiligten zu 2 kann nach § 4 [X.] in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil er im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine eigenen Rechte verfolgen kann. Im Ausgangspunkt kann Prozesskostenhilfe nur der "[X.]" gewährt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist zwar weit auszulegen (vgl. Musielak/[X.], ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 2); es ist deshalb anerkannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithelfer der [X.]en erfasst. Der weitere Beteiligte zu 2 gehört im Streitfall als Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem Personenkreis (vgl. [X.]/Ganter, aaO § 4 Rn. 21; [X.]/[X.], aaO § 4 Rn. 48). Er ist nicht berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 13 Abs. 1 [X.]). Auch ein Beschwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung nicht ein ([X.], [X.]. v. 8. März 2007 - [X.], [X.], 792).

3

3. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

a) Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob eine nach dem Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters erloschene, aber noch im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft nach dem Rechtsgedanken des § 15 HGB weiterhin insolvenzfähig ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil das Beschwerdegericht den Austritt der Gesellschafter aus der [X.] ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler als unwirksam nach § 117 BGB beurteilt hat; seine Rechtsauffassung zu § 15 HGB war daher nicht entscheidungserheblich.

5

b) Auch die Ausführungen des [X.] zum rechtlichen Interesse der weiteren Beteiligten zu 1 an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 [X.]) begründen nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dass die Vorinstanzen den zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit anders subsumiert haben als der zuständige Abteilungsrichter im Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des [X.], berührt nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung [X.]. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ([X.], [X.]. v. 16. September 2003 - [X.], NJW 2004, 1167).

6

c) [X.] kann schließlich, ob das Beschwerdegericht die Forderung der [X.] gegen die Schuldnerin bei der Beurteilung des [X.] der Zahlungsunfähigkeit trotz der Erklärung des "Generalbevollmächtigten" der [X.] betreffend eine angebliche Stundung dieser Forderung berücksichtigen durfte. Denn die Beurteilung des [X.] zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wird bereits durch die unstreitig bestehende Umsatzsteuerforderung des Finanzamts [X.] getragen. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

Ganter                                Gehrlein                                    Vill

                    [X.]                                    Grupp

Meta

IX ZB 72/08

14.01.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Aachen, 17. März 2008, Az: 6 T 104/07, Beschluss

§ 4 InsO, § 13 ZPO, § 251 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2010, Az. IX ZB 72/08 (REWIS RS 2010, 10386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10386

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IX ZB 110/09

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